20200303-bericht-zv-kl-final-inkl-anlagen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gewerbegebiets- und Industriegebietsflächenpotentialstudie für Stadt und Landkreis Kaiserslautern

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Aber es ist festzuhalten, dass eine interkommunale Kooperation nur dann mit Umsatzsteuer belastet werden kann, wenn der durchführende Rechtsträger als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG Leistungen gegen Entgelt erbringt. Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungserbringer, denn die Sonder- regelung zum Betrieb gewerblicher Art nach § 2 Abs. 3 UStG bildet keinen Alternativtatbestand zum allgemeinen Unternehmerbegriff, sondern schränkt ihn nur ein. Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur gehen davon aus, dass „Unternehmer“ im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung nur ist, wer im Rahmen einer nachhaltig ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit (im Sinne des Art. 9 der MwSt.-Richtlinie) steuerbare Umsätze bewirkt oder dies zumindest beabsichtigt. Nicht unternehmerisch ist demnach grds. das bloß gelegentliche, nicht auf Wiederholung angelegte Tätigwerden einer Kommune oder kommunalen Einrichtung im Rahmen interkommunaler Amts- 30 hilfe.“ Eine Reihe von Einzelsteuergesetzen knüpft die Steuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an den körperschaftsteuerlichen Begriff des Betriebes gewerblicher Art, insb. das KStG, das EStG und das UStG (bis 2016). In anderen Steuergesetzen ist eine Steuerpflicht ohne Verweisung auf das KStG geregelt, so z. B. im GewStG und im ErbStG. Definitiv nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gehören Hoheitstätigkeiten (Aufgaben, die der jPöR = juris- tische Person des öffentlichen Rechts uneigentümlich sind) sowie die Vermögensverwaltung (langfristige Ver- waltung von eigenem Vermögen). In der Konsequenz ist davon auszugehen, dass auch bei interkommunaler Kooperation in einem Zweckver- band, bei dem die hoheitlichen Tätigkeiten bspw.       eine einheitliche (standörtliche) Bauleitplanung,       eine einheitliche Erschließung und       eine einheitliche Wirtschaftsförderung im Vordergrund stehen und ansonsten wirtschaftliche Tätigkeiten ausgelagert sind, eine Umsatz- und Ertrags- 31 steuerpflicht nicht zu erwarten ist. 32 Das nachstehende Schaubild zeigt das Prinzip: 30    Vgl. Englisch, J.: Umsatzsteuerpflicht bei interkommunaler Kooperation, Institut für Steuerecht, WWU Münster, 2018 31 Hinweis: Diese Ausarbeitung stellt keine steuerrechtliche Beratung dar und dient nicht der Geltendmachung von Angaben gegen- über der Finanzverwaltung. 32 Vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern: Ertrags- und Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, München, 2018 Projekt: PK19-040               Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                        Seite 25 von 68
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Abbildung 4: Schaubild zur Steuerpflicht 2.8         Interkommunale Kooperation - Förderprogramme und Fördermittel Fördermittel sind aus dem Haushalt der öffentlichen Hand für juristische oder natürliche Personen zur Ver- 33 fügung gestelltes Kapital oder Eventualverbindlichkeiten, die zur Erreichung bestimmter politischer oder wirt- schaftlicher Ziele dienen. Umfang, Art und Herkunft finanzieller staatlicher Förderung haben eine Dimension erreicht, die kaum überblickt werden kann. Unternehmen, Körperschaften oder Privatpersonen, die ihren Kapitalbedarf nicht durch Eigenfinanzierung oder Fremdfinanzierung decken können, erhalten unter be- stimmten Voraussetzungen staatliche Hilfe. Diese Voraussetzungen sind in Förderprogrammen niedergelegt, in denen die persönlichen und sachlichen Förderbedingungen enthalten sind. Fördermittel sind daher alternative Finanzierungsinstrumente zu Eigen- kapital und Fremdkapital. Es handelt sich um Zweckzuwendungen aus dem Haushalt der öffentlichen Hand für juristische oder natürliche Personen, um bei diesen bestimmte politische oder wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Fördermittel gibt es nicht ausschließlich in Form von finanziellen Zuschüssen, sondern sie können durch zins- verbilligte Darlehen, Landes- und Bundesbürgschaften, Steuerbegünstigungen oder -befreiungen und öffent- lichem Beteiligungskapital zur