vergleich-der-fassungen-vom-30-januar-2020-und-6-august-2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durchgeführt werden. Zu § 4a AufenthG - Zugang zur Erwerbstätigkeit 4a.0         Allgemeines 4a.0.1       Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wirdwurde ein neuer § 4a „Zugang zur Erwerbstätigkeit“ geschaffen. Die in § 4 Absatz 2 und 3 alte Fassung (a. F.) enthaltenen allgemeinen Regelungen zur Erwerbstätigkeit wurden aufgehoben und zur besseren Sichtbarkeit in eine eigene Norm überführt, neu strukturiert und neu gefasst. 4a.0.2       Insbesondere wirdwurde das Regel-Ausnahme-Verhältnis in der Frage, wann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, an die Veränderungen angepasst, die seit der Einführung von § 4 Absatz 2 Satz 1 a. F. erfolgt sind. Anders als noch bei Einführung des § 4 Absatz 2 Satz 1 a. F. ist mittlerweilewurde später in den allermeisten Fällen einer Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlaubt. Nur in wenigen Fällen unterlagen Inhaber eines Aufenthaltstitels tatsächlich noch dem als gesetzlicher Regelfall vorgesehenen Verbot der Erwerbstätigkeit mit Erlaubnisvorbehalt. 4a.0.3       Dementsprechend enthält § 4a Absatz 1 Satz 1 nunmehr eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit mit Verbotsvorbehalt: Ausländern, die einen Aufenthaltstitel besitzen, ist damit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. 4a.0.4       § 4a unterscheidet systematisch zwischen der Erwerbstätigkeit als Oberbegriff in Absatz 1 (vgl. Legaldefinition in § 2 Absatz 2 - umfasst die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV und die Tätigkeit als Beamter) und der Beschäftigung als Unterfall in Absatz 2. Absatz 3 enthält Vorgaben für die Eintragungen auf dem Aufenthaltstitel. Absatz 4 betrifft Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen. Absatz 5 richtet sich an Arbeitgeber bzw. Auftraggeber von Ausländern. 4a.0.5       Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 Absatz 1 nur für Drittstaatsangehörige für einen Aufenthalt auf dem deutschen Staatsgebiet gilt. Hierzu zählt auch das Küstenmeer (Zwölf-Meilen-Zone), vgl. BVerwG 1 C 13.19 - Urteil vom 27. April 2021. Da für die Ausschließliche Wirtschaftszone keine explizite Regelung zur Aufenthaltstitelpflicht getroffen wurde, bedürfen Drittstaatsangehörige für den dortigen Aufenthalt und dortige Tätigkeiten keines Aufenthaltstitels. 7
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4a.1     zu Absatz 1: 4a.1.1   Absatz 1 ersetzt.1       Absatz 1 ersetzte in Satz 1 die zentrale Vorschrift des bisherigenzuvor geltenden § 4 Absatz 3 Satz 1 a. F. und greiftgriff den Paradigmenwechsel bezüglich des Regel-Ausnahme-Verhältnisses auf. Er stellt klar, dass ein Ausländer, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt, im Bundesgebiet grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Damit geht gleichzeitig einher, dass die Erwerbstätigkeit nur dann erlaubt ist, wenn sie durch die gesetzlichen Regelungen zu dem jeweiligen Aufenthaltstitel nicht verboten ist. Ein durch Gesetz bestimmtes Verbot liegt vor, wenn ein Gesetz im materiellen Sinne die Erwerbstätigkeit verbietet. Nur in wenigen Fällen sieht das Aufenthaltsgesetz für Inhaber eines Aufenthaltstitels noch ein Verbot der Erwerbstätigkeit vor; diese ausdrücklichen Verbote sind der jeweiligen Regelung zu entnehmen. 4a.1.2   Satz 2 regelt, dass die Erwerbstätigkeit auch gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann. Solche Beschränkungen können sich z. B. auf die Stundenzahl oder die Art der Erwerbstätigkeit (vgl. Legaldefinition in § 2 Absatz 2) beziehen. 4a.1.3   In Satz 3 wird ergänzend verdeutlicht, dass auch in Fällen eines gesetzlichen Verbots oder einer gesetzlichen Beschränkung die Erwerbstätigkeit im Einzelfall durch die Ausländerbehörde erlaubt werden kann. Ob eine solche Erlaubnis erteilt wird, ist durch die Ausländerbehörde auf Antrag anhand der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. 