WD 3 - 260/19 Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz. Rechtsfragen insbesondere zum Rechtsschutz

Verfassung, Verwaltung

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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                           Seite 11 WD 3 - 3000 - 260/19 41                                                                                      42 einen guten Grund. Der MgvG-E wiederholt in der Begründung zu § 2 diese Formulierung. Inso- fern können auch andere als Gemeinwohlgründe entsprechend zur Beurteilung der Notwendigkeit der Legalplanung herangezogen werden. Aufgrund des weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers kann kein abschließender Katalog benannt werden, welche Gründe des Gemeinwohls an dieser Stelle herangezogen werden können. 43 Gemeinwohlbelange als solche sind seit je auch nicht abschließend definiert. Das Gemeinwohl stellt aber mehr als die Summe der Individualinteressen dar und auch nicht nur deren kleinsten 44 gemeinsamen Nenner. Der Gesetzentwurf selbst spricht unter anderem von – der „gesamtwirtschaftlichen Bewertung“, – den „volkswirtschaftlichen Nutzen, die in den herausragenden Nutzen-Kosten-Verhältnissen der Wasserstraßenprojekte zum Ausdruck kommen,“ in Verbindung mit der „schnelle(n) Verwirklichung der Vorhaben“, – der „Klimaschutzwirkung“, – der „Einsparung von CO2-Emissionen“, – „Umweltnutzen(s) unter Berücksichtigung von positiven Effekten im Hinblick auf Belastungen durch Verkehrslärm, Kohlendioxid-Emissionen (CO2) und Luftschadstoff- Emissionen“. Diese benannten Gemeinwohlbelange unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die sich auf das Vorhandensein einer nachvollziehbaren Begründung, den Verstoß gegen Verfahrens- vorschriften, die Ermittlung des zutreffenden und vollständigen Sachverhalts, die Missachtung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze und das Vorhandensein sachfremder Erwägungen be- 45 zieht. Zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Aspekte gehört in jedem Fall auch die Anhörung 41     BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 – 2 BvF 2/93, BVerfGE 95, 1, 17: „Das Parlament darf durch Gesetz eine solche Entscheidung nur dann an sich ziehen, wenn hierfür im Einzelfall gute Gründe bestehen, etwa weil die schnelle Verwirklichung des Vorhabens von besonderer Bedeutung für das Gemeinwohl ist.“ Hervorhebung nur hier. 42     BR-Drs. 579/19, S. 12: „Der Gesetzgeber darf solche Entscheidungen zudem nur dann an sich ziehen, wenn hier- für im Einzelfall gute Gründe bestehen, etwa weil die schnelle Verwirklichung des Vorhabens von besonderer Bedeu- tung für das Gemeinwohl ist. Insofern steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996, Az. 2 BvF 2/93, Rn. 51).“ Hervorhebung nur hier. 43     Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), GG, 2. Aufl., 2013, Art. 20, Rn. 119. 44     Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), GG, 2. Aufl., 2013, Art. 20, Rn. 119. 45     Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 – 2 BvF 2/93, BVerfGE 95, 1, 22 f. Diese Kriterien der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Beurteilungsspielräumen haben sich über einen langen Zeitraum durch die Recht- sprechung etabliert. Siehe dazu: BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 1 BvR 3151/07, NVwZ 2010, 435. Sie wurden zwischenzeitlich auch in Fachgesetzen normiert, unter anderem in § 4a Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfs- gesetz, der jedoch mittlerweile aufgehoben wurde. Vgl. auch: Kment/Vorwalter, JuS 2015, 193, 197.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                       Seite 12 WD 3 - 3000 - 260/19 46 der individuell betroffenen Grundstückseigentümer und Kommunen. Dass die genannten Zwecke einer gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des weiten Beurteilungs- und Einschätzungsspiel- raums des Gesetzgebers nicht standhalten würden, ist zunächst nicht ersichtlich. Eine nähere Begründung im Rahmen der einzelnen Maßnahmengesetze wäre diesbezüglich jedoch sinnvoll. Zur näheren Bestimmung der relevanten Gemeinwohlbelange wird noch auf zwei weitere Aspekte hingewiesen. Auch Art. 87e GG, der die Kompetenzen des Bundes im Bereich der Eisenbahn regelt, nimmt explizit auf das Gemeinwohl Bezug. Absatz 4 S. 1 lautet: „Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrs- bedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird.“ Insofern sind hier die Verkehrsbedürfnisse ausdrücklich als Teil des Gemeinwohls benannt. Ebenso für eine Planung durch Gesetz könnte die Argumentation sprechen, die nach § 20 Abs. 2 47 S. 1 Standortauswahlgesetz vorsieht, dass die Standortentscheidung für ein atomares Endlager vom Bundesgesetzgeber vorgenommen wird. Nach der Gesetzesbegründung soll die Handlungsform 48 des Gesetzes die Legitimation der Standortentscheidung erhöhen. 