Verfügung gestellt werden. Alle staatlichen Ebenen (Bund, Bundesländer, Gemeinden) und staatliche Institutionen (KfW, Förderbanken, Bürgschaftsbanken, Landwirtschaftliche Rentenbank) kommen als Förderinstitutionen in Betracht. Sie erlas- sen Fördermittelrichtlinien, die unter anderem die Förderbedingungen enthalten (Konditionalität). Die Zweckbindung ist eine typische Förderbedingung, wonach die Fördermittel nur für den Förderzweck verwen- det werden dürfen und dies durch einen Verwendungsnachweis bewiesen werden muss. 33    Vgl. als kursorischer Überblick u.a. https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzielle_F%C3%B6rdermittel, Zugriff vom 18.02.2020 Projekt: PK19-040              Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                          Seite 26 von 68
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Fördermittel an Unternehmen gelten zunächst als Beihilfen und fallen unter die Verbotsregeln des Art. 107 Abs. 1 AEUV. In Art. 107 Abs. 3 AUEV sind jedoch Beihilfen aufgezählt, die mit dem Gemeinsamen Markt als 34 vereinbar angesehen werden können („Regionalbeihilfen“, „Strukturfonds“ oder „Gemeinschaftsinitiati- ven“). Beispiele sind insbesondere die Regionalförderung, Ausbildungsförderung, Restrukturierungsbeihilfen, Finanzierung von Dienstleistungen im allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge) und Umweltschutzbeihilfen. Soweit in Förderprogrammen des Bundes und der Länder die Gemeinden als Fördermitteladressaten benannt sind, gilt dies inhaltsgleich auch für Gemeindeverbände und Zweckverbände oder sonstige Formen der inter- kommunalen Kooperation. Insoweit sind Zweckverbände in der „Förderlandschaft“ den Gemeinden gleich- gestellt. Allerdings zeigen sich Zweckverbände bei der Inanspruchnahme und Abwicklung von Fördermitteln oftmals leistungsfähiger als (kleine) Gemeinden. Wegen der Notwendigkeit zur Bereitstellung eines jeweils notwen- digen Eigenanteils zur Einwerbung von Fördermitteln stellen sich Zweckverbände mit Blick auf ihre grund- sätzlich stärkere Eigenkapitalfähigkeit (in Folge einer Gruppe von Verbandsmitgliedern) jedoch zumeist güns- tiger als Einzelgemeinden dar. Zugleich bieten Zweckverbände die Gewähr für die Bewirtschaftung größerer Fördertitel und stehen insoweit für das Erreichen strukturpolitischer Ziele. Staatliche und überstaatliche Förderprogramme der EU, des Bundes, des Landes und sonstiger Titelträger sind insoweit auch für Zweckverbände konsequent auszuschöpfen, da sie einen entscheidenden Erfolgsfaktor für die gemeindliche und die interkommunale Entwicklung darstellen:       sie bilden in der Startphase einen wichtigen Anreiz, ein gemeinsames Projekt zu entwickeln,       der Erhalt von Fördermitteln verpflichtet die Beteiligten, das Projekt wie geplant durchzuführen,       der Austritt einzelner Mitglieder aus der Gemeinschaft wird erheblich erschwert.            35 Der Bund stellt beispielsweise zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen nach Artikel 104b des Grundge- setzes den Ländern Finanzhilfen für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen zur Verfügung. Schwerpunkte für den Einsatz solcher Finanzhilfen sind u.a. die Wiedernutzung von Flächen sowie die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten. 36 Die Liste/Auswahl der folgenden Förderprogramme ist nicht abschließend und stellt nur die wichtigsten Mög- lichkeiten für eine Gebietsentwicklung dar. Die Programme haben unterschiedliche Schwerpunkte und be- treffen diverse Aspekte wie Wirtschaftsförderung, Infrastruktur, Energieeffizienz und Klimaschutz. Sie richten sich sowohl an den Zweckverband wie an Unternehmen. Nachfolgend werden potentielle Förderprogramme steckbriefartig vorgestellt. 34 Vgl. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) - Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) 35 Vgl. Schwarting, H., and K. Krökel. "Gemeinschaftsinitiative Stadtumbau in Hessen-Interkommunale Kooperation." Hessisches Mi- nisterium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Wiesbaden (2006), S.79. 36    Vgl. § 164 BauGB Projekt: PK19-040                Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                      Seite 27 von 68
