PE 6 - 134/13 Fragen zumSonderbericht des Europäischen Rechnungshofes „European Union Direct Financial Support to the Palestinian Authority“

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Fachbereich Europa                        Ausarbeitung                                                         Seite 11 PE 6 - 3000 – 134/13 men eines Prüfverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (Komitologie-VO) zu beteili-         31 gen. 32 3.2.2.         Prüfverfahren Die Komitologie-VO unterscheidet im sog. Komitologieverfahren zwei Verfahren zur Beteili- 33 gung der Ausschüsse, das Beratungsverfahren und das Prüfverfahren. Der Ablauf des im hiesigen Kontext durchzuführenden Prüfverfahrens ist in Art. 5 KomitologieVO geregelt: Danach legt die Europäische Kommission dem Ausschuss einen Entwurf bzw. Vorschlag vor. Spricht sich eine qualifizierte Mehrheit im Ausschuss für eine positive Stellungnahme aus, so erlässt die Kommission den vorgeschlagenen Rechtsakt. Die Abstimmung im Aus- schuss erfolgt nach den Abstimmungsregeln des Rates, wobei die Stimmen der einzelnen Vertre- ter im Ausschuss entsprechend gewichtet werden. Gibt der Ausschuss hingegen eine negative 34 Stellungnahme ab, kann der Rechtsakt nicht erlassen werden, es sei denn, der Erlass des Durch- führungsrechtsakts ist erforderlich. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit der Vorlage an den Be- rufungsausschuss (Art. 3 Abs. 7, 6 Komitologie-VO) oder der Vorlage einer geänderten Fassung des Vorschlages. Kommt hingegen keine Stellungnahme des Ausschusses zustande, wenn sich also die Ausschussmitglieder nicht mit qualifizierter Mehrheit auf eine positive oder negative Stellungnahme verständigen können, kann die Kommission den Rechtsakt in der im Entwurf vorgesehenen Fassung erlassen.          35 3.2.3.       Verfahren im ENPI-Ausschuss Im Zusammenhang mit PEGASE hat die Europäische Kommission also vor dem Erlass von kon- kreten Durchführungsmaßnahmen eine Stellungnahme des ENPI-Ausschusses im Rahmen des Prüfverfahrens einzuholen. Wenn der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme abgibt, kann die Europäische Kommission die Durchführungsmaßnahme grundsätzlich nicht erlassen. Der Ausschuss kann also Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission verhindern. 31       Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festle- gung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchfüh- rungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. 32       Der in der Vorschrift genannte Komitologie-Beschluss 1999/468/EG wurde durch die Komitologie-VO aufgeho- ben. Das in Art. 4 dieses Beschlusses geregelte Verwaltungsverfahren wurde im Zuge dessen gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b Komitologie-VO durch das Prüfverfahren ersetzt. 33    Zum Komitologieverfahren vgl. Daiber, EU-Durchführungsrechtsetzung nach Inkrafttreten der neuen Komitologie-Verordnung, EuR 2012, 240 ff. 34      Art. 5 Abs. 1 und 3 Komitologie-VO. 35   Etwas anderes gilt nur in den Fällen Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2 Komitologie-VO, der aber in diesem Fall nicht an- wendbar ist.
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Fachbereich Europa                      Ausarbeitung                                     Seite 12 PE 6 - 3000 – 134/13 Bisher hat der ENPI-Ausschuss von dieser Möglichkeit jedoch soweit ersichtlich keinen Ge- brauch gemacht.     36 Änderungen an (geplanten) Durchführungsrechtsakten der Kommission im Rahmen von PEGASE oder von Folgeprogrammen können aber grundsätzlich über den ENPI-Ausschuss eingesteuert werden. 3.3. Beteiligung nationaler Parlamente Eine Beteiligung nationaler Parlamente ist im Komitologie-Verfahren nicht vorgesehen. Auch die dem PEGASE-Programm zu Grunde liegenden Rechtsakte sehen keine Beteiligung nationaler Par- lamente vor. Eine Einflussnahme ist daher allenfalls mittelbar über den deutschen Vertreter im ENPI-Ausschuss denkbar. - Fachbereich Europa - 36    Dokumente zu den Ausschussverfahren sind online unter http://ec.europa.eu/transparency/regcomitology/index.cfm abrufbar.
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