20200303-bericht-zv-kl-final-inkl-anlagen
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gewerbegebiets- und Industriegebietsflächenpotentialstudie für Stadt und Landkreis Kaiserslautern“
Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Schema "Interkommunale Gewerbestrategie" – „2-Säulen-Modell“ ............................................................. 7 Abbildung 2: Organigramm eines Zweckverbandes (exemplarisch). ................................................................................. 14 Abbildung 3: Mobilisierungsmodell Zweckgesellschaft des Privatrechts ........................................................................... 19 Abbildung 4: Schaubild zur Steuerpflicht ........................................................................................................................... 26 Abbildung 5: Prinzip einer Vertragsvereinbarung .............................................................................................................. 34 Abbildung 6: Modell Entwicklungsgesellschaft Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern ....... 52 Abbildung 7: Zusammenwirken von Zweckverband und Entwicklungsgesellschaft........................................................... 53 Abbildung 8: Abgrenzung Zweckverband........................................................................................................................... 62
1 Hintergrund, Auftrag und Zielsetzung der Studie Im Zeitraum 2017-2018 haben die Stadt und Landkreis Kaiserslautern unter Federführung der gemeinsamen Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH (WFK) eine Interkommunale Gewerbegebiets- und Industriegebiets- flächenpotenzialstudie (GFPA) gutachterlich erarbeiten lassen. Hintergrund war ein absehbarer Engpass der für gewerbliche Ansiedlungen zur Verfügung stehenden Flächen. Mit Blick auf die erforderlichen Planungsvorläufe, das Bodenmanagement und die Aufwendungen für Er- schließung und Bereitstellung sollten rechtzeitig weitere Entwicklungsbereiche identifiziert werden. Konkurrierende Nutzungsansprüche und naturräumliche Restriktionen sowie nicht zuletzt gesellschaftliche Werthaltungen erschweren gegenwärtig in nicht geringem Maße die rechtzeitige planerische Vorsorge und die Bereitstellung von Flächenangeboten. Umsetzungshindernisse sind dabei überaus vielfältig. Neben der übergreifenden Flächenkonzeption (GFPA) und späteren bauplanungsrechtlichen Sicherung im Flächennutzungs- und im Bebauungsplan sind zugleich die Mobilisierung der Flächen mit dem Flächenerwerb, der Erschließung sowie die Vorhaltungszeiträume für Ansiedlungen in den Blick zu nehmen und hierfür Lö- sungswege aufzuzeigen. In einem engen Arbeits- und Abstimmungsprozess zwischen den beteiligten kommunalen Stellen sowie der Gutachtergruppe wurden im Wirtschaftsraum insgesamt 56 Standortbereiche mit einer Gesamtfläche von 1.259 ha Potentialflächen identifiziert. Die Bewertung nach den Kriterien Städtebau, Bautechnik und Umwelt ergab eine mögliche Rang-/Reihenfolge der Entwicklungsprioritäten. Diese waren auch auf unterschiedliche Profilierungen, Branchenbedürfnisse und Flächengrößen ausgerichtet. In diesem Zusammenhang wurde neben einem lokal wirksamen Flächenangebot insbesondere auf regional bedeutsame Potentialflächen abgehoben, die auch im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz zu veran- kern sind. Insoweit waren 2 Betrachtungsebenen einschlägig: Allgemeines Angebot lokal bedeutsamer Gewerbe- und Industrieflächen (> 2,5 ha) spezifisches Angebot regional bedeutsamer (großer und zusammenhängender) Gewerbe- und In- dustrieflächen Hinsichtlich der regionalen Bedeutsamkeit von Gewerbeflächenangeboten wird dabei auf die Definition des Entwurfs der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Westpfalz (Stand: 06/2019) zurückgegrif- 1 fen. Dort sind regionale gewerbliche Flächenangebote mit einer Bruttofläche von