WD 7 - 174/18 Beweisführung bei der Vermögensabschöpfung

Zivilrecht, Strafrecht

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Beweisführung bei der Vermögensabschöpfung © 2018 Deutscher Bundestag                 WD 7 - 3000 - 174/18
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                              Seite 2 WD 7 - 3000 - 174/18 Beweisführung bei der Vermögensabschöpfung Aktenzeichen:                      WD 7 - 3000 - 174/18 Abschluss der Arbeit:              27. August 2018 Fachbereich:                       WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                             Seite 3 WD 7 - 3000 - 174/18 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung                                                 4 2.          Voraussetzungen und Folgen der Einziehung                  4 3.          Die Vermögensabschöpfung im Vor- und Hauptverfahren        6 3.1.        Die vorläufige Sicherstellung                              6 3.2.        Die Anordnung der Einziehung im Hauptverfahren             8 3.3.        Der Verzicht                                               9 4.          Eigenständige Einziehungsverfahren                        10 4.1.        Das Verfahren nach § 422 StPO                             10 4.2.        Das selbstständige Einziehungsverfahren                   10 4.2.1.      Das Verfahren der selbstständigen Einziehung              10 4.2.2.      Der Sonderfall der erweiterten selbstständigen Einziehung 11 5.          Rechtsvergleichender Überblick zu Einziehungsmöglichkeiten in anderen europäischen Staaten                                                   15 5.1.        Italien                                                   15 5.1.1.      Strafrechtliche Vermögensabschöpfung                      15 5.1.2.      Präventivrechtliche Vermögensabschöpfung                  18 5.2.        Niederlande                                               19 5.3.        Vereinigtes Königreich                                    21 5.3.1.      Strafrechtliche Einziehung                                21 5.3.2.      Zivilrechtliche Einziehung                                22 6.          Zusammenfassung                                           23
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                              Seite 4 WD 7 - 3000 - 174/18 1.     Einleitung Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung gewinnt im Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Kriminalität immer größere Bedeutung. Sie wird teilweise gar als „dritte Säule der 1 Verbrechensbekämpfung“ neben dem Straf- und Gefahrenabwehrrecht bezeichnet. Allerdings ist gerade in diesen Fällen der Tatnachweis und erst recht der Nachweis der Voraussetzungen der Einziehung problematisch. Mit Wirkung zum 1. Juli 2017 hat der Deutsche Bundestag im März 2 2017 eine weitreichende Novelle der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beschlossen, die 3 nicht nur die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) zur Einziehung betraf, sondern auch strafprozessuale und vollstreckungsrechtliche Regelungen zur Vermögensabschöpfung änderte. Im Folgenden werden die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Einziehung und die verfah- rensrechtlichen Besonderheiten des Rechtsinstituts unter besonderer Beachtung beweisrechtli- cher Thematiken dargestellt. Anschließend erfolgt ein rechtvergleichender Überblick zu entspre- chenden Regelungen in anderen Ländern. 2.     Voraussetzungen und Folgen der Einziehung Die materiell-rechtlichen Vorschriften zur Einziehung befinden sich in den §§ 73-76b StGB. Durch die Einziehung sollen aus Straftaten rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile abgeschöpft werden. Außerdem soll sie verhindern, dass sich Straftaten wirtschaftlich für die Täter lohnen, 4 um so weitere Anreize zur Tatbegehung zu nehmen. Die Einziehung ist eine Maßnahme im 5 Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Sie ist keine Nebenstrafe und besitzt keinen Strafcharakter, 1      Schilling/Hübner, »Non-conviction-based confiscation« – Ein Fremdkörper im neuen Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung?, Strafverteidiger (StV) 2018, 49. 2      Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, BGBl. 2017 I, S. 872-894; siehe auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525 und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 22. März 2017, BT-Drs. 18/11640. 3      Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), abrufbar unter: https://www.gesetze-im- internet.de/stgb/StGB.pdf [letzter Abruf: 27. August 2018]. 4      Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95, Neue Juristische Wochen- schrift (NJW) 2004, 2073 (2075); Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Ge- setzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525, S. 45. 5      Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 138/01, NJW 2002, 2257 (2258 f.); BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2011, 83 (85); BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95, NJW 2004, 2073 (2075).
