WD 3 – 057/12 Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung
Verfassung, Verwaltung
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Ausarbeitung Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung WD 3 – 3000 – 057/12
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 2 WD 3 – 3000 – 057/12 Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 057/12 Abschluss der Arbeit: 15. März 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 WD 3 – 3000 – 057/12 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Rechtliche Würdigung 4 3. Ergebnis 7 4. Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung in den Bundesländern 7 4.1. Baden-Württemberg 7 4.2. Bayern 8 4.3. Berlin 9 4.4. Brandenburg 9 4.5. Bremen 10 4.6. Hamburg 10 4.7. Hessen 10 4.8. Mecklenburg-Vorpommern 11 4.9. Niedersachsen 11 4.10. Nordrhein-Westfalen 12 4.11. Rheinland-Pfalz 13 4.12. Saarland 14 4.13. Sachsen 14 4.14. Sachsen-Anhalt 15 4.15. Schleswig-Holstein 16 4.16. Thüringen 17 5. Ergebnis 17
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 WD 3 – 3000 – 057/12 1. Fragestellung Der Fragesteller bittet um Prüfung, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit Menschen mit Schwerbehinderung verbeamtet werden können und welche Unterschiede es in den Bundes- ländern gibt. 2. Rechtliche Würdigung 1 Gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Unter Zugang versteht man die 2 Einstellung bzw. erstmalige Ernennung, aber auch die Beförderung und den Aufstieg . Dieses Gleichheitsrecht wird durch das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergänzt. Da- nach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Im Rahmen der Verfassungsre- form von 1994 wurde der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eingefügt, der die Förderung der Gleichberechti- gung von Frauen und Männern durch den Staat sowie das Benachteiligungsverbot für Behinderte 3 beinhaltet . Ein weiteres Diskriminierungsverbot ist in den §§ 1 und 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsge- 4 setzes (AGG) zu sehen. Danach sind Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern bzw. zu beseitigen. Die Benachteiligung aus einem der genannten Gründe in Bezug auf beispielsweise die Auswahlkriterien und Einstellungsbedin- gungen ist unzulässig. Zur Verbeamtung selbst trifft das AGG keine Aussage. 5 Den Begriff der Behinderung definiert § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wie folgt: (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ih- re Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchti- gung zu erwarten ist. (2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie in- folge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf 2 Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 33 Rn. 10. 3 Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 11. Auflage 2011, Art. 3 Rn. 142. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Arti- kel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_9/gesamt.pdf
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 WD 3 – 3000 – 057/12 Die „Gleichstellung“ eines behinderten Menschen ist antragsabhängig und eine verwaltungsmäßige Entscheidung. Sie wird in Erwägung gezogen, wenn der behinderte Mensch sich keinen geeigneten Arbeitsplatz verschaffen oder erhalten kann. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 kann man nicht automatisch von einer uneingeschränkten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt 6 ausgehen. Gemäß § 83 Abs. 1 SGB IX treffen die Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Diese Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeits- platzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern (BMI) treffen nach dem „Beschluss der Bundes- regierung zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter im öffentlichen 7 Dienst des Bundes“ (vgl. Anlage der BT-Drucksache 12/2050 vom 07.02.1992 ) alle Ressorts für ih- ren Geschäftsbereich Regelungen über das Verfahren bei der Besetzung freier Stellen mit schwerbe- hinderten Menschen. Nach diesem Beschluss hatten alle Ressorts ihren ärztlichen Dienst darauf hinzuweisen, dass bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen als Beamte nur das Mindest- maß körperlicher Eignung verlangt wird und „schwerbehinderte Bewerber auch als Beamte einge- stellt werden können, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist“. Der Be- schluss verlangt ferner, die Bewerber darauf hinzuweisen, dass eine beamtenrechtliche Versorgung eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraussetzt. Beruhend auf diesen Vorgaben hat beispielsweise das BMI in der „Rahmenvereinbarung zur Integra- tion schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen im BMI und in den Behörden seines Geschäftsbereichs“ festgelegt, dass „die Prognose einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit (innerhalb von fünf Jahren)“ einer Einstellung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen steht. Bewerber sind auf die versorgungsrechtliche Wartezeit hinzuweisen. Die Rahmenintegrationsvereinbarungen des BMF und des BMAS regeln ebenfalls, dass schwerbehinderte Menschen eingestellt werden können, „wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen ist“ und enthalten die Vorgabe des Hinweises auf die versorgungsrechtliche Wartezeit. Für die Bundestagsverwaltung ist in der Anlage 22 der AD-BTV die Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in der Verwaltung des Deutschen Bundestages - Integrationsvereinba- 8 rung gemäß § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) aufgeführt. Hier ist eine Beschäf- tigungsquote von mindestens 6 v. H. vorgesehen. Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden; die körperliche Eignung wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten bzw. Arbeitsplätze geeignet ist. Außer- dem sind schwerbehinderte Menschen so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX). Sie sind bei der Einstellung oder bei der Übertragung eines neuen Arbeitsgebietes besonders sorgfältig am Arbeits- 6 Jabben in: Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.12.2011, § 2 SGB IX, Rn. 11. 7 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/12/020/1202050.pdf 8 http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Z/V/4/ADBTV/Anlagen/Anlage_22.pdf
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 WD 3 – 3000 – 057/12 platz einzuweisen. Falls erforderlich, ist ihnen eine angemessene längere Einarbeitungszeit einzu- räumen. Die Voraussetzungen dafür, wer in das Beamtenverhältnis berufen werden darf, sind in § 7 des 9 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Gemäß § 7 Abs. 1 BBG muss ein zukünftiger Beamter Deut- scher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsquali- fikationen eingeräumt haben, besitzen. Er muss jederzeit für die freiheitliche demokratische Grund- ordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten, die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebe- ne Vorbildung besitzen oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung er- worben haben. Ausnahmen sind gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BBG bei dienstlichem Bedürfnis möglich. Ein Unterschied zwischen behinderten und nicht behinderten Personen wird hier nicht gemacht. Die Auswahlkriterien der Bewerber richten sich gemäß § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen. Das bedeutet, dass bei gleicher Eignung der Bewerber schwerbehinderte Menschen, unter Beachtung der Einhaltung des jeweils vorge- schriebenen Anteils von Behinderten in Relation zu allen Beschäftigen, bevorzugt berücksichtigt werden. Entsprechende Parallelvorschriften zu den Auswahlkriterien gibt es auch in den jeweiligen Beamtengesetzen der Bundesländern. Zu dem Auswahlkriterium der Eignung zählt auch die gesundheitliche Eignung. Das bedeutet, der Bewerber muss über ausreichende psychische und physische Kräfte verfügen, er muss körperlich und geistig gesund sein. Häufige Erkrankungen oder eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze sollen ausgeschlossen werden. Bei schwerbehinderten Bewerbern gilt in der Regel, dass eine Dienstunfähigkeit nicht binnen fünf Jahren zu erwarten sein darf. Die Prüfung der körper- lichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers erfolgen in der Regel durch ein ärztliches Gutachten. Die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung obliegt letztendlich dem Dienst- 10 herrn . 11 Abschließend ist noch zu erwähnen, dass gemäß § 5 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf. Für schwerbehinderte Menschen sind in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung Erleichte- rungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind. Eine etwaige Einschränkung der Ar- beits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. 9 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbg_2009/gesamt.pdf 10 Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Kommentar, Stand: Dezember 2011, § 9 Rn. 34, 38. 11 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/blv_2009/gesamt.pdf
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 WD 3 – 3000 – 057/12 3. Ergebnis Eine spezielle Regelung gibt es bei der Verbeamtung einer Person mit Schwerbehinderung nicht, da diese einer Person ohne Behinderung gleichgestellt ist. Lediglich bei gleicher Eignung werden Per- sonen mit Schwerbehinderung bevorzugt behandelt. 4. Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung in den Bun- desländern 12 Das Beamtenstatusgesetz beinhaltet die beamtenrechtlichen Grundstrukturen in den Ländern. Er- gänzend dazu sind meistens zum 1. April 2009 die neuen Landesbeamtengesetze erlassen worden. In § 9 BeamtStG sind die Kriterien der Ernennung genannt, die für alle Bundesländer gelten: Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Be- ziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. In vielen Bundesländern gibt es noch weitere spezielle Vorschriften bezüglich der Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung. 4.1. Baden-Württemberg Nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg gelten für die Verbeamtung von Perso- nen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des 13 Landesbeamtengesetzes für Baden-Württemberg . Zusätzlich ist die Gemeinsame Verwaltungsvor- schrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Men- 14 schen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) zu berücksichtigen. In ihr wird u. a. darauf hinge- wiesen, dass die Einstellung von behinderten Menschen nicht an baulichen oder technischen Hin- dernissen scheitern darf oder dass schwerbehinderte Beschäftigte für die Erledigung der ihnen über- tragenen Aufgaben unter Umständen mehr Zeit benötigen. 