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2.8.1         Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) Förderstelle / Mittelgeber     EU über Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Förderschwerpunkte             Besondere Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen in strukturschwa- chen Regionen. Förderart                                sachkapitalbezogenen Zuschüssen bzw. Zinsverbilligungen     lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden (Investor hat diesbezüg- lich ein Wahlrecht) Fördergebiet / Gebietsab-      Bund - GRW-Gebiete grenzungen Förderart                                sachkapitalbezogenen Zuschüssen bzw. Zinsverbilligungen     lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden (Investor hat diesbezüg- lich ein Wahlrecht) Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- Ziel und Gegenstand struktur” (GRW) werden gewerbliche Investitionen und Investitionen in die kommu- nale wirtschaftsnahe Infrastruktur gefördert. Nicht-investive Maßnahmen der ge- werblichen Wirtschaft, wie Beratungsleistungen externer Sachverständiger oder Schulungsmaßnahmen von Mitarbeitern, können in engem, klar definiertem Rahmen ebenfalls unterstützt werden. Sie sind auf kleine und mittlere Unternehmen be- grenzt. Die GRW-Förderung ist auf ausgewählte, strukturschwache Regionen beschränkt. Ziel ist es, im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe über die Stärkung der regionalen Investi- tionstätigkeit dauerhaft wettbewerbsfähige Arbeitsplätze in der Region zu schaffen. Antrag annehmende Stellen in den einzelnen Bundesländern Ansprechpartner Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin Tel. (0 30 18) 6 15-0 Zusätzliche Informationen Die gesamtdeutsche Fördergebietskarte der GRW für die Jahre 2014 bis 2020 legt fest, wo und in welcher Höhe strukturschwache Regionen über die GRW gefördert werden. Zu den Fördergebieten gehören die ostdeutschen Länder sowie strukturschwache Regionen in den alten Bundesländern. Die Fördergebietskarte finden Sie im Inter- net (PDF). https://www.bmel.de/DE/Laendliche-Raeume/03_Foerderung/BundLaender/_texte/Foerderung-GRW.html; Zu- griff 14.01.2020. Projekt: PK19-040         Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                             Seite 28 von 68
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2.8.2         IKK – Investitionskredit Kommunen Förderstelle / Mittelgeber        KfW Förderschwerpunkte                Investitionen der Kommunen in die kommunale und soziale Infrastruktur Förderart                         Kredit Ziel und Gegenstand               Mit dem IKK - Investitionskredit Kommunen erhalten Kommunen eine langfristige Fi- nanzierungsmöglichkeit durch einen Direktkredit von der KfW. Ansprechpartner                   KfW Bankengruppe | Palmengartenstraße 5-9 | 60325 Frankfurt am Main Tel.: 06974/ 31-0 E-Mail: info@kfw.de Zusätzliche Informationen https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche-Einrichtungen/Kommunale-Unternehmen/Infrastruk- tur/; Zugriff 14.01.2020. 2.8.3         Kommunale Infrastruktur verbessern Förderstelle / Mittelgeber        Landwirtschaftliche Rentenbank Förderschwerpunkte                Infrastrukturmaßnahmen in ländlich geprägten Regionen Fördergebiet                      Ländlich geprägte Regionen Förderart                         Darlehen Ziel und Gegenstand               Kommunale Infrastrukturmaßnahmen sowie andere Vorhaben und Einrichtun- gen der kommunalen Daseinsvorsorge, z.B. Investitionen in die Wasserversor- gung und Abwasserentsorgung, Straßenbau sowie kommunale Verwaltungsge- bäude und Bildungseinrichtungen, Investitionen in den Aufbau einer technolo- gieneutralen und open-access geeigneten Breitbandversorgung (z.B. Leerrohre, Glasfasernetze, Funklösungen). Ansprechpartner                   Landwirtschaftliche Rentenbank Tel.: 069/2107-700 Zusätzliche Informationen https://www.rentenbank.de/foerderangebote/laendliche-entwicklung/raeumliche-strukturmassnahmen/; Zugriff 14.01.2020. 2.8.4         Darlehen der Europäischen Investitionsbank Förderstelle / Mittelgeber        Europäische Investitionsbank (EIB) Förderschwerpunkte                Aufgabe der EIB ist es, die Ziele der Europäischen Union zu fördern, indem sie im Einklang mit allgemein anerkannten Bankenpraktiken langfristige Finanzierun- gen für spezifische Investitionsvorhaben bereitstellt. Sie fördert die Schaffung ei- nes durch größere Homogenität geprägten Europas, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Integration und stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Zu- sammenhalt. Fördergebiet / Gebietsab-         Bund grenzungen Projekt: PK19-040            Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                Seite 29 von 68
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Förderart                      Einzeldarlehen für Investitionsprogramme oder für Projekte, deren Kosten 25 Mio. EUR überschreiten; Globaldarlehen, das sind Kreditlinien an Finanzinsti- tute. Diese leiten die Mittel an ihre Kunden zur Finanzierung von Programmen oder Vorhaben weiter, die den Kriterien der Bank entsprechen und deren Kos- ten unter 25 Mio. EUR liegen. Die Entscheidung über die Vergabe eines Darle- hens im Rahmen dieser Fazilitäten obliegt der Clearingbank oder dem Institut, das Zugang zu EIB-Mitteln hat. Projektträger, die an Globaldarlehensfinanzierun- gen interessiert sind, sollten sich an die unmittelbar beteiligten Banken und zwi- schengeschalteten Institute wenden.  Unterstützung der Unternehmen, die 80% der neuen Arbeitsplätze Ziel und Gegenstand schaffen (kleine und mittlere Unternehmen)  Abbau wirtschaftlicher und sozialer Ungleichgewichte zwischen den Re- gionen (Kohäsion)  Schutz und Verbesserung der natürlichen und städtischen Umwelt (ökologische Nachhaltigkeit)  Förderung von Innovationen durch Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnik sowie in Human- und Sozialkapital (Innova- tion)  Vernetzung der regionalen und nationalen Verkehrs- und Energieinfra- struktur (Transeuropäische Netze)  Förderung einer wettbewerbsfähigen und sicheren Energieversorgung (nachhaltige Energie)  Entwicklung des privaten Sektors  Ausbau der Infrastruktur  Sicherheit der Energieversorgung  Ökologische Nachhaltigkeit. Ansprechpartner                Europäische Investitionsbank (EIB) 98-100, Boulevard Konrad Adenauer L-2950 Luxemburg Tel. (00352) 43 79-1 E-Mail: info@eib.org Außenbüro der EIB in Deutschland Lennéstraße 11 10785 Berlin Tel. (030) 59 00 47 90 E-Mail: berlinoffice@eib.org Zusätzliche Informationen http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/su- che.html?get=af42fdc14bed4eb59d4b186797bbf653;views;document&doc=2342; Zugriff 18.12.2019. 2.8.5         Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel Förderstelle / Mittelgeber     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über Pro- jektträger Jülich (PtJ); Service- und Kompetenzzentrum Kommunaler Klima- schutz Förderschwerpunkte                   Erstellung von Klimaanpassungskonzepten für Unternehmen  Entwicklung von Bildungsmodulen zu Klimawandel und Klimaanpassung sowie  Kommunale Leuchtturmvorhaben und Aufbau von Kooperationen inter- kommunaler oder regionaler Verbünde Projekt: PK19-040         Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                             Seite 30 von 68
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Fördergebiet / Gebietsab-     Bund grenzungen Förderart                     Zuschuss Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Ziel und Gegenstand (BMUB) fördert Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Förderschwerpunkte sind:      Erstellung von Klimaanpassungskonzepten für Unternehmen,      Entwicklung von Bildungsmodulen zu Klimawandel und Klimaanpassung so- wie      kommunale Leuchtturmvorhaben und Aufbau von Kooperationen interkom- munaler oder regionaler Verbünde. Ziel ist es, die Anpassungsfähigkeit der gesellschaftlichen Akteure insbesondere auf der lokalen und regionalen Ebene durch Initiativen zur Bewusstseinsbildung, zum Dialog und zur Beteiligung sowie zur Vernetzung und Kooperation von regi- onalen oder lokalen Akteuren zu stärken. Ansprechpartner               Projektträger Jülich (PtJ) Geschäftsbereich KLI / FB 4 Forschungszentrum Jülich GmbH Zimmerstraße 26–27 10969 Berlin Tel. 030/20199-577 E-Mail: ptj-ksi@fz juelich.de Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz Deutsches Institut für Urbanistik (Difu) Beratungshotline: 030/390 01-170 E-Mail: kontakt@klimaschutz-in-kommunen.de Internet: http://www.difu.de und http://www.klimaschutz-in-kommunen.de Zusätzliche Informationen http://www.bmu.de/themen/forschung-foerderung/foerderprogramme/anpassung-an-die-folgen-des-klima- wandels/; Zugriff 18.12.2019. Projekt: PK19-040        Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                            Seite 31 von 68
