WD 9 - 074/14 Zur Diskussion über unerwünschte Nebenwirkungen von Schutzimpfungen

Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Zur Diskussion über unerwünschte Nebenwirkungen von Schutzimpfungen © 2014 Deutscher Bundestag                          WD 9 - 3000 – 074/14
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                          Seite 2 WD 9 - 3000 – 074/14 Zur Diskussion über unerwünschte Nebenwirkungen von Schutzimpfungen Aktenzeichen:                      WD 9 - 3000 – 074/14 Abschluss der Arbeit:              Datum: 8. August 2014 Fachbereich:                       WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                            Seite 3 WD 9 - 3000 – 074/14 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung                                                4 2.          Der Begriff der Schutzimpfung                             4 3.          Rechtslage in Deutschland                                 5 4.          Zur Einschätzung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Impfungen                                             7 4.1.        Institutionen auf Bundesebene                             7 4.1.1.      Das Robert-Koch-Institut                                  7 4.1.1.1.    Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut     8 4.1.2.      Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI)                           9 4.1.3.      Die Bundezentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA)  10 4.2.        Daten und Positionen zum Gefahrenpotential von Schutzimpfungen                                          10 4.2.1.      Datenlage                                                10 4.2.1.1.    Nationaler Impfplan                                      10 4.2.1.2.    Kinder- und Jugendgesundheitssurveys (KIGGS)             11 4.2.2.      Positionen zu Gefährdungspotentialen                     12 4.2.2.1.    Position des Robert Koch-Instituts                       13 4.2.2.2.    Position des Paul-Ehrlich-Instituts                      13 4.2.2.3.    Position der Bundesärztekammer                           14 4.2.2.4.    Ärzte für individuellen Impfentscheid e.V.               15 4.2.2.5.    Einschätzungen aus anthroposophischer Sicht              16 4.2.2.5.1.  Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland     16 4.2.2.5.2.  Dachverband anthroposophische Medizin in Deutschland     16 4.2.2.6.    Einschätzungen aus homöopathischer Sicht                 17 4.2.2.6.1.  Deutsche Homöopathische Union                            17 4.2.2.6.2.  Der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhA) 17 5.          Schlussbemerkung                                         18
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Wissenschaftliche Dienste               Sachstand                                                         Seite 4 WD 9 - 3000 – 074/14 1.    Einleitung Kaum eine Debatte zu gesundheitlichen Fragen wird so kontrovers und vielschichtig geführt wie die nach der Notwendigkeit und den Gefahrenpotentialen von Schutzimpfungen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen. Hierbei reicht das Spektrum der Positionen von Notwendigkeit von flächendeckenden Impfungen zur Verhinderung von Epidemien oder Pandemien bis hin zu Einschätzungen, Impfungen seien per se gesundheitsschädlich oder dienten ausschließlich den Interessen der Produzenten von Impfstoffen, die über eine angeblich starke Lobby verfügten. Da- rüber hinaus finden häufig auch weltanschauliche und religiöse Erwägungen Eingang in die je- weiligen Einschätzungen. Unabhängig von der Frage, ob Schutzimpfungen sinnvoll, sinnlos oder sogar kontraproduktiv sind, haben diese nicht nur eine individuelle sondern auch eine soziale Dimension, da Impfun- gen nicht nur ein spezifisches Individuum schützen, sondern darüber hinaus die Verbreitung einer Krankheit verhindern sollen. Im Folgenden wird zunächst wird der Begriff der „Schutzimpfung“ erläutert und deren rechtli- che Grundlagen werden vorgestellt. Weiterhin wird die Aufgabenstellung des Robert-Koch- Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts erläutert, die im Auftrag der Exekutive mit dem Thema auf Bundesebene befasst sind. Anschließend werden Positionen von Akteuren des deutschen Gesundheitssystems erläutert, die sich zu der Frage von Schutzimpfungskomplikationen positio- niert haben. Nicht berücksichtigt dagegen werden in diesem Sachstand weltanschauliche oder religiöse Positionen. Diese befassen sich in den meisten Fällen nicht in erster Linie mit der Frage von Gefahrenpotentialen sondern eher mit der grundsätzlichen Erörterung, ob es statthaft ist, Krankheiten in einen gesunden Körper einzubringen oder Stoffe, die aus (lebenden) Zellkulturen entwickelt wurden, als Impfstoffe zu verwenden. 2.    Der Begriff der Schutzimpfung In Deutschland besteht derzeit keine rechtliche Verpflichtung eine Schutzimpfung vorzunehmen. Schutzimpfungen werden von den obersten Gesundheitsbehörden der Länder auf der Grundlage der Ständigen Impfkommission (STIKO), die beim Robert-Koch-Institut angesiedelt ist, empfoh-          1 len. Gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) über Schutzimpfungen nach §20 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) wird unter einer Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infek- tionsschutzgesetz – IfSG) die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren 2 1     Siehe Kap. 4.1.1.1. 2     Im §2 IfSG sind neben dem der Schutzimpfung eine Reihe weiterer Begriffe definiert, die im Zusammenhang mit Infektionen beim Menschen stehen. Die aktuelle Fassung ist auf http://www.gesetze-im- internet.de/ifsg/__2.html (Stand 29. Juli 2014) eingestellt und in der Anlage 1 beigefügt.