12 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - Be- amtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160); http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/beamtstg/gesamt.pdf 13 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset- zes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25, 27); http://www.landesrecht- bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true 14 http://www.schwbv.de/pdf/verwaltungsvorschrift_bawue.pdf
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 WD 3 – 3000 – 057/12 4.2. Bayern Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften 15 des Bayerischen Beamtengesetzes . Es gibt jedoch u. a. für die Einstellung von schwerbehinderten Beschäftigten Fürsorgerichtlinien über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des 16 Öffentlichen Dienstes in Bayern . Danach ist z.B. bei externen und internen Stellenausschreibun- gen zu vermerken, ob die Stelle für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet ist und dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Für die Besetzung von Beamtenstellen hat die Laufbahnverordnung (LbV) in Ausführung des § 128 Abs. 1 SGB IX und des Art. 88 Abs. 1 Nr. 3 BayBG bezüglich des Vorrangs bei gleicher Eignung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 LbV) folgende besondere Bestimmungen getroffen: „Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrech- tigten Bewerberinnen und Bewerbern mit im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies gilt auch für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildende.“ In Bezug auf die körperliche Eignung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 LbV) gilt: „Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen auf Beamtenstellen ist großzügig zu verfahren und auf die Art der Behinderung Rücksicht zu nehmen. Für die vorgesehene Tätigkeit darf nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Hierbei kann die körperliche Eignung im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden, wenn schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, körperlich geeignet sind; eine Beschränkung der späteren freien Verwendbarkeit muss in Kauf genommen werden. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass in bestimmten Laufbah- nen besondere Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit aller Beamten gestellt werden müssen, so dass sich dort gewisse Beschränkungen bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen im Beamtenverhältnis ergeben können.“ Was die Einstellung betrifft, können schwerbehinderte Menschen auch dann im Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit als Folge ihrer Behinderung möglich ist. Nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamtes sollen schwerbehinderte Menschen noch wenigs- tens fünf Jahre dienstfähig sein. 17 Des Weiteren sind gemäß Art. 6 c Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2011/2012 in den Jahren 2011 und 2012 jeweils 150 freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwer- behinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quo- te des Jahres 2011 bzw. des Jahres 2012 angerechnet werden kann. Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 2 SGB IX maßgeblichen Arbeits- plätzen des Freistaates Bayern. 15 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689); http://by.juris.de/by/gesamt/BG_BY_2008.htm 16 http://www.verwaltung.bayern.de/egov-portlets/xview/Anlage/1747372/F%FCrsorgerichtlinien.pdf 17 Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz – HG – 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150); http://www.stmf.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2011/haushaltsplan/haushaltsgesetz.pdf
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 WD 3 – 3000 – 057/12 4.3. Berlin Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Berlin gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vor- 18 schriften des Landesbeamtengesetzes für Berlin . Ergänzend dazu gibt es vom 31. August 2006 Verwaltungsvorschriften über die gleichberechtigte Teilhabe der behinderten oder von Behinderung 19 bedrohten Menschen in der Berliner Verwaltung . Darin wird die sozialpolitische Rolle der Arbeit- geber u. a. bei der Einstellung erläutert. Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Men- schen darf nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Es wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigtenquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX schwerbehinderte Menschen hinge- wiesen. In Stellenausschreibungen muss darauf hingewiesen werden, dass schwerbehinderte Men- schen bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Außerdem sind die individuell abgefass- ten Integrationsvereinbarungen bei den Verfahrensabläufe für Einstellungen zu beachten. Gemäß 20 § 18 Abs. 1 des Laufbahngesetzes (LfbG) kann bei der Einstellung von schwerbehinderten Men- schen in das Beamtenverhältnis nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Die körperliche Eignung wird im Allgemeinen auch dann noch als aus- reichend angesehen, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn körperlich geeignet ist. Die genannten Verwaltungsvorschriften vom 31. August 2006 sind am 30. September 2011 außer Kraft getreten und werden derzeit überarbeitet. Bis zum Neuerlass der Verwaltungsvorschriften empfiehlt die Senatsverwaltung für Inneres und Sport die bisher geltenden Verwaltungsvorschriften 21 zunächst weiter anzuwenden . 