Deutscher Bundestag Wahlperiode 218 Drucksage 21811 Der Bundesminister für Verkehr Bonn, den 2. November 1960 Z 2 - Pi 9/64 BK/60 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Stellenplan des Deutschen Wetterdienstes Bezug : Kleine Anfrage der Abgeordneten Hilbert und Genossen — Drucksache 2149 — Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: Der genannte Beschluß des Deutschen Bundestages war als Haushaltsvermerk im Rechnungsjahr 1956 bei Kap. 12 14 Deutscher Wetterdienst in Frankfurt (Main) — zu Tit. 101 und 104 ausgebracht. Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist in den folgenden Rechnungsjahren im Stellenplan des Deutschen Wetterdienstes nicht mehr enthalten. Der Personalbestand richtet sich bei allen Wetterämtern nach den personalwirtschaftlichen Bedürfnissen. Diese sind u. a. abhängig von dem Arbeitsanfall, dem Stand der technischen Entwicklung sowie der Arbeitszeit. Eine allgemeine Anord- nung, daß ein bestimmter Personalbestand bei einer bestimmten Dienststelle auf die Dauer zu halten ist, würde eine geord- nete Personalwirtschaft gefährden und nicht im Einklang mit dem Grundsatz einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel stehen. Das Wetteramt Neustadt (Weinstraße) ist inzwischen in dem neuerrichteten Wetteramt Trier aufgegangen, das auch für das Saarland zuständig ist. Zu 1. Die Ansicht, daß an dem Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, das dem Stellenplan des Deutschen Wetterdienstes für das Rechnungsjahr 1956 zugrundegelegt wurde, starr festgehalten werden soll, wird nicht vertreten. Der Aufgabenzuwachs im Deutschen Wetter- dienst wurde bei der Gestaltung des Stellenplans in den ver- gangenen Jahren wiederholt berücksichtigt. Von 1957 bis 1959 wurden zusätzlich etwa 150 neue Kräfte eingestellt. Die Personalvermehrung durch die Übernahme des Saarländischen Wetterdienstes ist dabei nicht berücksichtigt. Für das Rech- nungsjahr 1961 ist eine weitere Personalvermehrung um 37 Kräfte in Aussicht genommen.
Drucksache 2181 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode Zu 3. Nadi § 7 der Verwaltungsordnung für den Deutschen Wetter- dienst vom 9. Oktober 1957 ist lediglich dem Seewetteramt Hamburg eine gewisse Sonderstellung eingeräumt. Die übri- gen Wetterämter sind nach der Verwaltungsordnung unter- einander als Organisationseinheiten gleichrangig, Die Gleich- rangigkeit wird nicht dadurch berührt, daß bei den Wetter- ämtern Verschiedenheiten in dem Umfang der Aufgaben und damit auch in der Personalbemessung sowie in der Dienst- postenbewertung bestehen. Solche Unterschiede sind auch in anderen Zweigen der öffentlichen Verwaltung üblich. Zu 4. Die Einrichtung einer besonderen agrarmeteorologischen Ver- suchs- und Beratungsstelle im Bereich des Wetteramtes Frei- burg wird z. Z. nicht erwogen. Es ist jedoch beabsichtigt, die agrarmeteorologische Beratung durch das Wetteramt Frei- burg nach Möglichkeit zu verstärken. Seebohm