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Wissenschaftliche Dienste             Sachstand                                                    Seite 5 WD 9 - 3000 – 074/14 Krankheit zu schützen, verstanden. Auf der Website der Gesundheitsberichterstattung des Bun- des wird hierzu ergänzend ausgeführt: „Unter Schutzimpfungen versteht man die die künstliche Erzeugung einer spezifischen Im- munität als Vorbeugungsmaßnahme gegen bakterielle und virale Infektionskrankheiten. Eine aktive Schutzimpfung oder Immunisierung erfolgt durch Gabe von abgetöteten oder abge- schwächten Erregern oder deren ungefährlich gemachten Giften. Der Impfstoff wird meist ein- gespritzt oder durch Einritzen in die Haut bzw. durch orale Gabe in den Verdauungstrakt ein- gebracht. Abgeschwächte Lebendimpfstoffe führen zu einer leichten Infektion ohne Krank- heitserscheinungen und werden z.B. gegen Röteln, Mumps, Masern und Tuberkulose einge- setzt. Diese Impfung schützt meist länger als drei bis fünf Jahre. Sog. Totimpfstoffe, die z.T. inzwischen auch gentechnisch hergestellt werden können, werden z.B. gegen Grippe, Keuch- husten, Kinderlähmung, Hepatitis-B, Tollwut, Fleckfieber und Cholera angewendet. Der Impf- schutz währt rd. ein bis zwei Jahre. Zur passiven Schutzimpfung oder Immunisierung wird antikörper- bzw. antitoxinhaltiges Immunserum (Serumprophylaxe) oder eine spezifische Fraktion von Immunglobulinen (Immunglobulinprophylaxe) verabreicht. Hierbei ist der Im- munschutz zwar nur kurz (rd. drei bis vier Wochen), setzt aber fast sofort ein.“      3 Im Folgenden wird der Begriff „Schutzimpfung“ im Sinne dieser Definition und Ergänzung ver- wendet. 3.    Rechtslage in Deutschland Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Schutzimpfungen ist wie beschrieben §20 SGB V. Dort heißt es: „1) Die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten. (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommis- sion gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Ge- sundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krank- heiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des 3     Siehe: http://www.gbe- bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gasts&p_aid=&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstrin g=8652::schutzImpfungen (Stand 29. Juli 2014).
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                               Seite 6 WD 9 - 3000 – 074/14 Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Weitere Vertre- ter von Bundesbehörden können daran teilnehmen. Die Empfehlungen der Kommission wer- den von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht. (3) Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimp- fungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen durch Rechtsver- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversicherung nach dem dritten Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden, falls die Person bei ei- ner Krankenkasse nach § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. In der Rechts- verordnung können auch Regelungen zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Da- ten über durchgeführte Schutzimpfungen getroffen werden. (5) Die obersten Landesgesundheitsbehörden können bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- stimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimp- fungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn ei- ne übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epide- mischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsver- ordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. (7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 kei- nen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverord- nung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperli- chen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt wer- den.“ 4 4     Die aktuelle Fassung ist eingestellt auf: http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html (Stand 29. Juli 2014).