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                             Seite 5 WD 7 - 3000 - 174/18 sondern ist ein Institut eigener Art, das in seiner Zielrichtung der ungerechtfertigten Bereiche- 6              7 rung (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) entspricht. Sie weist vielmehr präven- 8 tiven Charakter auf, da die mit der Bereicherung des Täters entstandene strafrechtswidrige Ver- mögenslage korrigiert werden soll. Durch die Einziehung erfolgt ein „ordnender Zugriff“ in die 9 Vermögensordnung. Da die Einziehung keinen Strafcharakter aufweist, unterliegt sie weder dem 10 Schuldgrundsatz noch gilt bei ihr die Unschuldsvermutung. Dagegen sieht ein Teil der Literatur die Einziehung von Vermögensgegenständen seit der Einführung des Bruttoprinzips, wonach die Gesamtheit des Erlangten herauszugeben ist, jedenfalls dann als strafähnlich an, wenn dem Be- 11 troffenen durch die Einziehung mehr als die tatsächliche Bereicherung entzogen wird. Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter oder Teilneh- mer (vgl. § 28 Abs. 1 StGB) durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat. Daraus ergibt sich auch der zwingende Charakter der Einziehung. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, so muss das Gericht von Amts wegen, ohne entsprechenden Antrag eines Verfahrensbeteilig- 12 ten, die Einziehung anordnen. Die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers ist auch dann möglich, wenn sie durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind, § 73a StGB (erweiterte Einziehung). § 73b Abs. 1 StGB sieht die Möglichkeit der Einziehung bei einem anderen vor, der nicht Täter oder Teilnehmer einer Tat ist. § 73c StGB bezieht sich auf die Fälle, in denen der ursprüngliche Tatertrag nicht mehr oder nicht mehr mit seinem Wert ein- gezogen werden kann. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 StGB ermöglicht die Einziehung von Gegenständen, die durch eine 13 vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte – producta sceleris) oder zu ihrer Begehung ge- 14 braucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel – instrumenta sceleris). Im Gegensatz 6     Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf [letzter Abruf: 27. August 2018]. 7     Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtli- chen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525, S. 55; Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 65. Auflage 2018, § 73 Rn. 6; Köhler, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – Teil 1/2, NStZ 2017, 497 (498). 8     BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 (85). 9     BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95, NJW 2004, 2073 (2075). 10    Köhler, NStZ 2017, 497 (498); BGH, Urteil vom 21. August 2002 – 1 StR 115/02, NJW 2002, 3339 (3340); BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95, NJW 2004, 2073 (2076). 11    Joecks, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (MüKo StGB), 3. Auflage 2016, § 73 Rn. 13. 12    Heuchemer, in: Beck’scher Online-Kommentar StGB (BeckOK StGB), 38. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 73 Rn. 8. 13    Vgl. zu dem Begriff: Heuchemer, in: BeckOK StGB, § 73 Rn. 3. 14    Vgl. zu dem Begriff: Heuchemer, in: BeckOK StGB, § 73 Rn. 4.