mindestens jeweils 10 ha definiert. Die Ergebnisse der GFPA-Studie wurden in den politischen Gremien des Landkreises und der Stadt zustim- mend zur Kenntnis genommen. Zugleich erfolgte eine Befassung in dem zwischen beiden Gebietskörperschaf- ten etablierten (freiwilligen) Ausschuss für Regionalentwicklung („Regionalausschuss“). Dort wurde die Auf- gabenstellung einer gemeinsamen Flächenentwicklung thematisiert. Als weitergehende (organisatorische) Empfehlung schlägt die Studie die Ausgestaltung eines interkommuna- len Gewerbe-Flächenmanagements vor: Einheitliche Planung und Entwicklungsverantwortung Einheitlicher Flächenerwerb und Vermarktung. 1 Vgl. Planungsgemeinschaft Westpfalz: Fortschreibung Regionaler Raumordnungsplan Westpfalz – Stand Entwurf 06/2019, Kapitel II.1.2.2 Projekt: PK19-040 Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020 Seite 6 von 68
Hierzu könnten die Gründung eines Zweckverbandes „Interkommunale Gewerbegebiete“ und eine zugehö- rige investive öffentliche Träger- und Entwicklungsgesellschaft geeignete Instrumente darstellen. Schema der interkommunalen Gewerbestrategie im Wirtschaftsraum Kaiserslautern: Abbildung 1: Schema "Interkommunale Gewerbestrategie" – „2-Säulen-Modell“ Es wurde der Auftrag erteilt, die konkrete Opportunität eines solchen interkommunalen Instrumentensets unter den Gesichtspunkten geeignetes Flächenportfolio (Bestand/Neuflächen) Beschleunigungsaspekte Planung und Durchsetzung Opportunität zur verbesserten Einbindung von höheren staatlichen Fördertiteln Eignung für Bodenmobilisierung Modellcharakter und politische Akzeptanz Gegenüberstellung „Aufwand und Ertrag“ . Vorschlag „Verbandssatzung im Erstentwurf und Verbandsgebiet“ aufzubereiten und für den möglichen Anwendungsfall im Wirtschaftsraum Kaiserslautern gutachterlich zu prüfen. Hierbei sind geeignete Umsetzungsschritte aufzuführen. Projekt: PK19-040 Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020 Seite 7 von 68
2 Grundlagen der Interkommunalen Kooperation 2.1 Kommunale Selbstverwaltung und interkommunale Kooperation – Ein Widerspruch? Die Zusammenarbeit von Gemeinden ist Ausdruck des Selbstverwaltungsgedankens. Die Möglichkeit der in- terkommunalen Zusammenarbeit ist deshalb durch die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG ebenfalls gesichert. Schließlich kann das Anwachsen gemeindlicher Aufgaben oft nur im Wege gemeindlicher Zusam- menarbeit effektiv bewältigt werden. Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft verlieren nicht dadurch ihren ört- lichen Charakter, dass sie von mehreren Gemeinden in Zusammenarbeit erfüllt werden. Allerdings setzt das Verfassungsrecht der Kooperationsbefugnis der Kommunen auch Grenzen. Eine Verlagerung kommunaler Aufgaben auf interkommunale Einrichtungen ist nur so lange zulässig, als der verbleibende Aufgabenbestand der einzelnen Kommune, der in eigener Verantwortung erfüllt wird, erheblich bleibt. Interkommunale Zusammenarbeit forciert keinesfalls – wie teilweise befürchtet wird – neue Gebietsrefor- men, sondern stellt ein wichtiges zusätzliches Instrument der Eigensteuerung dar. Die gemeinschaftliche Er- füllung war und ist nicht die Regel, sondern hat subsidiären Charakter. 2.2 Interkommunale Kooperation – Definition und Formate Als Interkommunale Kooperation wird die Zusammenarbeit von Kommunalverwaltungen beschrieben, die entweder in einem vertraglich geregelten bloßen koordinierten Vorgehen oder in der Schaffung eines neuen Rechtsträgers zur Verfolgung der gemeinsamen Interessen bestehen kann. 2 Beispiele für Formen der interkommunalen Kooperation sind: normativ institutionalisierte Formen: öffentlich-rechtlich (Verwaltungsgemeinschaft): Gemeindeverband, Zweckverband, Zweck- gemeinde privatrechtlich (gemeinsame Gründung eines öffentlichen Unternehmens) vertragliche Zusammenarbeit (etwa per Kooperationsvertrag) informelle, wenige institutionalisierte Formen: gemeinsamer Erfahrungsaustausch, Experten- runde, Runder Tisch, Arbeitsgemeinschaft Alle Formen gibt es sowohl als allgemeine Kooperation wie auch speziell zweckgebunden für einzelne kom- munale Verwaltungsaufgaben (Interessensidentität). Grundsätzlich genießen die Kommunen bei der Organisation ihrer Zusammenarbeit Wahlfreiheit. Sie dürfen sich sowohl der Organisationsformen des öffentlichen als auch des privaten Rechts bedienen. Unter Berück- sichtigung der Prämisse des kommunalen Einflusses wird die Wahl der Organisationsform zumeist folgendem Raster folgen: wirtschaftliche Betriebsführung: Orientierung an Modellen der Betriebsorganisation Tendenz zu privater Rechtsform Erfüllung öffentlicher Aufgaben: Orientierung an Modellen der Verwaltungsorganisation 2 Thorsten Ingo Schmidt: Kommunale Kooperation. Der Zweckverband als Nukleus des öffentlich-rechtlichen Gesellschaftsrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2005 Projekt: PK19-040 Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020 Seite 8 von 68
Tendenz zu öffentlich-rechtlicher Rechtsform mittelbare Aufgabenerfüllung (z.B. Informationstechnik, Personalabrechnung, Hilfsbetriebe wie z.B. Bauhof): verschiedene Organisations- und Rechtsformen sinnvoll, auch das Modell des gemeinsamen Regie- betriebs Konkrete Gründe für eine interkommunale Zusammenarbeit sind zumeist: Öffentliche Aufgaben effizient erledigen effektiverer Einsatz vorhandenen Fachwissens organisatorische Mängel beseitigen, Wirtschaftlichkeit optimieren gemeinsame Strukturprobleme lösen / Entschärfung des Stadt-Land-Konflikts gemeinsame Vermarktung einer Region 2.3 Interkommunale Kooperation – Erfolgsfaktoren Die Zusammenarbeit, die Wahl der Rechts- und Organisationsform sowie die Forderungen auf Kostenbeteili- gungen und die Nutzenverteilung sollten von der Erkenntnis getragen sein, dass sich die Probleme nur dann befriedigend lösen lassen, wenn außer dem zu beachtenden rechtlichen Rahmen Vernunft und Einsicht, guter Wille und die Bereitschaft besteht, widerstreitende Interessen, wenn nötig durch maßvolle Kompromisse auszugleichen. Erfolgsfaktoren der interkommunalen Kooperation 3 sind: Sicherung angemessener Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte: Niemand verzichtet gerne auf Entscheidungskompetenzen. Zusammenarbeit erfordert aber (antei- lig) einen solchen Verzicht. Je geringer er ist und je mehr Einfluss und Kompetenzen den Beteiligten verbleiben, umso eher werden sie sich zur Zusammenarbeit entschließen. Einfluss- und Entschei- dungsmöglichkeiten im Rahmen der Kooperation sind an der Leistungsstärke der Beteiligten zu ori- entieren. Faire Kostenregelung: Der Bereich der Kosten und Kostentragung ist sensibel und muss frühzeitig diskutiert werden. Dabei ist wiederum auf eindeutige und klare Regelungen in Vereinbarungen zu achten. Insbesondere muss der Begriff "Kosten" und der Maßstab für die Verteilung eindeutig und unstrittig definiert werden. Das Gleiche gilt für die Formen von Vorausleistungen einzelner Beteiligter und die Berücksichtigung möglicher Standortvorteile. Gleichzeitig muss man sich darüber verständigen, welche Kosten ggf. im Umlagesystem und welche Kosten direkt mit der beteiligten Kommune abgerechnet werden. Flexible Rechtsformen wählen: Dort, wo die freie Auswahl unter den Rechtsformen der Zusammenarbeit besteht, ist das wichtigste Kriterium für die Gestaltung der Zusammenarbeit Flexibilität. Die rechtlichen Bindungen, die die Be- teiligten eingehen müssen, sollten nicht enger sein, als es zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe notwendig ist. 3 Vgl. IKZ – Interkommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg, https://www.ikz-bw.de/, Zugriff vom 17.02.2020 Projekt: PK19-040 Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020 Seite 9 von 68
