WD 9 - 045/09 Bundes- und landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen

Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend

/ 119
PDF herunterladen
- 11 - 3.4.1.2.   Personalbemessung                                              52 3.4.2.     Gruppengrößen                                                  53 3.4.3.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten                                             53 3.4.4.     Ergänzende Informationen                                       53 3.5.       Bremen                                                         54 3.5.1.     Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII                           54 3.5.2.     Personalausstattung                                            54 3.5.2.1.   Die Regelungen zur Personalausstattung in § 10 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG)     54 3.5.2.2.   Die Regelungen zur Personalausstattung in den Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK)                                                 55 3.5.2.2.1. Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen (Ziffer 6 RiBTK)                                       56 3.5.2.2.2. Personalausstattung für die verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG       57 3.5.3.     Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung                                               57 3.5.4.     Gruppengrößen                                                  58 3.5.5.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                       58 3.6.       Hamburg                                                        59 3.6.1.     Überblick über die Rechtsgrundlagen                            59 3.6.1.1.   Die   Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung       (KibeLeistVO) vom 30. November 2004                                          59 3.6.1.2.   Der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ vom 13. Juni 2005                          60
11

- 12 - 3.6.1.3.   Die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006                                         61 3.6.2.     Personalausstattung                                           61 3.6.2.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     61 3.6.2.2.   Personalbemessung                                             62 3.6.2.3.   Besondere Regelungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder                                               63 3.6.2.3.1. Qualifikation des pädagogischen Personals                     63 3.6.2.3.2. Personalbemessung                                             63 3.6.3.     Gruppengrößen                                                 64 3.6.4.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      64 3.6.5.     Ergänzende Informationen                                      65 3.7.       Hessen                                                        65 3.7.1.     Erlaubnispflichtigkeit von Kindertageseinrichtungen in Hessen 65 3.7.2.     Personalausstattung                                           65 3.7.2.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     65 3.7.2.1.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009                            65 3.7.2.1.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009                           66 3.7.2.2.   Personalbemessung                                             67 3.7.2.2.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009                            67 3.7.2.2.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009                           67 3.7.3.     Gruppengrößen                                                 68 3.7.3.1.   Rechtslage bis zum 31. August 2009                            68 3.7.3.2.   Rechtslage ab dem 1. September 2009                           68 3.7.4.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      69 3.8.       Mecklenburg-Vorpommern                                        69
12

- 13 - 3.8.1.    Personalausstattung                                        69 3.8.1.1.  Qualifikation des pädagogischen Personals                  69 3.8.1.2.  Personalbemessung                                          71 3.8.2.    Gruppengrößen                                              71 3.8.3.    Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                   71 3.9.      Niedersachsen                                              72 3.9.1.    Personalausstattung                                        72 3.9.1.1.  Qualifikation des pädagogischen Personals                  72 3.9.1.2.  Personalbemessung                                          73 3.9.2.    Gruppengrößen                                              73 3.9.3.    Räumliche Ausstattung                                      74 3.9.4.    Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen       74 3.9.4.1.  Voraussetzungen und Mindestanforderungen für integrative Gruppen (§ 1 der 2. DVO-KiTaG)                             75 3.9.4.2.  Mindestanforderungen an Kinderspielkreise (§ 2 der 2. DVO- KiTaG)                                                     75 3.10.     Nordrhein-Westfalen                                        76 3.10.1.   Personalausstattung                                        76 3.10.1.1. Die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 26. Mai 2008                    76 3.10.1.2. Qualifikation des pädagogischen Personals                  77 3.10.1.3. Personalbemessung                                          78 3.10.2.   Gruppengrößen                                              79 3.10.3.   Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung                                           79
13

