00_25082022_AntragEA_Semsrott_BRD

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RAe Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg Rechtsanwalt Sebastian Sudrow Per beA                                                                                                                         Palmaille 96 22767 Hamburg Verwaltungsgericht Berlin                                                                             Telefon +49 (0)40 18 18 98 0-0 Kirchstraße 7                                                                                         Telefax +49 (0)40 18 18 98 099 E-Mail sudrow@bkp-kanzlei.de 10557 Berlin www.bkp-kanzlei.de HAMBURG 1 Harald Beiler Jan Clasen 2 Reinher Karl EILT! BITTE SOFORT VORLEGEN!                                                                                              Arne Platzbecker 3 Steffen Sauter 45 Sebastian Sudrow BERLIN Jan Simon Heiko Wiese WISMAR Hamburg, 25.08.2022 Hendrik Prahl Unser Zeichen: 22-22-0700                                                                                                      5 Roland Kuhn Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Büro Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder, c/o Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin - Antragsgegnerin - wegen presserechtlicher Auskunft Streitwert: 5000,- Euro Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft auf die folgenden Fragen zu erteilen: Bankverbindung: DKB | IBAN DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001 Partnerschaftsgesellschaft | AG Hamburg | PR 596 Standorte: Palmaille 96, 22767 Hamburg | Kantstraße 150, 10623 Berlin | Schweriner Straße 5, 23970 Wismar Fachanwalt für: 1 Arbeitsrecht | 2 Urheber- und Medienrecht | 3 gewerblichen Rechtsschutz | 4 IT-Recht | 5 angestellter Rechtsanwalt
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-2- 1. Welche Gesprächstermine (Datum und Gesprächspartner) hat das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder für Herrn Schröder in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 vereinbart? 2. Bei welchen der im Antrag zu 1) bezeichneten Termine ist das Thema des Ter- mins bekannt? 3. Welche der im Antrag zu 1) bezeichneten Termine standen oder stehen in einem Zusammenhang mit Energiepolitik oder den Unternehmen Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft? Begründung Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin presserechtliche Auskunft in Bezug auf Ter- mine, die von dem Büro des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder für diesen in den vergangenen Jahren 2019-2022 vereinbart wurden. A. Sachverhalt I. 1. Person des Antragstellers Der Antragstellers ist als freier Journalist und Projektleiter der von der Open Knowledge Foun- dation Deutschland e.V. betriebenen Transparenz- und Investigativ-Plattform fragdenstaat.de tätig. Im Rahmen dieser Aktivitäten setzt sich der Antragsteller für Transparenz bei öffentlichen Stellen ein, um eine öffentliche Debatte über gesellschaftspolitische Fragestellungen und die zivilgesellschaftliche Kontrolle staatlicher Stellen zu ermöglichen und zu fördern. Das von ihm verantwortete Portal hilft und unterstützt nicht nur Bürger:innen bei der Stellung von Anträgen auf Informationszugang nach den verschiedenen Informationsfreiheitsgesetzen. Bei dem Pro- jekt FragDenStaat sind neben dem Antragstellers mit Frau Vera Deleja-Hotko und Herrn Aiko Kempen auch weitere investigative Journalist:innen beschäftigt, die als Recherchekollektiv mit- tels IFG- und Presseauskunftsersuchen eigene Recherchen vornehmen und auf FragDenStaat veröffentlichen. In der Anlage ASt1 überreichen wir vorsorglich eine Kopie des Presseausweises des Antrag- stellers (Presseausweis des Antragstellers, Anlage ASt1). Er veröffentlicht sowohl regelmäßig journalistische Artikel auf FragDenStaat