4.4. Brandenburg Nach Auskunft des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vor- 22 schriften des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg . Ferner sind die Richtlinien für die Ein- stellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behin- derter Menschen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Schwerbehindertenrichtlinien 23 - SchwbRL) vom 11. Mai 2005 zu beachten. Danach darf bei der Einstellung von schwerbehinder- ten Menschen als Beamte sowie bei ihrer Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß an kör- 18 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Art. III Berliner Besoldungs- neuregelungsgesetz vom 29. 6. 2011 (GVBl. S. 306); http://gesetze.berlin.de/default.aspx?typ=reference&y=100&g=BlnLBG 19 http://www.berlin.de/imperia/md/content/hvp/gesetzeundurteile/vv_integration_beh._menschen.pdf?start&ts= 1184849181&file=vv_integration_beh._menschen.pdf 20 Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz – LfbG) vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, ber. S. 200), zuletzt geändert durch Art. VI Abs. 3 Satz 2 2. DRÄndG vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266); http://gesetze.berlin.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnLfbG%2Fcont%2FBlnLfbG.htm 21 http://www.berlin.de/imperia/md/content/hvp/rundschreiben2011/rs09- 2011/vv_integration___seninnsport_rs_i_nr._102_2011.pdf?start&ts=1315484054&file=vv_integration___seninnspor t_rs_i_nr._102_2011.pdf 22 Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 13]); http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47970.de 23 http://www.brandenburg.de/media/2162/87_7.pdf
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 WD 3 – 3000 – 057/12 perlicher Eignung verlangt werden (§ 128 SGB IX in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Laufbahnver- ordnung - LVO). Ein ärztliches Gutachten (§ 115a des Landesbeamtengesetzes - LBG) über die vo- raussichtliche Entwicklung der gesundheitlichen Eignung kann für die Einstellung schwerbehinder- ter Bewerber eingeholt werden. Grundsätzlich ist die Einstellung schwerbehinderter Menschen in den Vorbereitungsdienst, der allein der Berufsausübung im öffentlichen Dienst dient, bis zu einem Höchstalter von vierzig Jahren zulässig. 4.5. Bremen Nach Auskunft der Senatorin für Finanzen in Bremen gibt es für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung keine speziellen Regelungen. Es gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen 24 Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Bremen . 4.6. Hamburg Nach Auskunft des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg gibt es für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung keine speziellen Regelungen. Es gelten die allgemeinen be- 25 amtenrechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes für Hamburg . 4.7. Hessen Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vor- 26 schriften des Hessischen Beamtengesetzes . Zusätzlich sind jedoch die Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung – Förderrichtlinien – vom 23. November 2009 sowie die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung – Integrationsrichtlinien – vom 27 30. November 2007 zu berücksichtigen. Die Hessische Landesregierung möchte die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in der Landesverwaltung fördern und dies durch geeignete Maß- nahmen erreichen. Dies soll durch verstärkte Neueinstellung von arbeitslosen Menschen mit Be- hinderungen im Rahmen eines Fonds zur Integration und Beschäftigung von Menschen mit Behin- derungen in der Landesverwaltung erreicht werden. 24 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) Sa BremR 2040–a–1, zuletzt geändert durch Nr. 2.1 i.V.m. Anl. 1 ÄndBek vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24); http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-BrBeamtenG 25 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. 2009, S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348); http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr- BGHA2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr 26 Hessisches Beamtengesetz (HBG) vom 11. Januar 1989 (GVBl. I 1989, 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410); http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1i2f/page/bshesprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdocc ase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- BGHErahmen&doc.part=R&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint 27 http://www.hmdis.hessen.de/irj/HMdI_Internet?cid=7b22baf6141dfd53de7fb2d4b651ff4e