- 14 - 3.10.4.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      80 3.10.5.     Ergänzende Informationen                                      81 3.11.       Rheinland-Pfalz                                               81 3.11.1.     Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII                          81 3.11.2.     Personalausstattung                                           81 3.11.2.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     81 3.11.2.2.   Personalbemessung                                             82 3.11.3.     Gruppengrößen                                                 84 3.11.4.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten                                            85 3.12.       Saarland                                                      86 3.12.1.     Personalausstattung                                           86 3.12.1.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     86 3.12.1.2.   Personalbemessung                                             88 3.12.2.     Gruppengrößen                                                 89 3.12.3.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      89 3.12.4.     Ergänzende Informationen                                      90 3.13.       Sachsen                                                       90 3.13.1.     Personalausstattung                                           90 3.13.1.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     90 3.13.1.1.1. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern (§ 1 SächsQualiVO)                                    91 3.13.1.1.2. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben (§ 2 SächsQualiVO)                           92 3.13.1.2.   Personalbemessung                                             93
14

- 15 - 3.13.2.   Gruppengrößen                                                 93 3.13.3.   Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      93 3.13.4.   Besondere Anforderungen bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in Kindertageseinrichtungen                                      94 3.14.     Sachsen-Anhalt                                                95 3.14.1.   Personalausstattung                                           95 3.14.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals                     96 3.14.1.2. Personalbemessung                                             97 3.14.2.   Gruppengrößen                                                 97 3.14.3.   Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      97 3.15.     Schleswig-Holstein                                            97 3.15.1.   Allgemeine     Voraussetzungen    für  die   Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII                          97 3.15.2.   Personalausstattung                                           98 3.15.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals                     98 3.15.2.2. Personalbemessung                                             99 3.15.3.   Gruppengrößen                                                 99 3.15.4.   Mindestanforderungen bei besonderen Gruppenzusammensetzungen                                     100 3.15.5.   Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                     101 3.16.     Thüringen                                                    101 3.16.1.   Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII                         101 3.16.2.   Personalausstattung                                          101 3.16.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals                    102
15

- 16 - 3.16.2.2. Personalbemessung             102 3.16.3.   Gruppengrößen                 103 3.16.4.   Räumliche Ausstattung         103 4.        Literaturverzeichnis          104 5.        Abkürzungsverzeichnis         106 6.        Anlagenverzeichnis            106 6.1.      Baden-Württemberg             106 6.2.      Bayern                        107 6.3.      Berlin                        108 6.4.      Brandenburg                   108 6.5.      Bremen                        110 6.6.      Hamburg                       110 6.7.      Hessen                        112 6.8.      Mecklenburg-Vorpommern        113 6.9.      Niedersachsen                 113 6.10.     Nordrhein-Westfalen           114 6.11.     Rheinland-Pfalz               115 6.12.     Saarland                      116 6.13.     Sachsen                       117 6.14.     Sachsen-Anhalt                118 6.15.     Schleswig-Holstein            118 6.16.     Thüringen                     118
16

- 17 -
17

- 18 - 1.             Bundesrechtliche Rahmenbedingungen zur Erteilung einer Betriebser- laubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen 1.1.           Die bundesrechtliche Bestimmung des § 45 SGB VIII 1.1.1.         Wesentlicher Inhalt und Zweck der Vorschrift 1 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unter- 2 kunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis . Die Betriebserlaubnis kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu versagen, wenn 1. die Betreuung der Kin- der oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder 2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleis- tet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird. Der Träger der Einrichtung soll gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Ver- einbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvor- schriften hinzuweisen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Die Vorschrift des § 45 SGB VIII dient – in Verbindung mit den nachfolgenden Be- stimmungen der §§ 46 bis 48a SGB VIII – speziell dem Schutz von Kindern und Ju- 1    Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (= Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). 2    Einer Erlaubnis bedarf nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII nicht, wer 1. eine Jugendfrei- zeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim be- treibt, 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, oder 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Ho- tel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
18