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Wissenschaftliche Dienste               Sachstand                                                              Seite 6 WD 7 - 3000 - 174/18 zu der (erweiterten) Einziehung von Taterträgen ist die Einziehung von Tatprodukten oder Tat- 15 mitteln im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB eine „gegenständlich spezifizierte Vermögensstrafe“ und 16 ist damit Teil der Strafzumessungsentscheidung des Gerichts. Rechtsfolge der Einziehung nach den §§ 73-74f StGB ist, dass das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat übergeht, wenn sie dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehören oder zustehen oder einem anderen gehören oder zustehen, der sie für die Tat oder Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB. In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB. 3.    Die Vermögensabschöpfung im Vor- und Hauptverfahren 3.1. Die vorläufige Sicherstellung Aus der Nähe der Einziehung zum Kondiktionsrecht als Anspruch des Staates auf Entziehung strafrechtswidriger Vermögenspositionen folgt, dass der Anspruch bereits mit Entstehung bzw. dem Zufluss der Vermögenspositionen entsteht. Die Anordnung der Einziehung tituliert den An- 17 spruch lediglich und schafft die Voraussetzung für seine Vollstreckung. Um den bereits bestehenden Anspruch zu sichern, kann ein Gegenstand beschlagnahmt werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen, 18 § 111b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Ob die Maßnahme angeordnet wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ermittlungsbehörde, was sich aus den Wort „kann“ in § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt. Die Anordnung soll aber in der Regel erfolgen, wenn dringende 19 Gründe für eine Einziehung sprechen, § 111b Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Beschlagnahme wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen oder durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird, § 111c Abs. 1 StPO. Voraussetzung der Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO ist, dass hinsichtlich der Tat ein Anfangsverdacht im Sinne des 15    Joecks, in: MüKo StGB, § 74 Rn. 2. 16    Fischer StGB, § 74 Rn. 3; Heuchemer, in: BeckOK StGB, § 74 Rn. 3. 17    Köhler, NStZ 2017, 497 (498). 18    Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), abrufbar unter: https://www.ge- setze-im-internet.de/stpo/StPO.pdf [letzter Abruf: 27. August 2018]. 19    Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtli- chen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525, S. 49; Köhler/Burkhardt, Die Reform der strafrechtlichen Ver- mögensabschöpfung – Teil 2/2, NStZ 2017, 665 (678).
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Wissenschaftliche Dienste               Sachstand                                                         Seite 7 WD 7 - 3000 - 174/18 § 152 Abs. 2 StPO besteht und eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der zu be- 20 schlagnahmende Gegenstand der Einziehung unterliegt. Ferner muss als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Sicherungsbedürfnis vorliegen und die Maßnahme auch 21 im Übrigen verhältnismäßig sein. Wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB vorliegen, kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegli- che und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, eine Forderung oder ein anderes Vermögens- recht, das nicht der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen, § 111f Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unter- liegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt, § 111f Abs. 2 Satz 1 StPO. Vo- raussetzung ist auch hier, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Voraus- setzungen für eine gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorhanden sind und der 22 Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) einer rechtswidrigen oder vorsätzlichen Tat besteht. Fer- ner kann ein Vermögensarrest nur bei einem Sicherungsbedürfnis angeordnet werden. Ein sol- ches ist anzunehmen, wenn die Besorgnis besteht, dass die Vollstreckung der im Urteil tenorier- 23 ten Einziehung ohne die Anordnung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Vollziehung der Beschlagnahme bzw. des Vermögensarrests hat die Wirkung eines Veräuße- rungsverbots im Sinne des § 136 BGB, § 111d Abs. 1 Satz 1 und § 111h Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Beschlagnahme wie auch der Vermögensarrest werden durch das Gericht auf Antrag der Staats- 24 anwaltschaft angeordnet, § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen, § 111j Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen, § 160 Abs. 1 StPO. Dabei hat sie gemäß § 160 Abs. 2 StPO nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist (Objektivitätsgrundsatz). Nach § 160 Abs. 3 StPO sollen sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auch auf die Um- stände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Unter den Folgen der Tat im Sinne der Norm ist unter anderem die Einziehung zu verstehen (vgl. den 25 Wortlaut des § 422 Satz 1 StPO, der von „anderen Rechtsfolgen der Tat“ spricht), sodass die Staatsanwaltschaft auch Ermittlungen hierzu anstellen soll. Zuständig für die Anordnung ist das 20     Meyer-Goßner StPO, 61. Auflage 2018, § 111b Rn. 6. 