4a.1.3.1 Im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gelten Nummer 4.2.1.1 und 4.2.1.2 AVwV fort. Zu berücksichtigen      ist   dabei    der    unter    Nummer 4a.1.1       beschriebene Paradigmenwechsel, der dazu führt, dass die gesetzliche Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nicht mehr in den einzelnen Tatbeständen des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist. Soweit in Nummer 4.2.1.1 AVwV Ausführungen zur Nichterwerbstätigkeitsfiktion enthalten sind und dabei auf § 16 BeschV Bezug genommen wird, ist zu beachten, dass dieser Regelungsgehalt durch Verordnungsänderungen inzwischen in § 30 BeschV verankert ist. 4a.1.4   Ergänzend zur Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in § 4a Absatz 1 wirdwurde als Folgeänderung in den Tatbeständen des Aufenthaltsgesetzes, in denen die Erwerbstätigkeit verboten ist, nunmehr eine explizite diesbezügliche Regelung aufgenommen. Umgekehrt wird in den Tatbeständen, die bislang explizit die Erwerbstätigkeit erlauben, dieser Hinweis gestrichen - er ist wegen der Neufassung des § 4a Absatz 1 künftig überflüssig. 4a.2     zu Absatz 2: 4a.2.0   Absatz 2 macht deutlich, dass auch bei einer grundsätzlichen Erlaubnis der Erwerbstätigkeit an die Ausübung einer konkreten abhängigen Beschäftigung weitere Voraussetzungen geknüpft sein können. Eine abhängige Beschäftigung 8
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liegt vor, wenn es sich um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV handelt (§ 2 Absatz 2). Nummern 2.2.1 und 2.2.2 AVwV gelten fort. 4a.2.1 Zum einen kann dieDie Ausübung einer Beschäftigung kann einem gesetzlichen Verbot oder gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Solche Beschränkungen können z. B. den Umfang der Beschäftigung betreffen (z. B. § 16a Absatz 3, § 16b Absatz 3). Wenn der Ausländer eine Beschäftigung ausüben möchte, die über das Verbot oder die Beschränkung hinausgeht (z. B. weil sie die Stundenzahl überschreitet), ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich (Satz 1 1. Halbsatz), die – soweit es sich nicht um eine nach der Beschäftigungsverordnung zustimmungsfreie Beschäftigung handelt – der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. 4a.2.2 Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde kann dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit unterliegen - die Beschäftigung darf dann nur ausgeübt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nach § 39 zur Erteilung des Aufenthaltstitels erteilt hat (Satz 1 2. Halbsatz). Die Bundesagentur für Arbeit wiederum kann in ihrer Zustimmung Beschränkungen der Ausübung der Beschäftigung vorsehen (Satz 2). Zu der konkreten Beschäftigung erteilt die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 die Zustimmung. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es dann nicht, wenn eine Nebentätigkeit im Rahmen einer fiktiven Titelerteilung keiner Zustimmung bedürfte. Beispiel 1: Ein Auszubildender ist – wenn es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt – gemäß § 16a Absatz 3 Satz 1 berechtigt, bis zu zehn Stunden je Woche eine von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung auszuüben. Eine über diese zehn Stunden hinausgehende Beschäftigung bedarf der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach § 4a Absatz 2. Wenn es sich bei dieser Beschäftigung zum Beispiel um Hilfsarbeiten in einem Restaurant handelt, gibt es keinen      aufenthaltsrechtlichen   Tatbestand,   der     vom     grundsätzlichen Zustimmungserfordernis abweicht; die Tätigkeit erfordert somit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Möchte ein Auszubildender neben der Ausbildung einer karitativen Tätigkeit nach § 14 Absatz 2 BeschV nachgehen, bedarf es keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da für diese Tätigkeit bei Erfüllung der Voraussetzungen keine Zustimmung vorgesehen ist. Beispiel 2: Möchte ein Journalist mit einem Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 i. V. m. § 18 Nummer 1 BeschV einer Nebentätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Restaurant nachgehen, bedarf die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Ausübung dieser Nebentätigkeit nach § 4a Absatz 2 der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da diese Tätigkeit nicht vom Zustimmungserfordernis befreit ist. Möchte diese Person hingegen eine Nebentätigkeit als Lehrkraft zur Sprachvermittlung an einer Hochschule nach § 5 Nummer 5 BeschV aufnehmen, erfordert die Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Ausübung dieser Nebentätigkeit keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. 9
