WF VII G - 009/06 Zu den Möglichkeiten der kollektiven Rechtsverfolgung im Rahmen von Verbandsklagen und Musterverfahren

Zivilrecht, Strafrecht

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- 11 - Rechtsfrage abhängt. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist zunächst auf fünf Jahre befristet. 3.2.         Musterverfahren nach § 93a Verwaltungsgerichtsordnung Ein Beispiel für Kollektivierungstendenzen im deutschen Verwaltungsprozessrecht fin- 25 det sich in § 93a VwGO. Nach dieser Regelung, die durch das Vierte Gesetz zur Än- 26 derung der Verwaltungsgerichtsordnung mit Wirkung zum 1. Januar 1991 in die Ver- waltungsgerichtsordnung eingefügt wurde, kann das Gericht, soweit die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren ist, eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übri- gen Verfahren aussetzen. Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschie- den worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonder- heiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist (§ 93a Abs. 2 VwGO). Wie sich aus dem Wortlaut des § 93a Abs. 1 VwGO ergibt („kann“), handelt es sich bei der Durchführung des Musterverfahrens um eine grundsätzlich in das 27 Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung. 3.3.         Verfahren nach der Insolvenzordnung Ein Weg zur im weitesten Sinne kollektiven Rechtsverfolgung findet sich auch in § 92 28 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO). Hiernach können die Ansprüche der Insolvenzgläu- biger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Ver- minderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insol- venzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Hiernach werden die Insolvenzgläubiger von Gesetzes wegen zu einer Form von rechtlicher Zwangsge- 29 meinschaft zusammengeführt. 25   Weitere Verfahrensregelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung mit Bezug auf Massenverfahren sind § 56a (Öffentliche Bekanntmachung in Massenverfahren); § 65 Abs. 3 (Beiladung); § 67a (Gemeinsamer Bevollmächtigter); 26   BGBl. I 1990 S. 2809, 2812. 27   Von Bar, Christian, hat in seinem Gutachten A für den 62. Deutschen Juristentag, Empfehlen sich gesetzgeberische Maßnahmen zur Bewältigung der Haftung für Massenschäden?, in: Verhandlungen des 62. Deutschen Juristentages, Band I (Gutachten), Teil A, 1998, S. A 101 vorgeschlagen, die ZPO um eine den § 93a VwGO entsprechende Vorschrift zu ergänzen. 28   Vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2866, geändert durch Gesetz vom 22. März 2005, BGBl. I S. 837. 29   Siehe dazu Scholz, Rupert, Individualer oder kollektiver Rechtsschutz?, in: Zeitschrift für Gesetzge- bung (ZG) 2003, S. 248, 251.
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- 12 - 3.4.          Allgemeine zivilprozessuale Möglichkeiten für gemeinschaftliches Vorge- hen nach deutschem Recht Neben Verbandsklagen und Musterverfahren sind nach den allgemeinen Grundsätzen des deutsche Zivilprozesses weitere Möglichkeiten der kollektiven Rechtsverfolgung denkbar und können nutzbar gemacht werden. Hier sind u.a. die sogenannte Prozess- standschaft zu nennen, die die Prozessführung im eigenen Namen über fremde Rechte aufgrund einer Ermächtigung durch den oder die Rechtsinhaber erlaubt. Als zivilpro- zessuale weitere Möglichkeit zur Bündelung von Individualinteressen kommt die treu- händerische Abtretung der Einzelansprüche in Frage. So könnte hiernach etwa ein Ver- band oder Verein aus abgetretenem Recht die Ansprüche seiner Mitglieder geltend ma- chen. Im deutschen Zivilprozess können zudem unter den Voraussetzungen der Streit- 30 genossenschaft (§§ 59 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) mehrere Prozesse in einem Ver- fahren gebündelt werden. Weiterhin erscheint eine Musterprozessführung aufgrund ei- ner Abrede unter den Mitgliedern einer geschädigten Gruppe möglich, nach der zu- nächst ein Musterprozess geführt wird, während die übrigen Anspruchssteller ihre An- 31 sprüche bis zum Abschluss des Musterprozesses zurückstellen. 4.            US-Sammelklage class action 4.1.          