Deutscher Bundestag Drucksache VI/2128 6. Wahlperiode Sachgebiet 707 Der Parlamentarische Staatssekretär Bonn, den 27. April 1971 beim Bundesminister für Wirtschaft Gesch.-Z.: I C 1 - 70 08 04 - An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Wirtschaftsförderung des Bundes Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Miltner, Dr. Jenninger, Biechele, Baier, Susset, Dr. Schwörer, Adorno, Schulte (Schwäbisch Gmünd), Dr. Wörner, Frau Griesinger und Genossen -DrucksaheVI/2069 Im Namen der Bundesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Miltner, Dr. Jenninger, Biechele, Baier, Susset, Dr. Schwörer, Adorno, Schulte (Schwäbisch Gmünd), Dr. Wörner, Frau Griesinger und Genossen wie folgt: Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 fasse ich dabei wegen ihrer engen Verbindung zusammen. 1. Bestehen bei der Bundesregierung Planungen, die in die Bun- desförderung einbezogene Gebiete nach Fläche und Zahl ein- zuschränken? 2. Bestehen bei der Bundesregierung Vorstellungen darüber, nach welchen Kriterien eine Neuabgrenzung der Fördergebiete er- folgen soll und liegen bereits konkrete Berechnungen für die Neuabgrenzung vor? Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der Umfang der zu fördernden Gebiete so zu begrenzen und zu gestalten ist, daß die Wirksamkeit der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gewährleistet wird. Der Pla- nungsausschuß für regionale Wirtschaftsstruktur, dem Bund und Länder angehören und dessen Aufgabe die Aufstellung des gemeinsamen Rahmenplans ist, teilt diese Auffassung. Auf Vor- schlag der Bundesregierung hat er seinen Unterausschuß beauf- tragt, die bereits begonnenen Arbeiten für eine Neuabgrenzung der Fördergebiete beschleunigt fortzusetzen. Die Bundesregierung hat zunächst verschiedene Untersuchun- gen in Auftrag gegeben und selbst angestellt, um neue Kriterien für eine Abgrenzung der zu fördernden Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse- rung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) zu ermitteln. Ferner hat am 14. Januar 1971 im Institut für Raumordnung der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, Bonn—Bad Godesberg, ein Kolloquium stattgefunden, in dem führende deutsche Regionalwissenschaftler zu Methoden der
Drucksache VI/2128 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Abgrenzung von Fördergebieten berichtet haben. An diesem Kolloquium waren auch interessierte Vertreter der Landes- regierungen beteiligt. Die Ausführungen der Regionalwissen- schaftler führten zu dem Schluß, daß die bisher vorhandenen wissenschaftlichen Methoden keine ausreichenden Grundlagen für eine Neuabgrenzung der Fördergebiete geben. Zudem sind die regionalstatistischen Daten in befriedigendem Umfange nicht vorhanden. Hierauf hat die Bundesregierung bereits im Jahreswirtschaftsbericht 1971 vom 22. Januar 1971 unter Tz. 81 hingewiesen. Der Bundesrat hat zu den Vorschlägen der Bun- desregierung in der 363. Sitzung des Bundesrates vom 12. März 1971 positiv Stellung genommen. Da es derzeit nicht möglich ist, mit wissenschaftlich fundierten Abgrenzungsmethoden eine Neuabgrenzung herbeizuführen, geht die Bundesregierung davon aus, daß der erste Rahmenplan grundsätzlich auf der Basis der Gebietsabgrenzung der beste- henden Regionalen Aktionsprogramme in Kraft treten soll. Die Bundesregierung ist jedoch der Meinung, daß eine Neuabgren- zung dringlich ist und spätestens bis zum 1. Januar 1975 in den Rahmenplan aufgenommen werden soll. Bei dieser Neuabgren- zung geht die Bundesregierung davon aus, daß nach Möglich- - keit anstelle der Landkreise künftig Verflechtungsbereiche als räumlicher Bezugsrahmen zugrunde gelegt werden sollen. Fer- ner wird die Förderung noch mehr als bisher auf Schwerpunkt- orte