auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17645 - Fragen zu den Auswirkungen des vorgelegten Entwurfs des Kohleausstiegsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18990 19. Wahlperiode 06.05.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/17645– Fragen zu den Auswirkungen des vorgelegten Entwurfs des Kohleausstiegsgesetzes Vorbemerkung der Fragesteller Die Bundesregierung hat am 29. Januar 2020 im Kabinett den Entwurf für ein Kohleausstiegsgesetz beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass Deutschland bis 2038 bzw. 2035 aus der Kohle aussteigt. Die Bundesregierung hatte die so- genannte Kohlekommission (Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung – KWSB) eingesetzt, um u. a. einen Instrumentenmix zu entwi- ckeln, der einen Interessenausgleich schafft, und einen Plan für eine schritt- weise Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung formuliert. Die Kohlekommission hat nach acht Monaten Beratung im Januar 2019 ihren Be- richt beschlossen und vorgelegt. Ein Jahr später hat nun die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Kohleausstieg beschlossen, der nach Aussagen von Mitgliedern der Kohlekommission maßgeblich von den Ergebnissen der Kom- mission abweicht (https://www.tagesschau.de/inland/kohleausstieg-bundestag- 101.html). 1. Wie begründet die Bundesregierung die Abweichung des Gesetzentwurfs zur Kohleverstromung von den Empfehlungen ihrer eingesetzten Kom- mission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung (KWSB), ins- besondere hinsichtlich der nicht stetigen Abschaltung der Braun- und Steinkohlemeiler und der Abweichung vom empfohlenen Ausstiegspfad, speziell für den Jahresabschnitt 2025 bis 2030? Der im Gesetzentwurf zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstro- mung (Kohleausstiegsgesetz) zugrunde gelegte Reduktionspfad entspricht der Empfehlung der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (KWSB), die installierte Leistung zur Kohleverstromung bis zum Jahr 2022 auf 15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle, bis zum Jahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle und spätestens bis zum Jahr 2038 auf 0 Gigawatt Stein- und Braunkohle zu reduzieren. Die Reduzierung der Kraftwerksleistung zwischen den genannten Daten soll gemäß den Empfehlun- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. April 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/18990 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gen der KWSB möglichst stetig erfolgen. Der Entwurf für ein Gesetz zur Redu- zierung und Beendigung der Kohleverstromung stellt daher zwischen diesen Jahren die Einhaltung jährlicher Zielniveaus für die schrittweise Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung insgesamt sicher. 2. In den letzten Jahren ist die Verstromung aus Braun- und Steinkohle ste- tig gesunken, welche Gründe sind aus Sicht der Bundesregierung dafür verantwortlich? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für ihre weiteren Maßnahmen? Die Wirtschaftlichkeit von Braun- und Steinkohlekraftwerken ist insbesondere abhängig von den am Markt erzielbaren Strompreisen und auf der Kostenseite von den Preisen für CO2-Zertifikate im Rahmen des Europäischen Emissions- handels und von den Brennstoffpreisen für Braun- und Steinkohle. Der Rück- gang der Stromproduktion aus Braun- und Steinkohlekraftwerken in den ver- gangenen Jahren ist insbesondere eine Folge der gestiegenen Preise für CO2- Zertifikate bei gleichzeitig niedrigen Strompreisen. Auch der im Verhältnis günstige Gaspreis hat zu einer Reduzierung der Stromproduktion aus Kohle beigetragen. Insgesamt sind die KWSB-Empfehlungen sachgerecht und daher für die Bundesregierung die maßgebliche Basis. Da beispielsweise nicht sicher ist, ob sich die oben genannten Trends langfristig und stetig fortsetzen, um dadurch ei- nen ausreichenden Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten, sieht die Bundesregierung zur Reduzierung von Stein- und Braunkohle- kraftwerken ergänzend die Maßnahmen nach dem Entwurf des Kohlever- stromungsbeendigungsgesetzes vor. Hinzu kommt, dass insbesondere die Redu- zierung von Braunkohlekraftwerken auch langfristig planbar erfolgen sollte, um die Herausforderungen des Strukturwandels zu adressieren. 