Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/380 Sachgebiet 610 Der Bundesminister der Finanzen Bonn, den 11. Februar 1970 IV D/4-G 1030- 11/70 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Steuerliche Auswirkung der neuen Einheitswerte zum 1. Januar 1964 Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Strauß, Stücklen, Ott, Dr. Kreile, Weigl und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU — Drucksache VI/318 — Namens der Bundesregierung beantworte ich die Kleine An- frage der Abgeordneten Strauß, Stücklen, Ott, Dr. Kreile, Weigl und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU wie folgt: 1. Hält die Bundesregierung an der im Jahre 1968 (in der Druck- sache V/2792) vertretenen Auffassung fest, daß die Einführung der neuen Einheitswerte zum 1. Januar 1964 für die Grund- steuer nur insoweit eine Anhebung bringen darf, als das Ge- samtvoluendrG tilwseandrchfti Entwicklung anzupassen ist. Lehnt die Bundesregierung nach wie vor die vom wissenschaftlichen Beirat beim Bundesminister der Finanzen empfohlene Erhöhung der Grundsteuer um 100% ab? Die Bundesregierung teilt die im Jahre 1968 in der Bundestags- drucksache V/2792 vertretene Auffassung, daß es im Interesse der notwendigen Verbesserung der Finanzausstattung der Ge- meinden nicht mehr möglich sein wird, bei der Anwendung der neuen Einheitswerte als Besteuerungsgrundlage für die Grund- steuer grundsätzlich auf eine Erhöhung des Aufkommens aus dieser Steuer zu verzichten. Auch nach ihrer Ansicht sollte die Anhebung der Grundsteuer jedoch darauf beschränkt werden, das Volumen der Steuermeßbeträge teilweise der wirtschaft- lichen Entwicklung der besteuerten Vermögenswerte anzupas- sen. Über das Ausmaß der nach diesen Grundsätzen angemes- senen Erhöhung kann erst nach Auswertung der Bewertungs- ergebnisse entschieden werden. Eine Anhebung der Grund- steuer um 100 v. H., wie sie vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagen worden ist, zieht die Bundesregierung nicht in Betracht.
Drucksache VI/380 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode 2. Hält die Bundesregierung auch daran fest, daß die neuen Ein- heitswerte unter Beibehaltung der bisherigen Meßzahlen und Hebesätze die Grundsteuerbelastung in nicht wenigen Fällen mehr als verdoppeln, sogar zum Teil verdreifachen würden, daß damit selbstverständlich merkliche Erhöhungen der Mieten, Kosten, Preise und Löhne verbunden sein würden und daß eine derartige hohe zusätzliche Belastung des Grundbesitzes nicht vertretbar ist? Der Bundesregierung liegen endgültige Ergebnisse der Neu- bewertung des Grundbesitzes noch nicht vor. Das gegenwärtig zur Verfügung stehende, zum Teil nur auf vorsichtigen Schät- zungen beruhende Zahlenmaterial läßt jedoch erkennen, daß die Veränderungen gegenüber den alten, nach den Wertver- hältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerten unterschiedlich sein werden, je nachdem, welche Grundstücks- art zu bewerten ist. So zeichnet sich bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im ganzen gesehen nur eine gering- fügige Erhöhung der Einheitswerte ab, die 25 v. H. nicht über- steigen dürfte. Anders liegen die Verhältnisse bei den bebau- ten Grundstücken, wie aus den vom Statistischen Bundesamt — nach einer bei dieser Grundstücksart durchgeführten reprä- sentativen Vorerhebung von 10 v. H. der Grundstücke — bis- lang ermittelten, wenn auch größtenteils noch vorläufigen Zahlen zu ersehen ist. In diesem Bereich des Grundbesitzes würde die Anhebung der neuen Einheitswerte ohne Änderung der bisherigen Meßzahlen und Hebesätze die Belastung der bebauten Grundstücke mit der Grundsteuer B im Bundesdurch- schnitt (einschließlich Berlin) in nicht wenigen Fällen allerdings mehr als verdoppeln. Die Bundsregierung ist sich bewußt, daß eine solche Maßnahme zu merklichen Erhöhungen der Mieten mit entsprechenden Folgeerscheinungen führen würde. Sie hält daher — ebenso wie die frühere Bundesregierung — eine zusätzliche Belastung der bebauten Grundstücke in dem Umfang, wie sie sich bei Anwendung der neuen Einheitswerte unter Beibehaltung der geltenden Meßzahlen und Hebesätze der Grundsteuer B erge- ben würde, nicht für vertretbar. 3. Ist die Bundesregierung in der Lage, die Auswirkungen der Neubewertung insoweit zu übersehen, daß sie gesetzliche Maß- nahmen vorbereiten kann, wonach diese neuen Einheitswerte im Ergebnis bei der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer zu keiner wesentlich höheren Besteuerung führen werden? Über die Auswirkungen der Neubewertung im Bereich der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer läßt sich gegenwärtig noch nichts Verbindliches aussagen. Im Rahmen der von der Bundesregierung zurzeit vorbereiteten umfassenden Steuerre- form, mit der eine Umverteilung der Steuerlasten nach sozial gerechteren Gesichtspunkten angestrebt wird, sollen auch diese beiden Steuern umstrukturiert und neugestaltet werden. Dabei wird neben anderen gewichtigen Faktoren auch die Frage der
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Drucksache VI/380 Anwendung der neuen Einheitswerte eine Rolle spielen. Von der Gesamtschau her läßt sich diese Frage somit nicht isoliert betrachten. Die Bundesregierung beabsichtigt indessen nicht, die Ergebnisse der Neubewertung bei im übrigen unveränder- ten Maßstäben allgemein der Vermögensteuer und der Erb- s chaftsteuer zugrunde zu legen. Im Zuge der Neugestaltung werden auch die Bemessungsgrundlagen und die Steuersätze überprüft und der obengenannten Zielsetzung entsprechend angepaßt werden. Eine automatische, allein aus der Steigerung des Einheitswertvolumens resultierende Steuererhöhung wird durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, wobei Ver- schiebungen der Steuerbelastung im Einzelfall allerdings nicht auszuschließen sind. Im übrigen wartet die Bundesregierung auch insoweit die Er- gebnisse der Beratungen der seit Ende 1968 tätigen unabhän- gigen Steuerreform-Kommission ab, deren Bericht voraussicht- lich im Spätherbst dieses Jahres vorliegen wird. 4. Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß bei der An- wendung der neuen Einheitswerte auf Einfamilienhäuser, Sied- lerhäuser und Reichsheimstätten die bisher geltenden Meßzah- len entsprechend herabgesetzt werden müssen? Die Bundesregierung kann erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Neubewertung prüfen, ob und inwieweit im Interesse einer breiteren Vermögensbildung unter sozialen Gesichtspunkten für bestimmte Gruppen von bebauten Grundstücken besondere Meßzahlen festzusetzen sind. In die Überlegungen werden auch die Beratungsergebnisse der Steuerreform-Kommission zu dieser Frage einzubeziehen sein. Für den Bundesminister Dr. Reischl Parlamentarischer Staatssekretär