Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode Drucksache Nr. 2083 1949 Der Bundesminister der Finanzen - II C Bes. 4035 - 930/51 - Bonn, den 15. März 1951 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Anfrage Nr. 166 der Fraktion der Bayernpartei - Nr. 1994 der Drucksachen - Abgeltung von Besatzungsschäden im Verhältnis 10 : 1 Die Fraktion der Bayernpartei hat in der Anfrage Nr. 166 um folgende Auskunft gebeten: „1. Ist es richtig, daß das Alliierte Gesetz über die Entschädigung für Besatzungsschäden von den Besatzungsbehörden mit den Bundesministern der Justiz und der Finanzen durchgesprochen ist und viele ihrer Vorschläge darin aufgenommen worden sind? 2. Ist es richtig, daß die Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes gutgeheißen hat?" Ich erwidere hierauf das Folgende: 1. Die Besatzungsmächte hatten in ihren Zonen für die Entschädigung von Besatzungsschäden (einschließlich Belegungsschäden) Bestim- mungen erlassen, die sowohl nach der verfahrensrechtlichen wie nach der materiellrechtlichen Seite erhebliche Verschiedenheiten aufwiesen. Die Folge war, daß die gleichen Schadenstatbestände in den einzelnen Zonen zu ganz unterschiedlichen Entschädigungen führten und eine allgemeine Rechtsungleichheit und Rechtsun- sicherheit auf dem Gebiet der Besatzungsschäden eintrat. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb unmittelbar, nachdem die Besatzungslasten mit dem 1. April 1950 auf den Bund übergegangen waren, den Alliierten Unterausschuß für Besatzungskosten auf den bestehenden Rechtszustand mit seinen auf die Dauer untragbaren Folgen hingewiesen und mitgeteilt, es beabsichtige, den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Regelung der Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden aufzustellen. 2. Auf diese Mitteilung erklärte der Alliierte Unterausschuß für Besatzungskosten, daß eine Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Bundesgesetzes fiber Besatzungsleistungen und Be- satzungsschäden nicht anerkannt werde, da die Alliierten beabsich- tigten, ihrerseits ein Gesetz über die Entschädigung von Besatzungsschäden zu erlassen. In einem Memorandum vom 29. Juni 1950 - FIN / OC /Memo (50)40 - , ergänzt durch Memorandum vom 31. Juli 1950 - FIN/ OC/Memo (50)50 - teilte der Alliierte Unterausschuß mit, die Alliierten hätten im Hinblick auf das von ihnen geplante Gesetz bereits folgende Entscheidungen getroffen: a) Der Stichtag, von dem ab in allen 3 Zonen einheitlich Besatzungs- schäden entschädigt werden sollten, werde auf den 1. August 1945 festgesetzt.
b) Die Sachverluste und Sachschâden aus der Zeit vor dem 21. Juni 1948 würden entsprechend den Bestimmungen der Umstellungsgesetze abgewertet; Kapitalabfindungen für Unfälle aus der Zeit vor dem 21. Juni 1948, die den Tod oder die dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatten, sollten auf der Grundlage 1 : 1 ausgezahlt werden, soweit sie erst nach der Währungsreform geregelt worden seien. c) Ebenso wie in der amerikanischen und der französischen Zone sollten auch in der britischen Zone Entschädigungen für Be- legungsschäden an Immobilien gezahlt werden. Diese Entscheidungen wurden in einer Pressenotiz des Bundes- ministeriums der Finanzen vom 12. Juli 1950 veröffentlicht. 3. Der Entwurf des alliierten Gesetzes ist ohne Mitwirkung deutscher Stellen aufgestellt worden. Der fertige Entwurf wurde vielmehr erst im September 1950 den Sachverständigen des Bundesministe- riums der Finanzen mit dem Anheimgeben einer Stellungnahme unter technischen Gesichtspunkten zugeleitet. 4. Die deutschen Sachverständigen der Bundesministerien der Finan- zen und der Justiz haben zu dem Entwurf grundsätzlich dahin Stellung genommen, daß a) nach deutscher Auffassung eine Regelung der Entschädigung für Besatzungsschäden durch Bundesgesetzgebung erfolgen sollte; b) die in dem alliierten Entwurf vorgesehene Regelung in viel- facher Hinsicht unbefriedigend sei. Sie haben ferner ihre Bedenken und Einwendungen gegen den Entwurf im einzelnen vorgetragen. Dabei haben sie auch aus- drücklich auf die Rechtsprechung der deutschen Gerichte hinge- wiesen, nach der Schadensersatzansprüche, bei denen es sich um Geldwertansprüche handelt, nicht der Umstellung unterliegen. Von alliierter Seite wurde jedoch erklärt, daß eine Änderung der bereits getroffenen Entscheidung nicht in Erwägung gezogen werden könne. 5. Der deutschen Seite war keinerlei unmittelbare Einwirkungs- möglichkeit auf die Gestaltung des Entwurfs gegeben. Die deutschen Sachverständigen sahen sich vor die gegebene Tatsache gestellt, daß die alliierte Seite eine gesetzliche Regelung der Entschädigung für Besatzungsschäden in eigener Zuständigkeit vornehmen wollte. Sie waren darauf beschränkt, ihre Einwen- dungen vorzutragen. Den Einwendungen ist zwar in manchen Punkten Rechnung getragen worden. Ob und inwieweit dies geschah, lag jedoch völlig im Ermessen der alliierten Seite. Es kann demnach nicht davon die Rede sein, daß die Bundes- regierung oder ihre Sachverständigen das Gesetz in seiner vor- liegenden Gestalt gutgeheißen hätten. Sie halten vielmehr nach wie vor an der deutschen Forderung fest, daß die Regelung der Besatzungsleistungen und Besatzungsschäden durch Bundesgesetz- gebung erfolgen muß. Schäffer