PE 6 - 051/17 Der italienische Verhaltenskodex für NRO im Mittelmeer Rechtsverbindlichkeit nach Maßgabe des Unionsrechts

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Unterabteilung Europa                    Ausarbeitung                                                         Seite 11 Fachbereich Europa                       PE 6 - 3000 - 51/17 und Inneres“, dem die Justiz- und Innenminister der Mitgliedstaaten angehören, ist für Maßnah- men im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verantwortlich.                    25 Gemäß Art. 16 Abs. 1 EUV wird der Rat gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetz- geber tätig. Der Rat kann gemeinsam mit dem Parlament Verordnungen und Richtlinien in den Sachbereichen erlassen, für welche die Union zuständig ist. Darüber hinaus kann der Rat als Uni- onsorgan gemäß Art. 288 AEUV rechtsverbindliche Beschlüsse erlassen. Der adressatenbezogene Beschluss richtet sich an einzelne Private oder einen Mitgliedstaat. Der nicht-adressatenbezo- 26 gene Beschluss richtet sich an die Organe und Einrichtungen der Union und enthält für Einzelne weder unmittelbar noch mittelbar rechtliche Verpflichtungen. Über die Vorgaben des Art. 288 27 AEUV hinaus existieren sonstige Handlungsformen, wie beispielsweise Entschließungen. Ent-                  28 schließungen des Rates sind nicht auf rechtsverbindliche Wirkung nach außen gerichtet, können jedoch ggf. als Selbstverpflichtung mittelbar normative Kraft entwickeln.              29 Der Rat kann als Unionsorgan nur dann eine rechtswirksame Handlung bezüglich des italieni- schen Verhaltenskodexes für NRO vornehmen, wenn er die Organkompetenz besitzt, in diesem Bereich tätig zu sein. Denn wie oben bereits ausgeführt, können die Unionsorgane eine rechts- wirksame Maßnahme nur erlassen, wenn ihnen eine Vorschrift aus dem europäischen Primär- recht die Zuständigkeit dafür überträgt. Art. 77 Abs. 2 lit. d und Art. 79 Abs. 2 lit. c AEUV er- 30 mächtigen die Union im Bereich des integrierten Grenzschutzes bzw. der Bekämpfung der illega- len Einreise zum Erlass von Maßnahmen durch das Europäische Parlament und den Rat im Rah- men eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Allein kann der Rat gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d und Art. 79 Abs. 2 lit. c AEUV keine Maßnahmen mir Rechtswirkung erlassen. Der Vertrag gibt für rechtsverbindliche Regelungen in diesem Bereich das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor, welches eine Mitwirkung des Parlaments erfordert. Es fehlt mithin an einer Ermächtigungs- grundlage für eine rechtswirksame Verabschiedung des Verhaltenskodexes durch den Rat allein. 3.2. Europäischer Rat Der Europäische Rat setzt sich gemäß Art. 15 Abs. 2 EUV aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission zusammen. Er gibt der EU die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt 25 http://www.consilium.europa.eu/de/council-eu/configurations/jha/. 26 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 288 AEUV, Rn. 90. 27 Geismann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 288 AEUV, Rn. 61. 28 Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 48. Egl, Stand: August 2012, Art. 288 AEUV, Rn. 209 ff. 29 Geismann, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 288 AEUV, Rn. 23. 30 Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 48. Egl, Stand: August 2012, Art. 288 AEUV, Rn. 67.
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Unterabteilung Europa                  Ausarbeitung                                                          Seite 12 Fachbereich Europa                     PE 6 - 3000 - 51/17 die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzge- berisch tätig. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sind nach h.M. in der Literatur grundsätzlich politi- sche und keine rechtlichen Entschlüsse. Aufgrund der Position des Europäischen Rates als Or- 31 gan der Union und der Aufführung des Beschlusses im Katalog der Rechtsakte nach Art. 288 UAbs. 4 AEUV können die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates jedoch, wenn sie als ver- bindliche Rechtsakte ergehen, nach Ansicht der Literatur Rechtswirkungen nach sich ziehen.                     32 Der Europäische Rat wird im europäischen Primärrecht jedoch nicht ermächtigt, rechtsverbindli- che Maßnahmen im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Asyl- und Einwanderungsrecht zu erlassen. Es existieren Schlussfolgerungen des Europäischen Rates 33 mit Aussagen über den Zustand des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Diese enthalten jedoch lediglich eine Bewertung des bislang Erreichten und führen noch bestehende Defizite und Schwierigkeiten auf, sie enthalten jedoch keine rechtswirksamen Regelungen. 34 3.3. Fazit Es fehlt an einer Kompetenz des Rates der EU wie auch des Europäischen Rates, den (italieni- schen) Verhaltenskodex für NRO rechtswirksam zu verabschieden. – Fachbereich Europa – 31 Lenski, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 15 EUV, Rn. 24. 32 Kumin, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 45. Egl, Stand: August 2011, Art. 15 EUV, Rn. 45. 33 Breitenmoser/Weyeneth, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 70 AEUV, Rn. 11. 34 Breitenmoser/Weyeneth, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 70 AEUV, Rn. 26.
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