3. Welche Regelungen plant die Bundesregierung für die in Anhang 2 zum Gesetz getroffenen Abschaltzeitpunkte nach 2035 für den Fall zu treffen, dass der Kohleausstieg wie in § 51 des Gesetzentwurfs vorgesehen auf 2035 vorgezogen werden kann? Soweit die Überprüfung nach § 51 des Entwurfs des Kohleverstromungsbeen- digungsgesetzes ergibt, dass das Abschlussdatum vorgezogen wird, werden auch die regulatorischen Maßnahmen entsprechend angepasst, um die Stillle- gungszeitpunkte nach dem Jahr 2030 um jeweils drei Jahre vorzuziehen und damit das Abschlussdatum 2035 zu erreichen. Entsprechend § 51 Satz 2 des Entwurfs ist auch das Zielniveau nach § 4 des Entwurfs anzupassen. 4. Auf welcher (rechtlichen) Grundlage plant die Bundesregierung, die Pla- nung und Aufschließung neuer Tagebaue zukünftig zu verbieten? Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, die Planung und den Aufschluss neuer Tagebaue zu verbieten.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/18990 5. Welche eigenen Rechnungen und Überprüfungen hat die Bundesregie- rung vorgenommen, um sicherzustellen, dass auch unter den im Gesetz- entwurf formulierten Bedingungen, insbesondere der Abschaltung von Kraftwerkskapazitäten, der Tagebau Garzweiler II in der durch die Leit- entscheidung von 2016 getroffenen Form weiterhin energiewirtschaftlich notwendig bleibt? 6. Welche Alternativen zur Auskohlung von Garzweiler II, z. B. die Fort- führung des Tagesbaus Inden bis zu seinem Genehmigungsende, wurden geprüft? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Verbund aus Tagebau und Kraftwerk ist ein komplexes Gesamtsystem. Kohlemengen aus einem Tagebau lassen sich aufgrund unterschiedlicher Koh- lequalitäten und Brennwerte nicht 1:1 durch Kohlemengen aus einem anderen Tagebau ersetzen. Der Tagebau Inden ist dabei ein Inselsystem ohne Verbin- dung zur sogenannten Nord-Süd-Bahn im rheinischen Revier, weshalb die Kohle aus Inden keinen Ersatz für die Kohle aus Garzweiler darstellt. Darüber hinaus gibt die Bund-Länder-Einigung vom 15. Januar 2020 vor, dass der Ham- bacher Forst gemäß Empfehlung der KWSB nicht für den Tagebau in Anspruch genommen wird. 7. Wie wird die Bundesregierung wie in der Bund-Länder-Vereinbarung (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/2020011 6-altmaier-bund-laender-einigung-zum-kohleausstieg-erzielt.html) ver- lässlich sicherstellen, dass der Hambacher Wald wirklich erhalten bleibt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich im Gesetzentwurf weder Regelungen zum Hambacher Wald noch zum Tagebau Hambach explizit finden lassen? Die Bundesregierung fühlt sich an die Bund-Länder-Vereinbarung zum Kohle- ausstieg vom 15. Januar 2020 gebunden. Darin ist auch die Aussage enthalten, dass „der Hambacher Forst gemäß Empfehlung der WSB-Kommission entge- gen der bisherigen Genehmigung nicht für den Tagebau in Anspruch genom- men wird.“ Im Gesetzentwurf findet sich eine Ermächtigungsgrundlage für ei- nen öffentlich-rechtlichen Vertrag, den der Bund mit den Braunkohleunterneh- men zur Reduzierung der Braunkohleverstromung schließen kann. In diesem Vertrag werden die Einzelheiten zur Reduzierung und Beendigung der Braun- kohleverstromung geregelt.
