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Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode Drucksache         Nr, 3817 1949 Der Bundesminister der Justiz Bonn, den 23. Oktober 1952 - 4050 E                           - 29 716     - An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Kleine Anfrage Nr. 299 der Fraktion der SPD - Nr. 3743 der Drucksachen - Flucht der ehemaligen Legationsräte Rademacher und Klingenfuß Die Kleine Anfrage Nr. 299 beantworte ich                                 1. September 1948 Haftbefehl wegen wie folgt:                                                               dringenden Verdachts der Beihilfe zum Morde in einer Vielzahl von Fällen. Zu 1 und 2: S3AeupftGmrbn0d19i52sa. a) Weiter eröffnete der Untersuchungsrichter vom Landgericht in Nürnberg-Fürth gegen       bei dem Landgericht in Nürnberg-Fürth Dr. Klingenfuß erlassenen Haftbefehls wegen   auf einen am 15. September 1948 gestellten Beihilfe zur schriftlichen Verbrechensauffor- Antrag des Oberstaatsanwalts in Nürn- derung hat das Bayerische Staatsministerium   berg-Fürth am 5. Oktober 1948 die Vor- reiben vom der Justiz in München durch Schreiben         untersuchung gegen Klingenfuß. 11. Oktober 1952 bei der Bundesregierung Der Haftbefehl gegen Klingenfuß konnte angeregt, die Regierung von Argentinien um zunächst nicht vollzogen werden, weil die Auslieferung des Klingenfuß zu ersuchen. Französische Militärregierung die nach den Das Auswärtige Amt hat das Auslieferungs- damals geltenden Bestimmungen hierfür ersuchen am 2,0. Oktober 1952 bei der erforderliche Genehmigung nicht erteilte. Argentinischen Botschaft in Bonn einge- Nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes im reicht. Jahre 1948 sah das Amtsgericht in Singen/ Das Auslieferungsverfahren konnte nicht       Hohentwiel wegen vorn Amtsarzt bestätig- früher eingeleitet werden. Klingenfuß war     ter Haftunfähigkeit des Klingenfuß vom in dem Schlußbericht der Amerikanischen       Vollzuge des Haftbefehls ab. Anklagebehörde vorn 26. Juli 1948 zu- sammen mit anderen ehemaligen Ange-           Am 19. Januar 1950 erhob der Oberstaats- hörigen des früheren Auswärtigen Amts         anwalt in Nürnberg-Fürth gegen Rade- beschuldigt worden, an den während des        macher und Klingenfuß Schwurgerichtsan- Krieges durchgeführten Judendeportationen     klage bei dem Landgericht in Nürnberg- aus den besetzten oder mit Deutschland        Fürth. verbündeten europäischen Staaten aktiv Die Anklage konnte Klingenfuß nicht zu- mitgewirkt zu haben. Auf Antrag des gestellt werden, da dieser mittlerweile seinen Oberstaatsanwalts in Nürnberg-Fürth erließ Wohnsitz in Singen aufgegeben hatte. Die das Amtsgericht in Nürnberg gegen Nachforschungen der Kriminalpolizei er- Klingenfuß, der von der Besatzungsmacht gaben, daß sich Klingenfuß seit Dezember auf freien Fuß gesetzt worden war und 1949 in Zürich aufhielt. sich in Singen/Hohentwiel aufhielt, am
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz     Da im Sommer 1952 auch die ersten in München richtete darauf mit Billigung        Auslieferungsersuchen an die Argentinische der Besatzungsbehörden am 27. März 1950        Regierung abgegangen waren, wies das an das Schweizerische Generalkonsulat in       Bayerische Staatsministerium der Justiz in München das Ersuchen, -Klingenfuß zur           München den Generalstaatsanwalt in Nürn- Strafverfolgung wegen der in der Anklage        berg nunmehr an, die für das Ersuchen des Oberstaatsanwalts in Nürnberg-Fürth        um Auslieferung erforderlichen Unterlagen vom 19. Januar 1950 bezeichneten Straf-         zu beschaffen und vorzulegen. taten auszuliefern. Am 3. Juni 1950 teilte das Generalkonsulat mit, daß die Fahndung  b) Die Auslieferung Rademachers wurde von in der Schweiz ergebnislos gewesen sei.         der Bayerischen Landesregierung noch nicht angeregt. Auch die Bundesregierung ersuchte die Argentinische Regierung bisher nicht Später ergaben sich Anhaltspunkte dafür,       um Auslieferung desselben. daß Klingenfuß auf dem Luftwege aus der Schweiz nach Argentinien geflohen war.         Rademacher wurde durch Urteil des Schwur- Ein Auslieferungsersuchen an die Argen-         gerichts in Nürnberg-Fürth vom 17. März tinische Regierung konnte damals von den        1952 unter Freisprechung im übrigen wegen deutschen Behörden nicht gestellt werden,      eines Verbrechens der Beihilfe zum Tot- weil die Zuständigkeit in Auslieferungs-       schlag von 1300 Menschen und wegen eines sachen - von dem Verkehr mit den Nach-         Vergehens der Beihilfe zur schriftlichen barlänclern Osterreich und der Schweiz von     Aufforderung zur Verb rechensteilnahme Einzelfällen abgesehen - zu dieser Zeit        gemäß 5 49a StGB alter Fassung zu einer ausschließlich bei den Besatzungsbehörden      Gesamtstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten lag. Diese wurden über den Fortgang des        Gefängnis unter Anrechnung der Unter- Verfahrens gegen Klingenfuß unterrichtet,      suchungsfrist und der amerikanischen Ver- sahen sich jedoch zur Stellung eines Aus-                  - wahrungshaft verurteilt. Gegen dieses Ur- lieferungsersuchens nicht veranlaßt. Das       teil legte der Oberstaatsanwalt in Nürn- Landgericht in Nürnberg-Fürth stellte daher    berg Fürth am 18. März 1952 Revision - das Verfahren gegen Klingenfuß durch           ein. Auf Beschluß des Landgerichts in Beschluß vom 6. November 1950 wegen            Nürnberg-Fürth vom 25. Juli 1952 wurde Abwesenheit vorläufig ein.                     der gegen Rademacher bestehende Haft- befehl aufgehoben und Rademacher auf Nachdem durch die Entscheidung Nr. 9           freien Fuß gesetzt. Gegen diesen Beschluß der Alliierten Hohen Kommission vorn           legte der Oberstaatsanwalt in Nürnberg- 10. Januar 1951 Amtsbl. der AHK S. 740 - -                             Fürth am 26. Juli 1952 Beschwerde ein. die Zuständigkeit für den Auslieferungs-       Am 29. August 1952 erließ das Oberlandes- verkehr grundsätzlich wieder auf die deut-     gericht in Nürnberg erneut Haftbefehl gegen schen Behörden übergegangen war, hatte         Rademacher. Die sofort in Hamburg als ein Auslieferungsersuchen zunächst keine       letztem Aufenthaltsort Rademachers sowie Aussicht auf Erfolg, da der Rechtshilfe- .                                in Bad Godesberg eingeleiteten Fahndungs verkehr mit Argentinien in Strafsachen         maßnahmen waren ohne Erfolg. Darauf nur schleppend in Gang kam. Überdies           unterrichtete der Oberstaatsanwalt in Nürn- ließ der Verlauf des Verfahrens gegen          berg-Fürth am 4. September 1952 sämt- Rademacher nicht mit hinreichender Deut-       liche Grenzstationen der Bundesrepublik lichkeit erkennen, ob und in welchen auch      und ersuchte alle Polizeidienststellen des Klingenfuß betreffenden Anklagepunkten         Bundesgebietes einschließlich der Grenzpo- mit einem Schuldspruch zu rechnen war.         lizeidienststellen und der Verkehrsstreifen Diese Frage konnte erst im August 1952         gruppen durch SSD-Fernschreiben unter an Hand der schriftlichen Urteilsgründe        Mitteilung des Haftbefehls um Fahndung. in dem Strafverfahren gegen Rademacher         Außerdem schrieb er Rademacher zur geklärt werden.                                Festnahme im Bundesgebiet aus und legte
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Suchvermerk im Strafregister nieder. Da      Zu 3: Rademacher nach Pressenachrichten ins        Ob und gegebenenfalls von welchen Behör- Ausland geflohen sein sollte, ersuchte der   den für Klingenfuß ein vorläufiger Reiseaus- Oberstaatsanwalt in Nürnberg-Fürth am        weis ausgestellt oder Ein- oder Durchreiseer- 7. Oktober 1952 das Zentralamt für           laubnis erteilt worden ist ist der Bundesre- Kriminalidentifizierung und Polizeistatistik gierung nicht bekannt. Deutsche Behörden in München, die Fahndung auf internatio-     können nicht beteiligt gewesen sein, da die naler Basis zu betreiben. Die Fahndung im    Paßhoheit bei den Besatzungsbehörden lag, Bundesgebiet intensivierte er auf Grund      als Klingenfuß im Jahre 1949 aus dem Bun- inzwischen beschaffter Lichtbilder durch     desgebiet flüchtete. Zudem ist anzunehmen, Einschaltung der Presse. Die Fahndung war    daß er sich illegal aus der Bundesrepublik bisher ohne Erfolg.                          entfernt hat. Die in der Presse mitgeteilten Behauptungen, Für Rademacher ist von deutschen Behörden Rademacher sei nach Südamerika geflüchtet,   ebenfalls kein Paß ausgestellt worden. entbehren jeder konkreten Grundlage. Mit der Möglichkeit, daß Rademacher versuchen    Zu 4: wird, nach Südamerika zu entkommen,          Die Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- muß allerdings auf Grund der Tatsache        land in Buenos Aires berichtete am 15. Ok- gerechnet werden, daß er Beziehungen         tober 1952 wie folgt : sowohl nach Uruguay als auch nach Argen- „Wie Präsident Deutsch-Argentinischer Han- tinien hat. In Montevideo war er von delskammer Buenos Aires mitteilt, hat 1939 bis 1940 dienstlich tätig. In Buenos dessen Vorstand im August vorigen Jahres Aires hält sich sein früherer Mitarbeiter einstimmig Herrn Klingenfuß zum Ge- Klingenfuß auf. Es besteht jedoch auch schäftsführer gewählt auf Grund sorg die Möglichkeit, daß sich Rademacher in fähiger Erkundigungen bei Robert Kemp- die sowjetische Besatzungszone begeben                     - ner, Frankfurt-Main,  und dessen schrift- hat, wo seine Familie in Schwerin-Mecklen- licher Antwort. Abschrift Briefwechsels burg wohnt. Der Oberstaatsanwalt in folgt mit nächster Depesche." Nürnberg-Fürth veranlaßte daher auch seine Ausschreibung in der sowjetischen Besatzungszone.                                                         Dr. Dehler
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