PE 6 - 168/18 Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung von Sonderwirtschaftszonen
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Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Ausarbeitung Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung von Sonder- wirtschaftszonen © 2018 Deutscher Bundestag PE 6 - 3000 - 168/18
Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 2 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Unionsrechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung von Sonderwirtschaftszonen Aktenzeichen: PE 6 - 3000 - 168/18 Abschluss der Arbeit: 18. Dezember 2018 Fachbereich: PE 6: Fachbereich Europa Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstel- lung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bun- destages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die da- bei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Ausarbeitung dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen.
Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 3 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Unionsrechtlicher Rahmen für die Ausweisung von Sonderwirtschaftszonen 4 3. Beihilferechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung von Sonderwirtschaftszonen 4 3.1. Überblick über das EU-Beihilferecht 4 3.1.1. Materielles EU-Beihilferecht 5 3.1.2. EU-Beihilfeverfahren 5 3.1.2.1. Vorabnotifizierung und Beihilfeverfahren 6 3.1.2.2. Freistellung von der Notifizierung und ex-post-Kontrolle 7 3.2. Steuerermäßigungen 7 3.2.1. Beihilfetatbestandliche Relevanz nach Art. 107 Abs. 1 AEUV 7 3.2.1.1. Unternehmen bzw. wirtschaftliche Tätigkeit 8 3.2.1.2. Finanzierung aus staatlichen Mittel 8 3.2.1.3. Begünstigung 8 3.2.1.4. Selektivität 9 3.2.1.5. Auswirkungen auf Handel und Wettbewerbsbeschränkung 10 3.2.1.6. Zwischenergebnis 11 3.2.2. Rechtfertigung beihilferelevanter Steuerermäßigungen 11 3.2.2.1. Regionalbeihilfeleitlinien 11 3.2.2.2. Freistellung von Regionalbeihilfen nach der AGVO 13 3.2.2.3. Zwischenergebnis 13 3.3. Beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren 14 4. Grenzüberschreitende Sonderwirtschaftszonen 14 4.1. Beihilferechtliche Aspekte 14 4.2. Europäische Förderpolitik: Europäische Territoriale Zusammenarbeit und Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit 15
Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 4 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 1. Fragestellung Vor dem Hintergrund der Überlegungen über einen möglichen Kohleausstieg und der Debatte um den damit einhergehenden Strukturwandel in den betroffenen Regionen, etwa in der Lausitz, wird der Fachbereich Europa um die Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Ausweisung von Sonderwirtschaftszonen ersucht: „1. In welchem rechtlichen Rahmen ist es möglich, in besonders strukturschwachen oder vom Strukturwandel betroffenen Regionen (z.B. den Kohlerevieren) Sonderwirt- schaftszonen auszuweisen? 2. Welche Gestalt dürfen etwaige Sonderwirtschaftszonen haben (Ermäßigung bei den Steuersätzen, beschleunigte Plan- und Genehmigungsverfahren)? 3. Inwiefern ist für grenznahe Regionen in der Bundesrepublik Deutschland möglich, an bestehende grenznahe Sonderwirtschaftszonen in anderen Staaten (z.B. Polen) anzudocken und eine grenzüberschreitende Zone auszuweisen?“ Im Folgenden werden diese Fragen in der gestellten Reihenfolge beantwortet. 2. Unionsrechtlicher Rahmen für die Ausweisung von Sonderwirtschaftszonen Besondere Vorschriften für Sonderwirtschaftszonen sieht das Unionsrecht – soweit ersichtlich – bisher nicht vor. Auch besteht im primären Unionsrecht keine hierauf speziell zugeschnittene Zuständigkeit der EU, vgl. Art. 