konzentriert werden. Das setzt eine Beurteilung der Ent- wicklungsmöglichkeiten dieser Schwerpunktorte und eine zu intensivierende Abstimmung mit anderen Entwicklungsmaß- nahmen in den Schwerpunktorten voraus. Die Bundesregierung wird, wenn gesichertere Daten und Kriterien vorliegen, um- gehend einen Vorschlag erarbeiten, der dem Planungsausschuß für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zur Entscheidung vorgelegt wird. 3. Ist die Bundesregierung bereit, bei einer Neuplanung außer den sogenannten Notstandsgebieten auch diejenigen Gebiete in die Förderung einzubeziehen, deren Wirtschaftskraft erheblich unter den Bundesdurchschnitt abzusinken droht? Ja. Hierzu sind Bund und Länder nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GRW verpflichtet. Die nach § 2 Abs. 1 GRW bestehende Ver- pflichtung, die Förderung auf räumliche und sachliche Schwer- punkte zu konzentrieren, ist dabei zu beachten. 4. Ist die Bundesregierung bereit, wie die Landesregierung Baden- Württemberg die Durchführung regionaler Aktionsprogramme des Landes Baden-Württemberg für den vorgesehenen Planungs- zeitraum bis 1974 sicherzustellen? Die Bundesregierung ist bereit, im Rahmen der ihr vom Gesetz- geber zur Verfügung gestellten Finanzmittel die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur auch im Lande Baden Württemberg so lange zu fördern, bis die vom Planungsaus- schuß im Rahmenplan nach § 5 Nr. 2 GRW zu beschließenden Ziele erreicht sind. Dies kann in Baden-Württemberg bereits vor dem Jahre 1974, aber auch nach dem Jahre 1974 der Fall sein.
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Drucksache VI/2128 5. Ist die Bundesregierung bereit, im regionalen Aktionsprogramm auch diejenigen Gemeinden in die Förderung der Schwerpunkt- orte einzubeziehen, die mit dem festgelegten Schwerpunktort in einer Entwicklungsachse liegen? Nein. Mit der Einbeziehung solcher Gemeinden in die Schwer- punktförderung würde ein Schritt zurück in die Flächenförde- rung getan, die Bund und Länder gerade erfolgreich über- wunden haben. 6. Ist die Bundesregierung bereit, die Förderung von Schwerpunkt- orten im regionalen Aktionsprogramm auf die Gemeinden aus- zudehnen, die im Rahmen der Verwaltungsreform nach der Vorstellung der Landesregierung von Baden-Württemberg dem festgestellten Schwerpunktort angeschlossen werden sollen und schon jetzt eine enge wirtschaftliche und sonstige Verflechtung zu dem Schwerpunktort besitzen? Wie die Bundesregierung bereits wiederholt erklärt hat, bindet sie bereits jetzt die Förderung der Schwerpunktorte nicht an kommunale Grenzen, sondern an wirtschaftlich-räumliche Gege- benheiten. Dies gilt besonders dann, wenn in Gemeinden, die Schwerpunktorten unmittelbar benachbart sind, geeignetes In- dustriegelände zur Verfügung steht [vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Sprung, Dr. Warnke, Rock, - Seiters, Dr. Müller-Hermann, Franke (Osnabrück), Dr. Huys, Dr. Unland, Dr. Reinhard, Storm, Dr. Ritz und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU – Druck- sache VI/813]. 7. Ist die Bundesregierung bereit, insoweit auch das Investitions- zulagen-Gesetz auf diese Bereiche Anwendung finden zu lassen? Dies ist im Rahmen des Anwendungsbereichs des Investitions zulagengesetzes bereits Praxis der Bundesregierung. den Fördergebieten in Baden-Württemberg wesentlich niedriger liegt, als in anderen Bundesländern? Nein. Die für die Länder verfügbaren Mittel des Regionalen Förderungsprogramms der Bundesregierung entfallen – nach Abzug eines Betrages für die besondere Förderung des Zonen- randgebietes – je zur Hälfte auf das Zonenrandgebiet und auf die Bundesausbaugebiete. Die Verteilung der Mittel auf die Bundesausbaugebiete der einzelnen Bundesländer erfolgt nach