WD 3 – 057/12 Voraussetzungen für die Verbeamtung von Menschen mit Schwerbehinderung
Verfassung, Verwaltung
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 3 – 3000 – 057/12 4.8. Mecklenburg-Vorpommern Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtli- 28 chen Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern . Bei der Richtli- nie über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg- 29 Vorpommern - SchwbRL M-V) handelt es sich um eine Zusammenfassung der Vorschriften des LBG M-V und des SGB IX. Die genannte Richtlinie wird derzeit überarbeitet. 4.9. Niedersachsen Nach Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport gelten für die Verbeam- tung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen 30 Vorschriften des Landesbeamtengesetzes des Landes Niedersachsen . Außerdem ist der § 14 der 31 Niedersächsischen Laufbahnverordnung zu berücksichtigen. Dieser besagt: (1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. Bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen kann nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden, das für den wahrzunehmenden Dienstposten erfor- derlich ist. (2) In Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten Menschen die der Behinderung angemessenen Erleichterungen ein- zuräumen. (3) Bei der Beurteilung der Leistung eines schwerbehinderten Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und der Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Weiterhin gibt es die Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbe- 32 hinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst . Dabei darf eine geringe Eignung, die auf die Schwerbehinderung zurückzuführen ist, nicht zum Nachteil ge- wertet werden. Bei gleicher Eignung ist eine schwerbehinderte Person gegenüber einer nicht behin- 28 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712); http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr- BGMV2009rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr 29 http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?doc.id=VVMV- VVMV000000010&st=vv&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint 30 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.11.2011 (Nds. GVBl. S. 422) http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true 31 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218); http://www.nds- vo- ris.de/jportal/portal/t/21jr/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&do cumentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- LbVND2009rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint 32 Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst; Beschluss d. LReg v. 9. November 2004 (Nds. MBl. S. 783); http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14951&article_id=62743&_psmand=33
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 3 – 3000 – 057/12 derten Personen bei gleicher Eignung zu bevorzugen, sofern die übrigen beamten- oder tarifrechtli- chen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem wird die Eignung von schwerbehinderten Menschen noch als gegeben angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind und unter Berücksichtigung dieses Umstan- des mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der Probezeit voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird. Kommt es zur Einstel- lung schwerbehinderter Menschen, so muss eine nachgehende und berufsbegleitende Hilfe am Ar- beitsplatz folgen. Eine sorgfältige Unterweisung am Arbeitsplatz hat bei neu eingestellten schwer- behinderte Beschäftigten, die ein neues Arbeitsgebiet übernehmen, zu erfolgen. 33 Schließlich sind auch noch Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz , kon- kret zum § 8 NBG, zu beachten. Dabei ist zu prüfen, ob Schwerbehinderte bei der Auslese der Be- werberinnen und Bewerber zur Einstellung in das Beamtenverhältnis berücksichtigt werden kön- nen. Weiterhin heißt es: „Die Eignung von Schwerbehinderten wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet sind und unter Berücksich- tigung dessen mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf der Probezeit voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird, oder, wenn schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber sogleich in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden sollen, im Zeitpunkt der Ernennung keine Dienstunfähigkeit vorliegt.“ Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt eingestellt werden. 4.10. Nordrhein-Westfalen Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen 34 beamtenrechtlichen Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen . In Er- gänzung dazu gibt es die Richtlinie zum SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men- 35 schen im nordrhein-westfälischen Landesdienst. Danach ist z.B. in allen Stellenausschreibungen darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung geeigneter schwerbehinderter Menschen erwünscht ist. Bei gleicher Eignung sind die schwerbehinderten Bewerber vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vor- schriften gegenüber den nicht schwerbehinderten Bewerbern zu bevorzugen. Wenn schwerbehin- derte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer Laufbahn wahrnehmen können, ist das erforder- liche Mindestmaß an körperlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen (§ 128 SGB IX). Au- ßerdem können schwerbehinderte Menschen auch dann in das Beamtenverhältnis eingestellt wer- den, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Die Bewerber 33 Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz (VV zum NBG) vom 25. November 1992 (Nds. MBl. 1993, Nr. 5, S. 93), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. September 2009 (Nds. MBl. 2009 Nr. 40, S. 871) http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVND-204110-MI-19921125- SF&psml=bsvorisprod.psml&max=true 34 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.224), zuletzt geändert durch Artikel 3 Dienst- und Versorgungsbezüge-AnpassungsG 2009/2010 vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570); http://beck-online.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-NRWLBG 35 http://www.schwbv.de/pdf/fuersorgeerlass_nrw.pdf
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 3 – 3000 – 057/12 müssen jedoch auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in der am 31.08.2006 geltenden Fas- sung sowie die mit einem Ausscheiden vor Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit verbunden Folgen hingewiesen werden. 4.11. Rheinland-Pfalz Nach Auskunft des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamten- 36 rechtlichen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz . Des Weiteren findet § 17 37 Abs. 1 Laufbahnverordnung Anwendung, wonach ein schwerbehinderter Mensch bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg nicht wegen seiner Behinde- rung benachteiligt werden darf. Die Laufbahnverordnung wird derzeit überarbeitet und soll am 01.07.2012 Inkrafttreten. Der jetzige § 17 wird dann § 14. Außerdem gibt es die Anwendungsleitlinien zur Integration und Betreuung schwerbehinderter 38 Menschen im öffentlichen Dienst des Landes . Danach sollen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX verfügen, wenigstens 5 v.H. schwerbehinderte Men- schen beschäftigen (§ 71 Abs. 1 SGB IX), wobei nicht die Zahl der Planstellen, sondern die Zahl der tatsächlich Beschäftigten maßgebend ist. Hierbei sind schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind und schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, besonders zu berücksichti- gen. Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden. Eine Ein- stellung kann auch dann in Betracht kommen, wenn schwerbehinderte Menschen nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind. Sie können auch dann im Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Dies gilt auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Le- benszeit. 39 Im Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen sind weitere Bestimmungen enthalten. Gemäß § 3 Abs. 1 LGGBehM dürfen behinderte Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen nicht benachteiligt werden. 36 Landesbeamtengesetz LBG vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430); http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/ztr/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js _peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=282&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- BGRP2010rahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#foc 37 Laufbahnverordnung (LbVO) vom 20.02.2006 (GVBl. S 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167); http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/l3d/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid =Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=84&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- LbVRP2006rahmen%3Ajuris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint 38 http://www.schwbv.de/pdf/fuersorgeerlass_r_pf.pdf 39 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM) vom 16. Dezember 2002 (GVBl, S. 481); http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/nk4/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_pei
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 14 WD 3 – 3000 – 057/12 4.12. Saarland Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport des Saarlandes gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vor- 40 schriften des Saarländischen Beamtengesetzes . 41 Zusätzlich werden in § 9 der Laufbahnverordnung die Erleichterungen für schwerbehinderte Menschen erläutert: (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (2) In Prüfungsverfahren sind den schwerbehinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterun- gen zu gewähren. (3) Bei der dienstlichen Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Außerdem finden die Richtlinien zur Integration und Gleichstellung von schwerbehinderten Men- 42 schen in der saarländischen Landesverwaltung (Integrationsrichtlinien) vom 19. Dezember 2005 Anwendung. Dabei ist u. a. in Stellenausschreibungen darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Die Eignung schwerbehinderter Menschen ist im Allgemeinen auch dann noch als gegeben anzusehen, wenn diese nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind und mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit infolge deren Behinderung nicht vor Ablauf von zehn Jahren eintritt. Außerdem muss der Einstellung schwerbehinderter Menschen eine nachgehende und berufsbegleitende Hilfe am Arbeitsplatz folgen. Neu eingestellte schwerbehinderte Beschäftigte sind am Arbeitsplatz sorg- fältig zu unterweisen. 4.13. Sachsen Nach Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums des Innern gelten für die Verbeamtung von Per- sonen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des 43 Sächsischen Beamtengesetzes . Des Weiteren ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staats- regierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (VwV SGB IX) d=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- BehGleichGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint 40 Saarländisches Beamtengesetz (SBG) vom 11. März 2009 (Amtsbl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522); http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/BG_SL_2009_rahmen.htm 41 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) vom 27. September 2011 (Amtsbl. S. 312) http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/LbV_SL_2011.htm#LbV_SL_2011_rahmen 42 http://www.vorschriften.saarland.de/verwaltungsvorschriften/vorschriften/integrationsrichtlinien_mfie_2011.pdf 43 Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Art. 12 Sächsisches Standortegesetz vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130); http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-100-G-SaBG
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 15 WD 3 – 3000 – 057/12 44 vom 28. Oktober 2009 zu beachten. Diese erläutert beispielsweise, dass die Einstellung von schwerbehinderten Menschen durch Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX gefördert werden kann, dass der Einstellung von schwerbehinderten Menschen wenn nötig eine berufsbeglei- tende Hilfe am Arbeitsplatz zu folgen hat und dass die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX entbindet. 4.14. Sachsen-Anhalt Nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtli- 45 chen Vorschriften des Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt . Außerdem ist § 11 der Lauf- 46 bahnverordnung zu berücksichtigen. Dieser besagt: Ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter Mensch darf bei der Einstellung, der Übertragung von Dienstpos- ten, der Beförderung oder bei einem Aufstieg nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Von ihm darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt wer- den. In Prüfungsverfahren sowie bei der Erbringung von Leistungsnachweisen im Rahmen von Ausbildungsmaßnah- men sind auf Antrag des schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen der Behinderung angemessene Erleichterungen einzuräumen. Der übertragene Dienstposten hat der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. Des Weiteren findet die Richtlinie über die Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwer- 47 behinderter Menschen (Fürsorgeerlass für schwerbehinderte Menschen) vom 2. März 2010 An- wendung. Demnach ist bei allen Stellen- und Funktionsausschreibungen darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei gleicher fachlicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Wenn sich schwerbehinderte Menschen bewerben, ist bei der Prüfung ihrer Eignung auf die Schwerbe- hinderteneigenschaft Rücksicht zu nehmen. Eine im Vergleich zu anderen Bewerbern geringere Eignung, die durch die Behinderung verursacht sein kann, darf nicht zum Nachteil gewertet wer- den, es sei denn, dass gerade die fehlenden Eigenschaften oder Fähigkeiten für die Erfüllung der Aufgaben unverzichtbar sind und nicht durch technische Arbeitshilfen oder andere Maßnahmen ausgeglichen werden können. Wenn für die Einstellung Eignungsuntersuchungen oder andere Leis- tungsnachweise vorgesehen sind, müssen schwerbehinderte Bewerber rechtzeitig darauf hingewie- sen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der Art und dem Umfang der Behinderung Er- 44 http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=2915613566112 45 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA 2009, 648), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2012 (GVBl. LSA S. 52); http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1k2g/page/bssahprod.psml;jsessionid= D6F1A1FD6DF026C22098E1E18F92FBB0.jpe5?doc.hl=1&doc.id=jlr-BGST2009rahmen:juris- lr00&documentnumber=1&numberofresults=155&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#jlr- BGST2009rahmen 46 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA, S. 12); http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/17zp/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige& showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- LbVST2010pP14&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-LbVST2010pP11 47 http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/1b05/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVST- VVST000004212%3Ajuris- v00&documentnumber=29&numberofresults=281&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 16 WD 3 – 3000 – 057/12 leichterungen eingeräumt werden können. Diese sind unter Beteiligung der Schwerbehindertenver- tretung festzulegen. Die Eignung von schwerbehinderten Menschen wird auch dann noch als aus- reichend angesehen werden können, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet sind. Im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe muss die Prognose abgegeben werden können, dass für etwa zehn Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 v. H. dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten werden. 4.15. Schleswig-Holstein Nach Auskunft des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vor- 48 schriften des Beamtengesetz des Landes Schleswig-Holstein . Zusätzlich ist noch die Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG Schl.-H.) über die Neufassung der Richtlinien über die Ein- stellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwal- 49 tung (Schwerbehindertenrichtlinien) zu beachten. Diese Richtlinien verweist u. a. darauf, dass die Dienststellen gemäß § 72 Abs. 1 SGB IX verpflichtet sind, schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind und schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang zu beschäftigen. Außerdem muss in den Stellenausschreibungen darauf hingewiesen werden, dass schwerbehinderte Menschen, bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern für die Stelle keine besondere körperliche oder psychische Eignung notwendig ist. D.h. bei entspre- chender Eignung wird eine schwerbehinderte Person einer nichtbehinderten Personen bevorzugt, sofern die übrigen beamten- oder tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 50 Gemäß § 13 Abs. 1 der Laufbahnverordnung darf für die Einstellung schwerbehinderter Menschen in das Beamtenverhältnis von diesen nur das für die vorgesehene Verwendung erforderliche Min- destmaß an Eignung verlangt werden. Einer Einstellung steht nicht entgegen, dass aufgrund der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfä- higkeit nicht auszuschließen ist, sofern aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 44 Landesbeamtengesetz (LBG) festgestellt worden ist, dass voraussichtlich eine Dienstfä- higkeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung erwartet werden kann. Für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit gilt dies entsprechend. 48 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2012, (GVOBl. S. 153, 257); http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1lvl/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr- BGSH2009rahmen:juris-lr00&documentnumber=1&numberofresults=181&showdoccase=1&doc.part= X¶mfromHL=true 49 http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1hjt/page/bsshoprod.psml?doc.hl= 1&doc.id=VVSH-VVSH000004322%3Ajuris- v00&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=F¶mfromHL=true#focuspoint 50 Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Lauf- bahnverordnung - ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. S. 236), zuletzt geändert durch Art. 55 LVO vom 8. September 2010 (GVOBl. S. 575); http://www.gesetze- rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=LbV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 17 WD 3 – 3000 – 057/12 Eine Einstellung schwerbehinderter Menschen in den Landesdienst, die zum Zeitpunkt der Einstel- lung das 45. Lebensjahr vollendet haben, ist gemäß § 48 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung Schleswig- Holstein grundsätzlich nur mit Einwilligung des Finanzministeriums möglich. 4.16. Thüringen Nach Auskunft des Innenministeriums des Freistaats Thüringen gelten für die Verbeamtung von Personen mit Schwerbehinderung in erster Linie die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften 51 52 des Thüringer Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 der Laufbahnverordnung . Dieser lautet: (1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung ver- langt werden. 2Schwerbehinderte haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. (2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzuse- hen. (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist die Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen. 5. Ergebnis Lediglich in zwei Bundesländern (Bremen und Hamburg) gibt es für die Verbeamtung von Men- schen mit Schwerbehinderung keine speziellen Regelungen. In den anderen vierzehn Bundeslän- dern sind sie jedoch vorhanden. 51 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S.238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- zes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268, 272); http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true 52 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO -) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233, 234) http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LbV+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true