WD 7 - 174/18 Beweisführung bei der Vermögensabschöpfung
Zivilrecht, Strafrecht
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 21 WD 7 - 3000 - 174/18 5.3. Vereinigtes Königreich 115 Das Gesetz über Erträge aus Straftaten (Proceeds of Crime Act 2002 – POCA) soll verhindern, dass aus Verbrechen gezogene Vermögensvorteile genutzt werden können. 5.3.1. Strafrechtliche Einziehung Im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens liegt die Beweislast (burden of proof) hinsichtlich 116 der Schuldfrage bei der Staatsanwaltschaft. Das Gericht muss bei der Feststellung der Schuld 117 zu einer zweifelsfreien Überzeugung (beyond reasonable doubt) der Schuld gelangen. Anders als die deutsche StPO kennt das Strafverfahren in England und Wales keinen Untersuchungs- grundsatz. Traditionell ist das Strafverfahren, wie auch das Zivilverfahren, in Ländern des Com- 118 mon-Law-Rechtskreises adversatorisch (adversarial). Das bedeutet, dass sich die Rolle eines 119 Richters im Prozess auf die eines neutralen Schiedsrichters (neutral umpire) beschränkt. Es ob- liegt den Parteien, den Prozess zu betreiben und Rechtsansichten und Beweise vorzutragen. Abschnitt 2 des POCA sieht die Möglichkeit einer Vermögensabschöpfung im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens (Confiscation) vor. Ob Vermögen abgeschöpft wird, steht nicht im Er- messen des Gerichts, wenn die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellt, Section (Paragraph – s.) 6(3)(a) POCA. Falls die Staatsanwaltschaft keinen Antrag gestellt hat, kann das Gericht aus eigener Initiative die Abschöpfung anordnen, wenn es diese Maßnahme für angemes- 120 sen hält, s. 6 (3)(b) POCA. Voraussetzung für die Abschöpfung ist, dass eine Verurteilung des 121 Beschuldigten erfolgt. Das Gesetz sieht in s. 6 (4)(a) POCA eine Beweiserleichterung für das Ge- richt vor, wenn es zu der Feststellung gelangt, dass der Angeklagte eine kriminelle Lebensfüh- rung (criminal lifestyle) hat. Ob eine solche Lebensführung gegeben ist, bestimmt sich nach s. 75 POCA. Sie kann nach s. 75 (2)(a) POCA angenommen werden, wenn der Angeklagte sich ei- 115 Proceeds of Crime Act (Gesetz über Erträge aus Straftaten), as amended by the Serious Organised Crime and Po- lice Act 2005, auf Englisch abrufbar unter: https://www.legisla- tion.gov.uk/ukpga/2002/29/pdfs/ukpga_20020029_en.pdf [letzter Abruf: 27. August 2018]. 116 Darybshire, Criminal Procedure in England and Wales, in: Vogler/Huber (eds.), Criminal Procedure in Europe, S. 58. 117 Darybshire, Criminal Procedure in England and Wales, in: Vogler/Huber (eds.), Criminal Procedure in Europe, S. 59. 118 Darybshire, Criminal Procedure in England and Wales, in: Vogler/Huber (eds.), Criminal Procedure in Europe, S. 60 f. mit dem Hinweis, dass die Verwendung der Bezeichnung „inquisitorisch“ und „adversatorisch“ gefähr- lich sei, da beide Systeme stets Elemente des anderen enthielten. 119 Darybshire, Criminal Procedure in England and Wales, in: Vogler/Huber (eds.), Criminal Procedure in Europe, S. 60. 120 Thomas, Archbold Review, Confiscation orders: Update, Part I, Issue 4 2011, 6 (7). 121 UK Supreme Court, Gale v Serious Organised Crime Agency, [2011] UKSC 49, Rn. 1, auf Englisch abrufbar un- ter: https://www.supremecourt.uk/cases/docs/uksc-2010-0190-judgment.pdf [letzter Abruf: 27. August 2018].
