PE 6 - 152/18 Beihilfen für Flughäfen und Luftfahrtgesellschaften

Europa

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Unterabteilung Europa              Ausarbeitung                                             Seite 11 Fachbereich Europa                 PE 6 - 3000 - 152/18 Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können […]“, sind Einzelbeihilfen nach Art. 1 Buchst. e Beihilfe-VerfO „Beihilfen, die nicht auf- grund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung“. Grundsätzlich steht es den Mitgliedstaaten frei, wie sie ihre zu notifizierenden Beihilfemaßnah- men ausgestalten, ob als Einzelbeihilfe oder als Beihilferegelung. Eine Befolgung der Kommissi- onsempfehlung zur Notifizierung von Einzelbeihilfen gewährleistet jedoch auch hier zumindest eine schnellere Überprüfung der Maßnahme. 3.2.2.       Freistellung von der Notifizierung bei Beihilfen für Regionalflughäfen Eine andere verfahrensrechtliche Option bietet die AGVO und ihre Vorgaben zu Beihilfen für Re- gionalflughäfen in Art. 56a AGVO. Werden die materiellen Anforderungen, die dort für Investiti- ons- oder Betriebsbeihilfen aufgestellt sind, eingehalten, dann sind die entsprechenden staatli- chen Maßnahmen von der Notifizierungspflicht freigestellt (vgl. Art. 56 a Abs. 1 und 2 AGVO) und können sofort gewährt werden, unterliegen aber der nachträglichen (ex-post) Kontrolle der Kommission. Im Unterschied zu den Vorgaben der Flughafenleitlinien weist Art. 56a AGVO al- lerdings einen geringeren Anwendungsbereich auf und dürfte ggf. auch striktere Vorgaben ent- halten, so dass den Mitgliedstaaten ein geringerer Ausgestaltungsspielraum zukommt als dies bei den Flughafenleitlinien der Fall ist, die Grundlage für eine individuelle Kommissionsprüfung vor Gewährung der Beihilfemaßnahme sind. 3.2.3.       Fazit Erfüllt eine staatliche Fördermaßnahme gegenüber einem Flughafen oder einer Luftverkehrsge- sellschaft die Merkmale einer Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, so hängt der verfah- rensrechtliche Weg, der gewählt wird, um eine Beihilfekonformität für die Maßnahme zu gewähr- leisten, entscheidend von der jeweiligen Ausgestaltung der Förderung ab und steht damit letzt- lich im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates bzw. der an der Maßnahme beteiligten öffentli- chen Gebietskörperschaften. – Fachbereich Europa –
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