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Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist auch dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine bloße Umfangerweiterung mit entsprechender Anpassung der sonstigen Beschäftigungsbedingungen handelt (z. B. Erhöhung der Stunden von 20 auf 39 Stunden mit entsprechend höherem Monatslohn und Urlaubsanspruch, während der Stundenlohn unverändert bleibt). 4a.2.3 In Fällen, in denen die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf – was sich aus Regelungen im Gesetz oder der Beschäftigungsverordnung ergeben kann – kann die Erlaubnis dennoch versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem auch die Bundesagentur für Arbeit zur Versagung der Zustimmung berechtigt wäre (Satz 3). Die Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung hat in diesen Fällen die Ablehnungsgründe des § 40 Absatz 2 und 3 zu prüfen (siehe Nummer 18.2.2.2). In konkreten Verdachts- und begründeten       Einzelfällen   können     die     Ausländerbehörde    bzw.    die Auslandsvertretung die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe von § 72 Absatz 7 fakultativ beteiligen. (vgl. Nummer 72.7). Ansonsten ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dabei sind die Angaben zum Arbeitgeber im Musterformular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (Anlage 24) zu berücksichtigen. Bei der Prüfung können die Fachlichen Weisungen zum Aufenthaltsgesetz und zur Beschäftigungsverordnung, die für die Bundesagentur für Arbeit bei der Prüfung gelten,                           herangezogen                            werden.: https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und- weisungen#1478808828605. Die Regelung greift die bisher in § 18 Absatz 6 a. F. enthaltene Regelung auf und macht deutlich, dass sie für alle Fälle der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung durch die Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen gilt. 4a.3   zu Absatz 3: 4a.3.1 Absatz 3 Satz 1 übernimmthat die Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 a. F. Erübernommen. Entsprechend der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes wurde dabei das zuvor genutzte Wort „gestattet“ durch das Wort „erlaubt“ ersetzt. Absatz 3 stellt klar, dass jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies geschieht durch einen entsprechenden Eintrag in den Aufenthaltstitel. Gleiches gilt für die Duldung und die Aufenthaltsgestattung, die wie Aufenthaltstitel eine Aussage zur Erwerbstätigkeit enthalten müssen (vgl. unten Nummer 4a.4.0 ff.). Der Eintrag ist bei Aufenthaltstiteln in der Regel wegen der nunmehr grundsätzlichen Erlaubnis deklaratorisch (nicht aber bei der Duldung oder Aufenthaltsgestattung, vgl. dazu Nummer 4a.4.0), im Falle eines Verbots). Um eine konstitutive Nebenbestimmung handelt es sich in Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit über ein gesetzliches Verbot oder einer Beschränkung konstitutivhinausgehend erlaubt wird. 4a.3.2 Absatz 3 Satz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 4 Absatz 2 Satz 4 a. F. mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen. Etwaige Beschränkungen der 10
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Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung sind danach (als Nebenbestimmungen) ebenfalls in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Falls es aus Platzgründen erforderlich ist, ist auf dem Aufenthaltstitel der Vermerk anzubringen, dass die Erwerbstätigkeit auf dem Zusatzblatt gemäß amtlichen Muster näher geregelt wird (etwa: „Erwerbstätigkeit siehe Zusatzblatt“), siehe Nummer 4.2.4 AVwV. Dabei ist zu beachten, dass die Bundesagentur für Arbeit aufgrund von § 34 Absatz 1 BeschV die Zustimmung hinsichtlich der Geltungsdauer, des Betriebs, der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränken kann. 4a.3.3 Satz 3 stellt klar, dass die Änderung einer Beschränkung im Aufenthaltstitel eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erfordert. Dies entspricht dem bisher geltenden Recht. Folge ist, dass bei Änderungen der Erwerbstätigkeit, wie z. B. des Umfangs der Beschäftigung oder bei einem Arbeitgeberwechsel, eine Erlaubnis der Ausländerbehörde (ggf. wiederum mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) erforderlich ist, sofern der Aufenthaltstitel diesbezügliche Beschränkungen enthält. 