PE 6 - 124/14 Unionsrechtliche Fragen betreffend die Schlachtung trächtiger Tiere
Europa
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 11 PE 6 - 3000 - 124/14 b) die Schlachtung von Farmwild im Sinne von Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einschließlich von Rentieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten; c) die Schlachtung von Tieren gemäß Artikel 4 Absatz 4 und damit zusammenhängende Tä- tigkeiten.“ Dementsprechend können die Mitgliedstaaten nur in diesen Bereichen neue, über die VO 1099/2009 hinausgehende Bestimmungen erlassen. Ausweislich dieser abschließenden Auf- zählung fallen hierunter keine Regelungen betreffend die Schlachtung von graviden Tieren un- abhängig vom Graviditätsstadium. Dementsprechend stünde die VO 1099/2009 einer entspre- chenden nationalen Regelung entgegen. 22 2.1.3. Nationale Verbot aufgrund „neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse“ (Art. 26 Abs. 3 VO 1099/2009) Über die Ausnahmetatbestände des Art. 26 Abs. 2 VO 1099/2009 hinaus sieht Art. 26 Abs. 3 VO 1099/2009 die Möglichkeit für den Erlass weitergehender nationaler Regelungen vor, wenn „ein Mitgliedstaat es auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse für erforderlich [hält], Maßnahmen zu ergreifen, mit denen in Bezug auf die Betäubungsverfahren gemäß An- hang I ein umfassenderer Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sichergestellt werden soll“. Ein nationales Verbot der Schlachtung gravider Tiere im letzten Drittel der Tragezeit erfordert damit den Nachweis, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse ein solches Verbot gebieten. In dem Fall muss der Mitgliedstaat gem. Art. 26 Abs. 3 VO 1099/2009 die Kommission von seinem wissenschaftlich begründeten Vorhaben unterrichten, welche ihrerseits die anderen Mitgliedstaa- ten darüber informiert. Die nationale Regelungsvorhaben steht dabei unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Kommission: „Innerhalb eines Monats ab ihrer Unterrichtung muss die Kommission den in Artikel 25 Absatz 1 genannten [Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelket- te und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einge- setzt wurde] mit dieser Frage befassen und die betreffenden nationalen Maßnahmen auf der Grundlage eines Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und gemäß dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 genehmigen oder ablehnen“ (Art. 26 Abs. 3 VO 1099/2009). 2.2. Zusammenfassung Der umfassende Regelungsanspruch der VO 1099/2009 steht einem nationalen Verbot der Schlachtung gravider Tiere im letzten Drittel der Tragezeit grundsätzlich entgegen. Eine Mög- lichkeit zu einem nationalen Vorgehen bestünde nur im Falle eines Nachweises neuer wissen- schaftlicher Erkenntnisse, die ein nationales Verbot rechtfertigen würden. Für den Fall, dass ent- sprechende Gründe vorliegen – was aus hiesiger Sicht nicht beurteilt werden kann – sowie vor- 22 Vgl. hierzu die Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 26. März 2014, online abrufbar unter http://www.bundestieraerztekammer.de/downloads/btk/presse/2014/PM_08_2014_Schlachtung%20tragender% 20Rinder.pdf.
Fachbereich Europa Ausarbeitung Seite 12 PE 6 - 3000 - 124/14 behaltlich der notwendigen Genehmigung durch die Kommission müsste das Verbot insbesonde- re mit den Regeln der europäischen Warenverkehrsfreiheit entsprechend den unter 1.3. darge- stellten Maßstäben vereinbar sein. - Fachbereich Europa -