Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/21641 rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Verbot dient dem Um- weltschutz und ist auch erforderlich; namentlich freiwillige Vereinbarungen ha- ben nicht die gleiche Wirksamkeit. Es ist auch insgesamt angemessen. Zu be- achten sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausnahmen vom Ver- bot und die Übergangsfrist. Die Regelung verletzt auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Artikel 3 des Grundgesetzes folgende Willkür- verbot, da keine evident unsachliche Differenzierung etwa gegenüber anderen Tragetaschen erfolgt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Aus- führungen in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/16503, S. 15 f. 21. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung die Einwegkunststoff- verbotsverordnung (Bundestagsdrucksache 19/20349) bereits erlassen, obwohl die Rechtsgrundlage, das in der Überarbeitung befindliche Kreis- laufwirtschaftsgesetz, vom Bundestag bisher weder debattiert noch be- schlossen wurde und die Einwegkunststoffverbotsverordnung erst zum 3. Juli 2021 in Kraft tritt? Die Einwegkunststoffverbotsverordnung wurde am 24. Juni 2020 vom Bundes- kabinett beschlossen. Sie bedarf nunmehr der Befassung des Bundestages und der Zustimmung des Bundesrates. Die Verordnung befindet daher sich noch im Verordnungsverfahren. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat am 6. No- vember 2020 den erforderlichen Beschluss zur Verordnung fasst. Im Anschluss daran wird die Verordnung ausgefertigt und verkündet. Sie tritt dann gemäß den Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie am 3. Juli 2021 in Kraft. Die Verordnungsermächtigung für die Einwegkunststoffverbotsverordnung wird durch das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europä- ischen Union eingeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/19373, Nummer 18, § 24 Nummer 4). Der Entwurf des Gesetzes wird derzeit im Bundestag beraten, der Umweltausschuss hat hierzu bereits die Sachverständigenanhörung durch- geführt. Gemäß Artikel 80 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminis- ter oder die Landesregierung durch Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden. Die Ermächtigungsnorm muss dabei grundsätzlich zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses gelten. Es ist daher ausreichend, wenn das ermächtigende Gesetz am Tage der Verkündung und Ausfertigung der Verord- nung in Kraft tritt. (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1954 – 1 BvR 409/53 –, BVerfGE 3, 255-260; Jarass/Pieroth, Artikel 80 GG, Rn. 21). Nach den gegen- wärtigen Planungen wird das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union voraussichtlich im Oktober 2020, also zeitlich vor der Ausfertigung der Einwegkunststoffverbotsverordnung, verkündet werden. Der frühzeitige Beschluss durch das Bundeskabinett dient dazu, der betroffenen Wirtschaft zügig einen rechtssicheren Rahmen für die Umstellung auf alter- native Produkte zu schaffen. Da die Rechtsverordnung zwingendes EU-Recht umsetzt, geht die Bundesregierung davon aus, dass auch die hierfür erforderli- che Verordnungsermächtigung im Gesetzgebungsverfahren auf Zustimmung stößt. 22. Welche Konsequenzen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung aus einer Ablehnung des Entwurfs zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsge- setzes für die Regelungen aus der Einwegkunststoffverbotsverordnung? Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass der von ihr vorgelegte Gesetz- entwurf zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union im Gesetzgebungsverfahren „abgelehnt“ wird.
Drucksache 19/21641 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Regelungen aus der Einweg- kunststoffverbotsverordnung in ein eigenständiges Gesetz zu überführen? Nein. Die Regelungen des Artikel 5 EU-Einwegkunststoffrichtlinie werden durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung in nationales Recht umgesetzt. 24. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung auf die Umsetzung der in Artikel 8 Absatz 4 EU-Einweg-Kunststoffprodukte-Richtlinie (2019/ 904) genannten Kosteneffizienz und Transparenz bei der Beteiligung der Inverkehrbringer an den Kosten der Reinigung der Umwelt in nationalem Recht verzichtet, bzw. wo werden diese Aspekte rechtlich auf nationaler Ebene in Deutschland geregelt? Die Umsetzung von Artikel 8 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie wird derzeit von der Bundesregierung vorbereitet. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Ab- fallrahmenrichtlinie der Europäischen Union wird zunächst in einem ersten Schritt in der Änderung Nummer 18 eine Verordnungsermächtigung (§ 25 Ab- satz 1 Nummer 4 KrWG-E) zur Umsetzung der Kostenbeteiligung der Inver- kehrbringer an den Reinigungskosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungs- träger geschaffen. In dem nächsten Schritt wird die Bundesregierung einen Vor- schlag zur rechtlichen Umsetzung dieser Vorgaben entwickeln. Die EU- rechtlich geforderte Kosteneffizienz und die Transparenz bei der Verteilung der Kosten werden dabei berücksichtigt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333