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Wissenschaftliche Dienste               Sachstand                                                             Seite 7 WD 9 - 3000 – 074/14 Auf der Grundlage des § 20 SGB V erließ der G-BA am 18. Oktober 2007 die Richtlinie über Schutzimpfungen, die am 30. November 2077 in Kraft trat. Die Richtlinie regelt gemäß § 92 Abs. 5 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V den Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen. Maßgeblich ist weiterhin wie beschrieben das IfSG, dessen Zweck gemäß §1 IfSG es ist , übertrag- baren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiter- verbreitung zu verhindern. 4.     Zur Einschätzung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Impfungen 4.1. Institutionen auf Bundesebene Auf Bundesebene sind in erster Linie zwei Institutionen mit der Frage befasst, ob und, wenn ja, welche Schutzimpfungen empfohlen werden und ob Gefährdungspotentiale durch eine spezifi- sche Schutzimpfung existieren. Zum einen handelt es sich hierbei um das Robert-Koch-Institut (RKI) und zum anderen um das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). 4.1.1.        Das Robert-Koch-Institut Gemäß 4 § IfSG hat das Robert Koch-Institut die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung über- tragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbrei- tung von Infektionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemio- logischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebens- mittelvergiftungen ist das Bundesinstitut für Risikobewertung zu beteiligen. Auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde berät das RKI die zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von schwerwiegenden über- tragbaren Krankheiten und die obersten Landesgesundheitsbehörden bei länderübergreifenden Maßnahmen. Auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde berät das RKI diese zur Bewertung der Gefahrensituation beim Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit. Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Länderbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften sowie ausländischen und internationalen Organisationen und Behörden zusammen und nimmt die Koordinierungsaufgaben im Rahmen des Europäischen Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten wahr.                   6 5      Die aktuelle Fassung mit den jüngsten Änderungen mit Wirkung vom 27. Februar 2014 ist eingestellt auf: https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/60/ (Stand 29. Juli 2014). 6      Zur Aufgabensektrum des RKI in Zusammenhang mit http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/impfen_node.html (Stand 1. August 2014).
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Wissenschaftliche Dienste             Sachstand                                              Seite 8 WD 9 - 3000 – 074/14 4.1.1.1.     Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut Beim RKI ist die Ständige Impfkommission (STIKO) angesiedelt. Aufgabe der STIKO ist es gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 des IfSG, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durch- führung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten beim Menschen zu geben. Die Arbeit der STIKO wird durch eine vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene Geschäftsordnung geregelt. Auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO entscheiden die obers- ten Landesgesundheitsbehörden jeweils über ihre öffentlichen Empfehlungen. Auch sind die Empfeh- lungen gemäß § 20d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) maßgeblich für Richtli- nien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), in denen die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von Schutzimpfungen als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung be- 7 stimmt werden. Die STIKO bewertet kontinuierlich Daten zu Impfstoffen und impfpräventablen Erkrankungen. Bei der Bewertung von Daten und der Erarbeitung von Impfempfehlungen folgt die STIKO in wesentli- chen Punkten der systematischen Methodik der Evidenzbasierten Medizin (EbM). Im November 2011 beschloss die STIKO eine aktualisierte Version ihrer allgemeinen methodischen Vorgehensweise. Die STIKO führt bei der Erarbeitung von Impfempfehlungen eine Risiko-Nutzen-Bewertung durch. Dabei wird neben dem individuellen Nutzen für die geimpfte Person auch der Nutzen einer Schutzimpfung für die ganze Bevölkerung untersucht, um so genannte Herdeneffekte zu 7 Zur Aufgabenstellung und Arbeitsweise der STIKO siehe: http://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/stiko_node.html (Stand 5.August 2014).
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Wissenschaftliche Dienste               Sachstand                                                       Seite 9 WD 9 - 3000 – 074/14 erreichen und im günstigsten Fall eine Erkrankung zu eliminieren. Gleichwohl können sich nach Darstellung der STIKO unerwünschte negative Effekte eines Schutzimpfprogramms auf Populati- onsebene ergeben, die beispielsweise durch Replacement-Phänomene oder Altersverschiebungen der Krankheitslast versursacht würden. Dies müsse bei einer Schutzimpfempfehlung berücksich- 8 tigt werden.. Die Empfehlungen der STIKO werden auch auf deren Internetportal aktuell veröf- fentlicht.  9 4.1.2.        Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) Gemäß Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arznei- mittel (BASIG) vom 7. Juli 1972 unterhält der Bund ein Bundesinstitut für Impfstoffe und biome- dizinische Arzneimittel als selbständige Bundesbehörde. Diese Bundesbehörde ist das Paul- 10 Ehrlich-Institut (PEI). Aufgaben des PEI sind:     Sera und Impfstoffe, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, nach Maßgabe der arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu prüfen und über die Zulassung sowie über die Freigabe einer Charge zu entscheiden,     bei der Erteilung der Erlaubnisse für die Herstellung der in den Nummern 1 bis 3 genann- ten Sera, Impfstoffe und Arzneimittel nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes und nach viehseuchenrechtlichen Vorschriften mitzuwirken,     bei der Überwachung des Verkehrs mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Sera, Impfstof- fen und Arzneimitteln nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und nach viehseuchenrechtlichen Vorschriften mitzuwirken,     auf dem Gebiet der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sera, Impfstoffe und Arzneimittel, ins- besondere auf dem Gebiet der Prüfungsverfahren zu forschen. Das PEI unterhält auch eine Datenbank, die sowohl Verdachtsmeldungen als auch bestätigte Fälle von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Impfungen beinhaltet. Es untersteht dem Bundes- ministerium für Gesundheit. 8      Standardvorgehensweise (SOP)der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die systematische Entwicklung von Impfempfehlungen (verabschiedet am 10.11.2011), S. 3. Die SOP ist eingestellt auf: http://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Aufgaben_Methoden/methoden_node.html;jsessionid=67 0DC6D8BB450419731C6051E812BEB2.2_cid298 (Stand 1. August 2014) und in der Anlage 2 beigefügt. 9      http://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html (Stand 29. Juli 2014). 10     Die aktuelle Fassung des BASIG ist eingestellt auf: http://www.gesetze-im- internet.de/basig/BJNR011630972.html (Stand 29. Juli 2014).
