WD 9 - 045/09 Bundes- und landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen
Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend
- 11 - 3.4.1.2. Personalbemessung 52 3.4.2. Gruppengrößen 53 3.4.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten 53 3.4.4. Ergänzende Informationen 53 3.5. Bremen 54 3.5.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII 54 3.5.2. Personalausstattung 54 3.5.2.1. Die Regelungen zur Personalausstattung in § 10 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) 54 3.5.2.2. Die Regelungen zur Personalausstattung in den Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) 55 3.5.2.2.1. Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen (Ziffer 6 RiBTK) 56 3.5.2.2.2. Personalausstattung für die verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG 57 3.5.3. Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung 57 3.5.4. Gruppengrößen 58 3.5.5. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 58 3.6. Hamburg 59 3.6.1. Überblick über die Rechtsgrundlagen 59 3.6.1.1. Die Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung (KibeLeistVO) vom 30. November 2004 59 3.6.1.2. Der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ vom 13. Juni 2005 60
- 12 - 3.6.1.3. Die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006 61 3.6.2. Personalausstattung 61 3.6.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 61 3.6.2.2. Personalbemessung 62 3.6.2.3. Besondere Regelungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder 63 3.6.2.3.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 63 3.6.2.3.2. Personalbemessung 63 3.6.3. Gruppengrößen 64 3.6.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 64 3.6.5. Ergänzende Informationen 65 3.7. Hessen 65 3.7.1. Erlaubnispflichtigkeit von Kindertageseinrichtungen in Hessen 65 3.7.2. Personalausstattung 65 3.7.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 65 3.7.2.1.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 65 3.7.2.1.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 66 3.7.2.2. Personalbemessung 67 3.7.2.2.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 67 3.7.2.2.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 67 3.7.3. Gruppengrößen 68 3.7.3.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 68 3.7.3.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 68 3.7.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 69 3.8. Mecklenburg-Vorpommern 69
- 13 - 3.8.1. Personalausstattung 69 3.8.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 69 3.8.1.2. Personalbemessung 71 3.8.2. Gruppengrößen 71 3.8.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 71 3.9. Niedersachsen 72 3.9.1. Personalausstattung 72 3.9.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 72 3.9.1.2. Personalbemessung 73 3.9.2. Gruppengrößen 73 3.9.3. Räumliche Ausstattung 74 3.9.4. Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen 74 3.9.4.1. Voraussetzungen und Mindestanforderungen für integrative Gruppen (§ 1 der 2. DVO-KiTaG) 75 3.9.4.2. Mindestanforderungen an Kinderspielkreise (§ 2 der 2. DVO- KiTaG) 75 3.10. Nordrhein-Westfalen 76 3.10.1. Personalausstattung 76 3.10.1.1. Die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 26. Mai 2008 76 3.10.1.2. Qualifikation des pädagogischen Personals 77 3.10.1.3. Personalbemessung 78 3.10.2. Gruppengrößen 79 3.10.3. Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung 79
- 14 - 3.10.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 80 3.10.5. Ergänzende Informationen 81 3.11. Rheinland-Pfalz 81 3.11.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII 81 3.11.2. Personalausstattung 81 3.11.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 81 3.11.2.2. Personalbemessung 82 3.11.3. Gruppengrößen 84 3.11.4. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten 85 3.12. Saarland 86 3.12.1. Personalausstattung 86 3.12.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 86 3.12.1.2. Personalbemessung 88 3.12.2. Gruppengrößen 89 3.12.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 89 3.12.4. Ergänzende Informationen 90 3.13. Sachsen 90 3.13.1. Personalausstattung 90 3.13.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 90 3.13.1.1.1. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern (§ 1 SächsQualiVO) 91 3.13.1.1.2. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben (§ 2 SächsQualiVO) 92 3.13.1.2. Personalbemessung 93
- 15 - 3.13.2. Gruppengrößen 93 3.13.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 93 3.13.4. Besondere Anforderungen bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in Kindertageseinrichtungen 94 3.14. Sachsen-Anhalt 95 3.14.1. Personalausstattung 95 3.14.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 96 3.14.1.2. Personalbemessung 97 3.14.2. Gruppengrößen 97 3.14.3. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 97 3.15. Schleswig-Holstein 97 3.15.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII 97 3.15.2. Personalausstattung 98 3.15.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 98 3.15.2.2. Personalbemessung 99 3.15.3. Gruppengrößen 99 3.15.4. Mindestanforderungen bei besonderen Gruppenzusammensetzungen 100 3.15.5. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen 101 3.16. Thüringen 101 3.16.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII 101 3.16.2. Personalausstattung 101 3.16.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals 102
- 16 - 3.16.2.2. Personalbemessung 102 3.16.3. Gruppengrößen 103 3.16.4. Räumliche Ausstattung 103 4. Literaturverzeichnis 104 5. Abkürzungsverzeichnis 106 6. Anlagenverzeichnis 106 6.1. Baden-Württemberg 106 6.2. Bayern 107 6.3. Berlin 108 6.4. Brandenburg 108 6.5. Bremen 110 6.6. Hamburg 110 6.7. Hessen 112 6.8. Mecklenburg-Vorpommern 113 6.9. Niedersachsen 113 6.10. Nordrhein-Westfalen 114 6.11. Rheinland-Pfalz 115 6.12. Saarland 116 6.13. Sachsen 117 6.14. Sachsen-Anhalt 118 6.15. Schleswig-Holstein 118 6.16. Thüringen 118
- 17 -