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Somit sind die Mitgliedstaaten dem Grunde nach zuständig, es liegt in ihrem po- litischen Ermessen, über die Ausweisung und Ausgestaltung von Sonderwirtschaftszonen zu ent- scheiden. Hierbei haben sie allerdings ggf. die unionsrechtlichen Bestimmungen zu beachten, die in allgemeiner Hinsicht für dort anzusiedelnde unternehmerische Tätigkeiten oder die dort an- wendbaren nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen gelten. Mangels konkreter Vorgaben zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich der allgemeingeltende unions- rechtliche Rahmen somit nicht abschließend bestimmen. Insbesondere mit Blick auf die in Frage 2 angesprochene Ermäßigung von Steuersätzen wäre allerdings in jedem Fall an die Beach- tung des EU-Beihilferechts zu denken (Art. 107 bis 109 AEUV – siehe hierzu sogleich unter 3.). An diesem Maßstab kann auch die Einführung von beschleunigten Plan- und Genehmigungsver- fahren gemessen werden. 3. Beihilferechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung von Sonderwirtschaftszonen Im Folgenden wird zunächst das EU-Beihilferecht überblicksartig dargestellt (3.1.), bevor an- schließend die Beihilferelevanz von Steuerermäßigungen (3.2.) und beschleunigten Plan- und Ge- nehmigungsverfahren (3.3.) erörtert wird. 3.1. Überblick über das EU-Beihilferecht Das EU-Beihilferecht lässt sich in materielle (3.1.1.) und formal-verfahrensrechtliche Bestimmun- gen (3.1.2.) aufteilen.
Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 5 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 3.1.1. Materielles EU-Beihilferecht Den materiellen Kern des EU-Beihilferechts bildet das an die Mitgliedstaaten gerichtete grund- sätzliche Verbot staatlicher Beihilfen. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatli- chen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Un- ternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträch- tigen. Diesem Normtext werden mehrere Merkmale entnommen, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von dem Vorliegen einer Beihilfe ausgehen zu können: Neben der aus staatlichen Mitteln ge- währten Begünstigung von Unternehmen gehören hierzu die Selektivität (Begünstigung nur be- stimmter Unternehmen oder Produktionszweige), die Wettbewerbsverfälschung und die Beein- 1 trächtigung des zwischenstaatlichen Handels. Fehlt es nur an einem der Merkmale, so liegt keine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vor und das EU-Beihilferecht findet keine Anwen- 2 dung. Sind die Merkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV hingegen erfüllt, so ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Unionsrechtswidrigkeit der betreffenden nationalen Maßnahme. Denn das in dieser Vertragsvorschrift geregelte Beihilfeverbot gilt nicht absolut, sondern nur insoweit, als in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist. Zu diesen „anderen Bestimmungen“ zählen vor allem 3 Art. 107 Abs. 3 AEUV und die dort aufgeführten Fallgruppen. Danach können Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar und insoweit gerechtfertigt bzw. als unionsrechtlich zulässig angesehen werden. 3.1.2. EU-Beihilfeverfahren Der Vollzug des EU-Beihilferechts obliegt auf Grundlage von Art. 108 AEUV vor allem der Kom- 4 mission. In verfahrenstechnischer Hinsicht sind dabei zwei Ansätze zu unterscheiden: eine pri- märrechtlich vorgesehene ex-ante-Prüfung (siehe unter 3.1.2.1.) und eine sekundärrechtlich ge- prägte ex-post-Kontrolle (siehe unter 3.1.2.2.). 1 Siehe zu den einzelnen Merkmalen und der dazu ergangenen Rechtsprechung die sog. Beihilfemitteilung der Kommission: Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.EU 2016 Nr. C 262/1 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). In dieser Mitteilung erläutert die Kommission unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH die einzelnen Merkmale des Beihilfetatbestandes. 2 Vgl. etwa EuGH, Urt. v. 24.07.2003, Rs. C-280/00 (Altmark Trans), Rn. 74, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 3 Weitere primärrechtliche Vorschriften in diesem Zusammenhang sind Art. 107 Abs. 2 AEUV (zwingende Legal- ausnahmen) oder Art. 106 Abs. 2 AEUV für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben. 4 Zu den wenigen, zum Teil auf Ausnahmesituationen beschränkten Kompetenzen des Rates im EU-Beihilfen- recht nach Art. 107 Abs. 3 lit. e, Art. 108 Abs. 2 UAbs. 3 sowie Art. 109 AEUV vgl. allgemein Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht, 2007, Rn. 1224 ff.
Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 6 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 3.1.2.1. Vorabnotifizierung und Beihilfeverfahren Nach Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie der sekundärrechtlichen Konkretisierung dieser Bestim- 5 mungen in Gestalt der Beihilfenverfahrensordnung (Beihilfe-VerfO) können mitgliedstaatliche Vorhaben zum einen vorab (präventiv) überprüft werden. Verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt ist hierbei die Pflicht der Mitgliedstaaten, Beihilfen vor ihrer Einführung bei der Kommission an- 6 zumelden (Notifizierungspflicht, vgl. Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV ). Diese prüft sodann, ob eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt und – wenn das der Fall ist – ob sie insbe- 7 sondere nach Art. 107 Abs. 3 AEUV gerechtfertigt werden kann. Erst im Anschluss hieran darf der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe gewähren (sog. Durchführungsverbot, vgl. Art. 108 8 Abs. 3 S. 3 AEUV ). Von hoher praktischer Bedeutung sind an dieser Stelle zahlreiche Sekundärrechtsakte, in denen die Kommission einerseits ihre Ermessenspraxis u. a. zur Auslegung des Art. 107 Abs. 3 AEUV und andererseits die beihilferechtliche Rechtsprechung der Unionsgerichte zum Beihilfetatbe- stand des Art. 107 Abs. 1 AEUV verschriftlicht hat, um die Rechtssicherheit (Vorhersehbarkeit) 9 und Transparenz ihres Entscheidungsprozesses zu erhöhen. Zu diesen Rechtsakten gehören überwiegend nicht verbindliche Maßnahmen, die – ähnlich wie nationale Verwaltungsvorschrif- 10 ten – zumindest eine Selbstbindung der Kommission begründen. Diese nichtverbindlichen Maßnahmen werden in Form von (zum Teil bereichsspezifischen) Leitlinien, Unionsrahmen und 11 Mitteilungen erlassen. Beziehen sich die unverbindlichen Vorschriften auf die Rechtfertigungs- tatbestände etwa des Art. 107 Abs. 3 AEUV, gewährleistet die Einhaltung der in den Vorschriften enthaltenen Vorgaben in der Regel einen positiven Ausgang des Beihilfeverfahrens. Zu erwähnen ist für die tatbestandliche Seite des Art. 107 Abs. 1 AEUV zum einen die 2016 er- lassene sog. Beihilfemitteilung, in welcher die Kommission den Beihilfetatbestand des Art. 107 12 Abs. 1 AEUV anhand der bisherigen Rechtsprechung erläutert. 5 Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV, ABl.EU 2015 Nr. L 248/9 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 6 Vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Beihilfe-VerfO (Fn. 5). 7 Vgl. auch Art. 4, 6, 7 Beihilfe-VerfO (Fn. 5). 8 Vgl. auch Art. 3 Beihilfe-VerfO (Fn. 5). 9 Cremer, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 107 AEUV, Rn. 4. 10 Vgl. bspw. EuGH, Urt. v. 5.10.2000, Rs. C-288/96 (Deutschland/Kommission), Rn. 62; EuGH, Urt. v. 7.03.2002, Rs. C-310/99 (Italien/Kommission), Rn. 52. 11 Ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Rechtsakte findet sich auf den Seiten der Generaldirektion Wettbe- werb der Kommission (Stand vom 15.04.2014, letztmaliger Abruf am 18.12.18). Zur Frage der Rechtsverbind- lichkeit der ermessenskonkretisierenden Kommissionsakte vgl. Frenz (Fn. 4), Rn. 747 ff. 12 Siehe oben Fn. 1.
Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 7 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Im Hinblick auf die Rechtfertigungsebene ist im vorliegenden Kontext auf die Leitlinien für Regi- 13 onalbeihilfen 2014 bis 2020 (im Folgenden: Regionalbeihilfeleitlinien; dazu unten mehr) zu ver- weisen. 3.1.2.2. Freistellung von der Notifizierung und ex-post-Kontrolle Neben der primärrechtlich vorgegebenen (präventiven) ex-ante Kontrolle eröffnet das Primärrecht die Möglichkeit, Beihilfen auch ohne vorherige Anmeldung und Kommissionsüberprüfung zu gewähren, soweit bestimmte vorab bekannte materielle und formale Anforderungen eingehalten 14 werden. Diese Anforderungen ergeben sich v. a. aus sog. Freistellungsverordnungen, die die Kommission auf Grundlage von Art. 108 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit einer sie dazu ermäch- 15 tigenden Verordnung des Rates im Sinne des Art. 109 AEUV erlassen kann. Bei Einhaltung der jeweiligen Vorgaben werden die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur (vorherigen) Notifizierung des Beihilfevorhabens und seiner Vorab-Kontrolle nach Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV freigestellt. Die Kommission kann die ihr gleichwohl anzuzeigende Gewährung solcher Beihilfen jedoch nachträglich kontrollieren. 16 Zu erwähnen ist vorliegend die allgemeine Freistellungsverordnung (im Folgenden: AGVO), die in ihren Art. 13 ff. auch Vorgaben zur Freistellung von Regionalbeihilfen enthält. 3.2. Steuerermäßigungen Die Einräumung von Steuerermäßigungen ist in der Regel beihilferelevant. Zur Veranschauli- chung werden im Folgenden zunächst die beihilfetatbestandliche Relevanz solcher Maßnahmen dargestellt (3.2.1.) und anschließend die Möglichkeit ihrer unionsrechtlichen Zulässigkeit sowie Verfahrensalternativen erörtert (3.2.2.). 3.2.1. Beihilfetatbestandliche Relevanz nach Art. 107 Abs. 1 AEUV Die tatbestandlichen Relevanz nach Art. 107 Abs. 1 AEUV wird im Folgenden anhand der einzel- nen Beihilfemerkmale dargestellt (3.2.1.1 bis 3.2.1.6). 13 Kommission, Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, ABl.EU 2013 Nr. C 209/1 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 14 Dieser Bereich des Beihilferechts wurde im Zuge der 2014 durchgeführten Beihilferechtsreform („State Aid Mo- dernisation“) ausgebaut, vgl. Soltész, Das neue europäische Beihilferecht, NJW 2014, S. 3128 (3130). 15 Bei der Verordnung des Rates auf Grundlage von Art. 109 AEUV handelt es sich um die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Ar- beitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl.EU 2015 Nr. L 248/1 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). 16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimm- ter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.EU 2014 Nr. L 187/1 (letztmaliger Abruf am 18.12.18). Eine konsoli- dierte Fassung mit nachträglichen Änderungen liegt ebenfalls vor (letztmaliger Abruf am 18.12.18).
Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 8 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 3.2.1.1. Unternehmen bzw. wirtschaftliche Tätigkeit Unproblematisch ist zunächst das Merkmal des Unternehmens bzw. der wirtschaftlichen Tätig- keit, auf die sich die Beihilfe beziehen muss. Unternehmen im Sinne des EU-Beihilferechts ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von der Rechtsform und der 17 Art ihrer Finanzierung. Unter wirtschaftlicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die im 18 Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einen Markt besteht. Abzugrenzen ist diese von 19 nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten, v. a. der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Die hier in Betracht kommenden Steuerermäßigungen dürften sich an Unternehmen im Sinne dieser Definition richten, so dass dieses Merkmal des Beihilfetatbestandes in jedem Fall erfüllt sein würde. 3.2.1.2. Finanzierung aus staatlichen Mittel Ähnlich unproblematisch verhält es sich in diesem Kontext mit dem Merkmal der Finanzierung der in Frage stehenden Maßnahme aus staatlichen Mitteln. Hierbei werden zwei Voraussetzun- gen unterschieden, die kumulativ vorliegen müssen: die staatliche Zurechenbarkeit der Entschei- dung über die Gewährung von Mitteln an Unternehmen und die Qualifizierung dieser Mittel als 20 staatliche. Steuerermäßigungen erfüllen beide Voraussetzungen. Sie beruhen auf gesetzlicher Anordnung und sind daher dem Staat zuzurechnen, ungeachtet der dafür innerstaatlich zuständigen Ebene. Zudem stellt der damit für den Staat einhergehende Einnahmeverzicht unstreitig eine Übertra- 21 gung staatlicher Mittel an die begünstigten Unternehmen dar. 3.2.1.3. Begünstigung Eine Begünstigung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV – von der Kommission auch als Vorteil bezeichnet – ist jede wirtschaftliche Vergünstigung, die ein Unternehmen unter normalen Markt- 22 bedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten könnte. Dabei sind weder der 17 Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 7. 18 Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 12. 19 Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 17 ff. 20 Siehe hierzu allgemein Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 38 ff. 21 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 39 f. bzw. Rn. 51. 22 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 66.
Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 9 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Grund noch das Ziel des staatlichen Eingreifens von Bedeutung, entscheidend ist allein die Aus- wirkung der betreffenden staatlichen Maßnahme auf das Unternehmen im Sinne einer Verbesse- 23 rung seiner finanziellen Lage. Steuerermäßigungen stellen einen klassischen Fall beihilferechtlicher Begünstigungen dar: Die wirtschaftliche Vergünstigung resultiert hier aus der Befreiung von wirtschaftlichen Lasten, die 24 ein Unternehmen normalerweise (hier: Steuern, ggf. in einer bestimmten Höhe) zu tragen hat. 3.2.1.4. Selektivität Eine aus staatlichen Mitteln an Unternehmen fließende Begünstigung ist nur dann beihilferele- vant, wenn sie „an bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ fließt und damit selektiven Charakter aufweist. Anhand dieses Merkmals wurden in der Regel allgemein wirtschaftspoliti- sche Maßnahmen der Mitgliedstaaten aus dem Beihilfetatbestand ausgenommen, die, wie etwa 25 Straßenbau etc., (ggf. auch) allen Unternehmen bzw. der gesamten Wirtschaft zugutekommen. Mittlerweile sind zumindest nach der Kommissionspraxis auch solch allgemein angelegte Maß- 26 nahmen der Mitgliedstaaten nicht prima facie der Anwendung des Beihilferechts entzogen. Dem Merkmal der Selektivität kommt sowohl für Steuerermäßigungen an sich als auch in Bezug auf die Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen eine besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf steuerliche Maßnahmen im Besonderen und Maßnahmen zur Verringerung der normalen Belastungen von Unternehmen im Allgemeinen wurde in der Rechtsprechung des EuGH eine dreistufige Prüfung entwickelt, um zu bestimmen, ob es sich dabei um allgemeine 27 oder selektive Maßnahmen handelt. Auf der ersten Stufe ist das Bezugssystem zu ermitteln, das 28 für die Beurteilung der Maßnahme und ihrer etwaigen Selektivität anzuwenden ist. Steht dieses fest, ist auf der zweiten Stufe zu fragen, ob die betreffende Maßnahme eine Abweichung von die- 29 sem System darstellt oder ob sie systemkonform ist. Nur wenn eine Abweichung anzunehmen ist, kann eine Selektivität vorliegen, soweit nicht – auf der dritten Stufe – eine Rechtfertigung dieser Abweichung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Bezugssystems in Betracht 30 kommt. 23 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 67. 24 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 68, siehe dort insb. Fn. 105. 25 Vgl. etwa Koenig/Haratsch/Pechstein, Europarecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 1272; siehe ferner Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 118. 26 Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 118. 27 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 126 ff. 28 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 132 ff. 29 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 135 ff. 30 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 138 ff.
