PE 6 - 171/18 Instrumente der Europäischen Union, den Zahlungsverkehr mit iranischen Banken aufrechtzuerhalten
Europa
Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Kurzinformation Instrumente der Europäischen Union, den Zahlungsverkehr mit iranischen Banken aufrechtzuerhalten ___________________________________________________________________________________ Der Fachbereich Europa ist um Auskunft ersucht worden, welche rechtlichen Möglichkeiten die Europäische Union hat darauf hinzuwirken, dass SWIFT den Zahlungsverkehr mit iranischen Banken abwickelt. Der Zahlungsverkehr mit iranischen Banken erfolgt über die Society for Worldwide Interbank 1 Financial Telecommunication (SWIFT), einer Genossenschaft belgischen Rechts mit Sitz in 2 Belgien, deren Mitglieder international tätige Banken, Börsen und andere Finanzinstitute sind. Unter Nutzung des SWIFT-Systems werden weltweit bargeldlose Zahlungen über die herkömmli- 3 chen Korrespondenzbank-Verhältnisse einzeln durchgeführt. Mit der mit Wirkung zum 7.8.2018 novellierten Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte 4 sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (Nachfolgend: VO 2271/96) hat die Europäischen Union (EU) eines der Instrumente geschaffen zur Unterstützung der EU für die weitere uneingeschränkte und wirksame Umsetzung des Atomabkommens mit 1 Vgl. die Homepage von SWIFT, abrufbar unter: https://www.swift.com/about-us , und Höhne, AnwZert ITR 10/2010, Anm. 3. 2 Grapentin, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 35 Rn. 101. 3 Hadding/Häuser, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2014, Rn. A 29-A. 4 Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extra- territorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, ABl L 309, 1 vom 29.11.1996, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?qid=1542808500378&uri=CELEX:01996R2271-20180807. PE 6-3000-171/18 (22.11.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten des Fachbereichs Europa geben nur den zum Zeitpunkt der Erstel- lung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bun- destages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegen, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab der Fachbereichsleitung anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die da- bei zu berücksichtigenden Fragen. Diese Kurzinformation dient lediglich der bundestagsinternen Unterrichtung, von einer Weiterleitung an externe Stellen ist abzusehen.
Unterabteilung Europa Kurzinformation Seite 2 Fachbereich Europa Zur Überstellung von Asylbewerbern in Nicht-EU-Staaten dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action), um insb. die Handels- und Wirtschaftsbeziehun- 5 gen zwischen der EU und dem Iran aufrechtzuerhalten. Nach Art. 5 VO 2271/96 darf (k)eine Person im Sinne des Artikels 11 […] selbst oder durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewußte Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indi- rekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich dar- aus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben. Personen nach Art. 11 sind alle natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind sowie alle juristischen Personen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind, mithin auch SWIFT. Die im Anhang der VO 2271/96 aufgeführten Gesetze wurden am 6. Juni 2018 mit der delegierten 6 Verordnung 2018/1100 seitens der Kommission um eine Reihe von Sanktionsregelungen der USA erweitert, die insb. seitens der USA erneut gegen den Iran verhängte Sanktionen zum Inhalt haben, um der extraterritorialen Anwendung dieser Rechtsakte und darauf gestützter Maßnah- men entgegenzuwirken. Nach dem im Anhang der VO 2271/96 aufgenommenen „Iran Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012“ ist es z.B. untersagt, wissentlich „spezialisierte Nachrichtenübermittlungs- dienste für den Zahlungsverkehr bereitzustellen oder direkten oder indirekten Zugang zu solchen Nachrichtenübermittlungsdiensten für die iranische Zentralbank oder ein Finanzinstitut zu er- möglichen oder zu erleichtern, deren Eigentumsinteressen im Zusammenhang mit den Prolifera- 7 tionsaktivitäten Irans blockiert sind.“ 5 Vgl. dazu Mitteilung der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland v. 6.08.2018, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/germany/news/20180806-blocking-verordnung-atomabkommen-iran_de. 6 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Ver- ordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, ABl. L 199I/1 vom 7.8.2018, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R1100&qid=1542888061219&from=DE . 7 Anhang Nr. 6. VO 2271/96. Fachbereich Europa (PE 6)
Unterabteilung Europa Kurzinformation Seite 3 Fachbereich Europa Zur Überstellung von Asylbewerbern in Nicht-EU-Staaten Art. 5 VO 2271/96 untersagt es mithin Personen i.S.d. Art 11 VO 2271/96, mithin auch der in Belgien ansässigen SWIFT, Vorgaben der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Sanktions- regelungen, insb. die Einstellung ihrer Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr mit dem Iran, zu befolgen, sofern die Kommission dies nicht ausnahmsweise genehmigt. Art. 9 VO 2271/96 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Verstöße gegen diese Verordnung wirk- same, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. - Fachbereich Europa - Fachbereich Europa (PE 6)