20200303-bericht-zv-kl-final-inkl-anlagen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gewerbegebiets- und Industriegebietsflächenpotentialstudie für Stadt und Landkreis Kaiserslautern

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die stellvertretenden Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Der Verbandsvorsteher soll gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitglieds sein, das kommunale Gebietskörperschaft ist. §9 Abs.2: Soweit die Verbandsordnung nicht etwas anderes bestimmt, werden die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands von der Verwaltungsbehörde, die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte der vom Ver- bandsvorsteher vertretenen kommunalen Gebietskörperschaft zuständig ist, gegen Erstattung der Kosten ge- führt. §10 Abs.1: Der Zweckverband kann von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben. §10 Abs.2: Bei der Bemessung der Verbandsumlage soll der Nutzen, den die Verbandsmitglieder aus der Er- füllung ihrer Aufgaben durch den Zweckverband haben, berücksichtigt werden. Die Grundlagen für die Be- messung der Verbandsumlage sind in der Verbandsordnung und der Umlagebedarf und dessen Verteilung auf die Verbandsmitglieder in der Haushaltssatzung festzusetzen. §11 Abs.1: Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Auflösung des Zweckverbands bedarf der Zu- stimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde. Projekt: PK19-040       Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                           Seite 15 von 68
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2.7         Zweckverband - Deckung des Finanzbedarfs und Steueraspekte 2.7.1          Ausgleich von Lasten und Nutzen Gem. § 10 KomZG stehen einem Zweckverband nachfolgende Kapitalquellen zur Deckung seines Finanzbe- darfs zur Verfügung:       Einnahmen aus Zuschüssen         11       Eigene Mittel sowie Erträge aus Vermögenswerten       Kredite       Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie Beiträge und Gebühren aus Benutzung von Anlagen/ Einrichtungen auf Grundlage seiner Satzungen soweit ihm dies im Rahmen der Vereinbarung zwi- schen den Mitgliedern übertragen worden ist.            12       Umlagen von Verbandsmitgliedern (Verbandsumlage) Das Land erhebt von den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten eine Finanzausgleichsumlage (…), deren Aufkommen der Finanzausgleichsmasse (…) zu- fließt…. Die Verbandsgemeinden, die Landkreise und der Bezirksverband Pfalz erheben (ihrerseits) Umlagen nach den §§ 25 bis 28 Landesfinanzierungsausgleichsgesetz.                    13 Zwar gilt gem. § 7 KomZG für einen Zweckverband sinngemäß die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz. Gleich- wohl verhält sich die Finanzierung von Zweckverbänden aber anders. Die zur Aufgabenerfüllung nötigen Fi- nanzmittel erhält der Zweckverband auch durch eine vom LFAG abgesetzte eigene Umlage von seinen Mit- gliedern (Verbandsumlage); diese richtet sich jedoch in aller Regel nicht nach den Bestimmungen – sondern nur nach der Berechnungsmethode (Verwaltungsvorschriften zu § 72 GemO zur Ermittlung des Umlagebe- darfs) des Finanzausgleichsrechts. Vielmehr sind aufgabenbezogene Schlüssel (mit Interessensquoten) üb- lich. 14 Eine Verbandsumlage des Zweckverbandes reduziert die jeweilige Finanzausgleichsumlage der Verbandsmit- glieder gem. Regelungen des LFAG an die nächst höhere staatliche Verwaltungseinheit zunächst nicht. Inso- weit verbleibt eine begrenzte „doppelte Umlage“ für die Verbandsmitglieder, die allerdings durch Mehrer- träge aus Steueraufkommen über den Zeitablauf (mehr als) ausgeglichen wird. Da es keine allgemeingültige Patentlösung zur Verteilung der Erträge und Kosten in einem Zweckverband gibt, sind im Einzelfall die jeweils entstehenden Vor- und Nachteile (fiskalischer Art) im Sinne spezifischer „Interessenquoten“ festzulegen. Anhaltspunkte für Interessenquoten können das Verhältnis der eingebrach- ten Grundstücksflächen sein oder auch eingebrachte Kompensationen. Der Vorteils- und Nachteilsausgleich 15 und die Umlageanteile sind in der Verbandssatzung zu regeln. Die Verteilungsmodelle sollen transparent, einfach und nachvollziehbar sein, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu erzeugen. 