4a.3.4 Ergänzend wird in Satz 4 klargestellt, dass bei Aufenthaltstiteln, die zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt werden, nur diese Beschäftigung erlaubt ist und andere Erwerbstätigkeiten verboten sind. Eine andere Erwerbstätigkeit (z. B. bei einem anderen Arbeitgeber) darf nur nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden. Der Ausländer darf also seine geänderte Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit (vgl. zu selbständigen Tätigkeiten, die in beschränktem Umfang neben der Beschäftigung ausgeübt werden, Nummer 18.0.4) erst beginnen, wenn die entsprechende Erlaubnis erteilt wurde. Beginnt er früher, unterliegt er der jeweiligen Sanktionsnorm (§ 98 Absatz 3 Nummer 1; § 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III). 4a.3.5 Satz 5 betrifft den Fall, dass sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch ändert oder er auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält. Es ändert sich in der Sache am Arbeitsverhältnis nichts, wenn der Betrieb auf einen Rechtsnachfolger übergeht (Betriebsübergang) oder sich die Rechtsform des Arbeitgebers z. B. durch Umwandlung ändert. In diesen Fällen ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde zur Ausübung der Beschäftigung bei dem „neuen“, lediglich formal geänderten Arbeitgeber nicht erforderlich. Das Schreiben, mit dem der Ausländer von seinem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber gemäß § 613a Absatz 5 BGB über den Betriebsübergang (oder über eine Verschmelzung, Spaltung oder eine Vermögensübertragung, vgl. § 324 des Umwandlungsgesetzes) unterrichtet wird, ist ein geeignetes Mittel zum Nachweis des erfolgten Betriebsübergangs oder des Rechtsformwechsels. 11
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4a.4   zu Absatz 4: 4a.4.0 In § 4a Absatz 4 wurde der bisherige § 4 Absatz 3 Satz 3 überführt, ohne dass die Regelungen für Ausländer ohne Aufenthaltstitel geändert wurden. Insbesondere unterliegen Ausländer ohne Aufenthaltstitel bezüglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterhin einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ergänzend zur bisherigen Formulierung wird klargestellt, dass eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sich auch aus einer behördlichen Erlaubnis ergeben kann (so etwa bei Geduldeten). Soweit bereits nach geltender Rechtslage auch ohne Besitz eines Aufenthaltstitels die Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden kann (z. B. Duldung, Aufenthaltsgestattung), gilt dies weiter. Ergänzend wird auf Nummer 4.3.1.2 AVwV verwiesen. 4a.4.1 In Bezug auf Asylbewerber wird auf Nummer 4.3.2 AVwV mit der Maßgabe verwiesen, dass die dort genannte Wartefrist nunmehr drei Monate beträgt, in Bezug auf § 61 AsylG siehe im Übrigen die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20. Dezember 2019. 4a.4.2 Ausländern, deren Aufenthalt nach § 60a geduldet wird, kann die Beschäftigung nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – es sei denn, es liegt einer der in § 32 Absatz 2 BeschV geregelten Fälle vor, in denen die Erteilung einer Erlaubnis keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf – erlaubt werden. Handelt es sich um eine zustimmungspflichtige Beschäftigung, so muss sich der Ausländer zuvor seit mindestens drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 32 Absatz 1 BeschV). Zudem darf kein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegen. Außerdem gelten die folgenden Besonderheiten: -   Soweit der Geduldete zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist (vgl. § 47 AsylG), kann die Beschäftigung frühestens nach sechsmonatigem Besitz der Duldung erlaubt werden (§ 61 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz AsylG). -   Ausländern mit einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b darf nach § 60b Absatz 5 Satz 2 keine Erwerbstätigkeit erlaubt werden. -   Zur Ausbildungsduldung (§ 60c) und zur Beschäftigungsduldung (§ 60d) siehe     die    Ausführungen     in   den    Anwendungshinweisen       des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20. Dezember 2019. 4a.4.3 Für weitere Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel gilt Nummer 4.3.4 AVwV fort, wobei an die Stelle von § 16 BeschV nunmehr § 30 BeschV tritt. 12
