WD 7 - 125/17, WD 2 - 093/17, WD 4 - 083/17 Leistungen Deutschlands aufgrund des nationalsozialistischen Unrechts an Opfer in mittel- und osteuropäischen Staaten sowie an Opfer des SED-Regimes Gesetzliche Grundlagen, völkerrechtliche Verträge und Zahlen

Zivilrecht, Strafrecht

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Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Leistungen Deutschlands aufgrund des nationalsozialistischen Unrechts an Opfer in mittel- und osteuropäischen Staaten sowie an Opfer des SED-Regimes Gesetzliche Grundlagen, völkerrechtliche Verträge und Zahlen © 2017 Deutscher Bundestag         WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17
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Wissenschaftliche Dienste                Dokumentation                                                          Seite 2 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Leistungen Deutschlands aufgrund des nationalsozialistischen Unrechts an Opfer in mittel- und osteuropäischen Staaten sowie an Opfer des SED-Regimes Gesetzliche Grundlagen, völkerrechtliche Verträge und Zahlen Aktenzeichen:                      WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Abschluss der Arbeit:              10. Oktober 2017 Fachbereiche:                      WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe; WD 4: Haushalt und Finanzen; WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste          Dokumentation                                          Seite 3 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung                                                                  4 1.1.        Begriffsklärungen                                                           4 1.2.        Auffassung der Bundesrepublik Deutschland zu Reparationsverpflichtungen gegenüber Polen und zu individuellen Entschädigungsansprüchen                                                    5 2.          Gesetzliche (innerstaatliche) Grundlagen für Leistungen an Opfer des nationalsozialistischen Unrechts                               7 3.          Völkerrechtliche Verträge in Bezug auf zwischenstaatliche Forderungen gegen Deutschland                                              11 3.1.        Polen                                                                      11 3.2.        Ungarn                                                                     13 4.          Leistungen der Bundesrepublik aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen zu Gunsten individueller Opfer des nationalsozialistischen Unrechts                                 13 4.1.        Polen                                                                      13 4.2.        Ungarn                                                                     15 5.          Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung - Zusammenstellung unter besonderer Berücksichtigung von Polen                                                 16 6.          Rehabilitierung von Opfern des SED-Regimes sowie die dafür gezahlten Leistungen                                                 18
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Wissenschaftliche Dienste                 Dokumentation                                                         Seite 4 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 1.    Einleitung Die folgende Dokumentation gibt einen Überblick zu den innerstaatlichen gesetzlichen Grundla- gen, völkerrechtlichen Verträgen und Zahlen über die Leistungen Deutschlands an Opfer des na- tionalsozialistischen Unrechts in mittel- und osteuropäischen Staaten (insbesondere Polen und Ungarn) sowie an Opfer des SED-Regimes. 1.1. Begriffsklärungen Die der Dokumentation zugrundeliegende Anfrage stellt auf Entschädigungen von Opfern ab. Das legt zunächst die Vermutung nahe, es gehe ausschließlich um Ansprüche individueller Opfer, die direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet würden. Die Anfrage erfolgte jedoch auch angesichts der in Polen im August 2017 angestoßenen öffentlichen Debatte über angeblich noch offene Reparationsforderungen gegen Deutschland . Diese Debatte hat sich intensiviert angesichts 1 eines Gutachtens des polnischen Sejm vom 6. September 2017, worin die Auffassung vertreten wird, Polen könne noch Reparationsforderungen gegen Deutschland geltend machen . Es geht               2 folglich nicht nur um Ansprüche einzelner Bürger aus mittel- und osteuropäischen Staaten gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern um auch um Reparationsleistungen Deutschlands ge- genüber mittel- und osteuropäischen Staaten, die auf dem Zweiten Weltkrieg beruhen. Dabei folgt die Dokumentation dem neueren Reparationsbegriff für Kriegsfolgen, wie er in dem Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Völkerrechtliche Grund- lagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch- polnischen Situation“ zugrunde gelegt wird . Danach werden „auch im Kontext der Kriegsfolgen 3                            4 1    Dazu siehe zum Beispiel folgende Pressemeldungen: Der Tagesspiegel „Polen prüft Forderungen auf Entschädi- gung“ (4. August 2017), S. 4. Der Spiegel „Reparationen. Gabriel weist Polen zurück.