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Deutscher Bundestag                                                                   Drucksache 19/24983 19. Wahlperiode                                                                                     08.12.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bruno Hollnagel, Albrecht Glaser, Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/24563 – Deutschlandbezogene Einzelheiten zu Next Generation EU und Stellung der Bundesregierung hinsichtlich einer europäischen Arbeitslosenversicherung Vorbemerkung der Fragesteller Next Generation EU (NGEU; https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/factshee t_1_en.pdf) soll den kommenden Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der EU ergänzen und durch eine Schuldenaufnahme der EU über eine Anleihebege- bung durch die Kommission finanziert werden. Laut Regierungserklärung von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ist „[d]er Plan zur Erholung Europas [Next Generation EU, Anm. d. Verf.] ausdrücklich auf die Pandemie bezogen, zielgerichtet und zeitlich begrenzt. Die Europäische Kommission wird einma- lig ermächtigt, Anleihen im Namen der Europäischen Union am Markt aufzu- nehmen und diese für krisenbezogene Zuschüsse zu verwenden“ (https://ww w.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/regierungserklaerung-von-bundeskanz lerin-merkel-1762594). Gleichzeitig kann sich die EZB vorstellen, „den EU-Wiederaufbaufonds [Next Generation EU, Anm. d. Verf.] zur Dauereinrichtung zu machen. […] Jetzt wachsen sogar die Begehrlichkeiten, die Krisennationen noch viel länger zu stützen. […] Die EU-Länder sollten darüber nachdenken, den Fonds und die Möglichkeit, gemeinsame Schulden zu machen, für künftige Notfälle beizube- halten“ (https://www.welt.de/wirtschaft/article218338196/Das-Virus-erschuett ert-die-Maastricht-Kriterien.html). Per politischer Einigung sollen 312,5 Mrd. Euro aus der Aufbau- und Resi- lienzfazilität (Recovery and Resilience Facility, RRF) von NGEU als nicht rückzahlbare Zuschüsse an die EU-Staaten fließen: 70 Prozent der gesamten Transfersumme sollen über die Jahre 2021 und 2022 ausgeschüttet werden, 30 Prozent im Jahr 2023 (https://www.welt.de/wirtschaft/article217229518/Wi ederaufbau-Plan-Deutschlands-EU-Rechnung-betraegt-minus-52-3-Mrd-Eur o.html). Per eingeplantem Verteilungsschlüssel im RRF-Verordnungsvorschlag der EU-Kommission (KOM(2020) 408 endgültig) sowie per Kompromissvor- schlag der deutschen Ratspräsidentschaft (Drucksache (Rat) 11445/1/20 REV 1 vom 5. Oktober 2020) sollen Deutschland 6,95 Prozent des gesamten RRF-Transfer-Topfes zufließen: Für die Jahre 2021 und 2022 sind das per Kompromissvorschlag insgesamt knapp 16,3 Mrd. Euro. Die jeweiligen natio- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/24983                                    –2–                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nalen Verteilungsschlüssel für das Jahr 2023 können hingegen von den aktuell eingeplanten Prozentsätzen abweichen: Ein Verteilungskriterium im durch die deutsche Ratspräsidentschaft durchgesetzten Rahmen (Kompromissvorschlag, s. o.) sind der Rückgang des realen Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2020 sowie der Gesamtrückgang des realen BIP 2020 und 2021. Einen Tag nach Erscheinen des deutschen Kompromissvorschlages hat die zu- ständige Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Finan- zen (BMF) aufgrund von Einschätzungen der EU-Kommission vom Septem- ber dieses Jahres den Transferanteil für Deutschland um rund 1 Mrd. Euro nach unten korrigiert: Laut Informationen des BMF, zitiert in der „Welt“ am 6. Oktober 2020, rechnet Deutschland für die Jahre 2021 und 2022 – entgegen dem deutschen Kompromissvorschlag – mit einem Transferbetrag von rund 15,2 Mrd. Euro (https://www.welt.de/wirtschaft/article217229518/Wiederaufb au-Plan-Deutschlands-EU-Rechnung-betraegt-minus-52-3-Mrd-Euro.html). Die künftige Tilgung der für das Gesamtpaket NGEU eingegangenen Schul- den „wird aus dem EU-Haushalt erbracht, so dass diesbezüglich der gleiche Finanzierungsanteil wie für den EU-Haushalt gilt“ (Antwort der Bundesregie- rung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Auswirkungen des Auf- bauplans „Next Generation EU“ auf die Schuldenbremse und die EU-Fiskal- regeln“ auf Bundestagsdrucksache 19/22134, S. 1). Der deutsche Finanzie- rungsanteil am EU-Haushalt im kommenden MFR 2021 bis 2027 wird nach Angaben des BMF-Berichtsbogens zum RRF-Verordnungsvorschlag von der- zeit 21 Prozent auf voraussichtlich rund 25 Prozent steigen (Berichtsbogen vom 15. Juni 2020, S. 4): Hier widerspricht sich die Bundesregierung wieder- holt, indem sie den Anstieg in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Frak- tion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/22134, S. 1 hingegen auf rund 24 Prozent einschätzt. Darüber hinaus beziffert die Bundesregierung den deutschen Finanzierungsan- teil am EU-Haushalt ab dem Jahr 2028, wenn die RRF-Tilgungen ansetzen sollen, nicht näher: „Der deutsche Anteil an der Gesamtfinanzierung des EU- Haushalts ab dem Jahr 2028 hängt von vielen, zurzeit noch nicht abschließend bestimmbaren Faktoren ab (u. a. vom Ausgang der Verhandlungen zum MFR (Mehrjähriger Finanzrahmen) der nächsten Finanzperioden und von der Wirt- schaftsentwicklung)“ (a. a. O., S. 2). Der Tilgungsanteil Deutschlands an der Transfer-Komponente der 312,5 Mrd. Euro starken Aufbau- und Resilienzfazilität ist unverhältnismäßig: Der deut- sche Nettobeitrag dürfte bei unveränderter Ausgangslage nicht geringer als 52,3 Mrd. Euro ausfallen (https://www.welt.de/wirtschaft/article217229518/W iederaufbau-Plan-Deutschlands-EU-Rechnung-betraegt-minus-52-3-Mrd-Eur o.html). Bei einem Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall eines EU-Staates in Bezug auf die Kredit-Komponente der Aufbau- und Resilienzfazilität (360 Mrd. Euro) müsste die Kommission zunächst prüfen „ob sie im Rahmen ihres Li- quiditätsmanagements zum laufenden Haushalt die zur Bedienung der Anlei- hen erforderlichen Mittel beschaffen kann. Sollte dies nicht oder nicht in aus- reichendem Maße gelingen, wäre die Kommission gehalten, zu versuchen, die Mittel durch Begebung kurzfristiger Anleihen auf dem Kapitalmarkt zu be- schaffen“ (Bundestagsdrucksache 19/22134, S. 4). Ausweislich des Ergebnisberichtes über die Videokonferenzen des Wirt- schafts- und Finanzausschusses und der Eurogruppen-Arbeitsgruppe am 22. und 23. Oktober 2020 zeigt sich die Bundesregierung an eingehenderen Überlegungen über eine über das SURE-Instrument hinausgehende EU-Ar- beitslosenversicherung interessiert: „EZB und der DEU Sitzungsvertreter er- kundigten sich, weshalb der Twopack/Sixpack Review sowie Überlegungen zu einer Arbeitslosenrückversicherung nicht im Arbeitsprogramm aufgeführt wären. […] Bzgl. einer Positionierung der KOM zur Arbeitslosenrückversi- cherung verwies die KOM darauf, zunächst die Wirkungsweise und Effektivi- tät des SURE-Instruments abwarten zu wollen.“
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                      –3–                          Drucksache 19/24983 Im Europäischen Parlament äußerte man sich bezüglich einer EU-Arbeitslo- senversicherung wie folgt: „Eine europäische Arbeitslosenversicherung steht für mehr Transfers in der Sozialpolitik und damit für die Vergemeinschaftung von Haftungsrisiken. […] Die CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament ist gegen eine solche Versicherung. […] Untaugliche Transfermaßnahmen wie die europäische Arbeitslosenversicherung würden konsequente Strukturrefor- men behindern oder gar verhindern“ (https://www.cducsu.eu/europaeische-arb eitslosenversicherung). Die Fragesteller bitten die Bundesregierung, die nachfolgenden Einzel- und Teilfragen separat zu beantworten, beziehungsweise auf thematisch zusam- menhängende Einzel- und Teilfragen nicht zusammenfassend einzugehen. 