- 19 - 3 gendlichen in Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohl . Sie ist von dem Grundgedan- ken bestimmt, dass es besonderer Schutzvorkehrungen bedarf, wenn Kinder und Ju- gendliche über längere Zeit außerhalb des Elternhauses untergebracht und betreut wer- den. Auch in Einrichtungen soll durch entsprechende Vorkehrungen ihr Wohl gesichert 4 sein . Sie bewirkt diesen Schutz durch einen im Wesentlichen präventiv ausgerichteten generellen Erlaubnisvorbehalt für die Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Indem der Betrieb der Einrichtungen unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde steht, ist ein effektives Mittel zum 5 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen geschaffen worden . Bereits durch die Wahl dieses Instrumentes wird deutlich, dass das SGB VIII weitestgehend 6 von einer Eingriffsorientierung abrückt . Nicht die nachträgliche Kontrolle und gegebe- nenfalls der Eingriff in den laufenden Betrieb einer Einrichtung stehen im Vordergrund. Der Erlaubnisvorbehalt soll vielmehr sicherstellen, dass die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen relevanten Kriterien schon im Vorfeld einer Be- 7 triebsaufnahme durch Beratung erörtert und eingefordert werden . Durch diese präven- tive Orientierung soll es zu Schließungen von Einrichtungen möglichst gar nicht erst kommen. Im Hinblick auf das Wohl der in einer Einrichtung untergebrachten Minder- jährigen ist dies auch schon deshalb anzustreben, weil die Schließung einer Einrichtung für die betroffenen Minderjährigen das Herausreißen aus einem bestehenden – unter 8 Umständen seit Jahren gefestigten – Sozialisationszusammenhang bedeutet . Möglichen Gefahren für das Wohl der betreuten Minderjährigen soll somit bereits im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens begegnet werden, so dass nachfolgende Überprüfungen nur nach den Erfordernissen des Einzelfalls durchgeführt werden müssen und die Notwen- 9 digkeit einer regelmäßigen Überwachung entfallen kann . 3    Vgl. z. B. Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 1 und 2; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 1; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 1. 4    Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 1. 5    Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 1. 6    Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 5. 7    Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 5; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 5; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn 29. 8    Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuord- nung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG), in: BT- Drucksache 11/5948, S. 83; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 1; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn 2. 9    Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 2; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 2.
19

- 20 - 1.1.2.        Erfordernis einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kin- dertageseinrichtungen Ob privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen einer Betriebserlaubnis bedürfen, richtet sich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung be- darf – wie bereits erwähnt – der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendli- che ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Diesbezüglich mögen die nachfolgenden Hinweise genügen: 1.1.2.1.      Kindertagesstätten als „Einrichtungen“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist – anders als 10 im Heimgesetz – gesetzlich nicht definiert. Unter „Einrichtung“ im Sinne dieser Vor- schrift ist allgemein eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu verstehen, die unter der Verantwortung eines Trägers den in § 45 SGB VIII genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu 11 dienen bestimmt ist . Dabei ist eine relative Konstanz erforderlich, die sich darin aus- drückt, dass Bestand und Art der Einrichtung vom Wechsel der Personen, die betreut 12 werden oder Unterkunft erhalten, weitgehend unabhängig sind . Nach der Gesetzesbe- gründung zum SGB VIII muss die „Einrichtung“ im Sinne des § 45 SGB VIII außerdem 13 „orts- und gebäudebezogen“ sein . Der Einrichtungsbegriff des Kinder- und Jugendhil- ferechts entspricht damit weitgehend dem des Sozialhilferechts, wie er in diesem Be- 14 reich von der Rechtssprechung entwickelt worden ist . Der Einrichtungsbegriff ist auch unabhängig von der Zahl der betreuten Personen zu definieren, da das Schutzbedürfnis 15 der betreuten Minderjährigen nicht von der Größe der Einrichtung abhängt . Daher fallen auch Kleinsteinrichtungen unter den Einrichtungsbegriff, sofern es sich nicht um 10   Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). 11   Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 83; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn 7; Münder u. a. in Frankfur- ter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 7; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 6. 12   Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 83; Münder in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 7 mit Nachweisen aus der Rechtssprechung; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 6. 13   Vgl. die Regierungsbegründung in BT-Drucksache 11/5948, S. 83. 14   Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 4 mit Nachweisen aus der Rechtssprechung; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen. 15   Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 84 unter Bezugnahme auf BayObLG vom 1. Juli 1983, ZfSH/SGB 1983, S. 419.
20

Zur nächsten Seite