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 22 WD 7 - 3000 - 174/18 ner Straftat strafbar gemacht hat, die in Anhang 2 des Gesetzes aufgeführt ist, wozu Drogenhan- del, Geldwäsche, Menschen- und Waffenhandel, Fälschung von Zahlungsmitteln, Zuhälterei und Erpressung gehören. Die kriminelle Lebensführung wird ferner dann nach s. 75 (2)(b) in Verbin- dung mit s. 75(3) POCA bejaht, wenn ein krimineller Lebenslauf gegeben ist (conduct forming part of criminal activity). Ein solcher ist bei einer Verurteilung von mindestens drei Taten zu be- jahen, wenn der Angeklagte aus ihnen profitiert hat oder er in den letzten sechs Jahren mindes- tens zweimal wegen einer Tat verurteilt worden ist, aus der er wirtschaftliche Vorteile gezogen hat. Letztlich ist eine kriminelle Lebensführung zu bejahen, wenn der Angeklagte eine Tat über den Zeitraum von mindestens sechs Monaten begangen hat, s. 75 (2)(c) POCA. Kommt das Ge- richt zu dem Ergebnis einer entsprechenden Lebensführung im Sinne des Gesetzes, so muss es lediglich feststellen, ob der Angeklagte allgemein aus seinem rechtswidrigen Verhalten Vorteile gezogen hat. Andernfalls müsste das Gericht feststellen, ob der Angeklagte aus dem einzelnen strafrechtlich relevanten Verhalten Vorteile gezogen hat, s. 6 (4)(b) POCA. Ob der Angeklagte eine kriminelle Lebensführung aufweist oder nicht und ob er aus seinem strafrechtlich relevanten Verhalten wirtschaftliche Vorteile gezogen hat, muss das Gericht anhand des Beweismaßes des Zivilrechts entscheiden, wonach es auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (balance of proba- bilities) und nicht auf die zweifelsfreie Überzeugung des Gerichts (beyond reasonable doubt) als 122 strafrechtliches Beweismaß ankommt. Im Falle der Bejahung der kriminellen Lebensführung stellt s. 10 POCA eine Reihe an gesetzlichen Vermutungen in Bezug auf die Herkunft des rechts- widrigen Vermögens des Angeklagten auf. 5.3.2. Zivilrechtliche Einziehung Abschnitt 5 des POCA sieht dagegen ein zivilrechtliches Verfahren (Civil Recovery) vor, in dem die nationale Behörde für Kriminalität (National Crime Agency – NCA) Gegenstände, die auf- grund von rechtswidrigem Verhalten erlangt worden sind, einziehen kann. Dieser Rechtsbehelf 123 ist dem Bereich der „non-conviction-based confiscation“ (nicht verurteilungsgestützte Einzie- hung) zuzuordnen. Dieses Verfahren ist als rein zivilrechtlich anzusehen (vgl. den Wortlaut von s. 240 (1)(a) POCA), da das Verfahren unabhängig davon eingeleitet werden kann, ob der Betei- ligte strafrechtlich verurteilt worden ist oder überhaupt ein strafrechtliches Haupt- oder Ermitt- lungsverfahren geführt worden ist. Es ist ein eigenständiges Verfahren, das sich nicht unmittelbar an das Strafverfahren anschließt oder ihm zwingend folgt und somit keine Strafe darstellt oder 124 125 strafähnlich ist. Durch das Verfahren wird der Beteiligte auch keiner Straftat angeklagt. Ins- besondere gilt im Rahmen dieses Verfahrens nicht das strafrechtliche Beweismaß der zweifels- freien Überzeugung (beyond reasonable doubt), sondern vielmehr das erforderliche Beweismaß 122 Thomas, Archbold Review, Confiscation orders: Update, Part II, Issue 5 2011, 6. 123 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtli- chen Vermögensabschöpfung, BT-Drs. 18/9525, S. 58; siehe zu dem Begriff auch Meyer, Zeitschrift für die ge- samte Strafrechtswissenschaft (ZStW) 2015, 241 (256 ff.). 124 UK Supreme Court, Gale v Serious Organised Crime Agency, [2011] UKSC 49, Rn. 133; Meyer, ZStW 2015, 241 (263); siehe auch Eurojust, Report on non-conviction-based confiscation, General Case 751/NMSK, S. 13, abruf- bar unter: http://www.procuracassazione.it/procuragenerale-resources/resources/cms/documents/EURO- JUST_20130402_NCBC_Report.pdf [letzter Abruf: 27. August 2018]. 125 UK Supreme Court, Gale v Serious Organised Crime Agency, [2011] UKSC 49, Rn. 123.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 23 WD 7 - 3000 - 174/18 der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Zivilprozesses (balance of probabilities), vgl. auch 126 s. 241 (3) POCA. Der Beklagte muss dagegen beweisen, dass die Vermögensgegenstände legalen 127 Ursprungs sind. 6. Zusammenfassung Für das deutsche Recht ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfah- ren zur Ermittlung der Umstände verpflichtet ist, die für eine Einziehungsanordnung von Bedeu- tung sind (vgl. § 160 Abs. 3 StPO). Dabei hat sie auch entlastende Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Sodann hat das Gericht im Rahmen des Hauptverfahrens nach dem Amtser- mittlungsgrundsatz des § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsa- chen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Einziehungsentscheidung von Bedeutung sind. Gleiches gilt im Rahmen eines eigenständigen Einziehungsverfahrens nach § 422 StPO aufgrund des Verweises in § 423 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StPO. Etwas anderes soll jedoch hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten im Sinne des § 427 StPO gelten, dem im Hauptverfahren eine Stellung zukommt, die mit einem Beklagten im Zivilprozess vergleichbar sein soll. Eine weitere Aus- nahme besteht in Bezug auf das selbstständige erweiterte Einziehungsverfahren im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 437 StPO. Hier soll nach der Gesetzesbegründung der Beibringungsgrundsatz des Zivilprozess gelten. Diese Lösung hat in der juristischen Literatur erhebliche Kritik erfahren. Rechtsvergleichend ist zu konstatieren, dass verschiedene Rechtsordnungen unterschiedliche Wege auf dem Gebiet der Vermögensabschöpfung gewählt haben, wobei sich alle Rechtsordnun- gen im Rahmen der erweiterten selbstständigen Einziehung an der Beweisführung des Zivilpro- zessrechts und teilweise am Beweismaß des Zivilprozessrechts orientiert haben. *** 126 UK Supreme Court, Gale v Serious Organised Crime Agency, [2011] UKSC 49, Rn. 5. 127 Ryder, To confiscate or not to confiscate? A comparative analysis of the proceeds of crime legislation in the United States of America and the United Kingdom, Journal of Business Law, 8 (2013), 767 (787).