16 Für Projekte, die annähernd den gleichen Nutzen für alle Mitglieder haben, bieten sich folgende Indikatoren als Verteilungsschlüssel an:       Einwohnerzahl,       jeweiliger Flächenanteil am gemeinsamen Zweckverbandsgebiet,       Nettobaufläche der im Verbandsgebiet liegenden Gemeindefläche, 11    Vgl. Kapitel Förderprogramme 12    Vgl. Kapitel Satzungen des Zweckverbandes 13    Vgl. Auszug aus Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) Rheinland-Pfalz vom 30.11.1999, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GVBl. S. 343) 14    Vgl. Schwarting, Grundwissen Kommunalpolitik, Kapitel 4.6, Bonn, 2013 15    Vgl. Innovationsregion Rheinisches Revier (IRR) (Hrsg.),: Abschlussbericht der Projektgruppe „Gewerbeflächen- und Gewerbesteu- erverbund“, Jülich, S.9. 16    Vgl. Schwarting, H., and K. Krökel (2006): Gemeinschaftsinitiative Stadtumbau in Hessen-Interkommunale Kooperation. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden, S.79. Projekt: PK19-040              Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                        Seite 16 von 68
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      Wirtschaftskraft, Steuerkraft der Gemeinden,       Kombination von mehreren Maßstäben (z.B. prozentuale Umlage gebildet aus Finanzkraft und Ein- wohnerzahl). Bei ungleich verteilter Inanspruchnahme von Leistungen durch die Mitglieder gestaltet sich die Ermittlung des Nutzens aufwändiger; finanzieller Nutzen und Lasten können nicht immer auf „den Cent genau“ zugeord- net werden. Primäre Effekte wie Herstellungskosten und Gebührenerträge sind meist leicht aufzuteilen, se- kundäre Effekte wie Zuzug von Einwohnern in der Ortsgemeinde (infolge Gewerbeflächenangebote in einem Zweckverbandsgebiet) jedoch ungleich schwerer nachzuweisen und sollten als nicht vollständig ausgleichbar akzeptiert werden. Die anteilige Zahllast der Erschließungskosten im Verbandsgebiet ist im BauGB und im Kommunalabgaben- gesetz geregelt. Die Umsetzung wird jedoch dann problematisch, wenn aufwendige Erschließungsmaßnah- men ausschließlich auf dem Gebiet eines Beteiligten liegen. Um komplexe Verteilungsmaßstäbe zu umgehen, kann bspw. der Block der Erschließungskosten auf den Quadratmeter der zu veräußernden Gewerbefläche aufgeschlagen werden. Alternativ – und besser – bietet sich die Herstellung durch eine Zweckgesellschaft 17 des Privatrechts an, die die hergestellten Anlagen (unkostenfrei) auf den Verband überträgt und ihre Kosten jeweils über Grundstücksverkauf refinanziert. 2.7.2          Zweckverband - Vermögen und wirtschaftliche Tätigkeiten Gem. § 7 KomZG gelten für Zweckverbände die Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz sinngemäß. § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG verweist hierzu mit Blick auf das Vermögen und die Wirtschaftstätigkeiten eines Zweckverbandes auf §§ 78-110 bzw. 112-116 GemO. Demnach soll der Zweckverband gem. § 78 Abs. 1 GemO „Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist“. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung und der privat- rechtlichen Beteiligung des Zweckverbandes greift § 85 GemO.                18 § 85 GemO RLP – Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde (Auszug) (1)         Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn 1.der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht […] (4)         Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind nicht Einrichtungen, die überwiegend folgenden Zwecken zu dienen bestimmt sind: […] 1.Umweltschutz, 2.Wohnungswesen und Stadtentwicklung […] Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftli- chen Gesichtspunkten zu verwalten. 17    Vgl. CBH Rechtsanwälte - Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Wie gelingt interkommunale Zusammenarbeit? Organisation, Vertragsgestaltung, Bauleitplanung, Köln, 2018, S.30-31. 18 Vgl. Gemeindeordnung (GemO) Rheinalnd-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) Projekt: PK19-040              Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                   Seite 17 von 68
