WD 10 - 026/08 Rundfunkgebühren in Deutschland – Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Kultur, Medien, Sport
- 11 - Auch wenn diese Situation verfassungsrechtlich vorgesehen ist, so ist sie doch für man- che Abgeordnete mit ihrem Selbstverständnis nicht zu vereinbaren. Hieran wäre die Gebührenerhöhung im Rahmen des 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrages fast geschei- tert, weil der Sächsische Landtag seine Zustimmung verweigern wollte. Der Kompro- 30 miss, der die Zustimmung dann doch noch ermöglichte, war eine zusätzliche Informa- tion aller Landtage über die finanzielle und wirtschaftliche Situation einschließlich struktureller Veränderungen und Entwicklungsperspektiven der Rundfunkanstalten auch außerhalb einer konkreten Gebührenrunde im Abstand von zwei Jahren, die im Rahmen 31 32 des 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrages verankert wurde. 7. Rundfunkgebühr und Konvergenz 7.1.1. Gebührenpflicht für Online-PCs Mit dem Aufkommen des Internet stellte sich Ende der 90er-Jahre erstmals die Frage, ob im Zuge der Konvergenz Online-PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, 33 wenn sie zum Empfang von Rundfunkangeboten geeignet sind. Gemäß Rundfunkge- 34 bührenstaatsvertrag handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte. Wer eine Rund- 35 funkempfangsgerät zum Empfang bereithält, ist Rundfunkteilnehmer und damit zur 36 37 Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet. Seit dem 1. Januar 2007 ist die Rund- funkgebühr auf „neuartige Geräte“ – in erster Linie internetfähige PCs, Laptops, UMTS-fähige Mobiltelefone und PDAs – ausgeweitet worden. Betriebe, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhielten und somit auch keine Rund- funkgebühr zahlten, müssen seitdem 5,52 Euro an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) abführen. Dabei besteht die Pflicht zur selbstständigen Anmeldung. 30 Vgl. Präambel zum Sächsischen Zustimmungsgesetz Sächs. GVBl. 2000, S. 526. 31 § 5 a RfFinStV. 32 Zusätzlich für einzelne Rundfunkanstalten gegenüber ihrem Landtag in § 31 RBB-StV, § 42 Abs. 2 SWR-StV. 33 R. Ricker, Rundfunkgebühren für Computer mit Internet-Zugang? NJW 1997, S. 3199 ff.; S. Ernst, Erst anmelden, dann surfen – Rundfunkgebühren für Internet-Anschlüsse? NJW 1997, S. 3006 ff.; A. Tschentscher, Gebührenpflichtigkeit des Internet- und Handy-Rundfunks? AfP 2/2001, S. 93 ff. 34 § 1 Abs. 1 RfGebStV. 35 § 1 Abs. 2 RfGebStV. 36 § 2 Abs. 2 RfGebStV. 37 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
- 12 - 7.1.2. Kommunikationsabgabe Um dem durch die Konvergenz ausgelösten Problem der Gerätebezogenheit und damit der Frage, welche Geräte als Rundfunkgeräte zu betrachten sind, zu entgehen, wurde erwogen, eine „Kommunikationsabgabe“ zu erheben. Diese sollte von jedem Einwohner der Bundesrepublik Deutschland über 18 Jahre entrichtet werden und der Finanzierung des öffentlichen Kommunikationsprozesses dienen. Ihr Vorteil wurde in der einfacheren Erhebung sowie darin gesehen, dass ihr Betrag ungefähr die Hälfte der bisherigen Rundfunkgebühr betragen hätte. Bei näherem Zusehen zeigte sich jedoch, dass diese Art der Abgabe rechtlich nicht haltbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts enthält das Grundgesetz einen Numerus Clausus öffentlicher Abgaben, nämlich Steuern, Gebühren und Beiträge. Der Bürger soll so davor geschützt werden, mit immer weiteren Abgaben belastet zu werden. Nur ausnahmsweise sind Sonderabga- ben zulässig, wenn sie von einem exakt abgrenzbaren Personenkreis erhoben werden und das daraus erzielte Aufkommen „gruppennützig“ für diesen Personenkreis verwen- 38 det wird. Beide Merkmale sind bei der Kommunikationsabgabe nicht gegeben. Weder ist der Personenkreis „Einwohner der Bundesrepublik über 18 Jahre“ im Sinne einer Gruppe von der übrigen Bevölkerung abgrenzbar, noch wird das Aufkommen grup- pennützig verwendet. Ferner wäre auch nicht zuverlässig sicherzustellen, dass das Auf- kommen nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verwendet werden kann, wenn es der Finanzierung des öffentlichen Kommunikationsprozesses dient. Hierzu gehören auch die Presse und der private Rundfunk. 