Deutscher Bundestag Drucksache 19/17628 19. Wahlperiode 05.03.2020 Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Reuther, Frank Sitta, Torsten Herbst, Dr. Christian Jung, Daniela Kluckert, Oliver Luksic, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP Finanzierung der Drohnenabwehr an Flughäfen In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP gab die Bundes- regierung an: „Die einmaligen Kosten für die stationäre Drohnenabwehr je Flughafen werden von der Bundespolizei aktuell mit 30 Mio. Euro bewertet“ (Bundestagsdrucksache 19/16787). Für alle 16 internationalen Flughäfen be- läuft sich der Betrag also auf 480 Mio. Euro. Hinzu kämen evtl. weitere Kosten für Regionalflughäfen. Die Dienstleistungen der Deutsche Flugsicherung (DFS) beruhen auf dem Kos- tendeckungsprinzip (§ 32 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes – LuftVG). Das bedeutet, dass die Amtshandlungen der DFS kostendeckend erfolgen. Den Steuerzahlern wird somit keine direkte zusätzliche Last aufgebürdet. Die DFS und weitere Organisationen haben sich darauf geeinigt, ab 2012 einen gemeinsamen Leistungsplan – den FABEC Performance-Plan – zu erstellen. Dieser enthält den jeweiligen FABEC-Beitrag, um die von der Europäischen Kommission vorgegebenen Leistungsziele für die Key Performance Areas (KPA) Sicherheit, Kapazität, Umwelt zu erreichen sowie die aggregierten natio- nalen Beiträge für den Schlüsselbereich Kosteneffizienz. Die dritte Regulie- rungsperiode hat bereits am 1. Januar 2020 begonnen (https://www.dfs.de/dfs_ homepage/de/Europa/FABEC/FABEC%20Performance-Plan/). Die DFS leitet ihre Aufgaben aus Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EC) Nr. 549/2004 ab. Flugsicherungsdienste werden darin als Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugbera- tungsdienste bezeichnet. Sollte Drohnenabwehr von der Europäischen Kom- mission folglich nicht als Flugsicherungsdienst im Sinne der Verordnung sub- sumiert werden, kann die DFS die Kosten aufgrund des Kostendeckungsprin- zips nicht weitergeben. Es sind nach Ansicht der Fragesteller folglich noch wichtige Fragen zur Finanzierung der Drohnenabwehr offen. Diese sollen nach- folgend erörtert werden.
Drucksache 19/17628 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viel kostet die Drohnenabwehr an allen deutschen internationalen Flughäfen nach Einschätzung der Bundesregierung? 2. Welche deutschen Flughäfen sind aus Sicht der Bundesregierung vor Drohnen (UAS – Unmanned Autonomous Systems) zu schützen? 3. Wann hat die DFS nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Leistungspläne für die dritte Regulierungsperiode (RP3) an die Europäische Kommission versandt? 4. Hat die DFS die Kosten für die Detektion von UAS in der RP3 berücksich- tigt? 5. Wenn nein, warum nicht? 6. Wenn ja, wie hoch schätzt die DFS die Kosten für die Detektion von UAS an Flughäfen in der RP3 ein? 7. Kann die DFS die Kosten für die Detektion von Drohnen nach Ansicht der Bundesregierung übernehmen, und wenn ja, warum? 8. Wenn nein, was bedeutet dies für die Finanzierung der Detektion von UAS durch die DFS an Flughäfen? 9. Bewertet die Europäische Kommission die Detektion von UAS durch die DFS an Flughäfen nach Kenntnis der Bundesregierung als Flugsicherungs- dienst? 10. Wenn nein, welche Folgen hat dies nach Ansicht der Bundesregierung für die Finanzierung der Detektion von UAS an Flughäfen? 11. Wie können UAS künftig an deutschen Flughäfen abgewehrt werden, wenn die Detektion von UAS an deutschen Flughäfen von der Europä- ischen Kommission nicht als Flugsicherungsdienst anerkannt wird? Berlin, den 26. Februar 2020 Christian Lindner und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333