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2.9        Zweckverband - Akteur der Raumordnung und Flächenentwicklung Die Vorbereitung und Entwicklung von größeren Gewerbeflächen stellt eine bedeutsame Siedlungsflächen- entwicklung dar. Gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) zum Allgemeinen Städtebaurecht: „soll in den Gemeinden eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftli- chen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Genera- tionen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet werden. Städtebauliche Planungen sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die na- türlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaan- passung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städte- bauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Auch sind Be- lange der Wirtschaft zu berücksichtigen“      37 Ein Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete ist in dieser Aufgabenstellung einer Gemeinde gleichge- stellt. Insoweit unterliegen auch die von ihm betriebenen Planungen und Entwicklungen den gleichen Quali- tätskriterien und Anforderungen. Handreichungen für die qualitätsvolle Entwicklung von Gewerbe-/Industriearealen sind umfassend vorhan- den. Sie geben Empfehlungen zu nachhaltigen Systemen der Erschließung und Entwicklung. Stellvertretend für eine Vielzahl von Publikationen wird hier benannt: -      Nachhaltige Gewerbegebiete – Empfehlungen für Kommunen                  38 Zugleich ist – vornehmlich mit dem Ansatz der Entwicklung / Bewirtschaftung von großformatigen Flächen für Gewerbe und Industrie – bei einem Zweckverband interkommunale Gewerbegebiete eine besondere Raumbedeutsamkeit als Akteur gegeben. Das Raumordnungsgesetz (ROG) 39 des Bundes fordert bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen explizit zur Zusammenarbeit mit den Trägern der Landes- und Regionalplanung auf: § 14 ROG – Raumordnerische Zusammenarbeit (1)        Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsa- men Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorga- nisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Per- sonen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf regionen- oder grenzübergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Ge- meinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu un- terstützen. (2)        Formelle und informelle Arten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können insbesondere sein: 1.      Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koordinierung oder Verwirklichung von raumord- nerischen Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungs- plänen. 37   Vgl. Baugesetzbuch (BauGB) – Aufgabe der Bauleitplanung § 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" 38 Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, November 2017, http://gewerbegebiete-im-wandel.de/images/PDF/Wila_Ge- werbegebiete_Broschuere_Web.pdf; Zugriff vom 17.02.2020 39   Vgl. Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) Projekt: PK19-040               Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                      Seite 32 von 68
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2.      Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, überregionale, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen. 3.      Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereitstellung der Ergebnisse für regionale und kommunale Träger sowie für Träger der Fachplanung im Hinblick auf raumbedeutsame Planun- gen und Maßnahmen, sowie Beratung dieser Träger. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspart- ners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen. Das Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPlG) 40 enthält hierzu in § 14 LPlG explizit die Aufforderung zur Zusammenarbeit mit Gemeindeverbänden und zur Stärkung von Entwicklungsräumen sowie die Möglichkeit zur Sicherung der Entwicklung durch Vertrag. §11 LPlG - Verwirklichung der Raumordnungspläne (1)        Die Landesplanungsbehörden und die Träger der Regionalplanung wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin. Sie sollen die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öf- fentlichen Stellen und Personen des