/ 8
PDF herunterladen
Deutscher Bundestag                                                                   Drucksache 19/24518 19. Wahlperiode                                                                                        20.11.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marcus Faber, Alexander Graf Lambsdorff, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/23032 – Cyber-Sicherheit von maritimen Navigationssystemen der Marine Vorbemerkung der Fragesteller Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung der Kampfschiffe der Deutschen Marine wachsen neben den Chancen auch kontinuierlich die Gefahren durch eben diese Digitalisierung. Die Dimension Cyber- und Informationsraum ist nicht mehr nur eine Unterstützungsebene, sondern wird in heutigen Konflikten ein elementarer Teil der Wirkebene sein. Mit der Digitalisierung, Automatisie- rung und Vernetzung der Systeme auf den Kampfschiffen müssen diese Sys- teme auch robuster werden, um unter geänderten geopolitischen Bedingungen gegen neue hybride Bedrohungen und Cyber-Angriffe von Staaten und Orga- nisationen gewappnet zu sein. Aktuell warnt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor Gefährdungen wie Spionage und Sabotage hinsichtlich umfassender Navigationssysteme, so- genannter ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) auf Schiffen (https://www.maritimes-cluster.de/news/aktuelles/sicherheitshinweis- des-bundesamtes-fuer-verfassungsschutz/). In solchen Navigationssystemen können die GPS-Navigation (GPS = Global Positioning System), das Radar, das Automatische Identifikationssystem, elektronische Seekarten etc. inte- griert werden. Damit sind diese Systeme unabdingbar für eine uneinge- schränkte, sichere sowie zeitgemäße Navigation und damit auch für die Ein- satzbereitschaft der Kampfschiffe der Deutschen Marine. Insbesondere global agierende Hersteller von modernen maritimen Navigationssystemen, so be- fürchtet das BfV, können in den jeweiligen „Herkunftsländern weitreichender Einflussnahme der dortigen Nachrichtendienste ausgesetzt (…)“ sein. Damit besteht auch die Gefahr, dass bei solchen kritischen Anwendungen für die Marine bereits bei der Programmierung, aber auch bei späteren Updates der Software ein Risiko zur Kompromittierung besteht. In Krisensituationen bestünde damit die Möglichkeit, dass die Position sowie die Fahrt und der Kurs von Kriegsschiffen feindlichen Kräften zur Verfügung steht. Dies bedeutet eine unmittelbare Gefahr für die Besatzung und wäre eine Einschränkung der Einsatzfähigkeit. Ein derartiges Einfallstor in das Netz- werk eines Kampfschiffes kann auch auf andere Systeme ausstrahlen. So be- steht die Gefahr, dass ein möglicher feindlicher Zugriff auf die Navigations- systeme aufgrund der Vernetzung an Bord dazu führt, dass Zugang zu Senso- ren, Effektoren und Steuerungssystemen erhalten werden kann (https://esut.de/ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Novem­ ber 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1

