Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode Drucksache Nr. 2097 1949 Der Bundesminister der Justiz 9351 E - 21277/51 Bonn, den 20. März 1951 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Anfrage Nr. 167 der Fraktion der SPD - Nr. 2001 der Drucksachen - Auslieferung von Deutschen an eine Besatzungsmacht. Die in der Anfrage Nr. 167 vom 2. März 1951 gestellte Frage, welche Schritte die Bundesregierung unternehmen wird, um zur Wahrung des Artikels 16 des Grundgesetzes einem Verlangen von Besatzungsbehörden zur Auslieferung von Deutschen wegen einer Tat, die in Deutschland nach deutschem Redit nicht strafbar ist, entgegenzuwirken, wird im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt wie folgt beantwortet : Nachdem bereits in dem Antrage des Abgeordneten Dr. Ott und Genossen vom 27. Oktober 1950 - Nr. 1527 der Drucksachen - die Frage der Beachtung des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes durch die Alliierten angeschnitten worden war, wurde die Bundesregierung in der Interpellation vom 10. No- vember 1950 - Nr. 1599 der Drucksachen - ausdrücklich befragt, was sie zur Wahrung des Artikels 16 des Grundgesetzes durch die Besatzungsmächte zu tun gedenkt. Diese Interpellation ist von mir in der 101. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 14. November 1950 beantwortet worden. Ich erlaube mir daher, zunächst auf meine damaligen Ausführungen Bezug nehmen zu dürfen. Während die Interpellation vom 10. November 1950 sich auf die Auslieferung von Personen, die der Kriegsverbrechen beschul- digt werden, bezog, liegt der Anfrage vom 2. März 1951 das französische Begehren auf Überstellung des deutschen Staats- angehörigen Rolf Berger in Hamburg zugrunde. Nach dem Bericht des Leiters der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Hamburg vom 28. Februar 1951 erschienen am 13. Februar 1951 zwei französische Gendarmen in Uniform bei der Staats- anwaltschaft in Hamburg und erklärten : sie seien von einer
Dienststelle der französischen Gendarmerie in Koblenz geschickt worden, um Berger, der aus der französischen Fremdenlegion desertiert sei, abzuholen. Unter Bezugnahme auf Artikel 16 des Grundgesetzes wurde die Herausgabe abgelehnt. Die franzö- sischen Beamten wandten sieh daraufhin an den Legal Prosecutor des britischen Besatzungsgerichts in Hamburg, der sie darauf hinwies, Bafl die Übergabe an die französische Dienststelle Sadie der deutschen Behörden sei. Nunmehr kehrten die fran- zösischen Beamten in ihre Besatzungszone zurück. Dieser Sachverhalt bietet keinen Anlaß für ein Tätigwerden der Bundesregierung gegenüber der Besatzungsmacht. Die Aufforderung zur Überstellung des Berger an die französischen Beamten ist unter Hinweis auf Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes bereits durch den Oberstaatsanwalt in Hamburg zurückgewiesen worden, der durch den Legal Prosecutor in Hamburg unterstützt worden ist. Soweit ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften des Gesetzes Nr. 31 der Alliierten Hohen Kommission bezüglich der Rechtshilfe im Verkehr zwischen den Besatzungsmächten in Betracht kommen kann, ist es nicht Sadie der Bundesregierung, derartige Verstöle aufzugreifen. In Vertretung : Strauß