- 18 - 1. Bundesrechtliche Rahmenbedingungen zur Erteilung einer Betriebser- laubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen 1.1. Die bundesrechtliche Bestimmung des § 45 SGB VIII 1.1.1. Wesentlicher Inhalt und Zweck der Vorschrift 1 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unter- 2 kunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis . Die Betriebserlaubnis kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu versagen, wenn 1. die Betreuung der Kin- der oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder 2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleis- tet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird. Der Träger der Einrichtung soll gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Ver- einbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvor- schriften hinzuweisen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Die Vorschrift des § 45 SGB VIII dient – in Verbindung mit den nachfolgenden Be- stimmungen der §§ 46 bis 48a SGB VIII – speziell dem Schutz von Kindern und Ju- 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (= Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). 2 Einer Erlaubnis bedarf nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII nicht, wer 1. eine Jugendfrei- zeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim be- treibt, 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, oder 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Ho- tel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
- 19 - 3 gendlichen in Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohl . Sie ist von dem Grundgedan- ken bestimmt, dass es besonderer Schutzvorkehrungen bedarf, wenn Kinder und Ju- gendliche über längere Zeit außerhalb des Elternhauses untergebracht und betreut wer- den. Auch in Einrichtungen soll durch entsprechende Vorkehrungen ihr Wohl gesichert 4 sein . Sie bewirkt diesen Schutz durch einen im Wesentlichen präventiv ausgerichteten generellen Erlaubnisvorbehalt für die Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Indem der Betrieb der Einrichtungen unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde steht, ist ein effektives Mittel zum 5 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen geschaffen worden . Bereits durch die Wahl dieses Instrumentes wird deutlich, dass das SGB VIII weitestgehend 6 von einer Eingriffsorientierung abrückt . Nicht die nachträgliche Kontrolle und gegebe- nenfalls der Eingriff in den laufenden Betrieb einer Einrichtung stehen im Vordergrund. Der Erlaubnisvorbehalt soll vielmehr sicherstellen, dass die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen relevanten Kriterien schon im Vorfeld einer Be- 7 triebsaufnahme durch Beratung erörtert und eingefordert werden . Durch diese präven- tive Orientierung soll es zu Schließungen von Einrichtungen möglichst gar nicht erst kommen. Im Hinblick auf das Wohl der in einer Einrichtung untergebrachten Minder- jährigen ist dies auch schon deshalb anzustreben, weil die Schließung einer Einrichtung für die betroffenen Minderjährigen das Herausreißen aus einem bestehenden – unter 8 Umständen seit Jahren gefestigten – Sozialisationszusammenhang bedeutet . Möglichen Gefahren für das Wohl der betreuten Minderjährigen soll somit bereits im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens begegnet werden, so dass nachfolgende Überprüfungen nur nach den Erfordernissen des Einzelfalls durchgeführt werden müssen und die Notwen- 9 digkeit einer regelmäßigen Überwachung entfallen kann . 3 Vgl. z. B. Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 1 und 2; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 1; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 1. 4 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 1. 5 Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 1. 6 Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 5. 7 Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 5; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 5; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn 29. 8 Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuord- nung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG), in: BT- Drucksache 11/5948, S. 83; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 1; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn 2. 9 Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 2; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 2.
- 20 - 1.1.2. Erfordernis einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kin- dertageseinrichtungen Ob privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen einer Betriebserlaubnis bedürfen, richtet sich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung be- darf – wie bereits erwähnt – der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendli- che ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Diesbezüglich mögen die nachfolgenden Hinweise genügen: 1.1.2.1. Kindertagesstätten als „Einrichtungen“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist – anders als 10 im Heimgesetz – gesetzlich nicht definiert. Unter „Einrichtung“ im Sinne dieser Vor- schrift ist allgemein eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu verstehen, die unter der Verantwortung eines Trägers den in § 45 SGB VIII genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu 11 dienen bestimmt ist . Dabei ist eine relative Konstanz erforderlich, die sich darin aus- drückt, dass Bestand und Art der Einrichtung vom Wechsel der Personen, die betreut 12 werden oder Unterkunft erhalten, weitgehend unabhängig sind . Nach der Gesetzesbe- gründung zum SGB VIII muss die „Einrichtung“ im Sinne des § 45 SGB VIII außerdem 13 „orts- und gebäudebezogen“ sein . Der Einrichtungsbegriff des Kinder- und Jugendhil- ferechts entspricht damit weitgehend dem des Sozialhilferechts, wie er in diesem Be- 14 reich von der Rechtssprechung entwickelt worden ist . Der Einrichtungsbegriff ist auch unabhängig von der Zahl der betreuten Personen zu definieren, da das Schutzbedürfnis 15 der betreuten Minderjährigen nicht von der Größe der Einrichtung abhängt . Daher fallen auch Kleinsteinrichtungen unter den Einrichtungsbegriff, sofern es sich nicht um 10 Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). 11 Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 83; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn 7; Münder u. a. in Frankfur- ter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 7; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 6. 12 Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 83; Münder in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 7 mit Nachweisen aus der Rechtssprechung; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 6. 13 Vgl. die Regierungsbegründung in BT-Drucksache 11/5948, S. 83. 14 Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 4 mit Nachweisen aus der Rechtssprechung; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen. 15 Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 84 unter Bezugnahme auf BayObLG vom 1. Juli 1983, ZfSH/SGB 1983, S. 419.