Voraussetzungen der class action in den USA 32 Das class action-Verfahren ist eine Gruppen- oder Sammelklage. In diesem Verfahren handeln der oder die Kläger im eigenen Namen und zugleich als Repräsentanten für ei- ne größere Gruppe von Personen, die ebenfalls von dem streitgegenständlichen Ereignis betroffen sind. Diese Gruppenmitglieder sind den Beteiligten weder bekannt, noch müs- sen sie vor Gericht erscheinen. Die class action dient dazu, seperate Klagen einer Viel- zahl von Personen mit gleichen Interessen zu vereinigen, ohne dass diese namentlich genannt zu werden brauchen und selbst vor Gericht erscheinen müssen. Dennoch ist ei- ne Entscheidung in dem Rechtsstreit oder ein Vergleich auch für sie bindend. Die Gruppe wird durch objektive Merkmale, d.h. durch gleiche Rechts- und Sachverhalts- fragen bestimmt. Sie setzt sich aus Personen zusammen, die die gleichen rechtlichen Interessen haben und wie ein einzelner Kläger behandelt werden. Als Ziele und Funkti- on der class action lassen sich insbesondere die Gesichtspunkte der Prozessökonomie 30   In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl. I S. 3202. 31   Siehe dazu näher die Darstellung von Greiner, Christoph, Die Class Action im amerikanischen Recht und deutscher Ordre Public, Diss. iur. München, 1997, S. 124 ff. 32   Rule 23 der Federal Rules of Civil Procedure, Title 28 United States Code Appendix Rule 23, zitiert nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 2 BvR 1198/03 vom 25. Juli 2003, abgeru- fen im Internet unter www.bverfg.de.
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- 13 - und Rechtssicherheit, des effektiven Rechtsschutzes, der Rechtsdurchsetzung sowie der 33 Abschreckungseffekt vor unlauteren Geschäftsgebaren nennen. Die class action kann nur geführt werden, wenn vier kumulative Voraussetzungen, die sich in Rule 23 finden, erfüllt sind. Grundvoraussetzung der class action ist zunächst, dass die Gruppe durch einige nachprüfbare Kriterien definiert wird, so dass das Gericht nachprüfen kann, wer dazugehört. Weiterhin müssen zahlreiche gleiche Sachverhalte vorliegen, so dass es unpraktisch wäre, sie alle vor Gericht zu bringen. Es müssen zu- mindest einige für alle class-Mitglieder zu beantwortende Rechts- oder Tatfragen vor- liegen. Die von den Repräsentanten eingeklagten Ansprüche müssen typisch für die al- ler class-Mitglieder sein. Schließlich muss eine angemessene Vertretung der abwesen- den Gruppenmitglieder durch die Kläger und ihre Anwälte gewährleistet sein. Hinsichtlich der Anwendungsbereiche der class action ergeben sich im wesentlichen vier große Bereiche. Ein großer Anwendungsbereich der class action liegt im Bereich der Bürgerrechte. Da hier überindividuelle Merkmale wie Rasse, Geschlecht und Reli- gion betroffen sind, führen Verstöße naturgemäß häufig zur Verletzung der Rechte gro- ßer Gruppen. Ein weiterer Anwendungsbereich liegt bei Verstößen gegen Regeln des Antitrust Rechts. Das amerikanische Antitrust Recht verbietet Marktaufteilungen, Preisdiskriminierungen sowie andere wettbewerbsbeeinträchtigende Maßnahmen. Durch Verstöße in diesem Bereich werden regelmäßig ein größerer Personenkreis ge- schädigt. Die class action findet zudem häufig Anwendung bei der Verletzung von Ver- 34 haltensnormen zum Schutz von Kapitalanlegern sowie im Verbraucherschutz. 4.2.          Übertragbarkeit auf Deutschland Das deutsche Recht ist grundsätzlich auf den individualen bzw. subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz ausgerichtet. Sammelklagen – wie die amerikanische class action – stehen nicht in der Tradition der deutschen Rechtsordnung. Dennoch finden zunehmend kol- lektive Rechtsschutzformen Eingang in das Rechtssystem Deutschlands. Wie oben dar- gestellt, finden sich inzwischen auch im deutschen Zivilrecht mit der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Ansätze für eine Sammelklage im Bereich des Anlegerschutzes. Im Verwaltungsprozess ist unter bestimmten Voraussetzungen ein 33   Siehe eingehend Greiner, Christoph, Die Class Action im amerikanischen Recht und deutscher Ord- re Public, Diss. iur. München, 1997, S. 40 ff.; Heß, Burkhard, Die Anerkennung eines Class Action Settlement in Deutschland, in: Juristenzeitung (JZ) 2000, S. 373 ff.; von Bar, Christian, Gutachten A für den 62. Deutschen Juristentag, Empfehlen sich gesetzgeberische Maßnahmen zur Bewältigung der Haftung für Massenschäden?, in: Verhandlungen des 62. Deutschen Juristentages, Band I (Gut- achten), Teil A, 1998, S. A 97 ff. 34   Siehe näher Greiner, Christoph, Die Class Action im amerikanischen Recht und deutscher Ordre Public, Diss. iur. München, 1997, S. 33 ff.