Drucksache 19/24518                                       –2–                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2019/08/fachbeitraege/streitkraefte-fachbeitraege/14134/herausforderungen-de r-cyber-sicherheit-in-der-deutschen-marine/). Die Cyber-Sicherheit von Navi- gationssystemen der Marine ist damit von besonderer und kritischer Bedeu- tung für die Einsatzbereitschaft. Vorbemerkung der Bundesregierung Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deut- schen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Ver- fassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl be- grenzt. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist nach sorgfältiger Ab- wägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundes- tages mit dem Staatswohl zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Fragen in Teilen nicht in offener Form erfolgen kann. Deshalb wurden gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiel- len Geheimschutz des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die Antwort zu Frage 21 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und die Antworten zu den Fragen 1 bis 10, 13, 14 und 16 bis 20 als „VS – Geheim“ eingestuft. 1. Sind bei Navigationssystemen der Deutschen Marine Firmen (inklusive Tochterfirmen) beteiligt, die Standorte in Ländern haben, die auf der Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 des Sicherheitsüber- prüfungsgesetzes (SÜG) stehen? Wenn ja, welche Firmen in welchen Ländern? 2. Sieht die Bundesregierung ein Risiko, dass auch die Marine von der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Warnung des BfV betrof- fen ist? 3. Welche Maßnahmen hat die Marine getroffen, um den Sicherheitshin- weisen des BfV zu folgen? 4. Findet die Programmierung dieser Navigationssysteme von Firmen (in- klusive Tochterfirmen) in Ländern statt, die auf der Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG stehen, und wenn ja, welche Firmen in welchen Ländern? 5. Werden diese Navigationssysteme gezielt und regelmäßig nach Schad- software und ungewollten Funktionen überprüft? 6. Wurden die genannten Systeme von den zuständigen Stellen der Bundes- wehr (z. B. Zentrum für Cybersicherheit, Zentrum für Softwarekompe- tenz, Zentrum für Cyber Operations) einmal auf mögliche Angreifbarkeit („Penetration“) getestet, bezüglich selbständiger Kontaktaufnahmen der Systeme nach außen geprüft oder einer Code-Analyse unterzogen? 7. Wurde geprüft, ob diese Systeme die IT-Sicherheitsanforderungen der Bundeswehr einhalten? a) Wenn ja, wann, von wem, und mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht, und existieren Hinderungsgründe? 8. Wurden Prüfungen der genannten Systeme von Dienststellen der Bun- deswehr verhindert, z. B. aufgrund rechtlicher Bedenken, und wenn ja, mit welcher Begründung?
2

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                                       –3–                                   Drucksache 19/24518 9. Wann wurden letztmalig die Implementierungs- und Wartungsverfahren dieser Systeme kritisch evaluiert? 10. Gab es in der Vergangenheit anlassbezogene Prüfungen der Navigations- systeme, und wenn ja, wann, und auf welchen Schiffen? Die Fragen 1 bis 10 werden zusammen beantwortet. Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informa- tionen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der Fragen 1 bis 10 in offener Form nicht erfolgen kann.* Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheits- relevante Angaben enthalten, deren Bekanntwerden die Sicherheit der Bundes- republik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zu- fügen kann. Heutige, moderne Navigationssysteme von Kriegsschiffen sind un- abdingbar für eine uneingeschränkte, sichere sowie zeitgemäße Navigation. Im Zeitalter der Digitalisierung und Vernetzung kommt der Cybersicherheit von Navigationssystemen der Marine in besonders hohem Maße eine kritische Be- deutung für die Einsatzbereitschaft und Sicherheit der Besatzungen der Kampf- schiffe der Deutschen Marine zu. In der Auseinandersetzung mit den vorliegen- den Fragestellungen, insbesondere den Fragen nach den Herkunftsländern, der Programmierung der Navigationssysteme und deren Resilienz, werden – die Cybersicherheit und Produktinformationen betreffend – detaillierte Antworten zur Kenntnis gebracht, die einem hohen Schutzbedürfnis unterliegen, insofern sie Rückschlüsse auf Fähigkeiten zulassen. 11. Werden die bereits bei der Marine verbauten Navigationssysteme durch Firmen (inklusive Tochterfirmen) in Ländern ferngewartet, die auf der Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG stehen? Nein, für die Fernwartung gelten gemäß der im Geschäftsbereich des BMVg geltenden Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-960/1 „Informationssicherheit“ sehr strenge Auflagen. Im Projekt „Radarnavigation, Electronic Chart Display Information System (ECDIS), Automatic Information System (AIS)“ (RadEA) ist eine Fernwartung nicht gefordert und es findet auch keine Fernwartung statt. 12. Können diese Navigationssysteme grundsätzlich durch Firmen (inklusive Tochterfirmen) aus Ländern ferngewartet werden, die auf der Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG stehen? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Ge- heimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung einge- sehen werden.
3