4.    Rechtsschutzmöglichkeiten bezüglich Verkehrsinfrastrukturprojekten Zur Genehmigung von Verkehrsinfrastrukturprojekten ist nach bisheriger Rechtslage die Durch- führung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in 49 Verbindung mit den einschlägigen Fachgesetzen erforderlich. Dieses endet mit dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses durch die Planfeststellungsbehörde, § 74 Abs. 1 VwVfG. Projekte, für die das MgvG-E Anwendung finden soll, werden dagegen durch ein Maßnahmengesetz genehmigt. Welche Unterschiede sich daraus für die Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen sowie Umwelt- und Naturschutzverbänden ergeben, soll im Folgenden dargelegt werden. 4.1. Rechtschutzmöglichkeiten gegen Planfeststellungsbeschlüsse Zur Abwehr von Nachteilen durch den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses könnte zunächst eine bereits dem Beschluss vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht kommen. Hierfür ist das 46    Zum Anhörungsrecht der Umweltverbände vergleich unten Punkt 5. 47    Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle vom 23. Juli 2013, BGBl. I, 2553. 48    Siehe dazu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/13471, S. 30: „Dabei bietet die Entscheidungsform des Gesetzes das größtmögliche Maß an demokratischer Legitimation und damit die größtmögliche Chance auf eine dauerhaft akzeptierte Streitentscheidung.“ 49    Zum Verhältnis der Normen Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth (Hrsg.), Verwaltungsrecht I, 13. Aufl. 2017, § 62, Rn. 24 ff.
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Wissenschaftliche Dienste                   Ausarbeitung                                                       Seite 13 WD 3 - 3000 - 260/19 Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses erforderlich. Daran wird es im Planfeststel- lungsverfahren jedoch regelmäßig fehlen, da das Abwarten des Planfeststellungsbeschlusses und die daran anknüpfende Möglichkeit, repressiven Rechtsschutz zu erhalten, keine Nachteile für 50 Betroffene haben wird. Auch sonstige Rechtsbehelfe während des Verfahrens sind grundsätz- lich nach § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeschlossen. Es verbleibt mithin nur die Möglichkeit, repressiv gegen den Planfeststellungsbeschluss gericht- 51 lich vorzugehen. Dieser ergeht nach überwiegender Ansicht als Verwaltungsakt, sodass seine Aufhebung im Wege einer Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erreicht werden 52 kann. Kann die geltend gemachte Rechtsverletzung nachträglich behoben werden, ist mit Blick auf § 75 Abs. 1a VwVfG auch die Möglichkeit einer Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gerichtet auf eine Planergänzung gegeben. Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde ist auf- grund des Subsidiaritätsgrundsatzes erst nach Erschöpfung des Verwaltungsrechtsweges möglich. 4.1.1.         Anfechtungsklage 4.1.1.1.       Zulässigkeit § 48 Abs. 1 VwGO bestimmt für die meisten Planfeststellungsverfahren die erstinstanzliche Zu- ständigkeit der Oberverwaltungsgerichte. Für zahlreiche Verkehrsinfrastrukturprojekte ist dagegen nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO erstinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Darunter sind auch die in § 2 MgvG-E erfassten Bundeswasserstraßen und Vorhaben nach dem Allgemeinen 53 Eisenbahngesetz. Teilweise wird durch die Fachgesetze eine Klagebegründungsfrist von sechs 54 bzw. zehn Wochen bestimmt. Ein Widerspruchsverfahren ist aufgrund des Verweises in § 74 55 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf § 70 VwVfG nicht erforderlich. Die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage setzt nach § 43 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, möglicherweise durch den Verwaltungsakt in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein (Klagebefugnis). Als Adressat des Verwaltungsaktes ist zunächst allein der Vorha- benträger unmittelbar betroffen. Dritte, insbesondere Anwohner, können aber ebenfalls klagebefugt 50     Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl., 2001, Rn. 330 ff. 51     BVerwG, Urteil vom 10. April 1968 – IV C 227.65, BVerwGE 29, 282, 283; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74, NJW 1975, 1373; Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth (Hrsg.), Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., 2017, § 62, Rn. 120 m. w. N. in Fn. 226; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrens- gesetz, 9. Aufl., 2018, § 74, Rn. 19. 52     Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth (Hrsg.), Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., 2017, § 62, Rn. 183. 53     Bspw. § 29 Abs. 7 Personenbeförderungsgesetz, § 10 Abs. 5 S. 1 Luftverkehrsgesetz. 54     Bspw. § 17e Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz, § 18e Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz, § 14e Abs. 5 S. 1 Bun- deswasserstraßengesetz. 55     Kämper, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), 45. Ed. Oktober 2019, § 74, Rn. 152.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                             Seite 14 WD 3 - 3000 - 260/19 sein, soweit sie die Verletzung drittschützender Normen geltend machen. Eine Norm ist dann drittschützend, wenn sie nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen dient, sondern auch dem Schutz eines erkennbar abgrenzbaren Personenkreises. In Betracht kommen dabei insbesondere 56 subjektive Rechte auf Berücksichtigung eigener Belange im Abwägungsverfahren, die Verlet- zung von Schutznormen des Fachplanungsrechts oder die Beeinträchtigung von Grundrechten 57 wie dem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1, 3 GG. Für anerkannte Naturschutzverbände, die nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zur Mitwirkung im Planfeststellungsverfahren berechtigt sind, besteht nach § 64 BNatSchG eine ge- 58 setzliche Ausnahme vom Erfordernis subjektiver Betroffenheit. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Um- weltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ebenso für anerkannte Umweltschutzverbände, die im Rahmen 59 einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zur Beteiligung berechtigt waren. Aufgrund dieser Verbandsklagebefugnis ist es damit möglich, in einem objektiven Beanstandungsverfahren Verlet- 60 zungen des Umwelt- bzw. Naturschutzrechtes zu rügen. Nicht geltend gemacht werden dürfen Rechte, die bereits im Anhörungsverfahren eingewandt 61 werden konnten, § 73 Abs. 4 S. 3 und 5 VwVfG (Einwendungspräklusion). Der EuGH hat diese Einschränkung des Rechtsweges jedoch im Falle von UVP-pflichtigen Vorhaben für unionsrechts- 62 widrig erklärt, weshalb für diese ebenso wie für UVP-vorprüfpflichtige Vorhaben gemäß § 7 Abs. 4 63 UmwRG keine Präklusion angenommen wird. Eine Ausnahme besteht nach § 5 UmwRG nur, wenn die erstmalige Geltendmachung im Gerichtsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. 56    Dazu Johlen, DÖV 1989, 204, 205. Die Abwägung selbst unterliegt jedoch nur begrenzt der gerichtlichen Kontrolle, vgl. Kluth, in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth (Hrsg.), Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., 2017, § 62, Rn. 163. 57    BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – 4 C 80/79, NJW 1983, 2459. 58    Bei Verletzung ihres Beteiligungsrechts können sich Verbände jedoch auch auf eigene Rechte berufen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7/88, BVerwGE 87, 62, 68 ff. 59    Die UVP ist gemäß § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren über die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben. Verkehrsinfrastrukturpro- jekte sind in der Regel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1, Nr. 14 ff. UVP-pflichtig. 60    Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 74, Rn. 275. 61    Ob bei Einwendungspräklusion die Zulässigkeit oder Begründetheit entfällt, ist allerdings umstritten; ausführlich dazu Kluth, Wolff/Bachof/Stober/Kluth (Hrsg.), Verwaltungsrecht I, 13. Aufl., 2017, § 62, Rn. 91 ff. Zur grundsätz- lichen Verfassungsmäßigkeit von Präklusionen BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82, 109 ff. 62    EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14, NJW 2015, 3495, 3498. 63    Dazu Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., 2018, § 73, Rn. 88b ff.; ebenfalls Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Entwicklung der Präklusionsrege- lungen im Umweltrecht, WD 7 - 3000 - 115/18.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                              Seite 15 WD 3 - 3000 - 260/19 4.1.1.2.       