21     Huber, in: Beck’scher Online-Kommentar StPO (BeckOK StPO), 29. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 111b Rn. 12 f. 22     Meyer-Goßner StPO, § 111e Rn. 4. 23     Huber, in: BeckOK StPO, § 111e Rn. 7. 24     Huber, in: BeckOK StPO, § 111e Rn. 9. 25     Meyer-Goßner StPO, § 426 Rn. 1.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                            Seite 8 WD 7 - 3000 - 174/18 Gericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren 26 Sitz hat, § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dabei trifft den Ermittlungsrichter eine umfassende Prü- fungspflicht, bei der er nicht nur die besonderen Voraussetzungen der Maßnahme, ihre Notwen- digkeit, ihren Zweck und ihre Verhältnismäßigkeit zu untersuchen hat, sondern auch prüfen 27 muss, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. 3.2. Die Anordnung der Einziehung im Hauptverfahren Regelmäßig wird die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB im Urteil gemeinsam mit der Entschei- dung in der Hauptsache angeordnet. Der Einziehungsbetroffene und die betroffenen Gegenstände 28 sind dabei möglichst genau zu bezeichnen. Das Unterlassen einer entsprechenden Anordnung des Gerichtes stellt einen Rechtsfehler dar, den die Staatsanwaltschaft im Wege der Revision rü- 29 gen könnte. Diese Ausgestaltung erfolgt im Interesse der Prozessökonomie, da die Tatsachen, die im Wege der Beweisaufnahme für den Schuldspruch und die Beweisaufnahme festgestellt 30 worden sind, in der Regel auch den Ausspruch zur Einziehung stützen. Damit sind die Vor- 31 schriften des Hauptsacheverfahrens anwendbar, insbesondere § 244 Abs. 2 in Verbindung mit 32 § 155 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungs-, Instruktions- oder Inquisitionsgrundsatz genannt) ist das Gericht verpflichtet, den wahren Sachverhalt zu ermit- 33                                                                                                       34 teln. Diese Pflicht besteht unabhängig von dem Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Die Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht zur Aufklärung derjenigen Tatsachen, die ihm aus den Akten, durch Anträge, Anregungen oder aus dem Verfahrensablauf bekannt geworden 35 sind. Der Untersuchungsgrundsatz steht damit im Gegensatz zu dem Beibringungs- bzw. Dispo- 36 sitionsgrundsatz des Zivilprozesses, wonach es den Parteien obliegt, das Verfahren einzuleiten 26     Meyer-Goßner StPO, § 111j Rn. 1 und § 98 Rn. 4. 27     von Häfen, in: BeckOK StPO, § 162 Rn. 21. 28     Fischer StGB, § 73 Rn. 35. 29     Köhler, NStZ 2017, 497 (498). 30     Meyer-Goßner StPO, § 244 Rn. 11. 31     Köhler, NStZ 2017, 497 (499). 32     BGH, Urteil vom 5. April 2000 – 2 StR 500/99, NStZ 2000, 480 (481). 33     Meyer-Goßner StPO, § 244 Rn. 11. 34     Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar zur StPO (MüKo StPO), 1. Auflage 2016, § 244 Rn. 48. 35     BGH, Urteil vom 9. September 1977 – 4 StR 230/77, NJW 1978, 113 (114). 36     Musielak, in: Musielak/Voit, Zivilprozessordnung: ZPO, 15. Auflage 2018, Einleitung Rn. 36; Trüg/Habetha, in: MüKo StPO, § 244 Rn. 48.
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                                Seite 9 WD 7 - 3000 - 174/18 37 (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO) , den Verfahrensgegenstand zu be- stimmen (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO), das Verfahren vorzeitig zu beenden (§§ 91a Abs. 1, 269, 306 ZPO) und die Tatsachen zu bestimmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind (§ 138 Abs. 3 ZPO) und über welche Tatsachen Beweis erhoben werden soll (vgl. §§ 282 ff. ZPO). Eine Besonderheit für das Hauptverfahren sieht die Vorschrift des § 424 Abs. 1 StPO vor. Danach wird eine andere Person, gegen die sich die Einziehung im Sinne des § 73b StGB richtet, obwohl sie nicht Beschuldigte ist, am Hauptverfahren beteiligt, soweit dies die Einziehung betrifft. Dem so legaldefinierten Einziehungsbeteiligten stehen nach § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO die Befugnisse eines Angeklagten zu, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er soll damit alle prozessua- len Rechte geltend machen können, die zur Abwehr der gegen ihn gerichteten Einziehungsanord- 38 nung erforderlich sind, wie zum Beispiel das Frage- oder Antragsrecht. Da der Einziehungsbe- teiligte aber von einer Maßnahme betroffen ist, die