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Auf dieser Grundlage kann sich ein Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete hoheitlich-organisato- risch auf nachfolgende – wenig kostenträchtige – Aufgabenbereiche beschränken:       verbindliche Bauleitplanung für ein gemeinsames Entwicklungsgebiet,       Erschließungsträgerschaft dieses Entwicklungsgebietes einschließlich Wasserversorgung und Ab- wasserbeseitigung,       Trägerschaft für die Wirtschaftsentwicklung, insbesondere die Förderung der Ansiedlung von Indust- rie- und Gewerbebetrieben,       dem Zweckverband kann für im Verbandsgebiet gelegene Straßen die Straßenbaulast übertragen werden. Für die - deutlich kostenträchtigeren - investiven Aufgaben im Zweckverbandsgebiet (Flächenankauf, Bewirt- schaftung, Freilegung, Erschließung, etc.) bieten sich folgende Varianten:       Planung, Erwerb, Herstellung und Bewirtschaftung aus eigenen Mitteln,       Einbindung eines privaten Entwicklungs-/Erschließungsträgers auf Grundlage Ausschreibung und gegen Kostenersatz,       Bildung einer Zweckgesellschaft des Privatrechts mehrheitlich getragen durch den Zweckverband und Übertragung der Planung, Erwerb, Herstellung und Bewirtschaftung von Flächen und Anlagen gem. § 11 BauGB mit Gegenfinanzierung durch im wesentlichen Umlage,       Bildung einer Zweckgesellschaft des Privatrechts unter Beteiligung des Zweckverbandes und Über- tragung der Aufgaben der Planung, Erwerb, Herstellung und Bewirtschaftung von Flächen und An- lagen gem. § 11 BauGB mit Eigenfinanzierung durch Verbleib der aus Vermarktung verbleibenden Erträge bei der Gesellschaft o In der Variante 1:       Ausschließlich Beteiligte der Kommunalwirtschaft in der Eigen- schaft einer juristischen Person des Privatrechts (AG, GmbH, etc.) o In der Variante 2:       Unter Hinzunahme von Beteiligten der Privatwirtschaft Diese Vorgehensweise trennt zunächst strikt die Handlungssphären im Zweckverband nach:       Hoheitliches Agieren für das Verbandsgebiet (Zweckverband = Verwaltungshülle) sowie       Investives Agieren innerhalb des Verbandsgebietes durch eine Gesellschaft des Privatrechts (mit Gewinnerzielungsabsicht) und dem Zweckverband als Vertragspartner und ist mit Blick sowohl auf       kommunalhaushaltswirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Umsetzungsstringenz, Haftungsaspekte und       steuerliche Gesichtspunkte vorteilhaft. 2.7.3          Zweckverband – Einbindung einer Zweckgesellschaft des Privatrechts Der Zweckverband kann für die Erfüllung seiner nicht-hoheitlichen Aufgaben eine Zweckgesellschaft des Pri- vatrechts gründen oder sich an ihr (maßgeblich) beteiligen und diese mit der Aufgabe eines operativen Land- entwicklers für das Verbandsgebiet betrauen. In der Gesellschafterstruktur sollte sich operativ das Aufgabenfeld der Landentwicklung sowie des Gewerbe- flächenmanagements abbilden – Partner können sein:       Kommunale Energieversorger / Stadtwerke       Kreditinstitute mit kommunaler Gewährsträgerschaft Projekt: PK19-040             Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                  Seite 18 von 68
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      Sonstige kommunale Unternehmen / Wirtschaftsförderungsgesellschaft ergänzend (ggfs. als 2. Schritt):       Unternehmen / Kreditinstitute der Privatwirtschaft Die Kernaufgaben der Gesellschaft können beinhalten:       Zentraler (Zwischen-) Finanzierungsakteur und „Landentwickler / Erschließungsträger“,       Planungsleistungen (Fachplanung / Erwirkung von flächenbezogenen Genehmigungen),       Flächenerwerb und Abgeltung bisheriger Nutzungen,       Flächenaufbereitung, Erschließung, Ordnungs-, Beräumungs- und Freilegungsmaßnahmen ein- schließlich umweltfachlichem Ausgleich und Anschluss an die äußere (verkehrliche und infrastruk- turelle) Erschließung,       Vermarktung von Grundstücken an Enderwerber oder sonstige betriebliche Nutzer,       (ggfs.) Vorhaltung von modularen Hallen / Anlagen auf Miet-/ Pachtbasis für Nutzer,       laufende Bewirtschaftung, Gewerbeflächenmanagement und betriebliche Bestandsbetreuung so- wie Kooperation mit Hochschulen und Innovationstransferstellen,       Umsetzung von Anlagen/Einrichtungen zur Erzeugung/Verteilung von Energie sowie zur Bewirt- schaftung von Ökokonten,       Begleitung der Nutzungsinteressierten bei Antragstellungen zu staatlichen Zuschuss- und Förder- programmen,       Einwerbung und Abrechnung von Fördermitteln und Subventionen,       Erfüllung sonstiger Leistungen für den Zweckverband (und bei Bedarf für andere Teilflächen der Verbandsmitglieder) gem. § 157 BauGB auch in der Eigenschaft als Sanierungs-/Entwicklungsträger und / oder in Ausübung der kommunalen Erstzugriffsoption gegenüber der BImA – Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – bei der Entwicklung ehemals militärischer Flächen. Abbildung 3: Mobilisierungsmodell Zweckgesellschaft des Privatrechts Projekt: PK19-040              Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                  Seite 19 von 68