1. Wie korrespondiert aus Sicht der Bundesregierung Next Generation EU als Maßnahme auf EU-Ebene, welche durch gemeinsame Schulden zu fi- nanzieren ist und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf nationaler Ebene von den auf nationaler Ebene verhängten Lockdowns begegnen soll, mit Artikel 125 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)? Der Europäischen Kommission soll, wie auch beim Europäischen Rat im Juli vereinbart, zur Finanzierung von Next Generation EU als außergewöhnliche Reaktion auf die vorübergehenden, aber extremen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie ein zeitlich, dem Zweck und dem Volumen nach be- grenztes Recht zur Begebung von Anleihen im Namen der EU eingeräumt wer- den. Die aufgenommenen Mittel sollen im Rahmen des Aufbauinstruments „Next Generation EU“ (NGEU) und entsprechend auf die Bewältigung der He- rausforderungen aufgrund der Pandemie ausgerichtet auf verschiedene EU- Ausgabenprogramme verteilt werden, die wiederum auf Rechtsgrundlagen ge- stützt werden sollen, die zur Ausgabe von EU-Mitteln unter den darin vorgese- henen Bedingungen ermächtigen. Die sogenannte Nicht-Beistandsklausel ge- mäß Artikel 125 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist durch das Aufbauinstrument und seine Finanzierung nicht tangiert. 2. Aus welchem Nettobeitrag Deutschlands im Rahmen von NGEU ging die Bundesregierung aus, als Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel auf dem EU-Sondergipfel im Juli dieses Jahres das Paket zusammen mit den restli- chen EU-Staats- und Regierungschefs beschloss (https://www.dw.com/de/ eu-gipfel-merkel-sucht-die-entscheidung/a-54232078; bitte Betrag genau beziffern)? Bei der Sondertagung des Europäischen Rates (ER) im Juli waren sich alle be- wusst, dass weder die Rückflüsse an einzelne Mitgliedstaaten aus NGEU quan- titativ klar prognostizierbar sind noch die Beiträge zu dessen Finanzierung. Denn NGEU enthält einige zentral durch die Europäische Kommission ge- steuerte Programme und Programme mit Allokationsschlüsseln, die teilweise auf erst zukünftig vorliegende Daten abstellen. Ferner soll NGEU durch eine zeitlich, dem Zweck und der Höhe nach begrenzte Begebung von Anleihen im Namen der EU finanziert werden. Die Tilgung der Anleihen aus dem EU- Haushalt (soweit sie nicht aus den Rückzahlungen der Mitgliedstaaten, die Dar- lehen erhalten, erfolgt) soll bis spätestens Ende 2058 abgeschlossen sein; im Wesentlichen werden die Rückzahlungen ab 2028 erfolgen. Der deutsche An- teil an der Gesamtfinanzierung des EU-Haushalts ab dem Jahr 2028 hängt mit- hin von vielen, zurzeit noch nicht abschließend bestimmbaren Faktoren ab, un- ter anderem: ob und wann neue Eigenmittel eingeführt und wie sie ausgestaltet sein werden, dem Ausgang der Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrah- men (MFR) der nächsten Finanzperioden, der Wirtschaftsentwicklung.
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Drucksache 19/24983                                       –4–                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Mit welchem Transferbetrag zugunsten Deutschlands aus der Aufbau- und Resilienzfazilität rechnet die Bundesregierung für den Zeitraum 2021 bis 2022, mit knapp 16,3 Mrd. Euro (Kompromissvorschlag der deutschen Ratspräsidentschaft, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), mit rund 15,2 Mrd. Euro (Berechnungen der Kommission, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) oder mit einem anderen Betrag (bitte genau beziffern)? Gemäß Verhandlungsmandat des Rates (siehe Ratsdok.