Deutscher Bundestag Drucksache 19/22447 19. Wahlperiode 15.09.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/21688 – Besteuerung von Edelmetall-Zertifikaten Vorbemerkung der Fragesteller Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Jahressteu- ergesetz 2020 sieht eine Änderung in § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkom- menssteuergesetzes (EStG) vor, welche den Begriff der Kapitalforderungen er- weitert und zukünftig auch Erträge aus Forderungen erfasst, „wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann. Mit der Erweiterung des Tatbe- standes werden somit auch Kapitalanlagen erfasst, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind und wirtschaftlich mit Zertifi- katen vergleichbar sind.“ (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Cont ent/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/ 19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-07-17-JStG-2020/1-Refer entenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Bisher waren entsprechende Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn der Anle- ger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten hat. Die Neuregelung im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hätte zur Folge, dass z. B. Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 an der Kapital- ertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchen- steuer unterliegen. Das entspreche einer Belastung von bis zu 27 Prozent (vgl. https://www.faz.net/aktuell/finanzen/bundesregierung-will-steuerpflicht-fuer-x etra-gold-16873375.html?premium). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. September 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/22447 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen in Deutschland physisches Gold bzw. andere Edelmetalle halten, und wenn ja, welche? 2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viel physisches Gold bzw. andere Edelmetalle in Deutschland von Privatpersonen bzw. anderen Institutionen in Deutschland gehalten werden, und wenn ja, welche? 3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das jährliche Handelsvolumen von physischem Gold bzw. anderen Edelmetallen in Deutschland, und wenn ja, welche? 4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der Veräußerungs- gewinne aus Gold innerhalb der Spekulationsfrist? Welche Steuereinnahmen werden daraus jährlich generiert? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 5. Wie viele Personen halten nach Kenntnis der Bundesregierung wirtschaft- lich mit Zertifikaten vergleichbare Kapitalanlagen, „die auf eine Sachleis- tung, z. B. die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind“ (vgl. Entwurf zum Jahressteuergesetzes 2020)? a) Wie hoch ist der entsprechende Wert dieser Kapitalanlagen nach Kenntnis der Bundesregierung? Im Rahmen der Statistik über Wertpapierinvestments kann der Wert von wirt- schaftlich mit Zertifikaten gleichgesetzten Kapitalanlagen, die auf eine Sach- leistung, z. B. die Lieferung von Gold oder Edelmetallen gerichtet sind, be- stimmt werden. Für inländische private Haushalte beträgt der Wert der in Deutschland verwahrten Bestände zum Stichtag 30. Juni 2020 dabei 6,7 Mrd. Euro. Diese Angabe umfasst jedoch keine Anlagen, die im Ausland verwahrt werden und ist daher unvollständig. Eine Aussage über die Anzahl der Halter ist nicht möglich. b) Wie hoch ist der Wert dieser Kapitalanlagen, welche speziell auf die Lieferung von Gold gerichtet ist? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Welche weiteren Sachleistungen hat die Bundesregierung identifiziert? Wie hoch ist der Wert dieser sonstigen Kapitalanlangen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/22447 6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Handels- volumen von wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbaren Kapitalanla- gen, „die auf eine Sachleistung, z. B. die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind“ (vgl. Entwurf zum Jahressteuergesetz 2020)? Der BaFin liegen Meldungen nach Artikel 26 MiFIR zu Geschäften in wirt- schaftlich mit Zertifikaten vergleichbaren Kapitalanlagen, „die auf eine Sach- leistung, z. B. die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind“, an Handelsplätzen und über systematische Internalisier mit einem Ge- samtvolumen von 152,3 Mio. Euro (2018), 431,7 Mio. Euro (2019) sowie 556,8 Mio. Euro (1. Halbjahr 2020) vor. Bei diesen Kapitalanlagen handelt es sich um Exchange Traded Commodities in Form von Inhaberschuldverschrei- bungen, die dem Gläubiger eine Lieferung von physischem Gold seitens des Emittenten verbriefen. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der Veräußerungsge- winne aus wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbare Kapitalanlagen, „die auf eine Sachleistung, z. B. die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind“ (vgl. Entwurf zum Jahressteuergesetz 2020)? Welche Steuereinnahmen werden daraus jährlich generiert? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Wie begründet die Bundesregierung die geplante Änderung in § 20 Ab- satz 1 Nummer 7 EStG? 9. Plant die Bundesregierung einen Bestandsschutz für die von der geplan- ten Änderung in § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG betroffenen Kapitalanla- gen? Wenn ja, welche Fristen sind seitens der Bundesregierung geplant? 10. Welche steuerlichen Mehreinnahmen erwartet die Bundesregierung durch die geplante Änderung in § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG? 11. Erwartet die Bundesregierung einen Rückgang des Handelsvolumens bzw. Bestandsvolumens der von der geplanten Änderung in § 20 Ab- satz 1 Nummer 7 EStG betroffenen Kapitalanlagen? Wenn ja, welchen Rückgang erwartet die Bundesregierung? Die Fragen 8 bis 11 werden zusammengefasst beantwortet. Die Bundesregie- rung beabsichtigt derzeit nicht, § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu ändern.
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