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Vorteile für den Zweckverband:       Hoheitliches Handeln des Zweckverbandes und Bodenmobilisierung / Landentwicklung mit gesi- cherter Kapital-/Finanzierungsbasis (außerhalb der kommunalen Haushalte) werden eng verknüpft in einer Hand („Flächenplanung durch den ZV und Anentwicklung durch die Gesellschaft“),       die privatrechtliche Organisationsform eröffnet zahlreiche öffentliche und private Finanzierungs- quellen (staatliche Zuschussförderung, Kommunalkreditkonditionen, private Finanzierungsmittel)       die Gesellschaft kann die zu erwerbenden Grundstücke optieren / beleihen,       steuerliche Optimierung von Grunderwerbs- und Entwicklungsinvestitionen u.a. durch Vorsteuer- abzug,       Einbeziehung von Entwicklungs-Know-How und privater Wirtschaftsmotivation,       Implementation neuer Wertschöpfungsketten für kommunale Unternehmen,       perspektivisch Begebung von Genussscheinen an Bürger / Unternehmen zur nochmaligen Erweite- rung der Kapitalbasis (Motto: Bürgerfinanzierung für Regionale Projekte),       Ausübung des Erstzugriffs anstelle der Gemeinde ohne marktseitiges Bieterverfahren. 2.7.4          Zweckverband – Besonderheiten bei Bildung einer Zweckgesellschaft des Privatrechts Regelungen des europäischen Kartell- und Vergaberechts sind bei einer Gründung einer (gemischt-) gesell- schaftlichen Firma – zwischen einem Zweckverband (und Privaten) - in der Organisationsform einer GmbH, einer GmbH & Co.KG, einer Kommanditgesellschaft (KG) a.A. (auf Aktien) oder einer Aktiengesellschaft (AG) zunächst nicht zu beachten. Hier gilt die gesellschaftliche Vertragsfreiheit in vollem Umfang, demzufolge das Zusammenfinden von Ge- sellschaftern aus der öffentlichen (und der privaten) Wirtschaftssphäre frei und ausschließlich unter den Ge- sichtspunkten der Kompetenz und des Vertrauens der Gesellschafter zueinander erfolgen kann. Insoweit ist der Zweckverband frei in der Entscheidung ob:       er überhaupt zur Erfüllung der anstehenden Aufgabe eine Gesellschaft gründet oder sich an ihr be- teiligt,       er diese im Bedarfsfall als 100 % Gesellschafter gründet und hält,       er diese – alternativ – im Verbund mit anderen öffentlichen Aufgabenträgern aus der kommunalen Familie oder mit sonstigen Anstalten des öffentlichen Rechts letztlich als 100 % öffentlich domi- nierte Gesellschaft gründet und welche Anteile und Mehrheitsverhältnisse darin gelten,       er diese – alternativ zum Vorgenannten – im Verbund mit anderen privaten Gesellschaftern gründet und welche Anteile und Mehrheitsverhältnisse darin gelten. Einzig ausschlaggebend sind Erwägungen zur Vorteilshaftigkeit und Leistungsangemessenheit in deren Folge der Gesellschaftszweck mit den dafür absehbar bereit zu stellenden Mitteln erreicht werden kann. Ebenso bedeutsam sind steuerrechtliche Gesichtspunkte sowie nicht zuletzt Aspekte der Kontrolle und Aufsicht. Während der Zweckverband bei der Partnerwahl insoweit (vertrags-) frei ist, ergeben sich bei einer durch öffentliche Gesellschafter (> 51 % Gesellschaftsanteile einer Mischgesellschaft) induzierten Klassifizierung als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des GWB Beschränkungen hinsichtlich der Übernahme und Durchführung der operativen Geschäftstätigkeit. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden:       Der Zweckverband übernimmt in Eigenregie die operative Geschäftsführung in der Gesellschaft – hier stellen sich Effizienz- und Renditefragen und es ist zu klären, ob der Zweckverband die fachli- chen Voraussetzungen zur Geschäftsführung / Abwicklung stellen kann und inwieweit ein solches Modell tatsächliche Vorteile gegenüber dem klassischen Verwaltungshandeln induziert, Projekt: PK19-040              Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                   Seite 20 von 68