gerade keinen Strafcharakter hat, sondern sich einem bereicherungsähnlichen Anspruch ausgesetzt sieht, kann das Verbot, aus seinem Schwei- gen keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, nicht in dem gleichen Maße wie bei einem Ange- klagten gelten. Die Stellung des Einziehungsbeteiligten ist daher eher mit der prozessualen Stel- 39 lung eines Beklagten im Zivilprozess zu vergleichen. Kritisiert wird hieran, dass diese Stellung 40 einer sekundären Darlegungslast für den Einziehungsbeteiligten entspräche, die gleichermaßen 41 für den Angeklagten gelten müsste, was aber strikt abzulehnen sei. 3.3. Der Verzicht 42 In der gerichtlichen Praxis hat sich die „formlose Vermögensabschöpfung“ etabliert, bei der der Beschuldigte auf Frage des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft formlos auf sein Eigentum an einem Gegenstand oder auf andere Vermögenswerte verzichtet, die ansonsten nach den 43 §§ 73 ff. StGB der Einziehung unterlägen. Durch die Erklärung des Verzichts wird die Anord- 44 nung der Einziehung im Urteilstenor überflüssig, womit eine Auseinandersetzung des Gerichts 37     Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/ZPO.pdf [letzter Abruf: 27. August 2018]. 38     Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtli- chen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525, S. 89. 39     Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtli- chen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525, S. 89. 40     Für den Begriff der sekundären Darlegungslast siehe Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO (MüKo ZPO), 5. Auflage 2016, § 286 Rn. 103. 41     Temming, in: BeckOK StPO, § 427 Rn. 4. 42     Saliger, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB, 5. Auflage 2017, Vorbemerkungen zu §§ 73 ff. Rn. 3d. 43     Saliger, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB, Vorbemerkungen zu §§ 73 ff. Rn. 3d. 44     BGH, Urteil vom 10. April 2018 − 5 StR 611/17, NJW 2018, 333.
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                         Seite 10 WD 7 - 3000 - 174/18 mit den als aufwendig empfundenen Verfahren der §§ 111b ff. und §§ 421 ff. StPO nicht erfolgen 45 muss. 4.     Eigenständige Einziehungsverfahren 4.1. Das Verfahren nach § 422 StPO 46 Die mit Wirkung zum 1. Juli 2017 neu eingeführte Vorschrift des § 422 Satz 1 StPO sieht die Möglichkeit der Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung von dem Hauptverfahrens vor, wenn die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73-73c StGB die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern würde. Eine Abtrennung einer Einziehungsanordnung nach den §§ 74 ff. StGB ist dagegen auf- grund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht möglich, da sie strafähnlichen Charakter 47 hat und damit bei der Strafzumessung im Rahmen des Hauptverfahrens zu berücksichtigen ist. 48 Die Vorschrift soll dem Beschleunigungsgebot dienen. Die Entscheidung des Gerichts nach § 422 StPO kann erst nach Rechtskraft des Urteils der Hauptsache erfolgen und ist an die Ent- scheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen sie beruht, gebun- den, § 423 Abs. 1 StPO. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, § 423 Abs. 3 Satz 1 StPO. Allerdings kann es auch anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht, § 423 Abs. 4 Satz 1 StPO. Das Gericht ist zu einer Anordnung nach § 423 Abs. 4 Satz 1 StPO verpflichtet, wenn dies die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, beantragt, § 423 Abs. 4 Satz 2 StPO. Nach § 423 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StPO finden neben den §§ 324 und 427-431 StPO ergänzend die Vorschriften über die Hauptverhandlung Anwendung, sodass das Gericht auch nach der Ab- trennung an den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 244 Abs. 2 StPO gebunden ist. 4.2. Das selbstständige Einziehungsverfahren 4.2.1.        Das Verfahren der selbstständigen Einziehung Eine selbstständige Einziehung im Sinne des § 76a StGB kann nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft oder den Privatkläger beantragt werden, wenn dies gesetzlich zuläs- sig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB kann eine selbstständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbst- 45     Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Auflage 2015, Rn. 425; siehe auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensab- schöpfung, BT-Drs. 18/9525, S. 1. 46     Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, BGBl. 2017 I, S. 872-894. 47     Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtli- chen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525, S. 89. 48     Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtli- chen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525, S. 55.
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