Drucksache 19/24518                                                         –4–                      Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Hat die Bundeswehr uneingeschränkten Zugriff auf den Quellcode dieser Navigationssysteme? 14. Existieren sogenannte Blackboxes in diesen Navigationssystemen? Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet. Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.* Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informa- tionen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der Fragen 13 und 14 in offener Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen Aus- künfte zu Quellcodes und Blackboxes in Navigationssystemen für die Deutsche Marine sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Rückschlüsse auf die technische Leistungsfähigkeit enthalten, deren Bekanntwerden für die Sicherheit der Schiffe im Einsatz nachteilig sein und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann. 15. Wie werden die zuständigen IT-Offiziere der Marine ausgebildet und nach welchen Auswahlverfahren für das einzelne Kampfschiff ernannt? Die Ausbildung der IT-Offiziere der Marine umfasst drei Ausbildungsabschnit- te. Aufbauend auf einer Basisqualifikation (Fachschulausbildung/Studium) in Abhängigkeit der Laufbahn (Offiziere des militärfachlichen Dienstes und Offi- ziere des Truppendienstes) erfolgt eine streitkräftegemeinsame erste Dienstpos- ten-Qualifikation durch den Lehrgang IT-Manager der Bundeswehr. Dieser hat zum Ziel, streitkräftegemeinsame Kenntnisse und Grundfertigkeiten zu erwer- ben, um die Elemente des IT-Systems Bundeswehr/Führungsunterstützung der Bundeswehr zu planen, zu steuern und zu überwachen. Anschließend folgt die weitere Dienstposten-Qualifikation im Rahmen von Spezialisierungen durch die Wahrnehmung weiterer lehrgangsgebundener Ausbildung. 16. Inwiefern werden Geheimhaltungsbereiche auf den Kampfschiffen der Deutschen Marine gesichert und kontrolliert? Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.* Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informa- tionen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der Frage 16 in offener Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil die Geheimhaltungsbereiche auf den Kampf- schiffen der Deutschen Marine Rückschlüsse auf eigene militärische Handlungs- und Verteidigungsfähigkeiten erlauben. Sie enthalten sicherheitsre- levante Angaben, deren Bekanntwerden für die Sicherheit der Schiffe im Ein- satz nachteilig sein und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefähr- den oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Ge- heimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung einge- sehen werden.
4

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                                        –5–                                     Drucksache 19/24518 17. Sind bei der Marine aktuell Navigationssysteme von Firmen (inklusive Tochterfirmen) verbaut, die vom Militärischen Abschirmdienst (MAD) oder vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Prüf- oder Verdachtsfall geführt werden? 18. Laufen derzeit Ausschreibungen für neue ECDIS-Navigationssysteme für die Marine, und wie ist der Stand der Ausschreibung bzw. Vergabe, und wenn ja, für welche Kampfschiffe der Marine läuft die Ausschrei- bung? 19. Wurde die Warnung der Behörden vor möglichen Zugriffsmöglichkeiten auf die ECDIS-Systeme oder möglicher Sabotage dieser Systeme bei der Ausschreibung berücksichtigt, und welche Maßnahmen wurden getrof- fen, um solche Zugriffe von Beginn an auszuschließen? 20. Hat der MAD oder das BfV wegen der laufenden Ausschreibung eine oder mehrere Prüfungen von möglichen oder tatsächlichen Anbietern eingeleitet? Die Fragen 17 bis 20 werden zusammen beantwortet. Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.* Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informa- tionen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der Fragen 17 bis 20 in offener Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil nachrichtendienstliche Erkenntnisse der Einstufung unterliegen, deren Bekanntwerden die Sicherheit der Bundesrepu- blik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann. 21. Handelt es sich bei ECDIS-Navigationssystemen um sogenannte nationa- le verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie? Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird ver- wiesen.** Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie deutliche Rückschlüsse zu eigenen militärischen Handlungs- und Verteidigungsfähig- keiten erlauben. Sie enthalten sicherheitsrelevante Angaben, deren Bekannt- werden für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kön- nen. Bei offener Beantwortung wäre eine freie Einsicht in die Kapazitäten und Fähigkeiten der deutschen Hersteller zu befürchten. Die Handlungsfähigkeit zumindest von Teilen der Bundesregierung könnte damit empfindlich verringert werden. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Ge- heimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung einge- sehen werden. ** Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Ant- wort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
5


                                            
                                                
                                                6
                                            
                                        


                                            
                                                
                                                7
                                            
                                        

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
8