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Deutscher Bundestag                                                                    Drucksache 19/17215 19. Wahlperiode                                                                                      17.02.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer, Johannes Vogel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/16942 – Datenerfassung von Übergriffen in Jobcentern Vorbemerkung der Fragesteller Ein wachsendes Gewaltaufkommen in Jobcentern ist ein Problem für die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Kunden vor Ort. Medienberichte, die Aussage der ehemaligen Personalchefin der Bundesagen- tur für Arbeit (BA) (https://www.welt.de/newsticker/news1/article188547655/ Gewalt-Bericht-Jedes-dritte-Jobcenter-muss-von-einem-Sicherheitsdienst-bew acht-werden.html) sowie stark gestiegene Sicherheitskosten lassen nach An- sicht der Fragesteller auf eine allgemeine bundesweite Entwicklung schließen, die viele Einrichtungen in ähnlichem Maße betrifft und womöglich strukturel- le Gegenmaßnahmen erforderlich macht. Um verlässliche Zahlen über das Ausmaß des Gewaltvorkommens zu erhalten, stellte die FDP-Bundestagsfrak- tion die Bundesregierung am 9. Oktober 2019 eine Kleine Anfrage zu diesem Thema. Die Antwort der Bundesregierung war nach Ansicht der Fragesteller allerdings der Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend dienlich, da eine einheitliche Statistik fehlt und einige Fragen unzureichend beantwortet wur- den. Aktuell sind nach Ansicht der Fragesteller die Jobcenter mit dem Problem also hauptsächlich auf sich allein gestellt. Die Bundesregierung weist auf Bundes- tagsdrucksache 19/14769 die Verantwortung mit der Begründung von sich, sie habe keine „unmittelbaren Regelungsbefugnisse“, in die Sicherheitskonzepte der Jobcenter einzugreifen und Daten zu Vorfällen von Gewalt bei den ge- meinsamen Einrichtungen (gE) oder den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) abzufragen oder einzufordern. Sie verweist darauf, dass die Jobcenter die Vorfälle von Übergriffen nicht melden müssen. In der Zielvereinbarung zwischen BA und Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 8. April 2019 wurde vereinbart, dass sich einerseits die BA verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel „wirkungsorientiert einzusetzen“, um die vereinbarten gesetzlichen Steuerungsziele und die für die gE vereinbarten Zielwerte mindestens zu erreichen (Seite 6, https://www.sgb2. info/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Zielvereinbarungen/BMAS-BA/Ziel vereinbarung-BA-BMAS-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Gleicher- maßen verpflichtet sich das BMAS, die Erreichung der vereinbarten Ziele zu überwachen. Im Falle von Zielabweichungen sind vom BMAS ggf. vorzuneh- mende Entscheidungen über Steuerungsmaßnahmen im Zieleerreichungs- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Februar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/17215                                        –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dialog auf Leitungsebene zu erörtern und zu treffen. Es ist nach Ansicht der Fragesteller anzunehmen, dass ein höheres Sicherheitsgefühl reibungslose Arbeitsabläufe in den Jobcentern verbessert und damit der Erreichung der Zielwerte dient. Gleichzeitig ist nach Ansicht der Fragesteller nicht auszu- schließen, dass eine steigende Gewaltbereitschaft auf eine Überforderung der Kunden mit den Regeln, Gesetzen und den Umgang in den Jobcentern zurück- zuführen ist. In diesem Fall sollte sich die BA nach Ansicht der Fragesteller der Thematik verstärkt annehmen, denn auch sie steht in der Verantwortung, für reibungslose Arbeitsabläufe zu sorgen und sich mit der Sicherheitssitua- tion vor Ort auseinanderzusetzen. Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort mehrfach auf das Muster- Notfall-Konzept und das Sicherheitskonzept der BA, welches Empfehlungen für Sicherheitsmaßnahmen in den Jobcentern enthält. Offen bleibt nach An- sicht der Fragesteller, wie dieses Sicherheitskonzept entwickelt wurde und wie es aktualisiert wird ohne eine aussagekräftige Datengrundlage und ohne Infor- mationen zu den Tathergängen sowie den daraus gewonnenen Erkenntnissen, welche die Sicherheitsprobleme der Jobcenter offenlegen. Gleiches gilt für die durch die BA bereitgestellten Unterstützungsleistungen wie das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen, auf welche die Bundesregierung verweist. Außer- dem schreibt die Bundesregierung, dass sich von Übergriffen betroffene Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter stets an ihre jeweilige Führungskraft wenden können, um diese in akuten Gesprächssituationen hinzuzuziehen. Offen bleibt nach Ansicht der Fragesteller, wie Führungskräfte auf solche Situationen vor- bereitet werden, ohne Erkenntnisse über die Art der Vorfälle und die Tather- gänge zu haben. Fraglich bleibt auch, wie der berufspsychologische Service passende Beratungsleistungen für die Mitarbeitenden in den Jobcentern in Fäl- len von Gewaltvorkommen anbieten kann, wenngleich keine Informationen darüber vorliegen, welche Probleme es vor Ort gibt. Es ist offensichtlich, dass unter diesen Voraussetzungen aktuell kein zielführender Austausch zwischen den Jobcentern über Gewaltvorfälle und Best Practices zur Gewaltprävention stattfinden kann. Neue Medienberichte über einen Gewaltvorfall im Jobcenter in Nürtingen, bei dem ein Mitarbeiter mit einem Hammer angegriffen wurde (https://www.bil d.de/regional/stuttgart/stuttgart-aktuell/nuertingen-hartz-iv-empfaenger-geht- mit-hammer-auf-betreuer-los-66041108.bild.html)), machen die Brisanz des Themas erneut deutlich. Die vorliegende Kleine Anfrage verfolgt daher das Ziel, die Lücken in der Antwort der Bundesregierung zu schließen, damit die Ursachen für die wachsende Gewalt in Jobcentern erkannt und analysiert wer- den können. Nur so kann nach Ansicht der Fragesteller gewährleistet werden, dass der Schutz von Mitarbeitern und Kunden sichergestellt wird und die Job- center ihre Sicherheitskonzepte vor Ort bestmöglich anpassen können, um zu- künftig Gewalt und Übergriffe präventiv besser zu verhindern. 1. Wurde von Seiten der Bundesregierung oder der BA bereits ein Versuch unternommen, Vorfälle von Übergriffen bei den gE und den zkT abzu- fragen? Die Bundesregierung hat aufgrund der dezentralen Organisationshoheit der ge- meinsamen Einrichtungen (gE) keine rechtliche Möglichkeit, diese zu einer systematischen Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse zu verpflichten. Dies- bezügliche Entscheidungen unterliegen den Weisungen der örtlichen Trägerver- sammlung. Zu deren Unterstützung hat die BA im Jahr 2012 für ihren Zustän- digkeitsbereich ein Muster-Notfall- und Sicherheitskonzept mit entsprechenden Meldepflichten eingeführt. Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) unterliegen der Aufsicht der zu- ständigen obersten Landesbehörden, so dass der Bund auch sie nicht verpflich- ten kann, Übergriffe zu melden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –3–                            Drucksache 19/17215 2. Wie begründet die Bundesregierung, dass der BA bisher trotz der Rechts- grundlage zur Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Daten zur Anzahl von Übergriffen in den gE nicht vollständig gemeldet werden und dass diese auch nicht abgefragt werden? Die genannte Übermittlungsvorschrift ist nicht einschlägig. Diese ermöglicht lediglich die Übermittlung von Sozialdaten. Sozialdaten sind nach der gesetz- lichen Definition in § 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch personenbezogene Daten, die von einem Leistungsträger im Sinne des § 35 des Ersten Buches So- zialgesetzbuch zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Finanzmittel für den Ein- kauf von Sicherheitsdienstleistungen aus den Rahmenverträgen der BA durch die gE im Sinne der Zielerreichung und Wirtschaftlichkeit einge- setzt werden? 4. Nach welchen Kriterien werden nach Kenntnissen der Bundesregierung die Sicherheitsdienste, mit denen die BA Verträge abschließt, ausgewählt, wenn keine Erkenntnisse zu Gewaltvorfällen in den Jobcentern vorliegen? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet Ob Sicherheitsdienstleistungen eingekauft werden, entscheiden die gE grund- sätzlich eigenverantwortlich. Grundlage sind örtliche Gefährdungsanalysen und -beurteilungen der gE. Wie bei allen finanzwirksamen Maßnahmen sind auch bei der Beschaffung von Sicherheitsdienstleistungen durch die gE angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen (§ 7 Absatz 2 BHO). Die Beschaffung von Sicherheitsdienstleistungen erfolgt durch die Einkaufs- organisation der Bundesagentur für Arbeit (BA). Dabei sind von den beauftrag- ten Sicherheitsunternehmen folgende Qualitätsanforderungen zu erfüllen: •   Zertifizierung des Betriebes nach DIN ISO 9001 (Qualitätsmanagement) •   Versicherungstechnische Absicherung folgender Risiken: Personenschäden, Sachschäden, Verlust von Schlüsseln, Vermögensschäden sowie Schäden gem. Bundesdatenschutzgesetz in der jeweiligen Höhe (siehe DIN 77200) •   Ununterbrochene Besetzung einer Einsatzleitstelle •   Betrieb einer Not- und Serviceleitstelle (NSL) oder eine Vereinbarung über die Kooperation mit einem anderen Sicherheitsunternehmen •   Gewerbepraxis von mind. 3 Jahren •   Gewerbeerlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes •   Verpflichtung, dass ohne vorherige Genehmigung keine Subunternehmer eingesetzt werden •   Verpflichtung zum Einsatz von ausschließlich ständigem Personal Darüber hinaus werden auch qualitative Anforderungen an das eingesetzte Wachpersonal definiert, z. B. •   IHK-Sachkundeprüfung (oder vergleichbare Qualifikation) •   Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift •   ständiger Wohnsitz in den Staaten der EU bzw. EFTA
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Drucksache 19/17215                                        –4–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode •   abgeschlossene Erste Hilfe Ausbildung •   beim Ordnungsamt als Sicherheitskraft gemeldet •   polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen. 5. Wer erstellt das Muster-Notfall-Konzept und das Sicherheitskonzept der BA? Das Muster-Notfall- und Sicherheitskonzept der BA wurde unter Federführung des Geschäftsbereiches Personal und Organisationsentwicklung der Zentrale der BA 2012 auf der Grundlage einer Vielzahl dezentral bereits bestehender Regelungen und Konzepte sowie Erfahrungen aus der Praxis entwickelt, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten und sicherheitsrelevante Vorfälle effektiv bewältigen zu können. Es waren Vertreter/innen aus allen Dienststel- lenebenen sowie der Technische Beratungsdienst, der Ärztliche Dienst, der Be- rufspsychologische Service, der Justiziar der BA sowie der Hauptpersonalrat beteiligt. In die laufende Weiterentwicklung des Muster-Notfall- und Sicherheitskonzep- tes fließen Erkenntnisse aus aktuellen Notfallsituationen, Hinweise der zentra- len fachlichen Aufgabenträger und Ansprechpartner bei den zentralen Sicher- heitsbehörden aber auch Erfahrungen anderer externer Partner, anderer Verwal- tungen wie auch Unternehmen der Privatwirtschaft mit ein. Die gE können die Vorgaben des zentralen Konzeptes an die örtlichen Ge- gebenheiten anpassen oder ein eigenes Sicherheits- und Notfallkonzept ent- wickeln. Diese lokalen Konzepte sollen regelmäßig auf Grundlage neuer Gefährdungs- und Bedrohungsanalysen auf eventuelle Anpassungsbedarfe ge- prüft und weiterentwickelt werden. Auch auf Ebene der einzelnen gE soll ein regelmäßiger Austausch mit Partnern vor Ort und den örtlichen Sicherheits- behörden stattfinden. Nach Angaben der BA wird in Kürze ein weiterer Erfahrungsaustausch mit von Gewalt Betroffenen aus Agenturen für Arbeit (AA) und gE stattfinden, um Er- kenntnisse für den Weiterentwicklungsprozess des Muster-Notfall- und Sicher- heitskonzeptes zu gewinnen. Eine umfassende Kenntnis sämtlicher Drohungen und Übergriffe in den gE ist damit keine zwingende Voraussetzung für eine kontinuierliche Weiterentwick- lung des zentralen Muster-Notfall- und Sicherheitskonzeptes der BA. 6. Wie lautet das im Muster-Notfall-Konzept und das Sicherheitskonzept ent- haltene Meldekonzept zur Übermittlung von besonders schweren Über- griffen im Wortlaut? Nach welchen Kriterien wird unterschieden, ob ein Vorfall übermittelt werden soll oder nicht? Wie wird sichergestellt, dass diese Einschätzung vor Ort richtig getroffen wird? Nach dem im Muster- Notfall und Sicherheitskonzept enthaltenen Meldekon- zept sind insbesondere schwere Fälle von Gewaltandrohung und Gewaltanwen- dung sowie Amoklagen an die Zentrale der BA zu melden. Das Meldekonzept enthält Detailinformationen zu Alarmierungs- und Entscheidungsprozessen. Eine vollständige Veröffentlichung im Wortlaut erfolgt nicht, da dies die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnte. Die gE entscheiden in eigener Zuständigkeit, inwieweit sie sicherheitsrelevante Ereignisse melden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –5–                            Drucksache 19/17215 7. Was folgt aus der Erfassung dieser Vorfälle und den daraus gewonnenen Erkenntnissen, und wie werden diese Daten genutzt? 