als auch unregel- mäßig in anderen Online- und Printmedien. Dies umfasst unter anderem die folgenden Veröf- fentlichungen:    Le Monde Diplomatique: https://taz.de/Aus-Le-Monde-diplomatique/!5454209/    Frankfuter Allgemeine Zeitung: https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/aus-dem-maschi- nenraum/datenkapitalismus-gemeinden-sollen-buergerdaten-verkaufen- 15543381.html    der Freitag: https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/ueberwachung-grassiert    fluter: https://www.fluter.de/suche?author=Arne%20Semsrott    taz & Correctiv: https://correctiv.org/in-eigener-sache/2015/09/16/diener-zweier-her- ren/ 25.08.22.13 BKP-KANZLEI
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-3-    netzpolitik.org: https://netzpolitik.org/author/arne/    c‘t: https://www.heise.de/select/ct/2019/2/1546861022043526    Correctiv: https://correctiv.org/top-stories/2019/08/04/frontex-transparenz/    Buzzfeed News: https://www.buzzfeed.com/de/arnesemsrott    Übermedien: https://uebermedien.de/48016/veroeffentlicht-die-dokumente/    Atlas der Globalisierung: https://monde-diplomatique.de/media/pdf/Inhalt_12437.pdf    Grundrechtereport 2020: http://www.grundrechte-report.de/2020/inhalt/    Otto-Brenner-Stiftung: https://www.otto-brenner-stiftung.de/wissenschaftsportal/infor- mationsseiten-zu-studien/politische-bildung-von-rechtsaussen/ 2. Die journalistische Arbeit von FragDenStaat Bei dem Projekt FragDenStaat sind neben dem Antragstellers als Chefredakteur mit Frau Vera Deleja-Hotko und Herrn Aiko Kempen auch weitere Investigativ-Journalist:innen beschäftigt, die als Recherchekollektiv mittels IFG- und Presseauskunftsersuchen eigene Recherchen vorneh- men und deren Ergebnisse auf FragDenStaat unter https://fragdenstaat.de/blog/ veröffentli- chen. Es handelt sich dabei um ein journalistisch-redaktionell betriebenes Telemedienangebot. Beispielhaft verweisen wir auf die nachfolgende Auswahl aktueller Texte des Rechercheteams:    https://fragdenstaat.de/blog/2022/05/05/kenfo-divest-oel-gas-russland-investitionen/    https://fragdenstaat.de/blog/2022/03/10/vg-berlin-gesetzentwurf-europawahl/    https://fragdenstaat.de/blog/2022/03/03/schwangerschaftsabbruche-versorgung-da- ten/    https://fragdenstaat.de/blog/2022/02/24/erasmus-stiftung-eu-kommission-marken- recht/    https://fragdenstaat.de/blog/2021/11/15/afghanistan-lagebericht-2021/    https://fragdenstaat.de/dossier/desiderius-erasmus-stiftung/ Darüber hinaus erfolgen journalistische Recherchen und Veröffentlichungen von FragDenStaat oft in Kooperation mit anderen etablierten Medienunternehmen, wie den Printhäusern taz, Die Zeit, Süddeutsche Zeitung und Der Spiegel, den Fernsehformaten ZDF Magazin Royale, ARD Kontraste, WDR, sowie den Internetmedien Buzzfeed News und Correctiv. Die Kooperationen laufen in der Regel so ab, dass gemeinsam beziehungsweise zunächst über FragDenStaat re- cherchiert wird und die Ergebnisse der Recherchen dann gemeinsam ausgewertet und zeit- gleich sowohl auf FragDenStaat als auch beim jeweiligen Kooperationspartner veröffentlicht werden. Beispielhaft sei hier auf folgende kooperative Veröffentlichungen aus dem vergange- nen Jahr hingewiesen:    Artikel vom 15. Juni 2021: Bundeszentrale für politische Bildung: Demontage in 6 Schrit- ten, Kooperation mit Taz, Die Tageszeitung von Arne Semsrott    Artikel vom 16. Juli 2021: Bloß nicht „Nazi“ sagen: Mecklenburg-Vorpommern erfand „Deutschfeindlichkeit“, Kooperation mit Nordkurier von Vera Deleja-Hotko    Artikel vom 19. Juli 2021: Anschlag von Halle: interner Polzeibericht zeigt fehlende Op- ferbetreung, Kooperation mit Taz, Die Tageszeitung von Vera Deleja-Hotko    Artikel vom 8. Oktober 2021: Desiderius Erasmus Stiftung: politische Bildung von Rechtsaußen, Kooperation mit ZDF Magazin Royale von Arne Semsrott    Artikel vom 14. Oktober 2021: „Berliner Erpressung“: Die Visa Strategie des Auswärti- gen Amts, Kooperation mit Buzzfeed und RBB Kontraste von Vera Deleja-Hotko und Stefan Wehrmeyer 25.08.22.13 BKP-KANZLEI