-Nummer: 11538/ 20) stehen Deutschland im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität 16,294947 Mrd. Euro in laufenden Preisen für Mittelbindungen für die Jahre 2021 und 2022 zur Verfügung. Dieser Betrag entspricht in etwa 15,2 Mrd. Euro zu Preisen von 2018. 4. Mit welchem Finanzierungsanteil Deutschlands am kommenden Mehrjäh- rigen Finanzrahmen der EU 2021 bis 2027 rechnet die Bundesregierung, mit rund 24 Prozent (Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/22134), mit rund 25 Prozent (Berichts- bogen des BMF) oder mit einem anderen Prozentsatz (bitte genau bezif- fern)? Der deutsche Finanzierungsanteil am EU-Haushalt während des MFR 2021 – 2027 hängt von vielen Faktoren ab und es handelt sich um eine Schätzung, für die diverse Annahmen zu treffen sind. Der in der Frage in Bezug genommene Berichtsbogen wurde noch vor der ER-Einigung auf den MFR 2021 – 2027 er- stellt, während die Antwort der Bundesregierung auf Bundesdrucksache 19/22134 vom 7. September 2020 stammt und damit die Ergebnisse der ER- Einigung wie beispielsweise die Einführung eines auf Basis der Menge nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff berechneten Beitrags als neues Eigenmittel ab 1. Januar 2021 sowie den Rabatt für Deutschland auf seine Brut- tobeiträge berücksichtigen konnte. Daher geht die Bundesregierung inzwischen davon aus, dass sich der deutsche Finanzierungsanteil am EU-Haushalt wäh- rend des MFR 2021 – 2027 voraussichtlich auf rund 24 Prozent belaufen wird. 5. Wie begründet die Bundesregierung die Vertretbarkeit eines nicht genau bezifferten deutschen NGEU-Nettobeitrages in einer zweistelligen Milliar- denhöhe (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) vor dem Hintergrund der diesjährigen Veranschlagungen für die Nachtragshaushalte in Deutschland, welche zusammen eine dreistellige Milliardenhöhe erreichen? Wie begründet die Bundesregierung die haushaltspolitische Vertretbarkeit eines nicht genau bezifferten deutschen NGEU-Nettobeitrages? Mit NGEU sollen die gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Krise auf EU-Ebene adressiert werden. Die Rückzahlung der zur NGEU-Finanzierung aufgenommenen Mittel aus dem EU-Haushalt wird über einen langen Zeitraum gestreckt. Dabei sieht der neue Eigenmittelbeschluss vor, dass die von der EU in einem bestimmten Jahr für die Rückzahlung zu ent- richtenden Beträge 7,5 Prozent des Höchstbetrags von 390 Mrd. Euro (zu Prei- sen von 2018) nicht übersteigen dürfen, so dass die Maximalbelastung des EU- Haushalts pro Jahr für Rückzahlungen vorhersehbar ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                        –5–                       Drucksache 19/24983 6. Welchen maximalen Finanzierungsanteil Deutschlands an den übernächs- ten Mehrjährigen Finanzrahmen der EU ab 2028 – dem Jahr, in dem die Tilgungen für Next Generation EU ansetzen sollen –, hält die Bundes- regierung für vertretbar (bitte Prozentsatz genau beziffern)? Über die deutsche Positionierung für die Verhandlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens ab 2028 wird zu gegebener Zeit und anhand der dann rele- vanten Umstände und vorliegenden Informationen entschieden. Über die deutsche Positionierung für die Verhandlungen des Mehrjährigen Fi- nanzrahmens ab 2028 wird zu gegebener Zeit und anhand der dann relevanten Umstände und vorliegenden Informationen entschieden. 