8. Warum wurde nach Kenntnissen der Bundesregierung das Meldekonzept des Muster-Notfall-Konzepts des und Sicherheitskonzepts entwickelt? 9. Wie stellt die BA trotz einer fehlenden aussagekräftigen Bundesstatistik zu Anzahl und Art von Übergriffen in Jobcentern nach Kenntnissen der Bundesregierung sicher, dass ihr Muster-Notfall-Konzept und ihr Sicher- heitskonzept qualitativ den Sicherheitsanforderungen vor Ort in den gE entspricht und an neue Sicherheitsanforderungen angepasst werden kann? Die Fragen 7 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 10. Wie viele gE setzen das Muster-Notfall-Konzept und das Sicherheitskon- zept der BA nach Kenntnissen der Bundesregierung vollständig oder teil- weise um? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind aktuell alle Beschäftigten in gE durch Sicherheitskonzepte geschützt. Die BA wirkt in ihrer Rolle als Trägerin der Grundsicherung darauf hin, dass in den gE anhand der örtlichen Gegeben- heiten individualisierte Notfall- und Sicherheitskonzepte vorliegen, die sich am zentralen Muster-Notfall- und Sicherheitskonzept orientieren. Die Zuständig- keit für die Organisation des Arbeitsschutzes und der Planung und Durchfüh- rung von Sicherheitsmaßnahmen liegt autonom und dezentral bei den gE. Ob eine gE die Sicherheit ihrer Beschäftigten durch Konkretisierung des Muster- Notfall- und Sicherheitskonzeptes der BA oder durch Anwendung eigener Kon- zepte gewährleistet, entscheidet die jeweilige gE in eigener Zuständigkeit.
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Drucksache 19/17215                                                         –6–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie viele Übergriffe gab es in den vergangenen zehn Jahren im öffent- lichen Dienst auf Basis der Statistik der Gesetzlichen Unfallversiche- rung? a) Wie bewertet die Bundesregierung auf Grundlage dieser Zahlen die Sicherheit im öffentlichen Dienst? b) Welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung bezüglich der Si- cherheitslage in den Jobcentern? Zur Anzahl der Übergriffe in den letzten zehn Jahren verweist die Bundesregie- rung auf die nachfolgende Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversiche- rung (DGUV) vom 3. Februar 2020. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Berichtsjahre: 2009 bis 2018 Meldepflichtige Arbeitsunfälle von abhängig Beschäftigten im öffentlichen Dienst (NACE: O – Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung) Hier: Gewaltunfälle gegenüber Beschäftigten Meldepflichtige Unfälle ¹) Berichtsjahr                                           Anzahl 2009                                                   102 2010                                                   168 2011                                                   169 2012                                                   278 2013                                                   293 2014                                                   245 2015                                                   232 2016                                                   320 2017                                                   316 2018                                                   462 Gesamt                                                 2.586 ¹) Da es sich hierbei um eine hochgerechnete Stichprobenstatistik handelt, können Hochrechnungsunsicherhei- ten und Rundungsfehler auftreten. Quelle: Referat Statistik, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 03.02.2020 Die Zahlen der DGUV sind nur bedingt aussagekräftig, weil das System zur Er- fassung von Unfallereignissen nicht speziell auf Gewaltereignisse ausgerichtet ist. Es werden nur Fälle von Versicherten in der Gesetzlichen Unfallversiche- rung und mit einer Abwesenheit vom Arbeitsplatz von mindestens drei Tagen erfasst. Unfälle von Beamtinnen und Beamten gehen nicht in die Statistik ein. Außerdem wird ein Großteil der Gewalterlebnisse, insbesondere die häufigste Gruppe der verbalen Gewalt, in der Regel nicht als meldepflichtige Unfälle re- gistriert. Es ist von einer höheren Anzahl von Übergriffen im