Deutscher Bundestag Drucksache 19/14651 19. Wahlperiode 31.10.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Martina Renner, Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14020 – Forschungsprojekt zur Nutzung von OSINT bei der Polizei Vorbemerkung der Fragesteller Unter dem Namen SENTINEL haben die Polizeidirektion Osnabrück sowie die Polizeipräsidien Dortmund und München eine neue Software zur „Einsatz- bewältigung“ getestet (www.dhpol.de/departements/departement_II/FG_II.1/ projekt-sentinel.php). Die Beteiligten haben untersucht, wie Open Source Intelligence (OSINT) in die tägliche Arbeit integriert werden kann. Bei einer Ermittlung sucht die Anwendung in Sozialen Medien nach dem Aufenthaltsort und aktuellen Fotos der Zielperson. Vor dem polizeilichen Zugriff können auch Informationen über den Zugang zu Gebäuden oder Baumaßnahmen ab- gefragt werden. Die Software soll über eine Internetsuche außerdem mögliche Fluchtwege der Gesuchten darstellen. Schließlich soll die Abfrage sozialer Medien weitere „Hinweise zu bestimmten Milieus ergeben“. Genannt werden „Kampfhundehalter“, „Sportschütze“ oder „Boxer“. Das Forschungsprojekt dauerte 18 Monate und stand unter der Leitung der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster. Beteiligt waren die Polizei- direktion Osnabrück sowie die Polizeipräsidien Dortmund und München. Die Kosten von 84.600 Euro hat die Hamburger Stüllenberg Stiftung getragen. In- zwischen haben die Beteiligten ihre Ergebnisse auf einer Abschlusskonferenz vorgetragen. 1. Welche Polizeibehörden welcher Bundesländer nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung an dem Projekt SENTINEL teil, und welche Bei- träge haben diese erbracht? 2. Welche weiteren Einrichtungen oder Institutionen haben nach Kenntnis der Bundesregierung (auch beratend) an SENTINEL teilgenommen? 3. Welche Kosten entstanden für das Projekt, und wie wurden diese ge- tragen? 4. Welche Anwendungen zur „Einsatzbewältigung“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung getestet, und wer hat diese entwickelt? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 30. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/14651 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. In welchen Sozialen Medien suchte nach Kenntnis der Bundesregierung die Anwendung nach Informationen? 6. Welche Informationen erhoffen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Behörden durch eine solche Recherche, und wonach wurde konkret gesucht (etwa dem Aufenthaltsort und aktuellen Fotos der Zielperson, den Zugang zu Gebäuden, Baumaßnahmen¸ Fluchtwegen der Gesuch- ten)? 7. Welche polizeilichen Datenbanken wurden in SENTINEL genutzt bzw. mit welchen Registern könnten dort erfolgte Abfragen kombiniert wer- den? 8. Wurden die OSINT-Daten in SENTINEL auch mit der Datei „Personen- gebundene Hinweise“ (PHW) kombiniert, und falls ja, welche Erläute- rungen kann die Bundesregierung hierzu machen? Die Fragen 1 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Seitens der Gefahrenabwehrbehörden, der Strafverfolgungsbehörden und der Nachrichtendienste des Bundes erfolgte keine Teilnahme am Forschungsprojekt „SENTINEL“ der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster. Zu Fragestel- lungen, die den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer betreffen, nimmt die Bundesregierung keine Stellung. 9. Wie viele Personen sind derzeit mit PHWen sowie „ermittlungsunterstüt- zenden Hinweisen“ (EHW) beim Bundeskriminalamt gespeichert (bitte für die einzelnen Kategorien ausweisen)? Die Beantwortung dieser Frage kann nicht offen erfolgen, da durch eine Ver- öffentlichung der erbetenen Auskünfte Rückschlüsse zu Verfahrens- und Vor- gehensweisen des Bundeskriminalamtes bei seiner Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gezogen werden könnten, was sich nachteilig auf die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes und damit auf die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnte. Deshalb ist die Antwort zu Frage 9 gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der All- gemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (VS- Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anla- ge übermittelt.* 10. Welche Folgeprojekte von SENTINEL sind anvisiert, welche Anträge wurden bereits gestellt, und wer sind die vorgesehenen Beteiligten? 11. Welche wesentlichen Ergebnisse wurden in SENTINEL erzielt? a) Wie wird die Anwendung im Abschlussbericht bewertet? b) Ist es in SENTINEL gelungen, vor einem Polizeieinsatz „Hinweise zu bestimmten Milieus“ zu erhalten? c) Welche „Milieus“ wurden dadurch erkannt? * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ein- gestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/14651 12. Welche Empfehlungen geben die Projektbeteiligten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Einsatz von OSINT in der täglichen Polizeiarbeit? Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 8 verwiesen. 