der Bevölkerungszahl in diesen Gebieten. Durch die Einbezie- hung von Landesfördergebieten in Regionale Aktionspro- gramme erhöhen sich die auf die einzelnen Länder entfallenden Quoten nicht. Durch die besondere Berücksichtigung des Zonenrandgebietes entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 ROG und des sich in einem beson- deren Strukturanpassungsprozeß befindlichen Saarlandes wei- sen 5 Länder höhere Förderquoten pro Kopf der Bevölkerung auf als die übrigen 3 Länder, in denen der Bund die Verbesse- rung der regionalen Wirtschaftsstruktur fördert. Ein Vergleich dieser 3 Länder – Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz – für 1971 zeigt, daß die Förderquote pro Kopf der Bevölkerung in den Bundesausbaugebieten von Baden Württemberg 12,80 DM, in den Bundesausbaugebieten von
Drucksache VI/2128 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Nordrhein-Westfalen 12,82 DM und in den Bundesausbaugebie- ten von Rheinland-Pfalz 12,79 DM beträgt. Von einer Benach- teiligung Baden-Württembergs kann somit nicht ausgegangen werden. Im übrigen haben Bund und Länder in der Planungsausschuß- sitzung vom 16. Dezember 1970 beschlossen, die Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" sollten zunächst nach dem Schlüssel auf die einzelnen Länder verteilt werden, welcher der Aufteilung des Regionalen Förderungsprogramms der Bundesregierung für 1970 zugrunde gelegen hat. 9. In welcher Höhe sind im Jahre 1970 im Bundesgebiet durch- schnittlich Bundesmittel in die einzelnen Aktionsprogramme geflossen? Aus den Mitteln des Regionalen Förderungsprogramms des Jahres 1970 standen den Ländern insgesamt — ohne Programm „Saarland-Westpfalz" — 220,5 Mio DM zur Verfügung. Es liegt in der Zuständigkeit der Länder, wieviel sie aus ihrer Quote für die einzelnen Aktionsprogramme bereitstellen; sie sind aber gehalten, die einzelnen Gebiete angemessen zu beteiligen. Über die Ist-Ergebnisse des Jahres 1970 haben die Länder bisher der Bundesregierung noch nicht berichten können. 10. Ist die. Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, daß der Verteilerschlüssel der zur Verfügung stehenden Bundesmittel mit dem Ziel geändert wird, eine gleichmäßigere Verteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionsprogramme zu erreichen? Auf Vorschlag der Bundesregierung hat der Planungsausschuß seinen Unterausschuß beauftragt zu überprüfen, ob der Schlüs- sel, nach dem die Bundesmittel auf die Länder aufgeteilt wer- den, den gegenwärtigen und künftigen regionalpolitischen Dringlichkeiten hinreichend Rechnung trägt. Erforderlichenfalls soll der Unterausschuß einen neuen Verteilungsschlüssel erar- beiten; dabei wäre der Verpflichtung von Bund und Ländern, die Förderung auf räumliche und sachliche Schwerpunkte zu konzentrieren (§ 2 Abs. 1 GRW), angemessen Rechnung zu tragen. 11. Ist die Bundesregierung bereit, die Entscheidung über Aus- nahmegenehmigungen nach den Richtlinien über die Verwen- dung der Bundeshaushaltsmittel für das Regionale Förderpro- gramm der Bundesregierung vom 4. September 1969 (Bundes- anzeiger Nr. 174 vom 19. September 1969) insoweit auf die Länder zu delegieren, daß die Länder innerhalb von Gebieten der Regionalen Aktionsprogramme auch eine Förderung außer- halb von Schwerpunktorten genehmigen können? Die überwiegende Mehrheit der Länder teilt die Auffassung der Bundesregierung, daß die Bundesmittel im Rahmen der Ge- meinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- struktur" auf Schwerpunktorte konzentriert werden müssen. Deshalb wäre die Delegation von Ausnahmegenehmigungen zum Zweck der Durchbrechung des Schwerpunktprinzips zu Lasten geringerer regional-wirtschaftlicher Wirksamkeit der eingesetzten Steuermittel nicht vertretbar. Philip Rosenthal