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Wissenschaftliche Dienste                   Sachstand                                                            Seite 10 WD 9 - 3000 – 074/14 4.1.3.         Die Bundezentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Die BZgA gibt auf dem Portal http://www.impfen-info.de/ (Stand 29. Juli 2014) geordnet nach unterschiedlichen Altersgruppen auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO Informationen zu Schutzimpfungen.         11 4.2. Daten und Positionen zum Gefahrenpotential von Schutzimpfungen In der Literatur ist es unstrittig, dass Schutzimpfungen – wie jede medizinische Behandlung oder Medikamentierung auch - ungewollte negative gesundheitliche Nebenwirkungen haben können. In der Diskussion um diese Nebenwirkungen steht – abgesehen von grundsätzlichen Erwägungen – vor allem die Frage nach der Relation zwischen einem durch eine Impfung erzielten gesund- heitlichen Nutzen und einem nachgewiesenen Schaden im Vordergrund. Im Folgenden werden nach einer Datenstellung der Datenlage exemplarisch Positionen des RKI, des PEI, der Bundes- ärztekammer, anthroposophisch orientierter approbierter Ärzte sowie die von Homöopathen dar- gestellt. 4.2.1.         Datenlage 4.2.1.1.       Nationaler Impfplan Die Gesundheitsministerkonferenz beschloss 2007 die Durchführung periodischer Nationaler Impfkonferenzen. Ziel hierbei war es, bundesweit Impulse zu geben, um die Durchimpfungsrate in der Bevölkerung zu verbessern. Die 1. Nationale Impfkonferenz fand im Jahr 2009 statt. Es 12 nahmen Expertinnen und Experten aus Gesundheitspolitik, Wissenschaft, Forschung, Ärzte- schaft, öffentlicher Gesundheitsdienst und der Kostenträger teil. Zur Umsetzung ihrer Ziele ha- ben die Länder im Juni 2009 beschlossen, mit Unterstützung der Fachbehörden auf Bundesebene einen Nationalen Impfplan zu entwickeln und haben diesen daraufhin erarbeitet. Er enthält           13 auch einen Überblick dazu, wie häufig in den Jahren 2005 - 2009 in Deutschland Anträge auf Anerkennung von Impfschäden gestellt und wie viele hiervon anerkannt wurden. Hierzu wird im Impfplan ausgeführt, dass zwischen 2005 und 2009 insgesamt 1036 Anträge auf Anerkennung von Impfschäden gestellt worden seien. In diesem Zeitraum seien 169 Anträge mit der Anerken- nung eines Impfschadens abgeschlossen worden. Die formale Anerkennung eines Impfschadens ließe zunächst jedoch keinen Rückschluss auf die Schwere der Schädigung zu und demnach auch nicht darauf, ob es sich um einen vorübergehenden Impfschaden oder eine Impfkomplikati- on mit einer bleibenden Beeinträchtigung handele. Die Anzahl der in Deutschland gestellten An- 11     Zu den Aufgaben des PEI im Zusammenhang mit Schutzimpfungen siehe: http://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoff-impfstoffe-fuer-den-menschen/informationen-zu-impfstoffen- impfungen-impfen.html (Stand 3. August 2014). 12     Nach: http://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ergebnisse-der-80- gesundheitsministerkonferenz-in-ulm/. Die Ergebnisse der bisherigen Nationalen Impfkonferenzen sind einge- stellt auf: http://www.nationale-impfkonferenz.de/ (Stand 7. August 2014). Die bisher letzte Nationale Impfkon- ferenz fand vom 15. bis 16. Mai 2013 in Ünchen statt. 13     Nationaler Impfplan, Impfwesen in Deutschland – Bestandsaufnahme und Handlungsbedarf, Stand 1. Januar 2012, S. 119 ff., eingestellt beispielsweise auf: http://www.saarland.de/93913.htm (Stand 30. Juli 2014).
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