Vertrauen schaffen: Bei rechtlicher Zulässigkeit und vor allem, wenn es sich nur um wenige Beteiligte handelt, sollte für wichtige Entscheidungen Einstimmigkeit vereinbart werden. Solche Maßnahmen schaffen Vertrauen unter den Beteiligten. Informationsfluss: Die Partner informieren sich gegenseitig frühzeitig über alle wesentlichen Punkte, die die Zusam- menarbeit betreffen bzw. erhebliche Auswirkungen auf die Kostenbeteiligungen haben. 2.4 Rechts- und Organisationsform „Zweckverband“ – Grundlagen und Charakteristik Ein Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Zur Bildung eines Zweckverbands muss von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden, die bestimmte Mindestangaben zu enthalten hat. Der Zweckverband ist somit mitgliedschaftlich strukturiert. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit auch mit Wirkung gegenüber Dritten. Es geht also die Aufgabe selbst, nicht nur ihre Erfüllung, auf den Zweckverband über. Der Umfang der Kom- petenzverlagerung muss in der Verbandssatzung eindeutig und alle Zweifel ausschließend festgelegt und ab- gegrenzt werden. Der Zweckverband kann im Rahmen seines Aufgabengebiets Satzungen und aufgrund sei- ner Behördeneigenschaft Verwaltungsakte erlassen (Satzungshoheit). Dem Zweckverband kommt des Wei- teren Personal- und Finanzhoheit zu. Die Bildung des Zweckverbandes erfolgt entweder freiwillig (sog. Freiverband) oder durch zwangsweisen Zu- sammenschluss aufgrund aufsichtsbehördlicher Verfügung (sog. Pflichtverband). Zulässig ist auch die Mit- gliedschaft einer natürlichen Person oder juristischen Person des privaten Rechts, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Die Ausgestaltung seines Verwaltungsapparates ist abhängig von der Menge und Komplexität der übertrage- nen Aufgaben. Der Zweckverband kann das erforderliche Personal selbst anstellen oder aber die Mitglieder vereinbaren die Inanspruchnahme von Personal eines oder mehrerer Mitglieder (sog. Verwaltungsleihe). Der Zweckverband verfügt über eigene Organe, die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand (Vor- sitz). Die Verbandsversammlung setzt sich aus Vertretern der Verbandsmitglieder zusammen und besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Als weiteres Organ kann die Verbandssatzung auch Ausschüsse und Beiräte bestimmen. Ein Zweckverband ist selbst auch zweckverbandsfähig, so dass er sich mit anderen Zweckverbänden und Ge- meinden zu einem "Oberzweckverband" zusammenschließen kann. Erfüllt der Zweckverband hoheitliche o- der schlichthoheitliche Aufgaben, finden die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts auf die Führung des Zweckverbands zwingend Anwendung. Die Auflösung des Zweckverbands kann nur durch Beschluss der Verbandsversammlung herbeigeführt wer- den. Da mit der Auflösung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erlischt und regelmäßig eine Kompetenz- verlagerung eintritt, bedarf dieser Beschluss der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Das Zweckverbandsrecht enthält keine Bestimmung über den einseitigen Austritt einzelner Verbandsmitglie- der (Kündigung der Mitgliedschaft). Ein generelles Kündigungsrecht besteht demnach nicht und kann auch nicht durch die Verbandssatzung festgelegt werden. Überwiegend wird jedoch die Kündigung aus wichtigem Grund als zulässig angesehen, weil sie dem zivilrechtlichen Grundsatz, dass bei Dauerschuldverhältnissen nach Treu und Glauben ein Kündigungsrecht besteht, entspricht. Die Geltung dieses Rechtsgrundsatzes ist auch im öffentlichen Recht vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt. Projekt: PK19-040 Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020 Seite 10 von 68
Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Kündi- gung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband aus wichtigem Grund kommt danach nur in Betracht, wenn das Einzelinteresse am Ausscheiden aus dem Zweckverband das öffentliche Interesse an einer dauernden Erfüllung der vom Verband übernommenen Aufgaben in der bisherigen Weise in erheblichem Maße über- wiegt. Bei dieser Abwägung kommt dem Vertrauen der übrigen Verbandsmitglieder auf die Dauerhaftigkeit der Ge- meinschaftslösung und dem Bestand der durch den Zweckverband geschaffenen Verwaltungsstruktur eine besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus spielt die Frage, ob der Zweckverband durch den Austritt gerade dieses Mitglieds insgesamt in seinem Bestand gefährdet ist und die Möglichkeit des Interessenausgleichs zwi- schen dem Zweckverband und dem austrittswilligen Mitglieds im Rahmen des Verbands besteht, eine Rolle. Wird der Zweckverband aufgelöst, hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Rechtliche Normierungen zu Zweckverbänden finden sich in den Landesgesetzen über kommunale Zusam- menarbeit und im Baugesetzbuch (§ 205) mit dem Planungsverband, auf den (allerdings nur) die Bauleitpla- nung seiner Mitglieder übertragen werden kann. 2.5 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Rheinland-Pfalz – Rechts- grundlage für einen Zweckverband Das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBI. 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) bildet u.a. den Rechtsrahmen zur Ausgestaltung eines Zweckverbandes. Ein Zweckverband stellt eine in Rheinland-Pfalz etablierte und durchaus (weit) verbreitete Form der kommu- nalen Zusammenarbeit dar. Gerade aus der Konversionshistorie großer gemarkungsübergreifender Militär- areale hat sich diese Form der Zusammenarbeit angeboten. So sind beispielsweise die Zweckverbände im Gebiet des Flugplatzes Zweibrücken, des Flugplatzes Bitburg, des Flughafens Hahn, des ehemaligen Heeresfliegerstandortes in Mendig und im Gebiet Industriepark Föhren-Hetzerath vornehmlich aus dem Grund entstanden eine einheitliche (standörtliche) Bauleitplanung, eine einheitliche Erschließung und eine einheitliche Wirtschaftsförderung für ein jeweils abgegrenztes Areal hoheitlich sicher zu stellen. Kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen ha- ben sich in den vorgenannten Fällen jeweils zur Bewältigung der lokalen Strukturaufgabe Konversion zu ei- nem Zweckverband zusammengeschlossen. 4 Der Handlungsspielraum dieser Zweckverbände in Bezug auf die jeweiligen Befugnisse wurde an die Aufgabe und Örtlichkeit speziell adaptiert. 4 Vgl. Trierer Arbeitsberichte zur Stadt- und Wirtschaftsgeographie 2 (2008): Interkommunale Kooperationen als strategische Gemein- deallianzen zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge in Rheinland-Pfalz, S. 35. Projekt: PK19-040 Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020 Seite 11 von 68
2.6 Zweckverband - Einzelregelungen des KomZG Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen des KomZG zur interkommunalen Kooperationsform des Zweckverbandes näher erläutert. Das Gesetz gibt Aufschluss über die Rechtspersönlichkeit, mögliche Aufga- ben und die Verbandsorgane. Für ein detaillierteres Verständnis wurden die Paragraphen mit Kommentie- rungen ergänzt. §1: Kommunale Gebietskörperschaften können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist. Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Zweckverbände geschlossen werden, soweit nicht eine besondere Rechtsform für die gemeinsame Wahrnehmung von Auf- gaben durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Das Spektrum an Aufgaben, welche der Zweckverband übernehmen kann, ist weitgefasst. Zwecksverbandsfä- hig sind freiwillige Aufgaben, weisungsfreie Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben nach Weisung - jedoch keine Existenzaufgaben oder Aufgaben bei der der Gesetzgeber schon eine besondere Rechtsform festgelegt hat. 5 §2 Abs.1: Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwal- tung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er Beamte haben. Es müssen mindestens zwei Gebietskörperschaften an der Gründung eines Zweckverbandes beteiligt sein, die Mitglieder bilden dann