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4a.5     zu Absatz 5: 4a.5.0   Absatz 5 übernimmt die Regelungen des bisherigen Absatz 3 Satz 2 bis 5 a. F. Er richtet sich an Arbeitgeber und bestimmt, wann ein Ausländer beschäftigt werden darf und welche Pflichten dabei für Arbeitgeber gelten. 4a.5.1   Satz 1 wird sprachlich an die neue Systematik (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt) angepasst. 4a.5.2   Satz 2 regelt die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel. 4a.5.3   Satz 3 enthält Verpflichtungen für den Arbeitgeber und entspricht inhaltlich in weiten Teilen dem bisherigen Absatz 3 Sätze 4 und 5. Nummer 4.3.5 AVwV gilt fort. 4a.5.3.1 Nach Satz 3 Nummer 2 sind die Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, eine Kopie des Aufenthaltstitels aufzubewahren. 4a.5.3.2 Inhaltlich neu ist lediglich die Regelung in Satz 3 Nummer 3. Bei Beschäftigungen, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit besitzt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntniserlangung mitzuteilen, wenn die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wird. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis handelt es sich um eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, wenn das dem Aufenthaltstitel zugrundeliegende Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung einseitig oder einvernehmlich beendet wird. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn das dem Aufenthaltstitel zugrundeliegende Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung des Aufenthaltstitels einseitig oder einvernehmlich beendet wird. Das Arbeitsverhältnis wird auch beendet, wenn der Ausländer die Beschäftigung einstellt, um eine Weiterbildungsmaßnahme aufzunehmen und dabei eine vertragliche Rückkehroption in das Beschäftigungsverhältnis besteht. Eine Beschäftigung wird zudem dann vorzeitig beendet, wenn der Ausländer innerhalb eines Konzerns die Beschäftigung wechselt, zu diesem Zweck der bestehende Arbeitsvertrag mit einer Gesellschaft des Konzerns beendet wird und ein neuer Arbeitsvertrag mit einer anderen Gesellschaft des Konzerns geschlossen wird. Die Meldung ist in diesem Fall nur dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass sich unmittelbar nach der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein weiteres Arbeitsverhältnis anschließt. Die Meldepflicht des Arbeitgebers ist auch dann entbehrlich, wenn der Ausländer das neue Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des bestehenden Aufenthaltstitels ausüben darf. Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt zu laufen, sobald die im Unternehmen für das Personal verantwortliche Stelle Kenntnis von der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlangt. Verantwortliche Stelle ist die personalverwaltende Stelle, die innerhalb des Unternehmens für die administrative 13
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Abwicklung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zuständig ist und bei der auch die Kopie des Aufenthaltstitels, der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung aufzubewahren ist. Wird diese Mitteilung vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbracht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 40498 Absatz 22a Nummer 52 i. V. m. Absatz 3 SGB III5 mit einer Geldbuße von bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann. Sinn und Zweck von Satz 3 Nummer 3 ist es, dass die Ausländerbehörde alle Informationen erhält, um prüfen zu können, ob die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels zu verkürzen ist. Wird eine Beschäftigung nur unwesentlich vor dem geplanten Ende vorzeitig beendet (maximal ein Monat), ist eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde entbehrlich. Diese Meldepflicht wird flankiert durch die korrespondierende Meldepflicht des Ausländers, der der Ausländerbehörde nach § 82 Absatz 6 Satz 1 die vorzeitige Beendigung der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit mitzuteilen hat. Die Mitteilung des Ausländers muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der vorzeitigen Beendigung       des    Beschäftigungsverhältnisses        erfolgen  (siehe    dazu Nummer 82.6.1 ff.). Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Ausländer stellt nach § 98 Absatz 2 Nummer 5 eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. (§ 98 Absatz 5). Zu § 16 AufenthG - Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung 16.0         Dem Kapitel 2 Abschnitt 3 wird eine Grundsatznorm zu Aufenthalten zu Zwecken der Ausbildung vorangestellt. 16.1         § 16 verdeutlicht, warum Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung in der Bundesrepublik zugelassen werden, und enthält mit den genannten Gesichtspunkten ermessenslenkende Aspekte für die zuständigen Behörden. Auch wenn der Zugang von Ausländern zu Bildung und Ausbildung zentral auf den Erwerb von Wissen und Kompetenzen angelegt ist, geht es daneben auch um die Förderung des gegenseitigen Verständnisses über Länder- und Kulturgrenzen hinweg und die Stärkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland. Gleichzeitig bereitet die Ausbildung und Qualifizierung von Ausländern in Deutschland nach erfolgreichem Abschluss den Weg in die Erwerbstätigkeit in Deutschland und dient so der Fachkräftesicherung durch Personen, die über einen deutschen Abschluss, vielfach gute Deutschkenntnisse und gesellschaftliche Integration verfügen. Bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland können sie zur dortigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung beitragen. Zudem wird klargestellt, dass dabei die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden. Dies wird etwa durch die Prüfung entgegenstehender Sicherheitsaspekte vor Einreise im Rahmen des § 5 abgebildet. 16.2         Die vormals übereinstimmend in § 16 Absatz 10 a. F., § 17b Absatz 3 a. F. und § 18e Absatz 3 a. F. enthaltene Regelung, wonach bei Minderjährigen die 14
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Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich ist, wurde für alle Aufenthalte nach Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 in § 80 Absatz 5 überführt. Zu § 16a AufenthG - Berufsausbildung; betriebliche Weiterbildung 16a.0        Allgemeines 16a.0.1      § 16a fasst die Regelungen zur betrieblichen und zur schulischen Berufsausbildung zusammen (bislang in § 16b a. F. und § 17 a. F. enthalten).. Die Voranstellung der Regelungen zur Berufsausbildung vor denen zum Studium entspricht der Neusortierung in Abschnitt 4 durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Die mit dem        Fachkräfteeinwanderungsgesetz         verbundene       Öffnung      der Fachkräfteeinwanderung auf alle Ausbildungsberufe von beruflich qualifizierten bzw. zu qualifizierenden Ausländern wird hiermit abgebildet. Ergänzend wurde mit § 17 Absatz 1 die neue Möglichkeit des befristeten Aufenthalts zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz geschaffen (siehe Nummer 17 ff.). 16a.1        zu Absatz 1: Betriebliche Aus- und Weiterbildung 16a.1.0      Mit Absatz 1 wird der Regelungsgehalt von § 17 Absatz 1 a. F. in Bezug auf die betriebliche Berufsaus- und -weiterbildung übernommen. Es gelten insofern die Vorgaben der AVwV weiter, soweit mit der neuen Rechtslage keine anderslautenden Vorgaben getroffen werden. Da betriebliche Berufsausbildungen der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit unterliegen, werden im Zustimmungsverfahren die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen von dieser Stelle geprüft. Insbesondere ist die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht an schulische Voraussetzungen geknüpft. Der Ausbildungsbetrieb prüft die Eignung des Auszubildenden vor Abschluss des Ausbildungsvertrags, den die Bundesagentur für Arbeit prüft (vgl. auch Nummer 16a.V.3). Die Prüfung durch die Ausländerbehörde        beschränkt     sich    damit    auf    die    allgemeinen aufenthaltsrechtlichen     Voraussetzungen.      