Privatrechts fördern. Dies kann insbesondere durch regionale Ent- wicklungskonzepte erfolgen, durch die für einen Teilraum raumbedeutsame Planungen und Maßnah- men vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden und die die Grundlage der Fortschreibung der regionalen Raumordnungspläne darstellen können. Regionalmarketing und Regionalmanagement sind geeignete Instrumente zur Umsetzung solcher Planungen und Maßnahmen. (2)        Die Zusammenarbeit von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Stärkung zusammenhängender Entwicklungsräume soll unterstützt werden. Dabei können insbesondere Städtenetze, Regional- und Naturparke wichtige Impulsgeber für eine regionale Entwicklung sein. (3)        Zur Vorbereitung und Verwirklichung von Raumordnungsplänen können vertragliche Vereinbarungen geschlossen werden. Das Baugesetzbuch (BauGB) legt in §§ 1-10 BauGB die Grundlagen für die Belange der städtebaulichen 41 Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet – insoweit sinngemäß auch für das Gebiet eines Zweckverban- des mit der Zweckbestimmung „Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung“. Zentraler Ansatz ist hierbei § 1 BauGB. § 1 BauGB Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Auszug) (1)        Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2)        Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (ver- bindlicher Bauleitplan). (3)        Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ent- wicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Sat- zungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (4)        Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (5)        […] Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB ist u.a. nach den Instrumenten des 40   Vgl. Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPlG) vom 10.04.2003 zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 06.10.2015 (GVBl. S. 283, 295) 41 Vgl. Baugesetzbuch (BauGB) – Aufgabe der Bauleitplanung § 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)" Projekt: PK19-040            Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                      Seite 33 von 68
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      Flächennutzungsplans gem. §§ 5 ff. BauGB und des       Bebauungsplans gem. §§ 9 ff. BauGB bzw. des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB zu unterscheiden. Während nach dem BauGB die „Gemeinde“ (ohne begrifflichen Unterschied) Trägerin beider Planungsebenen ist, ist in Rheinland-Pfalz gem. § 67 Abs. 1 GemO die Kompetenz zur Erstellung der Flächennutzungsplanung auf die Verbandsgemeinde übertragen worden. Die Kompetenz zur Aufstellung von Bebauungsplänen ver- bleibt bei der Ortsgemeinde. Demzufolge ist wegen der „(Orts-)Gemeindegleichheit“ eines räumlichen Zweckverbandes gem. KomZG zwar die Übertragung der Kompetenz für die Aufstellung von Bebauungsplä- nen auf den Zweckverband für sein Verbandsgebiet möglich, nicht jedoch diejenige für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen. Diese sind wiederum gem. § 8 BauGB jedoch Voraussetzung für die Aufstellung von Bebauungsplänen. Inso- weit sind eine kohärente Aufstellung der Planebenen des Flächennutzungsplans einer Verbandsgemeinde sowie der kreisfreien Stadt einerseits und die der Bebauungsplanung eines Zweckverbandes andererseits er- forderlich. § 204 BauGB bietet hierbei die Möglichkeit zu einer abgestimmten Darstellung von Flächennut- zungsplanaussagen als Grundlage der standörtlichen Bebauungsplanung des Zweckverbandes. §204 (1) Satz 4 BauGB „zu … die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen.“ Es bietet sich dazu der Abschluss einer Vereinbarung zu bestimmten Darstellungen der jeweiligen Flächen- nutzungspläne zwischen kreisfreier Stadt, Verbandsgemeinden und Zweckverband an. Das nachstehende Schaubild zeigt das Prinzip einer Vertragsvereinbarung des Zweckverbandes Interkommu- nale Gewerbegebiete (Arbeitstitel) mit der zuständigen oberen Planungsbehörde gem. § 11 LPlG sowie Ver- einbarungen gem. § 204 BauGB: Abbildung 5: Prinzip einer Vertragsvereinbarung Projekt: PK19-040             Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020                                                                                                  Seite 34 von 68
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