Prüfungsumfang Nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Klage begründet, soweit der Beschluss rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Grundsätzlich kann der Kläger im Anfechtungs- verfahren also nur die Betroffenheit eigener Belange geltend machen. Das Gericht überprüft den 64 Planfeststellungsbeschluss daher ausschließlich auf die Verletzung subjektiver Rechte des Klägers. Eine besondere Stellung haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 65 Eigentümer, denen gegenüber der Planaufstellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. Eine subjektive Rechtsverletzung können objektive Verfahrens- und Abwägungsfehler demnach begründen, soweit sie kausale Auswirkungen auf das Ausmaß der Betroffenheit der Rechte des Klägers haben könnten. Würde also ein Grundstück eventuell weniger oder gar nicht für die Maßnahmen benötigt werden, wenn die entsprechenden umwelt- oder naturschutzrechtlichen Belange eingestellt worden wären, ist dies im Verfahren zu berücksichtigen. Die Begründetheit der Klage hängt in diesen Fällen folglich auch vom Bestehen objektiver Rechtsverstöße ab. Mithin könnten so auch rechtlich geschützte Umwelt- und Naturschutzbelange geltend gemacht werden. Im Rahmen einer Verbandsklage im Sinne des § 64 BNatSchG werden vom Gericht Verstöße gegen Maßgaben des BNatSchG, der Naturschutzgesetze der Länder sowie sonstige im Planfeststellungs- 66 verfahren zu beachtende Belange des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege geprüft. Klagen von Umweltverbänden gegen UVP-pflichtige Vorhaben sind darüber hinaus nach § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwRG begründet, soweit der Planfeststellungsbeschluss gegen Vorschriften verstößt, die zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses führen können. Ist das Vorhaben nicht UVP-pflichtig, werden allein Verstöße gegen umweltbezogene Vorschriften geprüft, § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UmwRG. 4.1.2.         Vorläufiger Rechtsschutz Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO wird teilweise spezial- 67 gesetzlich aufgehoben. Mithin könnte das Vorhaben trotz bestehender Klage dagegen umgesetzt werden. Um die Vollstreckung des Planfeststellungsbeschlusses bis zum Abschluss des Anfech- tungsverfahrens auszusetzen, besteht daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO zu stellen. Diesem wird vom Gericht stattgegeben, soweit das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt. 64     Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl., 2001, Rn. 475. 65     Dies gilt auch für die entsprechend von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen Betroffenen, insb. Inhaber einer Vormerkung, Mieter oder Pächter, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 – 9 C 14/11, NVwZ 2013, 803. 66     Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl., 2018, § 74, Rn. 276 f. 67     Bspw. § 10 Abs. 4 S. 1 Luftverkehrsgesetz, 43e Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz, § 17e Abs. 2 Fernstraßengesetz, § 14e Abs. 2 S. 1 Bundeswasserstraßengesetz und teilweise auch nach § 18e Abs. 2 S. 1 Allgemeines Eisenbahn- gesetz.
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Wissenschaftliche Dienste                    Ausarbeitung                                                          Seite 16 WD 3 - 3000 - 260/19 Wird die Verpflichtung zur Planergänzung begehrt, kann vorläufig ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO gestellt werden. Voraussetzung der Anordnung ist, dass dem Antragsteller irreparable Nachteile durch den Vollzug des Beschlusses drohen. 4.2. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Maßnahmengesetze 4.2.1.        Rechtsschutz Betroffener Während gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen- steht, ist dieser bei einer Planfeststellung durch Gesetz wegen der dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten Normverwerfungskompetenz (Art. 100 Abs. 1 GG) versperrt. Zum Einleiten einer abstrakten Normenkontrolle im Sinne der Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. Bundesver- fassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) durch das Bundesverfassungsgericht, sind allerdings allein die Bundesregierung, eine der Landesregierungen oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages be- rechtigt. Von dem Vorhaben betroffene Dritte sind daher darauf beschränkt, Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben. Anders als vor den Verwaltungsgerichten reicht die Möglichkeit der Verletzung eigener (einfachge- setzlicher) öffentlicher Rechte für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht aus. Beschwer- debefugt ist vielmehr nur, wer durch das Maßnahmengesetz möglichweise selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzt wird. Dementsprechend ist eine Verfassungs- beschwerde auch nur begründet, soweit der Kläger tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt wird. In Betracht kommt dabei vor allem das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Art. 20a GG, der Umwelt- und 68 Tierschutz zu Staatszielen erklärt, begründet dagegen kein subjektives Abwehrrecht. Allerdings prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen die objektive Verfassungsmäßigkeit des Eingriffsgesetzes, sodass Art. 20a GG als Prüfungsmaßstab 69 dienen kann. Einfachgesetzliche Verfahrensfehler