zusammen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Vermögen. Mangels Gebietshoheit sind Zweckverbände jedoch keine Gebietskörperschaften, aber sie stel- len eine Behörde i.S.d. Verwaltungsverfahrensrecht dar und können Verwaltungsakte erlassen. Voraussetzung für die Gründung eines Zweckverbandes auf freiwilliger Basis ist die Einigung der Mitglieder auf eine Ver- bandssatzung, welche Regelungen über die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes festlegt. Man unterschei- det zwischen Primärmitgliedern, die an der Gründung des Zweckverbands beteiligt waren und den Sekundär- mitgliedern, die später beigetreten sind. 6 §2 Abs.2: Kommunale Gebietskörperschaften, andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli- chen Rechts, sowie juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen können mit der Zustim- mung der Errichtungsbehörde Mitglieder des Zweckverbandes sein. Auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts können am Zweckverband teilhaben. Hierbei muss jedoch eine regelmäßige Prüfung stattfinden, ob deren Mitgliedschaft der Aufgabenerfüllung dient und dem öffentlichen Wohl nicht entgegensteht. Da Zweckverbände kommunale Körperschaften sind, ist die Beteili- gung privater Dritter auf unter 50 % beschränkt – die satzungsmäßige Stimmzahl Privater muss unter 50 % liegen. Das notwendige Kapital zur Erfüllung der Aufgaben kann der Zweckverband aus Gebühren, Beiträgen, Umlagen auf die Mitglieder, Fremdkapital und Verkaufserlösen generieren. Diese werden in der Verbandssat- zung bestimmt und jedes Jahr erneut festgesetzt. 7 §3: Der Zweckverband kann Aufgaben für alle oder einzelne beteiligte kommunale Gebietskörperschaften übernehmen. Die Beschränkung der Zuständigkeit auf Gebietsteile oder Aufgabenteile ist möglich. §4 Abs.1: Zur Bildung des Zweckverbandes müssen die Mitglieder den Entwurf einer Verbandsordnung ver- einbaren. Bei kommunalen Gebietskörperschaften bedarf der Entwurf der Zustimmung der Vertretung. Eine Änderung des Entwurfs kann von der Errichtungsbehörde nur verlangt werden, wenn sie eine Rechtsverlet- zung vermutet. 5 Vgl. Borchert, D., und W. Spannowsky (2003): Interkommunale Kooperation als Voraussetzung für die Regionalentwicklung. Schriften- reihe zum Raumplanungs-, Bau-und Umweltrecht. Bd 2,, S.100-102. 6 Vgl. Ebenda, S.100-102. 7 Vgl. Ebenda, S.100-102. Projekt: PK19-040 Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020 Seite 12 von 68
§4 Abs.2: Die Errichtung des Zweckverbandes erfolgt durch die nach §5 zuständige Behörde. Sie bestimmt den Tag der Errichtung und stellt die Verbandsordnung fest. Der Name muss die Bezeichnung „Zweckver- band“ enthalten und die Aufgabe des Zweckverbandes kurz beschreiben. §4 Abs.6: Mit der Errichtung des Zweckverbands gehen die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Rechten und Pflichten, die in der Verbandsordnung von den Mitgliedern festgelegt wurden, auf den Zweckverband über. Ab dem Zeitpunkt der Gründung gehen alle zu übertragenden Aufgaben von Gesetzes wegen - in dem Umfang, in dem sie in der Satzung festgelegt wurden - mit allen Rechten und Pflichten auf den Zweckverband über. In dem Sinne entsteht auch die Befugnis zum Erlass von notwendigen Hoheitsakten und das gesetzlich zugespro- chene Satzungs- und Verordnungsrecht bei der Übertragung eines kompletten Aufgabenbereichs auf den Zweckverband. Insofern stellt dies eine Kompetenzverlagerung auf Grund eines Gesetzes dar, sodass das Selbstverwaltungsrecht der entsprechenden Gemeinde berührt wird. Demnach kann der Zweckverband nur solche Aufgaben übernehmen, zu deren Erfüllung auch die Gebietskörperschaften selbst berechtigt sind. 8 §5 Abs.1: Für die Errichtung bei Zweckverbänden aus Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Land- kreises ist die Kreisverwaltung und im Übrigen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig. 6 Abs.1: Die Verbandsordnung