13. Dürfen Systeme wie SENTINEL nach derzeitigem Stand in Umgebungen betrieben werden, die mit dem Internet verbunden sind? Der Bundesregierung ist das im Forschungsprojekt „SENTINEL“ betrachtete System nicht im Detail bekannt, sodass zu der Frage keine Stellung genommen werden kann. 14. Welche Software nutzen Polizeibehörden des Bundes, um in strafrecht- lichen Ermittlungen oder auch zur Gefahrenabwehr Personen mithilfe der Geotagging-Funktion über Soziale Medien zu orten? Die Beantwortung dieser Frage kann nicht offen erfolgen, weil sie Informatio- nen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Frage betroffenen Polizeibehörden des Bundes und insbesondere deren Er- mittlungsmethoden stehen. Die Antwort beinhalt zum Teil detaillierte Einzel- heiten zu technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf die Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden der betroffenen Polizeibehörden des Bundes gezo- gen werden, was nachteilig für deren Aufgabenerfüllung und damit für die Inte- ressen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Deshalb ist die Antwort zu Frage 14 gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvor- schrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiel- len und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage über- mittelt.* 15. Über welche technischen Mittel wie Personenschutzsender, miniaturi- sierte Mikrophone oder Kameras sowie entsprechend ausgestattete Mobiltelefone verfügen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und des Zollkriminalamtes zur Eigensicherung bei ihren Einsätzen? Inwiefern werden auch Vertrauenspersonen, die nicht Angestellte der ge- nannten Behörden sind, mit diesen Geräten ausgestattet (bitte auch für das Bundesamt für Verfassungsschutz beantworten)? Sofern technische Mittel wie in der Fragestellung aufgeführt auf Veranlassung der genannten Behörden eingesetzt werden, erfolgt dies grundsätzlich im Zu- sammenhang mit der operativen Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Be- hörde. Ein Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen/verdeckten Ermittlern sowie Vertrauenspersonen erfolgt in der Regel in hoch gewaltbereiten Gruppierungen der organisierten Kriminalität und in extremistischen und terroristischen Milieus. Ein Bekanntwerden von Arbeitsweisen, Methoden, Fähigkeiten und eingesetzter technischer Mittel würde einerseits die Effektivität des Einsatzes * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ein- gestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Drucksache 19/14651 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und damit die Aufgabenerfüllung nachhaltig beeinträchtigen, andererseits wür- den durch täterseitige Abgleiche bzw. Überprüfungen Rückschlüsse auf das Handeln von verdeckten Ermittlerinnen/verdeckten Ermittlern bzw. Vertrauens- personen im staatlichem Auftrag ermöglicht, wodurch eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Personen entstünde. Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) da- her nicht möglich, Angaben zu technischen Einsatzmitteln von verdeckten Er- mittlerinnen/verdeckten Ermittlern im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zu machen, da dies Rückschlüsse auf das Handeln von verdeckten Er- mittlerinnen/verdeckten Ermittlern bzw. Vertrauenspersonen im staatlichem Auftrag zulassen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo die er- fragte Information von solcher Bedeutung ist, dass ein auch nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Terrorismus sowie hoch gewaltbereiten Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, die auch vor den schwerwie- gendsten Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag und schwerem Raub nicht zu- rückschrecken, kann der deutsche Staat nur wirksam entgegentreten, wenn er auch verdeckte Ermittlerinnen/verdeckte Ermittler einsetzen kann. Terrorismus und Gruppierungen der organisierten Kriminalität, deren Taten bei den betrof- fenen Opfern unabsehbares Leid und nur schwer ermessbare Schädigungen ver- ursachen, sind oftmals nicht anders beizukommen als durch den Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen/verdeckten Ermittlern. Würden Einzelheiten zu de- ren Einsatz bzw. genutzten technischen Mitteln bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen/verdeckten Er- mittlern und die Arbeitsweise der Polizeien gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der Polizeien be- kannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre. Auch sind die erheblichen persönlichen Risiken zu beachten, die sich daraus er- geben, dass sich verdeckte Ermittlerinnen/verdeckte Ermittler in verbrecheri- schen und terroristischen Umfeldern bewegen, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotenzial auszeichnen. Die verdeckte Arbeitsweise ist daher notwendig durch ein hohes Maß an Ver- traulichkeit und Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die Umstände sol- cher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität dieser Personen bis hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittel- baren und konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das Um- feld, in dem sie sich bewegen oder bewegten, aussetzen. Aus diesen Gründen überwiegen hier ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls sowie des Schutzes der Grundrechte Dritter gegenüber dem parlamentarischen Kontroll- recht. 16. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, nach Vorbild der Niederlande „Real-Time Intelligence Centres“ einzurichten, und welche Überlegungen oder Planungen existieren hierzu? Seitens der Bundesregierung bestehen derzeit keine Planungen im Sinne der Fragestellung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333