Drucksache 19/18990 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Welche Regelungen plant die Bundesregierung für Kohlekraftwerke im Rahmen der Einführung von neuen Grenzwerten in der 13. Bundesim- missionsschutzverordnung (BImSchV) auf Basis der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU? Wie begründet sie diese Regelungen, und inwieweit soll es Ausnahmen von den in den BVT-Schlussfolgerungen vorgegebenen Grenzwert- Bandbreiten geben? 9. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, auf Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen ehrgeizige Grenzwerte in der Novelle der 13. BImSchV zu formulieren, um einen effizienten Umwelt- und Ge- sundheitsschutz zu gewährleisten? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Regelungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der Europä- ischen Kommission vom 31. Juli 2017 dienen der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2010/75/EU sind die Mitgliedstaaten dabei auch verpflichtet, zur Erreichung von Umweltqualitätsnormen strengere Aufla- gen, als durch die Anwendung der Besten Verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, zu prüfen. Dies kann z. B. zu erhöhten betriebstechnischen Anforderun- gen oder zur Einschränkungen des Betriebs führen. Die Umsetzung der Anforderungen soll durch eine Anpassung der 13. und 17. BImSchV erfolgen. Ein Verordnungsentwurf zur Umsetzung des Durchfüh- rungsbeschlusses (EU) 2017/1442 wird derzeit erarbeitet. Eine Entscheidung über die Festlegung bestimmter Grenzwerte ist noch nicht getroffen. 10. Inwieweit fühlt sich die Bundesregierung an den im Kohlekompromiss formulierten Satz „Die Kommission erwartet, dass die Bundesregierung sicherstellt, dass spätere Rechtsänderungen beispielsweise des Umwelt- und Planungsrechts das erzielte Ergebnis der Kommission nicht gefähr- den oder unterlaufen. Dies gilt insbesondere für die anstehende Novellie- rung der 13. und 17. BImSchV im Rahmen der anstehenden europarecht- lichen Umsetzung.“ (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/ abschlussbericht-kommission-wachstum-strukturwandel-und-beschaeftig ung.pdf?__blob=publicationFile&v=4) gebunden? Die Novellierung der 13. und 17. BImSchV ist noch nicht abgeschlossen. Da- her ist es derzeit nicht möglich, die Auswirkungen auf den im Entwurf des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehen Reduktionspfad abschlie- ßend zu beurteilen. § 42 Absatz 2 Nummer 6 des Entwurfs sieht vor, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag mit den Betreibern von Braunkohleanlagen zudem Kriterien und Rechtsfolgen unzulässiger gezielter nachträglicher Eingriffe in die Braunkohleverstromung unter Beachtung der Planungs- und Rechtssicher- heit für den verbleibenden Betrieb von Braunkohleanlagen, -tagebauen und Veredelungsbetrieben zur Vermeidung von Haltebetrieb und unter Wahrung der uneingeschränkten allgemeinen Wirtschafts,- Energie-, Klima- und Umweltpo- litik der Bundesrepublik Deutschland regeln soll. 11. Auf welcher Berechnungsgrundlage basieren die unterschiedlichen Bo- nushöhen für den Bonus für innovative erneuerbare Wärme nach § 7a? Der Bonus für innovative erneuerbare Wärme (iEE-Wärme) deckt die Mehr- kosten der Errichtung und des Betriebs von innovativen erneuerbaren Wärme-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/18990 erzeugern in innovativen KWK-Systemen im Vergleich zur konventionellen Wärmeerzeugung ab. Bei der Ermittlung der Kosten der alternativen Wärme- versorgung mit konventionellen Wärmeerzeugern werden auch der Emissions- handel auf EU-Ebene und der nationale Brennstoffemissionshandel im Durch- schnitt über die Jahre 2020 bis 2040 sowie weitere Energiepreise berücksich- tigt. Die unterschiedlichen Bonushöhen hängen zudem von dem jeweiligen Anteil innovativer erneuerbarer Energie ab: Je höher der Anteil der iEE-Wärme in ei- nem innovativen KWK-System ist, desto höher sind die durch den Bonus abzu- deckenden Mehrkosten. Der Anteil der iEE-Wärme bezieht sich dabei auf die Gesamtwärme des innovativen KWK-Systems aus KWK-Wärme und iEE- Wärme. Mit steigenden Anteilen der iEE-Wärme sinken die KWK-Wärme so- wie der im System erzeugte KWK-Strom, an dem sich die Förderung bemisst. Um iEE-Wärme gleichmäßig zu fördern, ist daher ein überproportionaler hoher Anstieg des Erneuerbare-Energien-Bonus bei steigenden Erneuerbare-Ener- gien-Anteilen notwendig. 