muss mindestens Angaben enthalten über Aufgabe, Mitglieder, Name und Sitz, die Form der öffentlichen Bekanntmachung, die Aufteilung des Eigenkapitals auf die einzelnen Mitglie- der, die Deckung des Finanzbedarfs und die Abwicklung bei Auflösung. §6 Abs.2: Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. §6 Abs.3: Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Zweckverbands betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder. §6 Abs.4: Soweit die Verbandsordnung nicht etwas anderes bestimmt, bedürfen Änderungen der Verbands- ordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, außerdem der Zustim- mung der Mehrheit der Verbandsmitglieder. §7 Abs.1: Für Zweckverbände gelten folgende Bestimmungen der Gemeindeordnung: 1. für öffentliche Einrichtungen §14 Abs.2 bis 4, 2. für die Unterrichtung und Beratung der Einwohner §15 Abs.1 bis 3, 3. für Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten §§18 bis 22, 4. für Satzungen §§24 und 26, 5. für öffentliche Bekanntmachungen §27, 6. für die Organe §§30 bis 54, 7. für die Bediensteten §61 und 63, 8. für die Wirtschaftsführung §§78 bis 110 und §§112 bis 116, 9. für die Staatsaufsicht §§117 bis 128. 8 Vgl. Borchert, D., und W. Spannowsky (2003): Interkommunale Kooperation als Voraussetzung für die Regionalentwicklung. Schriften- reihe zum Raumplanungs-, Bau-und Umweltrecht. Bd 2, S.100-102. Projekt: PK19-040 Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020 Seite 13 von 68
Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung (§8 Abs.1) und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher (§9 Abs.1). An die Stelle der Beigeordne- ten treten die stellvertretenden Verbandsvorsteher. An die Stelle der Gemeindeverwaltung tritt die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes zuständige Behörde (§9 Abs.2). 9 Abbildung 2: Organigramm eines Zweckverbandes (exemplarisch). §8 Abs.1: Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Die Verbands- ordnung kann bestimmen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht von Verbandsmitgliedern durch mehrere Vertreter ausgeübt wird. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Verbandsversammlung stellt das Willensbildungsorgan des Zweckverbandes dar und besteht aus mindes- tens einem Vertreter der einzelnen Verbandsmitglieder, welches sich an die Weisungen des sie entsendenden Mitglieds halten muss. In der Verbandssetzung kann festgelegt werden, dass einzelnen Mitglieder mehr als eine Stimme haben. Dies dient der Wahrung des Solidaritätsprinzips und zur Vermeidung eines Überstimmens von kleineren Mitgliedern durch Sperrminoritäten mit Hilfe von Stimmrechtsbegrenzungen, Gruppenbildung oder qualifizierte Mehrheiten. Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und präsentiert den Zweckverband nach außen hin. Die Flexibilität eines Zweckverbandes hängt von der Zahl der Mitglieder und der gewählten Organisationsstruktur ab. 10 §8 Abs.2: Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Verbands- mitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Richtlinien oder Weisungen erteilen. §9 Abs.1: Der Verbandsvorsteher und die stellvertretenden Verbandsvorsteher werden von der Verbands- versammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Die Verbandsordnung kann eine kürzere Amtszeit festsetzen; diese darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten. Der Verbandsvorsteher und 9 Eigene Darstellung, basierend auf Rheinland-Pfalz-Takt, aufgerufen unter https://www.der-takt.de/artikeldetails/artikel/sued-orga- nisation.html (14.11.2019) 10 Vgl. Borchert, D., und W. Spannowsky (2003): Interkommunale Kooperation als Voraussetzung für die Regionalentwicklung. Schrif- tenreihe zum Raumplanungs-, Bau-und Umweltrecht. Bd 2, S.100-102. Projekt: PK19-040 Zweckverband Interkommunale Gewerbegebiete Wirtschaftsraum Kaiserslautern - Opportunitätsprüfung Final © FIRU mbH 2020 Seite 14 von 68