7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Höhe des kommenden Mehrjährigen Finanzrahmens der EU zuzüglich der Höhe von Next Gene- ration EU die im Juli dieses Jahres politisch beschlossene Maximalhöhe von rund 1 824 Mrd. Euro (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/t he-eu-budget/long-term-eu-budget-2021-2027/) übersteigt, beziehungs- weise welche entsprechenden Garantien hat die Bundesregierung? Wenn nein beziehungsweise wenn die Bundesregierung keine entspre- chenden Garantien hat, welche maximale Erhöhung des MFR/NGEU- Rahmens (bitte Zusatzbetrag auf Basis EU-27 zusammen aufschlüsseln) und welche Maximalhöhe zusätzlicher Finanzmittel von Deutschland im Rahmen der RRF-Transfer-Komponente (bitte maximalen Nettobetrag be- ziffern) von NGEU würde die Bundesregierung in Aussicht stellen? Die Bundesregierung unterstützt die Einigung, die zwischen den Verhandlungs- führern des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission am 10. November 2020 erreicht wurde. Diese Einigung umfasst für den MFR 2021 – 2027 ein Volumen von rund 1.074 Mio. Euro sowie für NGEU eines von 750 Mio. Euro (beide Beträge zu Preisen von 2018). Das Gesamtvolumen der beiden Instrumente entspricht damit jeweils exakt den Vereinbarungen, die auch der Europäische Rat im Juli getroffen hat- te. Der Bundesregierung sind aktuell keine Forderungen seitens der maßgeblich an den Verhandlungen beteiligten Akteure bekannt, die hinsichtlich des Ge- samtvolumens das am 10. November 2020 erzielte Ergebnis infrage stellen würden. Die Bundesregierung setzt sich weiterhin für eine rasche Umsetzung der noch ausstehenden Verfahrensschritte ein, damit die getroffenen Vereinba- rungen zu MFR und NGEU anschließend rechtsverbindlich in Kraft treten kön- nen. 8. Ist die Bundesregierung für eine Erhöhung der im Juli dieses Jahres poli- tisch beschlossenen Maximalhöhe des MFR/NGEU-Rahmens offen? Wenn nein, hat sie die deutschen Vertreter im Ausschuss der Ständigen Vertreter entsprechend angewiesen, einer Erhöhung unter keinen Umstän- den – inklusive abhängig von der Haltung des Europäischen Parlaments bei den Trilog-Verhandlungen aller Verordnungsvorschläge zu NGEU –, zuzustimmen (bitte gegebenenfalls Datum dieser Weisung nennen)? Das bei der Sondertagung des Europäischen Rats im Juli vereinbarte Gesamt- volumen des MFR 2021 – 2027 sowie von NGEU bildet die Grundlage für das Mandat, das der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Juli der deutschen EU- Ratspräsidentschaft als Verhandlungsführer des Rates für die trilateralen Ge- spräche zwischen Rat, Europäischem Parlament und Europäischer Kommission erteilte. Diese Gespräche führte die Bundesregierung in ihrer Rolle als Ratsvor- sitzende auf der Grundlage dieses Mandats und im Namen des Rates. Der Rats- vorsitz war zu jedem Zeitpunkt an dieses Mandat und damit auch an die im Juli
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Drucksache 19/24983                                        –6–              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode getroffenen Vereinbarungen zum Gesamtvolumen gebunden. Eine Änderung dieses Volumens wurde seitens der Bundesregierung zu keinem Zeitpunkt an- gestrebt. Sie ist auch nicht Teil der am 10. November 2020 getroffenen Verein- barung zwischen den Verhandlungsführern der drei Institutionen. Eine Weisung zu einer rein hypothetischen Erhöhung des Gesamtvolumens war daher zu kei- nem Zeitpunkt erforderlich. 9. Kann die Bundesregierung davon ausgehen beziehungsweise welche ent- sprechenden Garantien hat die Bundesregierung dafür, dass a) Next Generation EU „zeitlich begrenzt“ (Zitat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel) bleibt und unter keinen Umständen zu einer „Dau- ereinrichtung“ (Zitat EZB) wird, und b) die EU-Kommission „einmalig ermächtigt“ (Zitat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel) wird und künftig unter keinen Umständen – inklu- sive im „unwahrscheinlichen Fall eines Zahlungsverzugs oder -aus- falls eines Mitgliedstaates“ (Bundestagsdrucksache 19/22134, S. 4) –, ermächtigt ist oder ad hoc ermächtigt wird, Anleihen im Namen der EU am Kapitalmarkt zu begeben (wenn ja, zu einem oder beiden Un- terpunkte, bitte Garantien zu jedem Unterpunkt separat aufschlüs- seln)? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. Die Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise wird auf Ar- tikel 122 AEUV gestützt. Aufgrund dieser Rechtsgrundlage ergriffene Maßnah- men haben als Instrument des Krisenmanagements Ausnahmecharakter. Ent- sprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 17. bis 21. Juli 2020 sieht der Verordnungsentwurf vor, dass die NGEU-Mittel bis Ende 2023 gebunden und bis Ende 2026 verausgabt sein müssen. Zudem wird NGEU finanziert auf der Grundlage der zeitlich, dem Zweck und der Höhe nach be- grenzten Ermächtigung zur Anleihebegebung im Eigenmittelbeschluss. Arti- kel 4 des Entwurfs für einen Eigenmittelbeschluss schränkt die Kreditaufnah- mebefugnis ausdrücklich ein und enthält ein grundsätzliches Verbot, die da- durch aufgenommenen Mittel für operative Ausgaben zu nutzen. Artikel 5 die- ses Entwurfs wiederum ermächtigt die Europäische Kommission ausnahmswei- se zur Mittelaufnahme an den Kapitalmärkten ausschließlich nur zur Bewälti- gung der COVID-19-Krise und begrenzt die Kreditaufnahme explizit bis zu einem Maximalvolumen von insgesamt 750 Mrd. Euro (zu Preisen von 2018). Diese Ermächtigung zur Kreditaufnahme ist zeitlich begrenzt bis Ende 2026. Nach diesem Datum könnten Kredite nur im Rahmen des Liquiditätsmanage- ments und zur möglichst gleichmäßigen Strukturierung der Rückzahlungen (ab- zuschließen bis spätestens Ende 2058) aufgenommen werden. Neue Ausgaben können mit solchen Krediten nicht finanziert werden. Diese Vorgaben könnten nur durch Änderung des Eigenmittelbeschlusses geän- dert werden, wofür gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV neben der Einstimmig- keit im Rat die Zustimmung der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                     –7–                          Drucksache 19/24983 10. Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller er- wähnten Äußerungen im Europäischen Parlament bekannt? a) Wenn ja, treffen diese Äußerungen aus Sicht der Bundesregierung zu? b) Wenn sie aus Sicht der Bundesregierung zutreffen, warum hat sich die Bundesregierung an eingehenderen Überlegungen über eine Ar- beitslosenversicherung auf EU-Ebene bei den Videokonferenzen des Wirtschafts- und Finanzausschusses und der Eurogruppen-Arbeits- gruppe am 22. und 23. Oktober 2020 interessiert gezeigt? c) Wenn diese Äußerungen der Bundesregierung nicht bekannt sind oder aus Sicht der Bundesregierung nicht zutreffen, wie ist der Wort- laut der offiziellen Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich einer über das SURE-Instrument hinausgehenden europäischen Ar- beitslosenversicherung? Welchen quantitativen Mehrwert für Deutschland erwartet die Bundesregierung von einer über das SURE-Instrument hinausgehen- den Arbeitslosenversicherung auf EU-Ebene auf der kurzen, mittle- ren und langen Frist (bitte aufschlüsseln)? Die Fragen 10 bis 10c werden gemeinsam beantwortet. Erkenntnisse zu konkreten Plänen der Europäischen Kommission hinsichtlich einer europäischen Arbeitslosenversicherung liegen der Bundesregierung nicht vor. Bei der virtuellen Sitzung des Wirtschafts- und Finanzausschuss am 22. Oktober 2020 unterrichtete die Europäische Kommission über das Arbeits- programm der Kommission für das Jahr 2021, in welchem die politisch bedeu- tenden Dossiers aufgeführt werden, zu denen die Europäische Kommission Rechtsetzungsvorschläge oder Mitteilungen im Jahr 2021 vorlegen möchte. Der deutsche Sitzungsvertreter erkundigte sich u. a. danach, weshalb Überlegungen zu einer Arbeitslosenrückversicherung nicht im Arbeitsprogramm aufgeführt seien. Die Europäische Kommission verwies darauf, zunächst die Wirkungs- weise und Effektivität des SURE-Instruments abwarten zu wollen.
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