erlangen ausschließlich Bedeutung, wenn sie zu einem Verfassungsverstoß führen. Für die Betroffenen ist der Prüfungsumfang wie bereits dargestellt eigentlich auf die Überprüfung subjektiver Rechte beschränkt. Jedoch kommt auch an dieser Stelle dem Eigentumsschutz eine besondere Bedeutung zu (vgl. 4.1.1.2), sodass mittelbar auch eine teilweise Überprüfung von Verstößen gegen Naturschutz- und Umweltrecht möglich ist. § 8 Abs. 3 Nr. 2 MgvG-E verlangt im Rahmen des Abschlussberichts von der vorbereitenden Exekutive, „den für eine Abwägung erforderlichen Sachverhalt und dessen vorläufige Bewertung sowie Abwägungsalternativen ein- schließlich der Darstellung der nicht erledigten Einwendungen“ aufzubereiten. Der Begriff der Abwägung ist im Planungsrecht stets damit verknüpft, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit 68     BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 – 4 B 70/95, NJW 1995, 2648, 2649; Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 20a, Rn. 82. 69     Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 20a, Rn. 82; Steinberg, NJW 1996, 1985, 1992.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                            Seite 17 WD 3 - 3000 - 260/19 70 im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein in seinem Eigentumsgrundrecht betroffener Bürger auch einen 71 subjektiven Anspruch darauf hat, dass diese Abwägung ordnungsgemäß erfolgt ist. Somit würden auch umweltschutzrelevanten Normverstöße oder Sachverhalte durch ihn im Verfahren relevant vorgetragen werden können. Dies liegt darin begründet, dass eine Entscheidung bei ordnungs- gemäßer Abwägung auch dieser öffentlichen Belange dazu führen könnte, dass es nicht zu einem 72 Eingriff in das Eigentum des Betroffenen kommt. Dieses Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ist insoweit nicht nur einfachgesetzlich geregelt, sondern im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG verankert, da eine Enteignungsentscheidung den rechtsstaatlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes 73 genügen muss. Deshalb könnten auch diese Belange im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vorgetragen werden. Neben der Verfassungsbeschwerde ist die verfassungsrechtliche Prüfung eines Gesetzes auch im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG möglich. Gehen Betroffene gegen Verwaltungsakte vor, die auf Grundlage des Maßnahmengeset- zes erlassen wurden (z.B. eine Enteignung durch Verwaltungsakt), könnte es im diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren dazu kommen, dass das Verwaltungsgericht dem Bundesver- fassungsgericht das zugrunde liegende Gesetz vorlegt. Ein Anspruch der Kläger auf Vorlage des 74 Maßnahmengesetzes besteht jedoch nicht. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhin- derung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist binnen 2 Wochen nach § 32 Abs. 3 BVerfGG ein Widerspruch möglich. 70    So § 18 Abs. 1 S. 2 AEG, § 14 Abs. 1 S. 2 WaStrG, § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG. 71    BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – 4 C 80/79, NJW 1983, 2459. 72    BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – 4 C 80/79, NJW 1983, 2459, 2460. 73    BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 – 4 C 80/79, NJW 1983, 2459: „Mit der Konkretisierung des Enteignungszwecks und der Enteignungsvoraussetzungen im Rahmen des ihm nach Art. 14 I 2 GG obliegenden Regelungsauftrages bestimmt der Gesetzgeber zugleich auch die Reichweite des (Eigentums-) Schutzes vor davon nicht gedeckten Enteignungen. 'Gesetzmäßigkeit' bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der über die Zulässigkeit der Enteignung befindende Planfeststellungsbeschluß u. a. den rechtsstaatlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes genügen muß, das z. B. für das Bundesstraßenrecht in § 17 I 2 FStrG seinen Ausdruck gefunden hat (BVerwGE 48, 56 (63) = NJW 1975, 1373). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist also die Inanspruchnahme von privaten Grundflä- chen des Kl. nicht gesetzmäßig, so braucht die Schutzfähigkeit seines Eigentums vor Enteignungen nicht zusätzlich begründet zu werden. Insbesondere kommt es nicht darauf an, daß der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits die Belange des Eigentümers schützen sollen. Dieser verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist in der vorbezeichneten Weise nicht erst gegenüber der Enteignung selbst, sondern schon gegenüber dem Planfeststellungsbeschluß gegeben, wenn mit ihm - wie hier - abschließend über die Zulässigkeit der - möglicherweise nachfolgenden - Enteignung befunden wird (vgl. § 19 I 3 FStrG).“ 74     Vgl. dazu auch oben Abschnitt 2.2.