7.1.3. Steuer Außerdem wurde erwogen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus Steuermitteln zu finanzieren. Abgesehen davon, dass diese Art der Finanzierung größere Angriffsflächen unter dem europäischen Aspekt der Beihilfe bietet, ergeben sich auch hier erhebliche rechtliche Probleme. Erfolgt die Finanzierung direkt aus dem Staatshaushalt, besteht die Gefahr, dass die Staatsfreiheit des Rundfunks in Mitleidenschaft gezogen wird. Die 39 Haushaltskürzungen bei der Deutschen Welle sind hierfür ein anschauliches Beispiel. Wird hingegen eine eigene Steuer für den Rundfunk vorgesehen, etwa die Erhöhung der Mehrwertsteuer um ein Prozent, so würde dies nach Art. 104a ff. GG zu einem Mitspra- cherecht des Bundes in einer zentralen Materie des bisher allein den Ländern zustehen- den Rundfunksrechts führen. Dies ist aus Ländersicht kein erstrebenswertes Ergebnis. 38 BVerfGE 55, 274 (Berufsbildungsabgabe); 91, 186 (Kohlepfennig); 92, 91 (Feuerwehrabgabe). 39 R. Hartenstein, Die Finanzierungsgarantie des Bundes für die Deutsche Welle, 1999.
- 13 - 7.1.4. Geräteabgabe Schließlich wurde auch erwogen, die Rundfunkgebühr bereits beim Verkauf eines Gerä- tes zu erheben – vergleichbar der Geräteabgabe im Urheberrecht. Hierdurch wäre aber die Frage, welche Art von Geräten von dieser Abgabe betroffen sein sollte, nicht gelöst gewesen. Ferner wäre die Abgabe in ihrer Höhe prohibitiv gewesen, weil die durch- schnittliche Lebensdauer von Rundfunkgeräten rund zehn Jahre beträgt und die hierfür anfallenden Gebühren gleich beim Kauf des Gerätes zu entrichten wären. 8. Modifizierte Rundfunkgebühr Nach den hier aufgezeigten Möglichkeiten ist im Kern darauf zu schließen, dass sich eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an den Grund- zügen des bisherigen Gebührenmodells orientieren muss. Denn ohne Anknüpfungs- punkt kann den Bürgern keine öffentlich-rechtliche Abgabe auferlegt werden. Hierfür kommt – wie bisher – letztlich nur der Besitz eines Gerätes in Frage. Das Abstellen auf die konkrete Nutzung scheidet dagegen aus, weil dies zu einer Abhängigkeit von Ein- schaltquoten führen würde, die dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wider- spricht. Auf dieser Linie wird daher die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich- 40 rechtlichen Rundfunks weiterverfolgt. 40 vgl. Ergebnisprotokoll der Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten der Länder vom 24. – 26. 10. 2001, Fragen 27 – 29.
- 14 - 9. Literaturverzeichnis Badura, Peter, Rundfunkfreiheit und Finanzautonomie. Beiträge zum Rundfunkrecht Heft 35, 1986, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt a. M./Berlin Grupp, Alfred, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt a. M./Berlin Hartenstein, Reinhard, Die Finanzierungsgarantie des Bundes für die Deutsche Welle, 1999, Köln Hesse, Albrecht, Rundfunkrecht, 3. Auflage, 2003, Verlag Franz Vahlen, München Hesse, Konrad, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage, 1995, Verlag C. F. Müller, Heidelberg Schneider, Hans-Peter/Radeck, Bernd, Verfassungsprobleme der Rundfunkfinanzierung aus Werbeeinnahmen. Zur Vielfalt der Finanzierungsreform des öffentlich- rechtlichen Rundfunks, 1989, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt a. M./Berlin Schreckenberger, Waldemar, Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten in K. Stern, Programmauftrag und Wirtschaftlichkeit der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten, 1984, Band 37 der Schriftenreihe des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln