WD 2 - 137/18 EU-Recht und nationales Wehrrecht
Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte
Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation EU-Recht und nationales Wehrrecht Das Europarecht erhebt Anspruch, unmittelbar im nationalen Rechtsraum zu gelten; dabei durchdringt es zunehmend das nationale Recht. Davon ist (grundsätzlich) auch das nationale Wehrrecht – und damit die Streitkräfte der Mitgliedstaaten – betroffen. Zwar verfügt die EU derzeit (noch) über keine Zuständigkeit im Bereich des Militärs. Die Vertei- digungspolitik der EU (= GSVP) ist durchgehend intergouvernemental organisiert (d.h. nicht sup- ranational verrechtlicht). Die Streitkräfte gelten daher – vermeintlich – als „letzte Bastion“ natio- naler Souveränität. Das EU-Recht dringt indes über den „Umweg“ allgemeiner „nicht-militärischer“ Vorschriften (z.B. Arbeitszeitrichtlinie, Gleichbehandlungsrechtlinie, Immissionsschutzrichtlinie, Daten- schutzgrundverordnung etc.) in das nationale Wehrrecht ein. Aufgrund des Querschnittscharak- ters des Europarechts sowie der Vielgestaltigkeit der Vorschriften, die (auch) die Bundeswehr betreffen, ist das nationale Wehrrecht – insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz und Ar- beitsrecht der Soldaten, Gleichbehandlung, Umweltschutzrecht, Datenschutz, Vergaberecht, Sicherheit, Transport & Verkehr u.a.m. – zum Teil ebenso vom Europarecht tangiert wie andere Bereiche des öffentlichen Lebens in den EU-Mitgliedstaaten. Einzelne „medienwirksame“ europarechtlich indizierte Änderungen wie die Öffnung der Bun- deswehr für Frauen und die damit einhergehende Änderung des Wehrpflichtartikels (Art. 12a GG) aufgrund der sog. Zweiten Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 76/207/EWG vom 9. Februar 1976) bilden gewissermaßen nur die „Spitze des Eisbergs“. 1 Die Frage, inwieweit das Wehrrecht (ergo: die Bundeswehr) europarechtlich „tangiert“ wird oder aufgrund von EU-Vorgaben abgeändert wurde, unterschätzt daher rein quantitativ und qualitativ den Stand der „Europäisierung“ des nationalen Rechts. 1 Zum Fall Tanja Kreil, EuGH, Rs. C‑285/98, Urt. v. 11. Januar 2000, vgl. https://www.rewi.europa- uni.de/de/lehrstuhl/or/europarecht/deluxe/archiv/Tanja-Kreil.pdf. WD 2 – 3000 – 137/18 (22. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfas- serinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Ab- geordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 EU-Recht und nationales Wehrrecht Aufgrund der Verzahnung von Europarecht und nationalem Recht lässt sich ein „Nachweis“ etwaiger „Kausalitäten“ zwischen europarechtlichen Anforderungen und (abgeändertem) natio- nalen Wehrrecht nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand führen und wäre angesichts der Unmenge an Dienstvorschriften oder gesetzlichen Regelungen im Bereich der Bundeswehr rein quantitativ nicht leistbar. Umgekehrt stellt sich die Frage, ob und wo es überhaupt noch „militärische Kernbereiche“ in den Streitkräften gibt, die nicht europarechtlich „überformt“ sind. 2 In diesem Zusammenhang ermächtigt der EU-Gesetzgeber teilweise zu sog. nationalen „Bereichs- ausnahmen“ für das Militär, die von der Anwendung der jeweiligen Richtlinie / Verordnung aus- genommen sind. Ob von diesen militärspezifischen Bereichsausnahmen, die der EU-Gesetzgeber den Mitgliedstaaten aus Souveränitätsgesichtspunkten zugesteht, auch tatsächlich Gebrauch ge- macht wird, hängt jedoch weitgehend vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber ab, der die europa- rechtlichen Vorgaben in nationale Gesetze und Verordnungen „umgießt“. So hat etwa der Deut- sche Bundestag bei der Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine generel- le Bereichsausnahme für die Bundeswehr geschaffen. 3 Im Immissionsschutzrecht bestehen Bereichsausnahmen zum Teil dahingehend, dass der Kern- bestand der „nationalen Verteidigung“ von der Anwendung der EU-Regelungen ausgenommen ist; hier gilt es zu prüfen, welche Bereiche der Streitkräfte genuin der Verteidigung dienen und welche eher „zivilen“ Charakter haben (z.B. Bundeswehrkrankenhäuser, Bundeswehruniversitä- ten etc.). *** 2 In den Blick treten vor allem die Bereiche des Wehrstrafrechts und Wehrdisziplinarrechts. 3 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtli- nie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU), BT-Drs. 18/11325 v. 24.2.2017, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/113/1811325.pdf. Fachbereich WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe