WD 3 - 290/19 Fragen zur Ausbürgerung in ausgewählten Staaten
Verfassung, Verwaltung
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Fragen zur Ausbürgerung in ausgewählten Staaten © 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 290/19
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 3 - 3000 - 290/19 Fragen zur Ausbürgerung in ausgewählten Staaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 290/19 Abschluss der Arbeit: 28. Februar 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 3 - 3000 - 290/19 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Deutschland 4 3. Frankreich 5 4. Italien 6 4.1. Entzug der italienischen Staatsangehörigkeit 6 4.2. Verzicht auf die italienische Staatsangehörigkeit 7 5. Kanada 7 5.1. Verzicht auf die kanadische Staatsangehörigkeit 7 5.2. Verlust der kanadischen Staatsangehörigkeit durch Entzug 8 6. Niederlande 8 6.1. Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen 8 6.2. Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit durch Entzug 8 7. Österreich 9 7.1. Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen 9 7.2. Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Entzug 9 8. Polen 9 9. Schweden 10 9.1. Verlust der schwedischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen 10 9.2. Verzicht auf die schwedische Staatsangehörigkeit 10 10. Schweiz 11 10.1. Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen 11 10.2. Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch Entzug 11 11. Spanien 12 11.1. Freiwilliger Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit 13 11.2. Unfreiwilliger Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit 13 12. Vereinigtes Königreich 14 13. Vereinigte Staaten von Amerika 14 13.1. Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit 14 13.2. Widerruf der Einbürgerung 15
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 3 - 3000 - 290/19 1. Einleitung Gefragt wird danach, ob und in welchen Fallgruppen in Deutschland, Frankreich, Italien, Kanada, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz, Spanien, dem Vereinigten König- reich und den Vereinigten Staaten von Amerika Ausbürgerungen von Staatsangehörigen möglich sind und auf welche Rechtsgrundlagen diese gestützt werden. Dabei soll insbesondere auf etwaige Regelungen zum Verlust der Staatsangehörigkeit wegen einer Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland eingegangen werden. 2. Deutschland Der Begriff der „Ausbürgerung“ wird im deutschen Recht nicht verwendet. Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bestimmt: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsange- hörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.“ (Hervorhebung nur hier). Das Bundesverfassungsgericht definiert die Entziehung der Staatsangehörigkeit als eine „Verlust- 1 zufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann“. Die Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind abschließend in § 17 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) aufgeführt und in den §§ 18 ff. näher geregelt. Danach kann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten: – durch Entlassung im Falle der Beantragung und Zusicherung des Erhalts einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§§ 18 bis 24 StAG), – durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG), – bei Mehrstaatigkeit durch Verzicht (§ 26 StAG), – durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27 StAG), – bei Mehrstaatigkeit durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG), – bei Mehrstaatigkeit durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG), – bei mehrstaatigen optionspflichtigen Personen durch Erklärung (§ 29 StAG) oder – durch Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung oder einer rechtswidrigen Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 35 StAG). 1 BVerfGE 116, 24, 44 (m.w.N.); 135, 48, 61 f.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 3 - 3000 - 290/19 2 Seit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlieren Deutsche, die sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligen, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG ihre deutsche Staats- angehörigkeit, es sei denn, sie würden sonst staatenlos. Die Verlusttatbestände nach § 28 Abs. 1 StAG gelten allerdings nicht für minderjährige Deutsche, § 28 Abs. 2 Nr. 1 StAG. Der Verlust tritt nach § 28 Abs. 1 StAG kraft Gesetzes ein; allerdings muss von Amts wegen eine deklaratorische Verlustfeststellung ergehen, § 28 Abs. 4 S. 1 StAG. Nach der Gesetzesbegründung ist „das Vorliegen 3 der Voraussetzungen für den eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit“ , also der tatsächlichen Beteiligung an Kampfhandlungen im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG, durch die zuständige Behörde nachzuweisen. 3. Frankreich 4 Die französische Staatsangehörigkeit kann gemäß Art. 25 und Art. 25-1 Code Civil entzogen werden. Der Entzug der Staatsangehörigkeit ist nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis möglich. 5 Einer Person, die „als Franzose geboren“ ist, kann die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Art. 25 und Art. 25-1 Code Civil regeln folgende Voraussetzungen für den Entzug der Staatsange- hörigkeit: – Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit nach der Geburt; – Verurteilung wegen einer Straftat, die einen Angriff auf die grundlegenden Interessen der Nation oder einen terroristischen Akt darstellt (Art. 25 Nr. 1 Code Civil), wegen einer Straftat 6 gemäß Titel III Kapitel II des Buches IV des Strafgesetzbuches (Art. 25 Nr. 2 Code Civil), wegen der Verweigerung, Verpflichtungen aus dem Gesetz über den nationalen Dienst zu erfüllen (Art. 25 Nr. 3 Code Civil) oder bei Spionage zugunsten eines ausländischen Staates (Art. 25 Nr. 4 Code Civil); – Die Person darf durch den Entzug der Staatsangehörigkeit nicht staatenlos werden; 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (3. StAÄndG) vom 4. August 2019, BGBl. I 29, S. 1124. 3 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 19/9736, S. 10 f. 4 Abrufbar unter https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do;jsessio- nid=815E0CF01C8F9D3500BA37BFF2A2BC86.tplgfr30s_3?idArticle=LEGIARTI000006420133&cidTexte=LE- GITEXT000006070721&dateTexte=20200224&categorieLien=id&oldAction= in französischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 5 Zum Abstammungsprinzip und Geburtsortprinzip im französischen Staatsangehörigkeitsrecht siehe den Sach- stand der Wissenschaftlichen Dienste, Fragen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in verschiedenen Staaten, WD 3 - 3000 - 274/19 vom 14. Februar 2020. 6 Dies betrifft insbesondere die Straftaten der Korruption und des Machtmissbrauchs durch Amtsträger.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 3 - 3000 - 290/19 – Es müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Art. 25-1 Code Civil eingehalten werden. Danach bedarf der Entzug der Staatsangehörigkeit eines Dekrets, das mit der Zustimmung des Conseil 7 d'Etat (Staatsrat) erlassen werden muss, und es sind bestimmte Fristen zu beachten: Die in Art. 25 Nr. 1 bis 4 Code Civil genannte Handlung hat vor dem Erwerb der französischen Staatsange- hörigkeit oder innerhalb von zehn Jahren nach diesem Erwerb stattgefunden. Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit darf zudem nur innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung der ge- nannten Handlung ausgesprochen werden. Im Fall des Art. 25 Nr. 1 Code Civil verlängern sich beide Fristen auf fünfzehn Jahre. 4. Italien Der Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit ist durch Entzug sowie durch Verzicht grundsätz- lich möglich. Gemäß Art. 22 der italienischen Verfassung darf niemandem die Staatsangehörigkeit aus politischen Gründen entzogen werden. Die Voraussetzungen für den Verlust sind im Gesetz 8 Nr. 91/1992 geregelt. 4.1. Entzug der italienischen Staatsangehörigkeit Ein Entzug der italienischen Staatsangehörigkeit ist gesetzlich in folgenden Fällen vorgesehen: – Widerruf der Adoption durch den Adoptierten, wenn die Staatsangehörigkeit infolge einer Adoption vergeben wurde und der Adoptierte die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder erwerben kann, Art. 3 Abs. 3 Gesetz Nr. 91/1992; – Ein italienischer Staatsangehöriger kommt der Anordnung der italienischen Regierung nicht nach, ein öffentliches Amt aufzugeben, das im Namen eines anderen Staates oder im Namen einer ausländischen öffentlichen Körperschaft oder internationalen Organisation, der Italien nicht beigetreten ist, ausgeübt wird, Art. 12 Abs. 1 Gesetz Nr. 91/1992; – Ein italienischer Staatsangehöriger kommt der Anordnung der italienischen Regierung nicht nach, die Streitkräfte eines anderen Staates zu verlassen, Art. 12 Abs. 1 Gesetz Nr. 91/1992; – Ein italienischer Staatsangehöriger bekleidet während des Krieges mit einem anderen Staat ein öffentliches Amt dieses anderen Staates, schließt sich dessen Streitkräften an oder erwirbt freiwillig die Staatsangehörigkeit dieses anderen Staates, Art. 12 Abs. 2 Gesetz Nr. 91/1992. – Italienische Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 (Ausländer, der in Italien geboren wurde und bis zur Volljährigkeit in Italien gelebt hat), Art. 5 (Ehe- 9 schließung) oder Art. 9 (Erwerb aufgrund langen Aufenthalts bzw. besonderer Verdienste) 7 Bei dem Staatsrat handelt es sich die höchste Verwaltungsgerichtsbarkeit in Frankreich. Der Staatsrat nimmt zudem die Funktion als Beratungsgremium der Regierung in Rechtsfragen wahr, vgl. http://www2.assemblee-natio- nale.fr/decouvrir-l-assemblee/role-et-pouvoirs-de-l-assemblee-nationale/les-institutions-francaises-generali- tes/le-conseil-d-etat in französischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 8 Abrufbar unter http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1992-02-05;91!vig= in italienischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 9 Zu den verschiedenen Arten, die italienische Staatsangehörigkeit zu erwerben, siehe den Sachstand der Wissen- schaftlichen Dienste, Fragen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in verschiedenen Staaten, WD 3 - 3000 - 274/19 vom 14. Februar 2020.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 3 - 3000 - 290/19 Gesetz Nr. 91/1992 erworben haben, können zudem unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 10-bis Gesetz Nr. 91/1992 ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Art. 10-bis Gesetz Nr. 91/1992 regelt den Entzug der Staatsangehörigkeit im Falle einer rechtskräftigen Verur- teilung für die in Art. 407 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. 4) Strafprozessordnung sowie für die in Art. 270-ter und 270-quinquies.2 Strafgesetzbuch genannten Straftaten. Dies sind insbesondere: o Straftaten, die mit terroristischen oder subversiven Zielen begangen wurden und die mit einer Verurteilung von 5 bis 10 Jahren nach den einschlägigen Rechtsvorschriften bestraft werden, Art. 407 Abs. 2 a), Nr. 4 Strafprozessordnung; o Wiedergründung einer durch das Gesetz aufgelösten subversiven Organisation, Art. 407 Abs. 1 a) Nr. 4 Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 407 Abs. 2 a) Nr. 4 Strafpro- zessordnung, Art. 270 Abs. 1 a) Nr. 3 Strafgesetzbuch; o Beteiligung an einer bewaffneten Bande oder Hilfeleistungen für diese, Art. 407 Abs. 1 a) Nr. 4 Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 270 Abs. 3 Strafgesetzbuch bzw. Art. 407 Abs. 1 a) Nr. 4 Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 306 Abs. 2 Strafgesetzbuch und Art. 270-ter Strafgesetzbuch; o Diebstahl von unter Arrest gestellten Gütern oder Geld terroristischer oder subversiver Organisationen, Art. 270-quinquies.2 Strafgesetzbuch. 4.2. Verzicht auf die italienische Staatsangehörigkeit Ein formeller Verzicht auf die italienische Staatsangehörigkeit ist in den Fällen des Art. 3 Abs. 4 (Widerruf der Adoption durch volljährigen Adoptierten, der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt), Art. 11 (italienischer Staatsangehöriger, der im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, erwirbt oder wiedererlangt) und Art. 14 (bei Eintritt der Volljährig- keit von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit) Gesetz Nr. 91/1992 möglich. 5. Kanada Der Verlust der kanadischen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich durch Verzicht sowie durch Entzug möglich. Die gesetzlichen Regelungen befinden sich im Citizenship Act (R.S.C., 1985, c. C-29 10 – Citizenship Act) . 5.1. Verzicht auf die kanadische Staatsangehörigkeit Ein kanadischer Staatsangehöriger kann unter den Voraussetzungen des Unterabschnitts 9.2 Citi- zenship Act auf seine Staatsangehörigkeit verzichten: Die Person muss bereits Staatsangehörige eines anderen Landes sein oder durch den Verzicht zu einer solchen werden. Ferner muss die Person volljährig sein und in der Lage sein, die Auswirkungen des Verzichtes zu überschauen. Außerdem darf die Person nicht in Kanada ansässig sein. Der Verzicht ist nicht möglich, wenn der Gouverneur diesem qua Erklärung widerspricht. 10 Abrufbar unter https://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/C-29/FullText.html in englischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020).
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 3 - 3000 - 290/19 5.2. Verlust der kanadischen Staatsangehörigkeit durch Entzug Ein Entzug der Staatsangehörigkeit ist nur möglich, wenn die kanadische Staatsangehörigkeit gemäß Unterabschnitt 10.1 Citizenship Act durch Betrug oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt wurde. Die Entscheidung trifft der zuständige Minister. Seit 2017 ist es nicht mehr möglich, kanadischen Staatsangehörigen, die an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligt waren, ihre Staatsangehörigkeit zu entziehen. Eine gesetzliche Änderung des Citizenship Acts aus dem Jahr 2014, die eine solche Regelung vor- sah, wurde im Jahr 2017 aufgehoben. 6. Niederlande Der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich möglich. Gesetzliche Rege- lungen zum automatischen Verlust von Gesetzes wegen und dem Verlust durch Entzug befinden 11 sich im niederländischen Staatsangehörigkeitsgesetz, dem Rijkswet op het Nederlanderschap . 6.1. Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen Ein niederländischer Staatsangehöriger verliert grundsätzlich automatisch seine Staatsangehörig- 12 keit, wenn er freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit annimmt oder eine Verzichtserklärung abgibt, Art. 15 sub. 1 lit. a und b Rijkswet op het Nederlanderschap. Hat ein niederländischer Staatsangehöriger eine doppelte Staatsangehörigkeit und lebt er seit zehn Jahren außerhalb der Niederlande und außerhalb der Europäischen Union, verliert er grundsätz- lich automatisch die niederländische Staatsangehörigkeit, Art. 15 sub. 1 lit. c Rijkswet op het 13 Nederlanderschap. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Minderjährige) können die niederländische Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des Art. 16 Rijkswet op het Nederlanderschap verlieren. Der Verlust ist grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit der Eltern geknüpft. 6.2. Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit durch Entzug Gemäß Art. 14 sub. 3 Rijkswet op het Nederlanderschap kann der Justizminister einer Person, die freiwillig in den ausländischen Militärdienst eines Staates eintritt, die Staatsangehörigkeit ent- ziehen. Dies gilt nur, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und sie dadurch nicht staatenlos wird, Art. 14 sub. 8 Rijkswet op het Nederlanderschap. Zudem muss es sich um einen ausländischen Militärdienst handeln, der gegen die Niederlande oder einen ihrer Verbündeten kämpft. 11 Niederländisches Staatsangehörigkeitsgesetz (Rijkswet op het Nederlanderschap) vom 1. August 2018, abrufbar unter https://wetten.overheid.nl/BWBR0003738/2018-08-01 in niederländischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020). 12 Ausnahmen davon können gemäß Art. 15 Abs. 2 Rijkswet op het Nederlanderschap eintreten. 13 Ausnahmen davon können gemäß Art. 15 Abs. 3 und 4 Rijkswet op het Nederlanderschap eintreten.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 3 - 3000 - 290/19 7. Österreich Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist nach dem Bundesgesetz über die österreichische Staatsbür- 14 gerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG) möglich. Dieses unterscheidet zwischen dem automatischen Verlust von Gesetzes wegen und dem Entzug durch administrative Entscheidung. 7.1. Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert derjenige die österreichische Staatsangehörigkeit, der auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsan- gehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit bewilligt worden ist. Der Verlust erstreckt sich gemäß § 29 StbG auf die Kinder des Fremden, sofern sie noch minderjährig und ledig sind und von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen würden. 7.2. Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit durch Entzug Mit Bescheid ist die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn der Betreffende freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt, § 32 StbG. Ebenfalls mit Bescheid ist die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn der Betreffende im Dienste eines fremden Staates steht und dadurch das Interesse und Ansehen der Republik Österreich erheb- lich schädigt, § 33 Abs. 1 StbG. Einem österreichischem Staatsangehörigen, der freiwillig für eine organisierte bewaffnete Gruppe aktiv an Kampfhandlungen im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes teilnimmt, ist die Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird, § 33 Abs. 2 StbG. 8. Polen Gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verfassung der Republik Polen darf einem polnischen Staatsangehörigen die polnische Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist nach polnischem Staatsangehörigkeitsrecht nur möglich, wenn der polnische Staatsangehörige auf diese verzichtet. Das Verfahren über den Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit regelt Art. 46 des Gesetzes 15 vom 2. April 2009 über die polnische Staatsangehörigkeit . Danach verliert ein polnischer Staatsan- gehöriger, der auf seine polnische Staatsangehörigkeit verzichtet, diese, nachdem er die Zustimmung des Präsidenten der Republik Polen zum Verzicht erhalten hat. Nach dem polnischen Staatsangehörigkeitsrecht ist es nicht möglich, Personen, die an Kampfhand- lungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligt waren, die polnische Staatsangehörigkeit zu entziehen. 14 Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005579 (letzter Abruf 27. Februar 2020). 15 Abrufbar unter http://prawo.sejm.gov.pl/isap.nsf/DocDetails.xsp?id=WDU20120000161 in polnischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020).
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 3 - 3000 - 290/19 9. Schweden Kapitel 2, Art. 7 der Schwedischen Verfassung bestimmt, dass keinem schwedischen Staatsange- hörigen, der in Schweden ansässig ist oder war, die Staatsangehörigkeit entzogen werden darf. Kapitel 2, Art. 7 der Schwedischen Verfassung ermächtigt aber den Gesetzgeber, eine Regelung zu erlassen, wonach Kinder unter achtzehn Jahren die gleiche Staatsangehörigkeit wie ihre Eltern oder wie ein Elternteil haben müssen. 9.1. Verlust der schwedischen Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen 16 Abschnitt 14 des schwedischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (2001:82) regelt den Verlust der schwedischen Staatsangehörigkeit. Danach verliert ein schwedischer Staatsangehöriger seine schwedische Staatsangehörigkeit mit Erreichen des Alters von zweiundzwanzig Jahren, wenn er im Ausland geboren wurde, noch nie in Schweden ansässig war und keine Umständen gegeben sind, die auf seine Verbindung zu Schweden hinweisen. Auf Antrag kann eine Erlaubnis zur Beibehaltung der Staatsangehörigkeit erteilt werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich grundsätzlich auf die Kinder des Betroffenen, wenn die Staatsangehörigkeit des Kindes als Folge der schwedischen Staatsangehörigkeit der Eltern erworben wurde. Das Kind verliert jedoch nicht seine schwedische Staatsangehörigkeit, wenn der andere Elternteil noch die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt und das Kind seine schwedische Staatsangehörigkeit ebenfalls von ihm ableitet. Ein Verlust der schwedischen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn diese dazu führen würde, dass die betroffene Person staatenlos werden würde. 9.2. Verzicht auf die schwedische Staatsangehörigkeit Die schwedische Staatsangehörigkeit kann auch auf Antrag des schwedischen Staatsangehörigen durch behördliche Entscheidung entzogen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 15 des schwedischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (2001:82). Danach kann eine Person, die ausländische Staatsangehörige ist oder werden möchte, auf ihren Antrag hin unter bestimmten Voraussetzungen von der schwedischen Staatsangehörigkeit befreit werden. Die Befreiung wird gewährt, wenn der Antragsteller nicht in Schweden ansässig ist. Einer Person mit Wohnsitz in Schweden kann die Entlassung nur dann verweigert werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Sollte der Antrag- steller nicht bereits ausländischer Staatsangehöriger sein, wird die Entlassung davon abhängig gemacht, dass er innerhalb einer bestimmten Frist die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwirbt. Nach dem schwedischen Staatsangehörigkeitsrecht ist es nicht möglich, Personen, die an Kampf- handlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligt waren, die schwedische Staats- angehörigkeit zu entziehen. 16 Abrufbar unter https://www.riksdagen.se/sv/dokument-lagar/dokument/svensk-forfattningssamling/lag-200182- om-svenskt-medborgarskap_sfs-2001-82 in schwedischer Sprache (letzter Abruf 27. Februar 2020).