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-4-    Artikel vom 22. Oktober 2021: Flüchtende hinter Stacheldraht: Wie die EU den Bau von Lagern unterstützt, Kooperation mit ZDF Magazin Royale von Vera Deleja-Hotko    Artikel vom 3. Dezember 2021: Fahren von Fahrschein: Wie der Staat Menschen ohne Geld einsperrt, Kooperation mit ZDF Magazin Royale von Vera Deleja-Hotko    Artikel vom 11. Februar 2022: Transfeindlichkeit im Bewerbungsverfahren der Bundes- wehr, Kooperation mit Taz von Vera Deleja-Hotko    Artikel vom 24. Februar 2022: Rechte im Rechtsstreit: Wem gehört die Marke Eras- mus? Kooperation mit taz, Die Tageszeitung von Aiko Kempen    Artikel vom 3. März 2022: Fehlende Versorgung für Schwangerschaftsabbrüche bun- desweit, Kooperation mit Correctiv und diversen Correctiv-Lokalredaktionen von Arne Semsrott    Artikel vom 22. März 2022: AfD-nahe Stiftung: Jetzt muss das Verfassungsgericht wie- der ran, Kooperation mit taz, Die Tageszeitung von Aiko Kempen    Artikel vom 23. März 2022: Umweltstiftung MV: Woher und wofür das Geld , Koopera- tion mit T-Online von Vera Deleja-Hotko    Artikel vom 20. April 2022: Nord Stream 2 und die Politik: „Entsprechender Kabinetts- beschluss wünschenswert“, Kooperation mit Die Zeit von Vera Deleja-Hotko    Artikel vom 10. Mai 2022: Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität, Kooperation mit Der Freitag von Aiko Kempen    Artikel vom 11. Mai 2022: Deutsche Welle verweigert Herausgabe von brisanten Doku- menten, Kooperation mit VICE von Aiko Kempen    Artikel vom 12. Mai 2022: Cum-Ex-Skandal: Schützenhilfe für die Warburg-Bank? Ko- operation mit WDR/Tagesschau.de von Arne Semsrott    Artikel vom 16. Mai 2022: So viele Rechtsextreme werden in den Bundesländern ge- sucht, Kooperation mit Süddeutsche Zeitung von Aiko Kempen    Artikel vom 21. Juni 2022: Wie unkritisch die Bundespolizei die rechte Vergangenheit eines Polizeiprofessors, Kooperation mit Ippen Investigativ von Aiko Kempen    Artikel vom 3. August 2022: Ein vorbestrafter Investor für Seehofers Vermächtnis, Ko- operation mit dem ARD-Politmagazin Kontraste und rbb24 von Vera Deleja-Hotko 3. FragDenStaat-Druckerzeugnis Einige der auf FragDenStaat zunächst online veröffentlichten journalistischen Artikel erscheinen seit Juli 2022 in unregelmäßigen Abständen auch als Druckerzeugnis (1. Ausgabe, Anlage ASt2) 4. Beabsichtigte Veröffentlichung Der Antragsteller beabsichtigt seine Recherchen zu den Terminen aus dem Büro des ehemali- gen Bundeskanzlers Gerhard Schröder, für die die verfahrensgegenständlichen Auskünfte be- nötigt werden, journalistisch aufbereitet auf FragDenStaat zu publizieren. Parallel zu dieser In- ternetveröffentlichung seines bzw. seiner Textbeiträge ist eine Publikation in einer der folgenden Zeitungsausgaben des Druckerzeugnisses „„fragdenstaat DE“ geplant. Darüber hinaus behält sich der Antragsteller vor, seine Rechercheergebnisse zu diem hiesigen Thema auch in Koope- ration mit bzw. zusätzlich in einem anderen Medium zu veröffentlichen, insbesondere einer Zei- tung oder einem anderen Angebot der Online-Presse zu publizieren. II. Für den ehemaligen Bundeskanzler Schröder wurde - ebenso wie für andere ehemalige Bun- deskanzler:innen - nach Ende seiner Amtszeit ein Büro eingerichtet. Die Büros der ehemaligen 25.08.22.13 BKP-KANZLEI