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- 14 - Musterverfahren zulässig. Darüber hinaus bestehen inzwischen vielfältige Formen der Verbandsklage im deutschen Rechtssystem. Auch wenn das deutsche Recht zunehmend bereichsspezifische Verbandsklagen oder mit dem Kapitalanleger-Musterverfahren nunmehr eine Form des zivilrechtlichen Mus- terverfahrens im Bereich des Anlegerschutzes kennt, erscheint eine vollständige Über- tragung des class action nach Deutschland problematisch. Insbesondere ist das deutsche Rechtssystem anders als das US-amerikanische nur begrenzt auf präjudizielle Entschei- dungen von Gerichten ausgerichtet. Gegen eine Übertragung der class action in das deutsche Recht wird weiter eingewandt, dass die Rechtskrafterstreckung gegenüber un- beteiligten Individuen als mit dem deutschen Prozessrecht und seiner Systematik unver- einbar ist. Darüber hinaus wird auf die Missbrauchsgefahren der allgemeinen Sammelklage im Sinne der amerikanischen class action durch Aufbau eines hohen außergerichtlichen Druckpotentials hingewiesen und auch im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Anwälte hingewiesen. Eingewandt wird außerdem, dass die Möglichkeiten des einzelnen Gruppenmitglieds, auf die Führung und Gestaltung eines solchen Prozesses Einfluss zu nehmen, außeror- dentlich beschränkt sind. Die Parteien werden ohne eigenen Rechtsakt Mitglieder einer class oder Gemeinschaft und werden unter Umständen von einem für sie nachteiligen Urteil gebunden, zu dem sie zuvor nicht angehört worden sind. Zudem dürfte das Mo- dell der class action mit der im deutschen Zivilprozess herrschenden Parteimaxime nicht im Einklang stehen, wonach jeder Geschädigte selbst über das „Ob“ der Klageerhebung entscheiden kann. Auch dieses dürfte dem im deutschen Recht enthaltenen Grundtypus 35 des Individualrechtsschutzes widersprechen. 5.            Zusammenfassung In Deutschland bestehen im weitesten Sinne kollektive Rechtsschutzmöglichkeiten in Form von Verbandsklagen sowie Musterverfahren. Mit dem Kapitalanleger- Musterverfahren wurde ein Musterverfahren – nachdem im Verwaltungsprozess mit § 93a VwGO ein solches Verfahren schon längere Zeit besteht - auch im Zivilprozess etabliert, wobei das entsprechende Gesetz zunächst eine Befristung auf fünf Jahre vor- 35   Siehe dazu näher den Beitrag von Scholz, Rupert, Individualer oder kollektiver Rechtsschutz?, in: Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG) 2003, S. 248, 254 ff.; von Bar, Christian, Gutachten A für den 62. Deutschen Juristentag, Empfehlen sich gesetzgeberische Maßnahmen zur Bewältigung der Haf- tung für Massenschäden?, in: Verhandlungen des 62. Deutschen Juristentages, Band I (Gutachten), Teil A, 1998, S. A 100 ff.
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- 15 - sieht. Einer Übertragung der US-amerikanischen class action in das deutsche Recht ste- hen zunächst Bedenken entgegen. Dennoch dürfte nicht zu verkennen sein, dass mit der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens im deutschen Recht ein Instrument geschaffen wurde, das bei einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle die Herbeiführung eines gerichtlichen Musterentscheids ermöglicht. Es dürfte allerdings zweckmäßig sein, vor der Einführung weiterer Muster- oder Sammelklageverfahren in anderen Bereichen des deutschen Rechts die Erprobungsphase dieses Instruments abzuwarten.
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