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Wissenschaftliche Dienste                  Ausarbeitung                                                         Seite 18 WD 3 - 3000 - 260/19 4.2.2.        Rechtsschutz von Umwelt- und Naturschutzverbänden Umwelt- und Naturschutzverbände können zwar vor Verwaltungsgerichten Klagen erheben, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen; eine Beschwerdebefugnis im Rahmen von ver- fassungsrechtlichen Klagen besteht dem Wortlaut der § 2 Abs. 1 S. 1 UmwRG, § 64 Abs. 1 BNatSchG nach jedoch nicht. Vielmehr müssen sie ebenfalls eine eigene, unmittelbare und gegenwärtige Grundrechtsverletzung geltend machen. Dies ist schon deshalb nur eingeschränkt möglich, da sie sich als juristische Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG einzig auf Grundrechte berufen können, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. In Betracht kommt zwar bspw. eine Betroffenheit des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG, zum Beispiel wenn der Verband über ein eigenes Grundstück im Bereich der geplanten Maßnahme verfügt, nicht aber der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG. Auch für 75 Verbände begründet Art. 20a GG keine subjektiven Rechte. 4.2.3.        Rechtsschutz der Bundesländer Auch einzelne Bundesländer können Rechtsschutz geltend machen. Zunächst können auch Bun- desländer Grundstückseigentümer sein, die von den Maßnahmen direkt betroffen sind. Jedoch schützt das Eigentumsgrundrecht juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht, sondern zielt regelmäßig auf den Schutz des Eigentums Privater. Sie haben insoweit auch nicht die gleiche grund- 76 rechtstypische Gefährdungslage (Art. 19 Abs. 3 GG) wie private Eigentümer. Demnach können sich die Länder also nicht auf eine Verletzung ihres Eigentums im Sinne des Art. 14 GG im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht berufen. Wenn das Bundesland (durch die Landesregierung) sich primär darauf berufen will, dass der Bund mit dem Erlass des Maßnahmengesetzes seine Kompetenzen überschritten hat, etwa, weil Planungs- verfahren grundsätzlich der Exekutive und damit den Ländern zuzuordnen seien, könnten sie ei- nen Bund-Länder-Streit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 7, §§ 68 - 70 BVerfGG anstreben. Zu den materiell rechtlichen Gesichtspunkten vgl. oben 2. Etwas umfassender wäre die Kontrollmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichts bei einer abstrakten Normenkontrolle im Sinne der Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 ff. BVerfGG. Diese gibt der Landesregierung die Möglichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz, das Bundesverfassungsgericht entscheiden zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht kann dabei jede Norm des GG als Prüfungs- 77 maßstab heranziehen. 75     BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10. Mai 2001 – 1 BvR 481/01, NVwZ 2001, 1148, 1149. 76     BVerfG vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12, BVerfGE 143, 246, Rn. 187 ff.; Wendt, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 14, Rn. 17. 77     Vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, 41, Rn. 105, st. Rspr.; Detterbeck, in: Sachs (Hrsg.), GG, 8. Aufl., 2018, Art. 93, Rn. 58.