“ (16. September 2017). Ulrich, Stefan, Süddeutsche Zeitung „Reparationen. Deutschlands Schuld“ (15. September 2017). Fras, Damir, Frankfurter Rundschau „Warschau pocht auf Reparation. Gutachten des polnischen Parlaments sieht Deutsch- land in der Pflicht.“ (13. September 2017), S. 6. 2     SEJM, Ein Rechtsgutachten zu den Möglichkeiten einer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen Po- lens gegenüber Deutschland für die durch den Zweiten Weltkrieg verursachten Schäden vor dem Hintergrund völkerrechtlicher Verträge, 6. September 2017. Das Gutachten ist in deutscher Sprache abrufbar unter: http://www.sejm.gov.pl/media8.nsf/files/KKOI-AR4BP5/%24File/1455%20-%2017%20DE.pdf [letzter Abruf: 5. Oktober 2017]. 3     Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand, Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, WD 2 – 3000 – 071/17; abrufbar unter: https://www.bundes- tag.de/blob/525616/211fd144be8368672e98ecd6a834fe25/wd-2-071-17-pdf-data.pdf [letzter Abruf: 5 Oktober 2017. 4     Kellerhoff, Sven Felix setzt sich in seinem Artikel („Was ist das „Rechtsgutachten“ wert? – Mit einem 43-seiti- gen Papier will das Parlament in Warschau die Forderungen gegenüber Deutschland legitimieren. Eine Dekon- struktion.“) mit den Gutachten des polnischen Sejm und dem der Wissenschaftlichen Dienste auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass kein Argument des polnischen Gutachtens das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste in Frage stellen kann. Die Welt vom 14. September 2017, S. 8.
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Wissenschaftliche Dienste                Dokumentation                                                   Seite 5 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 alle Zahlungen als Reparationen“ [bezeichnet], „die geleistet werden, um eine Völkerrechtsverlet- zung zu kompensieren, sei es eine Verletzung in Gestalt eines rechtswidrigen Angriffs oder durch ein Verbrechen im weiteren Kriegsverlauf“.           5 1.2. Auffassung der Bundesrepublik Deutschland zu Reparationsverpflichtungen gegenüber Po- len und zu individuellen Entschädigungsansprüchen Da Deutschland und seine ehemaligen Kriegsgegner unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg keinen Friedensvertrag geschlossen haben, blieb die Frage der Reparationsansprüche zunächst offen. Die Bundesregierung hat der Regierungspressekonferenz vom 2. August 2017 erklärt :              6 „Die Frage der deutschen Reparationen für Polen ist in der Vergangenheit abschließend geregelt worden, rechtlich und politisch. Polen hat im August 1953 verbindlich und mit Wirkung für ganz Deutschland auf weitere Repara- tionsleistungen verzichtet und dies auch nachfolgend immer wieder bestä- tigt.“ Der oben zitierte Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste kommt zu dem Ergebnis, dass die Haltung der Bundesregierung in Bezug auf das Nichtbestehen staatlicher Reparationsansprüche im Verhältnis Deutschland-Polen dem geltenden Völkerrecht entsprechen dürfte. Gehe man da- von aus, dass die Reparationsansprüche im Völkerrecht bereits mit dem schadensstiftenden Er- eignis begründet würden, so seien „etwaige Reparationsansprüche mit der 1953 abgegebenen (und 1970 bestätigten) ausdrücklichen Verzichtsklärung Polens untergegangen. Die Argumenta- tion Polens, die Erklärung sei …. unwirksam,“ [sei] „hinreichend“ … „widerlegt worden“. Folge man dagegen der Auffassung, dass die Reparationsforderungen erst durch eine endgültige ver- tragliche Konkretisierung begründet werden konnten, dann sei festzuhalten, dass eine solche nach dem Zweiten Weltkrieg nicht existierte. „Weder das Pariser Abkommen von 1945 noch die Charta von Paris für ein neues Europa von 1990 oder der Deutsch-polnische Nachbarschaftsver- trag von 1991 haben die Regelung von zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen zum Gegen- stand. Vielmehr betrachteten die Parteien des Zwei-Plus-Vier-Vertrags von 1990 den Vertrag als Schlussstrich unter die Reparationsfrage.“ Deshalb sperre der Zwei-Plus-Vier-Vertrag bis heute jegliche Reparationsforderungen gegenüber Deutschland. Dies gelte auch im Verhältnis zu Polen, 5     WD 2-3000-071/17, S. 6. Der Sachstand ist abrufbar unter: https://www.bundes- tag.de/blob/525616/211fd144be8368672e98ecd6a834fe25/wd-2-071-17-pdf-data.pdf [letzter Abruf: 5. Oktober 2017]. 6     Abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2017/08/2017-08- 02-regpk.html [letzter Abruf: 5. Oktober 2017].