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-5- Bundeskanzler und der ehemaligen Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland die- nen dazu, diesen die Wahrnehmung ihrer fortwirkenden Amtspflichten aus dem früheren Amt zu ermöglichen. Die Büros sollen die aus dem Amt ausgeschiedenen Bundeskanzler fach- lich und organisatorisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Finanzie- rung erfolgt aus dem Bundeshaushalt. Die Stellen der Mitarbeitenden in den Büros sind im Stellenplan des Einzelplans 04 ausgewiesen. Die Büroräume, die sich im Deutschen Bun- destag befinden, stellen die jeweiligen Bundestagsfraktionen bereit. Welche Aufgaben die Bü- ros zu erfüllen haben, bestimmen die ehemaligen Bundeskanzler und die ehemalige Bundes- kanzlerin (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs vom 18. September 2018, Seite 8, Anlage ASt3). Schröder steht insbesondere seit Beginn des Ukrainekriegs in der Kritik wegen seiner Nähe zu Russland und der Wahrnehmung von Lobbytätigkeiten. Immer wieder kam hierbei auch die Frage nach einer möglicherweise missbräuchlichen Nutzung des Büros für Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit nachwirkenden Amtspflichten stehen, auf (vgl. auszugsweise etwa Frankfurter Rundschau, „Auf falscher Seite“: Union will Schröder nur Personenschutz las- sen, 23. August 2022, abrufbar unter https://www.fr.de/politik/gerhard-schroeder-wladimir-putin- altkanzler-personenschutz-union-kritik-spd-partei-ausschluss-news-91512618.html; zuletzt ab- gerufen am 23. August 2022; ZDF Heute, „Was Gerhard Schröder zum Ukraine-Krieg sagt“, 23.04.2022, abrufbar unter https://www.zdf.de/nachrichten/politik/gerhard-schroeder-putin-uk- raine-krieg-russland-new-york-times-100.html, zuletzt abgerufen am 23. August 2022) Aufgrund eines Beschlusses des Haushaltsausschusses vom 19. Mai 2022 wurde das Büro des ehemaligen Bundeskanzlers „ruhend gestellt“. In der Pressemitteilung des Bundestages vom 19. Mai 2022 heißt es zu dem Vorgang: „Die Koalitionsfraktionen ziehen Konsequenzen aus dem Verhalten von Alt-Kanzler und Lobbyist Gerhard Schröder (SPD) angesichts des russischen Überfalls auf die Ukraine. Das Büro des Bundeskanzler a.D. soll „ruhend gestellt“ werden. Die dem Büro zugeord- neten Stellen sollen von heute an nicht mehr nachbesetzt werden, die Stelleninhaber an- derweitige Aufgaben wahrnehmen. [...] Die Koalition begründet die Entscheidung damit, „dass Bundeskanzler a.D. Schröder keine fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt mehr wahrnimmt“. Die Bundesregierung wird ferner aufgefordert, „dass die Amtsausstattung ehemaliger Bundeskanzlerinnen und Bundeskanzler nach der fortwirkenden Verpflich- tung aus dem Amt erfolgt und nicht statusbezogen.“ Pressemitteilung vom 19. Mai 2022, abrufbar unter https://www.bundestag.de/presse/hib/kurz- meldungen-896240, zuletzt abgerufen am 23. August 2022 Das noch im Büro verbliebene Personal soll laut Parlamentspressestelle die letzten Aufgaben noch abwickeln, bevor es anderweitige Funktionen wahrnimmt. (vgl. MDR, Bundestag streicht Altkanzler Schröder Büro und Mitarbeiter, 20.05.2022, https://www.mdr.de/nachrich- ten/deutschland/politik/bundestag-streicht-altkanzler-schroeder-sonderrechte-100.html, zuletzt abgerufen am 23. August 2022). Gegen die Ruhendstellung des Büros und die Streichung der Stellen hat der ehemalige Bun- deskanzler Schröder im August vor dem VG Berlin Klage eingereicht (vgl. 25.08.22.13 BKP-KANZLEI
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-6- https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/schroeder-bundeskanzler-bundestag-russland-krieg- verfassungsrecht/, zuletzt abgerufen am 23. August 2022). Aufgrund der Entwicklungen rund um Schröders Büro sind die Ausstattung und Privilegien ehe- maliger Kanzler:innen insgesamt in jüngster Zeit Gegenstand einer der öffentlichen Auseinan- dersetzung (vgl. etwa https://www.tagesschau.de/inland/altkanzler-privilegien-101.html, zuletzt abgerufen am 24. August 2022). III. Der Antragsteller wandte sich per E-Mail am 1. März 2022 sowohl an die Pressestelle des Bun- deskanzleramts als auch an das im Bundestag gelegene Büro Gerhard