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Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                    Seite 19 WD 3 - 3000 - 260/19 Im Rahmen der Überprüfung der allgemeinen verfassungsrechtlichen Belange (vgl. 2.) ist für den Prüfungsumfang erneut darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber hier ein weiter Beurteilungs- spielraum zusteht, der nur sehr begrenzt überprüft werden kann (dazu bereits 3.2.). 5.    Verbleibende Beteiligungsrechte für anerkannte Verbände und deren Durchsetzung Im Rahmen der Genehmigung eines Infrastrukturprojekts durch Planfeststellungsverfahren kann ein Natur- oder Umweltschutzverband sein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung durch eine allgemeine Leistungsklage und gegebenenfalls durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen 78 Anordnung nach § 123 VwGO durchsetzen. Problematisch scheint, dass durch die Genehmigung eines Vorhabens durch Gesetz die üblichen Rechte der Beteiligten nach dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht aufgehoben werden. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der MgvG-E selbst ein umfassendes vorbereitendes Verfahren vorsieht, zu dem nach § 4 Abs. 2 MgvG-E die Unterrichtung über den Untersuchungs- rahmen, ein Anhörungsverfahren und die Erstellung eines Abschlussberichts gehören. Für dieses Verfahren sind auch zahlreiche Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens anwendbar, § 4 Abs. 3 MgvG-E. Auch nach § 7 Abs. 1 MgvG-E i. V. m. § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG können sich anerkannte Vereinigungen an dem Anhörungsverfahren beteiligen, das vor dem Erlass eines Maßnahmenge- setztes stattfinden muss. Insofern können Sie auch dieses Beteiligungsrecht durch eine allgemeine Leistungsklage bzw. einstweiligen Rechtsschutz geltend machen. Dies kann jedoch nur gelten, solange das Maßnahmengesetz noch nicht in den Gesetzgebungsprozess eingebracht ist, es sich also noch in der Sphäre der Exekutive befindet. Zu betrachten ist aber auch die Rechtsfolge, wenn ohne Einhaltung des vorgegebenen Verfahrens ein entsprechendes Maßnahmengesetz erlassen werden würde. Durch das neuere Gesetz könnten die speziellen verfahrensrechtlichen Vorschriften des älteren Gesetzes abbedungen werden. Inso- weit greifen die Normkollisionsregeln des lex specialis bzw. lex posterior (das speziellere bzw. das 79 spätere Gesetz geht dem allgemeineren bzw. älteren Gesetz vor). Das Maßnahmengesetz könnte also auch ohne Einhaltung des speziellen Verfahrensrechts Wirksamkeit erlangen. Fraglich ist, inwieweit Beteiligungsrechte auch aus der Verfassung abgeleitet werden können. So- dann könnten diese auch im Rahmen einer Überprüfung vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden, wenn eine passende Verfahrensart zur Verfügung steht. Da es als Grundlage von solchen Planungsentscheidungen auch durch das Bundesverfassungsgericht erkannt wurde, dass diesen der vollständig ermittelte Sacherhalt zugrunde gelegt werden muss, ist zumindest von einem weiteren Bestehen von Anhörungsrechten auszugehen. Diese gelten unmittelbar für die Anlieger und Kommunen, deren Eigentums- bzw. Planungsrechte betroffen sein könnten. Dazu das Bundes- verfassungsgericht: 78    BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7/88, NVwZ 1991, 162, 164; Gellermann, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), UmweltR, 90. EL Juni 2019, BNatSchG § 64 Rn. 37; Dolde, NVwZ 1991, 960 ff. 79    Schneller, ZG 1998, 179, 186.
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                            Seite 20 WD 3 - 3000 - 260/19 „Hierfür ist maßgebend, daß der Gesetzgeber sich davon hat leiten lassen, den für die Regelung erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln, anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde zu legen sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise gegeneinander abzuwägen. Das Gebot, den für die beabsichtigte Planung erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln, umfaßt insbesondere die Pflicht des Gesetzgebers, die individuell 80 betroffenen Grundstückseigentümer und Gemeinden anzuhören.“ Darüber hinaus ist auch anzunehmen, dass entsprechend anerkannten Umweltverbänden eine Möglichkeit zur Anhörung eingeräumt werden muss. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass diese so Informationen in den Planungsprozess einbringen können, die für die vorbereitenden Behörden und den Gesetzgeber in der Abwägungsentscheidung von Belang sein können. Dass die Umwelt- verbände in diesem Zusammenhang (wie im Übrigen in der gesamten Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts zu einem vergleichbaren Maßnahmengesetz) nicht benannt wurden, kann hier nicht als ausdrücklicher Ausschluss von deren Beteiligungsrechten verstanden werden. Vielmehr hatten diese und der Umweltschutz im Allgemeinen zum Entscheidungszeitpunkt 1996 nicht die gleich bedeutende Stellung wie im Jahr 2019. Dies lässt sich unter anderem an der Einführung der 81 Umweltverbandsklage 2006 oder an der Aufnahme der Staatszielbestimmung zum Umweltschutz 82 in das Grundgesetz im Jahr 1994 festmachen. Insofern ist die Beachtung des Anhörungsrechts der Verbände zumindest im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung zu berücksichtigen. *** 80    BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 – 2 BvF 2/93, BVerfGE 95, 1, 23. 81    Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006, BGBl. I S. 2816. 82    Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a) vom 27. Oktober 1994, BGBl. I S. 3146.
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