Berlin: Gerechtigkeit oder Zweiklassengesellschaft bei den Führerscheinkosten?

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Drucksache 18 / 27               973 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 17. Juni 2021 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Juni 2021) zum Thema: Berlin: Gerechtigkeit oder Zweiklassengesellschaft bei den Führerscheinkosten? und Antwort vom 29. Juni 2021 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Jun. 2021) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
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Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/27973 vom 17. Juni 2021 über Berlin: Gerechtigkeit oder Zweiklassengesellschaft bei den Führerscheinkosten? ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Pflichtstunden gelten zurzeit in Theorie und Praxis beim Führerscheinerwerb der Klasse B? Zu 1.: Die Pflichtstunden des theoretischen Teils der Ausbildung betragen 14 Doppelstunden, die sich aus 12 Doppelstunden für den Grundstoff und 2 Doppelstunden für den klassenspezifischen Zusatzstoff zusammensetzen. In der praktischen Ausbildung sind gesetzlich 12 Pflichtstunden für die besonderen Ausbildungsfahrten (5 Stunden für die Schulung auf Bundes- oder Landstraßen, 4 Stunden für die Schulung auf Autobahnen und 3 Stunden für die Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit) vorgeschrieben. Zusätzlich ist für eine Prüfungszulassung mindestens eine Stunde Grundausbildung erforderlich, weil gesetzlich geregelt ist, dass der praktische Unterricht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten besteht. In aller Regel sind jedoch mehr Stunden für die Grundausbildung notwendig. Wie viele das sind, kann nicht pauschal angegeben werden, da dies individuell von den Fähigkeiten der Fahrschülerinnen und Fahrschüler abhängt. 2. Welche statistischen Durchschnittskosten für den Führerscheinerwerb der Klasse B sind dem Senat in der Addition behördlicher Gebühren und der zu leistenden Pflichtstunden in Theorie und Praxis bekannt? Zu 2.: Statistische Erhebungen zu den hier in Rede stehenden Durchschnittskosten sind nicht bekannt, weil im Regelfall nicht nur die Pflichtstunden absolviert werden. Dem BRANCHENREPORT Fahrschule 2021 der MOVING International Road Safety Association e. V. lässt sich hilfsweise entnehmen, dass in der Region Ost im Jahr 2020 einer repräsentativen Umfrage zufolge die durchschnittlichen Führerscheinkosten 1
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inklusive aller Zusatzkosten bezogen auf eine komplette Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B mit 2.022 € beziffert werden. 3. Unter welchen Voraussetzungen werden diese Kosten für Empfänger staatlicher Sozialleistungen (nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG) übernommen? 4. Wird im eventuellen Falle einer Übernahme der Kosten für den Führerscheinerwerb bei Leistungen nach dem AsylbLG unterschieden zwischen anerkannten Asylbewerbern, geduldeten und vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Ausländern? 5. Falls es eine Übernahme der Kosten für den Führerscheinerwerb der Klasse B im Sinne der Frage 3 gibt, wie haben sich die Kosten dafür in den letzten 10 Jahren entwickelt? Zu 3. bis 5.: Der Erwerb des Führerscheins B ist grundsätzlich dem Bereich der privaten Daseinsfürsorge zuzuordnen. Für Leistungsempfangende nach dem SGB II kann in begründeten          Einzelfällen       eine     Förderung          unter      Berücksichtigung           der Eigenleistungsfähigkeit erfolgen. Dies kann dann gegeben sein, wenn der Führerschein notwendig ist, um einen Arbeitsplatz zu erreichen. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem SGB XII werden Kosten für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht übernommen. Sofern Kosten hierfür im SGB II übernommen wurden, erhebt die Bundesagentur für Arbeit dazu keine Daten. 6. Der Berliner Senat arbeitet auf eine autofreie Stadt hin, indem er u.a. Straßen nicht saniert, Parkplätze abschafft, Fahrbahnen zugunsten von Radwegen reduziert und Autofahrer steuerlich erheblich belastet. Wie lässt sich der Widerspruch des politischen Zieles einer autofreien (Innen)Stadt in Einklang bringen mit der in Frage 3 vermuteten Praxis? Zu 6.: Der Senat macht sich weder die globale Einschätzung der Fragestellung zu eigen, noch vermag er einen solchen Widerspruch zu erkennen. Berlin, den 29. Juni 2021 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 2
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