Schröders und bat um Beantwortung der folgenden Fragen bis spätestens Montag, 7. März 2022 um 10.00 Uhr: •   Welche Termine hat das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder für Herrn Schröder in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 vereinbart? Bitte nennen Sie je- weils das Datum des Termins sowie die Gesprächspartner. •   Bei welchen der Termine ist das Thema des Termins bekannt? •   Welche der Termine standen in einem Zusammenhang mit Energiepolitik oder den Un- ternehmen Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft? (E-Mail des Antragstellers vom 01.03.2022, Anlage ASt4) Am 7. März 2022 erinnerte der Antragsteller an die Erledigung seiner Anfrage unter Fristsetzung bis zum 9. März 2022, 11.00 Uhr. (E-Mail des Antragstellers vom 07.03.2022, Anlage ASt5). Das Bundeskanzleramt antwortete, dass zu Terminen des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder keine Informationen vorlägen. Der Antragsteller habe sein Büro ja schon kontaktiert. Man bitte, Nachfragen dorthin zu richten. Seitens des Büros Gerhard Schröders erfolgte keine Rückmeldung (E-Mail vom 07.03.2022, Anlage ASt5). IV. Der Antragsteller beantragte daraufhin am 16. März 2022 vor dem VG Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundes- kanzleramt, hinsichtlich der Beantwortung der oben genannten Fragen. Der Antragsteller legte dar, dass seiner Meinung nach das Bundeskanzleramt auskunftspflichtig sei. Zugleich wies er darauf hin, dass, sofern das Bestehen einer Auskunftspflicht des Bundeskanzleramts verneint werden würde, jedenfalls das Büro selbst auskunftspflichtig sein müsste, bei dem er vorgericht- lich ebenfalls die Beauskunftung seiner Fragen verlangt hatte. Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, dass eine Auskunftspflicht des Kanzleramts nicht bestehe und die Auskunftspflicht des Büros nicht Gegenstand des Verfahrens und das Büro nicht Antragsgegner sei. Dem hielt der Antragsteller entgegen, dass Antragsgegnerin die Bundesrepublik Deutschland sei und es nur um die Frage gehe, durch wen diese vertreten werde. Mit Schreiben vom 25. April 2022 stellte das Gericht der Antragsgegnerin anheim, vorsorglich zur materiell-rechtlichen Verpflich- tung des Büros Stellung zu nehmen. Der Antragsteller habe vorgetragen, dass sich der An- spruch auch gegen das Büro richte. Mit Beschluss vom 21. Juni 2022 lehnte die erkennende Kammer den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VG 27 L 68/22). Der Antragsteller sei 25.08.22.13 BKP-KANZLEI
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-7- kein Pressevertreter, da er für ein Internetangebot tätig sei. Ob ein Anspruch aus anderen An- spruchsgrundlagen, insbesondere der Rundfunkfreiheit, resultiere, ließe sich im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht klären, sondern die Klärung sei – nach der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts – dem Hauptsacheverfahren vorbehal- ten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 16. August 2022 zurück (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 - 6 S 37/22, Anlage ASt6). Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller zwar - jedenfalls aufgrund des Druckerzeugnisses - als Vertreter der Presse anzusehen sei. Der erstinstanzliche Be- schluss erweise sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Das Büro des ehemaligen Kanz- lers Schröder sei nach dem funktionellen Behördenbegriff des Presserechts als eigenständige Behörde und nicht als Teil des Bundeskanzleramts zu sehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Büro sei jedoch nicht Teil des vorliegenden Verfahrens. Eines vor- herigen Hinweises durch das OVG habe es nicht bedurft, da die Gründe von den Beteiligten bereits ausführlich erörtert worden seien. V. Am 17. August 2022 wandte sich der Antragsteller erneut per E-Mail