Sinne der Frage- stellung auszugehen. Eine Erfassung speziell von Beschäftigten in Jobcentern als Opfer von Gewalt- unfällen erfolgt nicht. Jedoch erlauben die Zahlen der DGUV Rückschlüsse auf eine signifikant ansteigende Entwicklung von Gewaltvorfällen im Beschäfti- gungskontext des öffentlichen Dienstes, insbesondere im direkten Vergleich zwischen den Jahren 2017 und 2018. Zu bedenken ist, dass sich möglicherwei- se das Meldeverhalten der Beschäftigten verändert hat. Übergriffe werden zu- nehmend häufiger angezeigt. Grund dafür dürften u. a. die Aufarbeitung und das Bewusstsein zu diesem Thema, auch durch mediale Präsenz, sein. Die Bundesregierung beobachtet diese Entwicklung sorgfältig.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –7–                           Drucksache 19/17215 12. Waren Gewalt und Übergriffe in Jobcentern Gegenstand der vergangenen Zielvereinbarungsdialoge zwischen dem BMAS und der BA? Schließt die Bundesregierung aus, dass Übergriffe in Jobcentern das Ziel der „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“ gefährden? Gemäß § 48b Absatz 3 Satz 1 SGB II umfassen die Zielvereinbarungen des BMAS mit der BA, und somit auch die Gespräche zur Abstimmung über die Inhalte der Zielvereinbarung, insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Ver- meidung von langfristigem Leistungsbezug. Die Sicherheit oder Gewalt in den gE waren nicht unmittelbarer Gegenstand der Zielvereinbarungen und der Ge- spräche darüber. Der Bundesregierung liegen aufgrund des unklaren Wirkungszusammenhangs keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Übergriffe das Ziel der „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“ beeinflussen. 13. Was sind nach Kenntnissen der Bundesregierung die Gründe für den An- stieg der erfassten Gesamtkosten für Kontrolle und Sicherheit in den gE um ungefähr das Dreifache seit 2011 auf einen Betrag von über 17,5 Mio. Euro im Jahr 2018? Der Anstieg der Kosten ist darauf zurückzuführen, dass vermehrt auf Grund- lage der vor Ort durchgeführten Gefährdungsanalysen und -beurteilungen der erstmalige oder erhöhte Einsatz von Sicherheitsdienstleistungen von den ört- lichen Geschäftsführungen für erforderlich gehalten und entsprechend beauf- tragt wurde. 14. Was sind nach Kenntnissen der Bundesregierung die Gründe für den überdurchschnittlichen Krankenstand in den Jobcentern, der laut DAK- Gesundheitsreport 8,5 Prozent beträgt verglichen mit dem Durchschnitt des öffentlichen Dienstes von 4,2 Prozent? Was sind nach Kenntnissen der Bundesregierung die Gründe für den An- stieg des durchschnittlichen Krankenstandes in den Jobcentern von 7 Prozent auf 8,5 Prozent zwischen den Jahren 2014 und 2018 (Quelle: Schreiben der Jobcenterpersonalräte an das BMAS, die BA-Zentrale und die Kommunalen Spitzenverbände vom 22. November 2019)? Einflussfaktoren und Wirkungszusammenhänge in Bezug auf den Kranken- stand in Jobcentern sind komplex. Der Bundesregierung liegen daher keine Er- kenntnisse vor, die valide Rückschlüsse auf den Anstieg des Krankenstandes in Jobcentern zuließen. 15. War das Thema Sicherheit und/oder Gewalt in Jobcentern nach Kennt- nissen der Bundesregierung Gegenstand der Zielvereinbarungsgespräche zwischen BMAS und BA, und wenn ja, wann? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
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Drucksache 19/17215                                                      –8–                        Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. War das Thema Sicherheit und/oder Gewalt in Jobcentern nach Kennt- nissen der Bundesregierung Gegenstand von Gesprächen in den Gre- miensitzungen des Verwaltungsrates der BA, und wenn ja, wann? Der Verwaltungsrat überwacht als zentrales Selbstverwaltungsorgan nach § 373 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) den Vorstand und die Verwaltung der BA. Im Bereich des SGB II besteht keine Selbstverwaltung. Entsprechend kann sich der Verwaltungsrat lediglich bei engen fachlichen Be- zügen zum SGB III mit Themen aus dem Bereich des SGB II auseinanderset- zen. In diesem Rahmen war das Thema Sicherheit und Gewalt in Jobcentern zuletzt in der Sitzung des Verwaltungsrates der BA am 24. Januar 2020 Gegen- stand von Gesprächen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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