Unterabteilung Europa Ausarbeitung Seite 10 Fachbereich Europa PE 6 - 3000 - 168/18 Im Fall der Einrichtung einer Sonderwirtschaftszone, auf deren räumliches Gebiet die in Frage stehenden Steuerermäßigungen beschränkt sind, dürfte die steuerliche Selektivitätsprüfung 31 durch die sog. regionale Selektivität überlagert werden. Da bereits eine räumliche Beschränkung einer Begünstigung dem Grunde nach dazu führt, dass eine Maßnahme nicht mehr allen Unter- nehmen zugutekommt, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen vor diesem Hinter- grund eine Selektivität anzunehmen ist. Hierbei unterscheidet die Kommission auf Grundlage der Rechtsprechung drei Szenarien, in denen es letztlich darum geht, zu bestimmen, ob die regio- nale Beschränkung eine selektive Abweichung oder eine systemkonforme Ausgestaltung dar- stellt. Ergeben sich die regionalen Unterschiede – hier hinsichtlich der Steuerermäßigungen – aus der innerstaatlichen Verteilung der Steuerhoheit auf verschiedene Ebenen (Bund, Land, Kommu- nen; bspw. bezüglich der Gewerbesteuer und des kommunalen Spielraums bei den Hebesätzen), sind regionale Unterschiede in der Höhe der betreffenden Steuer nicht selektiv, sondern system- 32 konforme Folge der innerstaatlich unterschiedlich verteilten Steuerbefugnisse. Anders verhält es sich hingegen, wenn für eine bestimmte Region zentral festgelegt wird, dass dort niedrigere 33 Steuern erhoben werden als im übrigen Staatsgebiet. Letzteres dürfte auch im Fall einer bundes- und/oder landesrechtlich zentral eingerichteten Son- derwirtschaftszone in einem Gebiet wie der Lausitz gelten, da die dort in Betracht gezogenen Steuerermäßigungen wohl nicht auf der innerstaatlich unterschiedlichen Verteilung von Steuer- befugnissen beruhen würden. 3.2.1.5. Auswirkungen auf Handel und Wettbewerbsbeschränkung Den beiden letzten Kriterien des Art. 107 Abs. 1 AEUV – den Auswirkungen auf den Handel zwi- schen den Mitgliedstaaten und der Wettbewerbsbeschränkung – kommt generell und fallunab- 34 hängig eine nur geringe Bedeutung zu. Insbesondere bei größeren Beihilfevolumina dürften sie in der Regel als erfüllt angesehen werden. Vor allem können – bei Vorliegen der übrigen Merk- male – die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nur in besonderen Kons- 35 tellationen und lediglich bei nahezu ausschließlich lokalem Bezug ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Einrichtung einer Sonderwirtschaftszone in der Lausitz und damit unmittel- bar an der deutsch-polnischen Grenze wäre jedenfalls letzteres nicht möglich. Auch Wettbe- werbsverfälschungen dürften in Folge der Steuerermäßigungen anzunehmen sein, da diese die Wettbewerbspositionen der empfangenden Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenten verbes- 36 sern und bereits hierdurch in den Wettbewerb eingreifen. 31 Vgl. zur regionalen Selektivität Beihilfemitteilung (Fn 1), Rn. 142 ff. 32 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 144, siehe v. a. Pkt. (2) und (3). 33 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 144, Pkt. (1). 34 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 185 ff., insb. 187, 190, 192. 35 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 196 f. 36 Vgl. Beihilfemitteilung (Fn. 1), Rn. 187.