an das Büro Gerhard Schröders. Er wies auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg hin und forderte unter Frist- setzung bis zum 22. August 2022, 10 Uhr zur Beantwortung seiner Fragen auf (Anlage ASt7). Hierauf erhielt er eine automatische Antwort, wonach bis zum 21. August kein Zugriff auf die E- Mails gegeben sei, die Nachricht jedoch gern ab dem 22. August bearbeitet werde (Anlage ASt8). Eine Rückmeldung erfolgte jedoch bis zum heutigen Tag nicht. Mit E-Mail vom 24.08.2022 bat der Antragsteller letztmalig das Büro von Gerhard Schröder um die Beantwor- tung seiner Fragen (Anlage ASt9). Auch diese E-Mail blieb unbeantwortet. B. Rechtliche Würdigung Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufi- gen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Vorliegend ist sowohl ein Anordnungsanspruch (I.) als auch ein Anordnungsgrund (II.) gegeben. Der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache steht nicht entgegen (III.). I. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist glaubhaft gemacht. Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht einen verfassungsunmittelba- ren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzli- chen Regelung des Bundesgesetzgebers und wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2016 – OVG 6 S 29.16; VG Berlin, Urteil vom 13.11.2020 – 27 K 34.17; BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 7 C 6.17; BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 Rn. 13 m.w.N.). 25.08.22.13 BKP-KANZLEI
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-8- Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktion be- stimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Ihr kommt neben einer Informa- tions- insbesondere eine Kontrollfunktion zu. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Infor- mationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion als sog. „vierte Gewalt“ wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsge- treu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu er- halten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unter- richten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende In- formationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefah- ren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, und die Bedeutung für eine abgewo- gene Beurteilung der für die Meinungsbildung in essentiellen Angelegenheiten haben könnten (BVerfG NVwZ 2016,50 [51]). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt dem- nach voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maße von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Der ver- fassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse hat diesen Funktionen Rechnung zu tra- gen. Dies ist gewährleistet, wenn er in einem materiellrechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt der presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleibt, die in den Landespressegesetzen ent- halten sind, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG genügen und auf eine Abwägung zielen. (BVerwG NVwZ 2016, 1020 [1021]; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, S. 158). Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Auskunftspflichtig- keit der Sache nach gegeben ist, die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 1. Antragsteller ist Presseangehöriger Der Antragsteller kann sich als Angehöriger der Presse auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gilt selbst für Journalist:innen, die ausschließlich on- line publizieren (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 5/20 –, juris bzgl. eines Journalisten des ausschließlich online publizierenden Rechercheportals Correctiv, https://cor- rectiv.org/in-eigener-sache/2021/10/28/correctiv-setzt-sich-gegen-bundesrechnungshof-durch- bundesbehoerde-ist-zur-auskunft-gezwungen/, zuletzt