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      Eine Geschäftsbesorgung wird (fremd) vergeben – hier gelten Vergabevorschriften eines öffentli- chen Dienstleistungsauftrages – europaweit dann, insoweit der Schwellenwert gem. VgV überschrit- ten ist,       Gesellschaften aus dem „kommunalen Konzern“ oder Gesellschafter der Privatwirtschaft überneh- men die operative Geschäftsführung. Soweit Gesellschafter der Privatwirtschaft eine Dienstleistungsfunktion für den öffentlichen Auftraggeber übernehmen, ist dies ein vergabepflichtiger Vorgang. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass – entspre- chende Vertragsstrukturen vorausgesetzt - zur Gründung einer Zweckgesellschaft:        der Zweckverband frei in der Wahl seiner (privaten) und sonstigen öffentlichen Partner ist,        zur Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungen und Subventionen und aus Gründen des Allge- meinwohls die Konstruktion als öffentlicher Auftraggeber anzustreben ist. 2.7.5         Zweckverband - Satzungsrechte und Verwaltungsakte Ein Zweckverband kann im Rahmen seines Verwaltungsgebietes Satzungen und aufgrund seiner Behördenei- genschaft Verwaltungsakte erlassen (Satzungshoheit). Dem Zweckverband kommt des weiteren Personal- und Finanzhoheit zu. Er kann Satzungen erlassen, die sich von den sonstigen Gemarkungsgebieten seiner Mitglieder (durchaus) unterscheiden können. Das Satzungsrecht des Zweckverbandes ergibt sich gem. § 7 KomZG aus der Bezug- nahme auf §§ 24 und 26 GemO - Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz sowie die dazu ergangenen Rechtsver- ordnungen, demnach gilt: § 24 GemO – Satzungsbefugnis der Gemeinde (= sinngemäß Zweckverband)                        19 (1)        Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Satzungen über Auftragsangelegenheiten ( § 2 Abs. 2 ) bedürfen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. (2)        Die Satzung wird vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beschlossen. (3)        Die Satzung ist öffentlich bekanntzumachen. Die Satzung soll den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft tritt. Ist dieser Tag nicht bestimmt, so tritt sie am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (4)        Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Aufhebung und Änderung von Satzungen. (5)        Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der Satzung oder einer auf Grund einer solchen Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Satzung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist. Die Ordnungs- widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeindeverwaltung. § 26 GemO – Anschluss- und Benutzungszwang (1)       Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Fernheizung, von Hei- zungsanlagen an bestimmte Energieversorgungseinrichtungen sowie den Anschluss an andere dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen vorschreiben (Anschlusszwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrich- tungen vorschreiben (Benutzungszwang). 19   Vgl. Gemeindeordnung (GemO) Rheinalnd-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) Projekt: PK19-040              Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                    Seite 21 von 68
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(2)        Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den An- schluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Grup- pen von Grundstücken oder Personen beschränken. Demzufolge besitzen Zweckverbände das Recht Satzungen in nachfolgenden Rechtsbereichen zu erlassen:       Sämtliche gemeindliche Satzungsmöglichkeiten gem. BauGB mit Ausnahme der Aufstellung des Flä- chennutzungsplans, der gem. § 67 Abs. 1 GemO RLP den Verbandsgemeinden übertragen ist,       Sämtliche gemeindliche Satzungsmöglichkeiten nach Landesrecht (z.B. LBauO, KAG),       Hebesatzfestlegungen,       Sonstige Benutzungsordnungen. 2.7.6         Zweckverband - Steueraufkommen und Aufteilung im Verbandsgebiet Steuern werden von öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen auf der Grundlage von Gesetzen erhoben. Auf der kommunalen Ebene können nur die Gemeinden eigene Steuern erheben, nicht die Landkreise und Bezirke. Diese partizipieren indirekt über Umlagen. Ausschlaggebend ist der gesetzliche Besteuerungstatbestand (z.B. Erzielung von Einkommen, Grundbesitz). Jede kommunale Gebietskörperschaft besitzt (insoweit) ein eige- 20 nes Steueraufkommen, das im Finanzausgleich berücksichtigt wird. Originäre Gemeindesteuern sind u.a. die Grund- und die Gewerbesteuer (Realsteuern), ferner die Hunde- steuer und die Zweitwohnungsteuer (letztere zählen zu den sogenannten örtlichen Verbrauch- und Aufwand- steuern). Wenn auch - steuersystematisch gesehen - keine „echte“ Gemeindesteuer, so stellt der Anteil an der Einkommensteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen des Gemeindehaushalts dar. Das Recht zur Er- hebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer steht nach den einschlägigen Steuergesetzen (des Bundes) ausschließlich der Sitzgemeinde zu. Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum, ebenso auf Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). 21 Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grund- steuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet. Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher Einheitswerte in verschiedenen Gemeinden unter- schiedlich hoch aus. Für den in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz erheben die Gemeinden darüber eine Grundsteuer: als Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und als Grundsteuer B für die sonstigen Grundstü- cke. Das Grundsteueraufkommen ist im Vergleich zum Gewerbesteueraufkommen und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer allerdings nur von untergeordneter Bedeutung. Die Gewerbesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuergesetzes (GeStG) wird als Gewerbeertragsteuer auf 22 die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Hierzu wird ein Gewerbeertrag ermittelt, wel- cher regelmäßig in einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 3,5% des Gewerbeertrags mündet. Die hebeberechtigte Gemeinde muss die Gewerbesteuer mindestens in Höhe des doppelten Messbetrages erhe- ben (Hebesatzminimum: 200%). 23 20   Vgl. Leitfaden kommunaler Haushaltspolitik, Bayern, HSS, 2015 21 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1875) 22 Gewerbesteuergesetz in der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) 23 Vgl. Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, 2019 Projekt: PK19-040            Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                     Seite 22 von 68
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Bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer kommt das kommunale Selbstverwaltungsrecht 24 in besonde- rem Maße zum Ausdruck. Das Grundgesetz weist diese Steuern nicht nur direkt den Gemeinden zu, es räumt ihnen darüber hinaus das Recht ein, selbst Hebesätze festzusetzen. Wenn eine Gemeinde Mitträger eines interkommunalen Gewerbegebiets ist, ohne dass sich Teile davon auf ihrem Hoheitsgebiet befinden, hat die Gemeinde kein Recht, Gewerbesteuerbescheide zu erlassen. Nur die Sitzgemeinde kann als Hoheitsträger in ihrem Gebiet Steuern erheben. Die gewerberechtliche Zerlegung des Gewerbesteuerertrages ist in §§ 28 ff Gewerbesteuergesetz geregelt. Diese Vorschriften sind (auch) zu be- achten, wenn sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeindegebiete erstreckt. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit muss daher die Aufteilung der erzielten Steuererträge genau geregelt werden. Dabei sind Netto-Steuererträge zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung von Gewerbesteuerumlage und kommunalen Finanzausgleich (Schlüsselzuweisung, Verbandsgemeindeumlage, Kreisumlage) für die Sitzgemeinde ergeben.              25 Das eigenständige Recht zur Erhebung von Steuern steht einem Zweckverband zunächst nicht zu. Gleichwohl ergeben sich erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Höhe des Steueraufkommens und zur Ver- teilung im Verbandsgebiet, die sowohl für die beteiligten Verbandsmitglieder wie auch für die anzusiedelnden Betriebe hohes Vorteilspotential besitzen: 1) Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 KomZG ist der Zweckverband zum Erlass von Satzungen – auch solcher zu 26 den Hebesätzen a.  der Gewerbesteuer und b.  der Grundsteuer berechtigt 2) Ein z.B. gegenüber dem sonstigen Gemeindegebiet eines Verbandsmitgliedes und/oder gegenüber der Region abgesenkter Hebesatz (Mindesthebesatz: 200%) bietet attraktive Ansiedlungskonditio- nen für Gewerbebetriebe 3) Gem. § 13 Abs. 4 LFAG besteht für den Zweckverband die Möglichkeit, die Aufteilung des Grund- 27 steuer- und des Gewerbesteueraufkommens in seinem Verbandsgebiet gesondert zu regeln wie folgt: a.  „Werden in einer Verbandsordnung oder in einer Zweckvereinbarung nach § 6 oder § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getrof- fen, werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten kommunalen Gebietskörper- schaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt“ (Auszug § 13 Abs. 4 LFAG RLP) mit nachfolgenden Effekten: i. Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes ohne eigene Steuerertragsmöglich- keit wie z.B. Gemeinden ohne G-Funktion erhalten (erstmalig) Gewerbesteuerer- trag 24 Vgl. Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Die Kommunen und ihre Einnahmen, 2017 25 Vgl. Innovationsregion Rheinisches Revier (IRR) (Hrsg.), Abschlussbericht der Projektgruppe „Gewerbeflächen- und Gewerbesteuer- verbund“, Jülich, S.9 ff. 26 Vgl. Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBI. 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) 27 Vgl. Auszug aus Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) Rheinland-Pfalz vom 30.11.1999, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GVBl. S. 343) Projekt: PK19-040               Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                      Seite 23 von 68
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ii. Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes, die notwendige naturschutzfachliche Ausgleichsflächen einbringen, können ebenfalls anteilig am Gewerbesteuerertrag partizipieren b.  Gleiche Partizipationsmöglichkeiten gelten für die Bodenwertsteigerung durch Umwand- lung von unbebauten Grundstücken in bebaubare Grundstücke und Zuordnung in die Grundsteuerklasse B c.  Insgesamt erhöht sich mit Blick auf die ansonsten aufgrund landesplanerischer Vorgaben für einige Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes (meist vollständig) versperrte Ge- werbesteuereinnahmemöglichkeit signifikant die lokale Steuerkraft, die auch nach Abzug von i. Finanzausgleichsumlage gem. LFAG an nächsthöhere Gemeinwesen und ii. Verbandsumlage an den Zweckverband gem. seiner Satzung den der Kommune verbleibenden Nettobetrag (mitunter drastisch) verbessert. Insoweit kann das Steueraufkommen im Verbandsgebiet eines Zweckverbands (z.B. aus einem gemeinsamen Industrie- und Gewerbegebiet) durch Bestimmung in der Verbandssatzung abweichend von der Belegenheit des Steuergegenstands aufgeteilt oder im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ganz oder teil- weise einer anderen Gemeinde überlassen werden. Dieser entscheidende Vorteil wird durch gemeinsamen Antrag der beteiligten kommunalen Gebietskörper- schaften hinsichtlich der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl wirksam. Dies gilt gem. § 13 Abs. 4 LFAG in Rheinland-Pfalz unbegrenzt, während u.a. in Baden-Württemberg hierfür eine zeitliche Befristung vorgese- 28 hen ist. 2.7.7          Zweckverband - Aspekte der Ertrags- und Umsatzbesteuerung Die öffentliche Hand wird neben ihren hoheitlichen Aufgaben immer öfter und in vielfältiger Weise auch wirt- schaftlich tätig. Hierdurch tritt sie – gewollt oder ungewollt – in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unter- nehmen, die der regulären Besteuerung unterliegen. Um insoweit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wird auch die öffentliche Hand mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich der Ertrags- und Umsatz- besteuerung unterworfen. Dies gilt sowohl für die einzelgemeindliche Tätigkeit wie auch im interkommunalen Verbund z.B. in einem Zweckverband gleichermaßen.29 „Eine mögliche Umsatzsteuerpflicht der vielfältigen Formen interkommunaler Zusammenarbeit wurde bedeutsam, seit der BFH mit Urteil vom 10. November 2011 seine Rechtsprechung nur Nichtsteuerbar- keit von hoheitlichen Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus- drücklich aufgegeben hat. Dieses Urteil fügt sich in die allgemeine Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Um- satzsteuererhebung bei der öffentlichen Hand ein, die durch eine expansionistische Tendenz in der An- nahme unternehmerischer Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA; vgl. § 2 Abs. 3 UStG) gekennzeichnet ist. 28 Vgl. Baden-Württemberg: Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 1. Januar 200; darin § 6 Abs. 5: „Werden in einer Verbandssatzung nach § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Best- immungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.“ 29 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern: Ertrags- und Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, München, 2018 Projekt: PK19-040             Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                        Seite 24 von 68
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