Es    gibt   kein    allgemeines Spracherfordernis im Berufsbildungsrecht. Zur Aufnahme einer Ausbildung werden jedoch in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) erforderlich sein. Bei qualifizierten Berufsausbildungen sollen in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse       (B1Niveau     B1     des    Gemeinsamen       Europäischen Referenzrahmens) nachgewiesen werden, sofern kein ausbildungsvorbereitender Deutschsprachkurs besucht werden soll (§ 16a Absatz 1 Satz 3) oder die Bildungseinrichtung die für die Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht geprüft hat (§ 16a Absatz 3 Satz 2). Der Nachweis erfolgt gegenüber der Auslandsvertretung durch Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten, durch eine Anmeldebestätigung für den Sprachkurs oder durch die Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass die vorliegenden Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung ausreichend sind. 15
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16a.1.0.1 Im Gegensatz zu § 18 Absatz 4 ist in § 16a keine gesetzliche Regelung zur Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnis vorgesehen. Diese sollte jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen abweichend von Nummer 17.1.1.2 der AVwV die im Aus- oder Weiterbildungsvertrag genannte Gesamtzeit der Aus- bzw. Weiterbildung umfassen. Sollte das Aus- oder Weiterbildungsverhältnis vorzeitig beendet werden und der Ausländer hat die Gründe nicht zu vertreten, enthält Absatz 4 dazu spezielle Regelungen. 16a.1.0.2 Entsprechend dem vorgesehenen Erteilungszeitraum der Aufenthaltserlaubnis muss der Lebensunterhalt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung nachgewiesen werden. Grundlage hierfür ist der Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass nebenher einer Erwerbstätigkeit im Umfang von zehn Stunden wöchentlich nachgegangen werden darf.     Hierbei     ist      zu     berücksichtigen,     dass     durch       das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz die Berufsausbildungsbeihilfe auch auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet wurde. Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt Berufsausbildungsbeihilfe nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Für die Sicherung des Lebensunterhaltes gilt die Vorgabe des § 2 Absatz 3 Satz 5. 16a.1.1   Die Vorschrift zum Zweckwechsel während eines Aufenthalts zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, die bislang als Verweis ausgestaltet ist, wird durch die Nennung der Zwecke anwenderfreundlicher formuliert. Möglich ist ein Wechsel in eine andere qualifizierte (auch schulische) Berufsausbildung, in eine Beschäftigung als Fachkraft oder als Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 sowie in ein Studium (§ 16b Absatz1) und in andere Fälle eines gesetzlichen Anspruchs. Die Regelung betrifft den Zweckwechsel während eines Aufenthalts nach Absatz 1, mithin bis zu einem erfolgreichen Abschluss und zur Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses der Ausbildung. Dies umfasst auch Fälle des Abbruchs der Ausbildung oder sonstiger erfolgloser Beendigung. 16a.1.2   Zur Gleichbehandlung von qualifizierter Berufsausbildung und Studium, wo studienvorbereitende Sprachkurse zum Aufenthaltszweck Studium zählen, ist mit Satz 3 geregelt, dass ein der qualifizierten Berufsausbildung vorgelagerter Deutschsprachkurs zum Aufenthaltszweck der Berufsausbildung zählt und damit von der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Absatz 1 umfasst ist. So soll die Teilnahme an einem solchen Kurs bereits vor dem Beginn der qualifizierten Berufsausbildung ermöglicht werden. Für andere Aus- und Weiterbildungen besteht diese Möglichkeit nicht. Sollte im Fall einer sonstigen Aus- und Weiterbildung ein vorheriger Sprachkursbesuch beabsichtigt sein, gelten dafür die Bestimmungen nach § 16f Absatz 1 Satz 1, in Bezug auf den anschließenden Zweckwechsel gilt Nummer 16f.3.1 und 16f.3.2. Insbesondere zählt zu dem vorgelagerten Deutschsprachkurs auch der berufsbezogene Deutschsprachkurs nach der Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV), im Folgenden Berufssprachkurs, der der sprachlichen Vorbereitung zur 16
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