abgerufen am 23. August 2022). Auch reine Online-Angebote fallen in den Schutzbereich der Pressefreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 26; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2011 - 1 BvR 1248/11 -, Rn. 23; BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08, Rn. 44; Urteil vom 19.04.2018 - I ZR 154/16, Rn. 45; Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 120/19 Rn. 54). Das Grundrecht der Pressefreiheit ist nicht den Printmedien vorbehalten. Ferner handelt es sich bei FragDenStaat um ein journalistisch-redaktionelles Telemedium, auf dem der Antragsteller seine journalistischen Texte zumeist publiziert. Darüber hinaus publiziert der Antragsteller immer wieder auch in Printmedien bzw. seine Recherchen im Rahmen von 25.08.22.13 BKP-KANZLEI
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-9- FragDenStaat werden teils sowohl online als auch (von Kooperationspartnern) in deren Print- bzw. Online-Medien veröffentlicht (s.o. unter A.I). Unabhängig von all dem kann sich der Antragsteller jedoch spätestens seitdem die journalisti- schen Beiträge von FragDenStaat auch als Druckerzeugnis publiziert werden, auf die Presse- freiheit berufen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 - 6 S 37/22, S. 4). Die Antworten auf das streitgegenständliche Auskunftsersuchen sollen in einen oder mehrere Artikel einfließen, die jedenfalls in dem journalistisch-redaktionellen Telemedium FragDenStaat, sowie in einer der kommenden Ausgaben des FragDenStaat-Druckerzeugnisses, ggf. auch noch in den Print- bzw. Online-Medien eines Kooperationspartners erscheinen. 2. Schröders Büro ist auskunftspflichtige Stelle Das OVG Berlin-Brandenburg hat zur Auskunftspflicht des Bundestagsbüros das folgende aus- geführt: „Auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Bundesbehörden kann ein Auskunftsersuchen jeweils gegen diejenige Be- hörde gerichtet werden, die organisatorisch unmittelbar für den Vorgang zuständig ist, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht (vgl. Lent, LKV 2015, 145, 148), oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 65). Dabei muss es sich bei der auskunfts- verpflichteten Stelle um eine auskunftspflichte Behörde handeln. Hiervon sind nicht aus- kunftspflichtige Behördenteile wie Dienststellen, Abteilungen, Referaten bzw. Dezerna- ten oder Ämtern abzugrenzen (vgl. Lent, a.a.O.). Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder nicht um einen Teil des Bundeskanzleramts, son- dern um eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinne (hierzu un- ter 1.), die mit dem Gegenstand des Auskunftsersuchens des Antragstellers ent- weder amtlich befasst war oder zumindest hierfür zuständig wäre (hierzu unter 2.). 1. Nach dem im Presserecht zu Grunde zu legenden funktionellen Behördenbe- griff gilt als Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeord- nete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit ei- ner gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Auto- rität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, S. 162; zum IFG: Schoch, IFG; 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 110 ff). Danach kommen auch organisatorisch ver- selbständigte Stellen, die bei Bundesbehörden angesiedelt sind, als auskunftspflichtige „Behörden“           in       Betracht     (vgl.       zur       vergleichbaren Rechts- lage nach §1 Abs. 1 IFG: OVG Münster, Urteil vom 2. Juni 2015 – 15 A 2062/12 – BeckRS 2015, 48271 Rn. 38 zur Bundesbeauftragten für Kultur und Medien und OVG Münster, Urteil vom 2. November 2010 – 8 A 475/10 – BeckRS 2010, 55401 zur Lebens- mittelbuch-Kommission). Hiervon ausgehend sind in Bezug auf das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder die Voraussetzungen des presserechtlichen Behördenbegriffs erfüllt. Die Büros der ehemaligen Bundeskanzler und der ehemaligen Bundeskanzlerin der Bundesrepublik 25.08.22.13 BKP-KANZLEI