12. Hat die Bundesregierung geprüft, den Bonus für innovative erneuerbare Wärme nach § 7a als technologiespezifischen Bonus zu konzipieren? Wenn ja, warum hat sie sich dagegen entschieden? Der iEE-Wärmebonus zielt auf die Weiterentwicklung der Niedertemperatur- Fernwärmenetze im Kontext des Kohleausstiegs ab. Im Fokus stehen Anreize für erneuerbare Alternativen in niedrig-exergetischen Anwendungen, die mög- lichst effizient Grundlast-Wärme bereitstellen. Der Bonus setzt daher die Erfül- lung eines technologieoffenen Effizienzkriteriums voraus (Jahresarbeitszahl von 1,25). Der Bonus ist also offen für alle Technologien, die dieses Kriterium erfüllen. 13. Aus welchem Grund und mit welchem Mehrwert erstellt die Bundesnetz- agentur im Rahmen der sogenannten begleitenden Netzanalyse gemäß § 34 Absatz 2 des Gesetzentwurfs eine neue Versorgungssicherheitsprü- fung parallel zu dem bereits fortlaufenden Monitoring der Versorgungssi- cherheit durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemäß § 63 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), und in welchem Zusammenhang steht das Prüfergebnis mit der Entscheidung über die Aufnahme eines Kraftwerkes in die Netzreserve entsprechend dem EnWG? Die bisherigen Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz sehen 12 Monate vor der geplanten Stilllegung eines Kraftwerks eine Prüfung durch die Übertra- gungsnetzbetreiber vor, ob das Kraftwerk aus Gründen der Sicherheit und Zu- verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems systemrelevant ist. Die Bun- desnetzagentur überprüft die Feststellung der Übertragungsnetzbetreiber. Im Falle einer Bestätigung der Systemrelevanz wird das jeweilige Kraftwerk in die Netzreserve überführt, und anfallende Kosten erstattet. Zusätzlich wird mit dem Entwurf des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes die begleitende Netzanalyse neu eingeführt und soll durch die Bundesnetzagen- tur alle zwei Jahre erstellt werden. Erstmalig soll die Analyse zum 28. Februar 2022 vorgelegt werden. Die Ergebnisse sollen der Bewertung der jeweils anste- henden ordnungsrechtlichen Stilllegungen von Kraftwerken dienen. Auf Basis der begleitenden Netzanalyse prüft die Bundesnetzagentur mit einem Vorlauf von bis zu 31 Monaten vor dem Termin der Stilllegung, ob die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung für einzelne Steinkohleanlagen aus Gründen der Si-
Drucksache 19/18990 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode cherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems ausgesetzt werden sollte. Im Ergebnis würden die Kraftwerke im Markt verbleiben und so- mit eine Erhöhung der Netzreserve verhindern. In Ergänzung zu den o. g. Regelungen wird die Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung die Betreiber der Übertragungsnetze auch auffordern, Alternativen zur Aussetzung der gesetzlichen Anordnung zu prüfen und ihr zu übermitteln. 14. Kann die in den §§ 34 und 35 des Gesetzentwurfs geregelte Aussetzung der gesetzlichen Anordnung zur Reduzierung in der Reihung gemäß § 29 Absatz 5 des Gesetzentwurfs dazu führen, dass Kraftwerke im Markt bleiben, die nach bisheriger Regelung aufgrund ihrer Systemrelevanz bei Antrag auf Stilllegung gemäß EnWG in die Netzreserve übertragen wor- den wären? Die begleitende Netzanalyse nach § 34 Absatz 2 des Entwurfs des Kohleverst- romungsbeendigungsgesetzes dient der Prüfung, ob die Anordnung der gesetz- lichen Reduzierung für einzelne Steinkohleanlagen aus Gründen der Systemsi- cherheit ausgesetzt werden soll. Insbesondere soll die Netzanalyse dazu dienen zu prüfen, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzeng- pässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind. Rechtsfolge der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduktion ist, dass die Steinkohle- kraftwerke im Markt bleiben. Davon zu unterscheiden ist die Prüfung der Sys- temrelevanz nach § 13 b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, die eine Überführung in die Netzreserve zur Folge hat, soweit ein Kraftwerk systemre- levant ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333