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- 10 - Deutschland dienen dazu, diesen die Wahrnehmung ihrer fortwirkenden Amtspflichten aus dem früheren Amt zu ermöglichen. Die Büros sollen die aus dem Amt ausgeschiede- nen Bundeskanzler fachlich und organisatorisch bei der der Wahrnehmung ihrer Aufga- ben unterstützen. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bundeshaushalt. Die Stellen der Mit- arbeitenden in den Büros sind im Stellenplan des Einzelplans 04 ausgewiesen. Die Bü- roräume, die sich im Deutschen Bundestag befinden, stellen die jeweiligen Bundestags- fraktionen bereit. Welche Aufgaben die Büros zu erfüllen haben, bestimmen die ehema- ligen Bundeskanzler und die ehemalige Bundeskanzlerin selbst. Auch die Aktenführung erfolgt in eigener Verantwortung durch das Büro (vgl. zu allem der vom Antragsteller als Anlage 4 zur Antragsschrift vorgelegte Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haus- haltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 18. September 2018, S. 8 f.). Die An- tragsgegnerin weist ferner zutreffend darauf hin, dass das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder auch eine eigene E-Mail-Adresse Hat (info@gerhard-schroeder.de), die nicht mit der IT-Infrastruktur des Bundeskanzleramts verknüpft ist. All dies rechtfertigt die Annahme, dass das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder Aufgaben des Bundes in eigener Verantwortung wahrnimmt und organisatorisch hinreichend verselb- ständigt ist. 2. Das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder war auch entweder – sollte es die im Auskunftsersuchen genannten Terminvereinbarungen gegeben haben – mit dem Gegenstand des Auskunftsersuchens befasst oder wäre jedenfalls hierfür zuständig ge- wesen. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen bezieht sich auf Termine, die das Büro des Bundeskanzlers a.D. in eigener Zuständigkeit für diesen in den Jahren 2019 bis 2022 vereinbart haben soll.” (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 - 6 S 37/22, S. 5 f.) Danach ist das Büro Schröders als auskunftspflichtige Stelle anzusehen. Die Tatsache, dass das Büro ruhend gestellt wurde, lässt die Auskunftspflicht nicht entfallen. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die Beantwortung von presserechtlichen Auskunftsersuchen zu den noch abzuwickelnden Aufgaben zählt. Zudem ist die Ruhendstellung Gegenstand einer Klage des ehemaligen Bundeskanzlers (vgl. zu beidem oben unter A.). 3. Dem Auskunftsanspruch stehen keine schutzwürdigen Interessen entgegen Schutzwürdige Interessen, die dem Anspruch entgegenstehen können, sind nicht ersicht- lich. Insbesondere kann sich nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG des Bundeskanzlers a.D. Schröder zum Zwecke des Schutzes perso- nenbezogener Daten berufen werden. Wie ausgeführt sind die Termine, für deren Verwaltung, Durchführung und Dokumentation er Ressourcen des Bundeskanzleramts genutzt hat, keine „privaten“ Angelegenheiten, aber auch nicht solche, die der ohnehin nur schwach geschützten persönlichen Sozial- und Berufssphäre von Herrn Schröder zuzurechnen wären. Es handelt sich hierbei um eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Termin- und Reisetätigkeit, die unter Flagge und Finanzierung des Bundeskanzleramts angetreten worden ist. Schon daher müssen Persön- lichkeitsrechte zurücktreten. Darüber hinaus ist hier ein besonders gesteigertes Informationsinteresse anzunehmen. So steht ein ehemaliger Bundeskanzler in Verdacht, mit der staatlichen Alimentation seitens des Bun- deskanzleramts bestenfalls zu Gunsten der allgemeinen persönlichen Geschäftstätigkeit, 25.08.22.13 BKP-KANZLEI
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