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Wissenschaftliche Dienste              Dokumentation                                                        Seite 6 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 „da Polen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zumindest stillschweigend auf deren Geltend- machung verzichtet“ habe.      7 Soweit Entschädigungsforderungen einzelner Opfer gegen die Bundesrepublik Deutschland gel- tend gemacht werden, so ist zunächst festzuhalten, dass die Bundesregierung „die Entschädigung individueller Opfer aus Polen als Teil der gesamten Reparationsfrage“ … [ansieht], „welche mit dem Abschluss des Zwei-Plus-Vier-Vertrags obsolet geworden ist“. Darüber hinaus ist zu beach- 8 ten, dass das Völkerrecht bisher noch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung von Einzelpersonen gegen Staaten kennt. In diesem Sinne hat sich auch das Bundesverfassungs- 9 gericht 2013 in einem Kammerbeschluss des 2. Senates entschieden.               10 Ungeachtet dessen hat die Bundesrepublik Deutschland, wie die folgenden Tabellen verdeutli- chen dürften, aufgrund von innerstaatlichen gesetzlichen Grundlagen und internationalen Verträ- gen auch an die mittel- und osteuropäischen Staaten und zu Gunsten derer Bürger umfangreiche Leistungen erbracht. Die Dokumentation ist wie folgt gegliedert:    Im Gliederungspunkt 2 werden die gesetzlichen (innerstaatlichen) Grundlagen für Leis- tungen Deutschlands aufgrund des nationalsozialistischen Unrechts an Opfer in mittel- und osteuropäischen Staaten genannt.    In den Gliederungspunkten 3 und 4 geht es um die diesbezüglichen internationalen Ver- träge.    Im Gliederungspunkt 5 werden die Zahlen zu den erfolgten Zahlungen aufgelistet.    Im Gliederungspunkt 6 geht es um die Rehabilitierung von Opfern des SED-Regimes so- wie die in diesem Zusammenhang erfolgten Leistungen. 7     Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, WD 2 – 3000 – 071 – 17, S. 26 f. 8     Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Re- parationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, WD 2 – 3000 – 071 – 17, S. 27. 9     Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Re- parationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, WD 2 – 3000 – 071 – 17, S. 27. 10    BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senates vom 13. August 2013, 2 BvR 2660/06, Rn. 41.
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Wissenschaftliche Dienste                 Dokumentation                                                          Seite 7 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 2.      Gesetzliche (innerstaatliche) Grundlagen für Leistungen an Opfer des nationalsozialisti- schen Unrechts Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Reihe von innerstaatlichen Gesetzen erlassen, um ihrer moralischen Verpflichtung den Opfern des Zweiten Weltkrieges und des NS-Regimes gegenüber nachzukommen, und zwar auch Opfern aus mittel- und osteuropäischen Staaten. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Regelungen, die zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erlassen worden sind. Diese sind im Wesentlichen in der nachfolgenden Tabelle aufge- listet.11 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts Bundesent-             Die Weichen für die Entschädigungsfrage wurden schon in den Besatzungszo- schädigungs-           nen gestellt. Darauf baute auch das erste bundeinheitliche Entschädigungsge- gesetz   12 setz auf. Nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalso- zialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, BEG) wurden Personen entschädigt, die während der NS-Zeit aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden. Entschädigt wurden Schä- den an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen. Es handelt sich um eine Geldentschädigung. Entscheidende Voraussetzung für die Entschädigung ist eine Wohnsitzrege- lung in § 4 BEG für den Verfolgten. Danach besteht im Wesentlichen für einen Verfolgten eine Entschädigung, wenn er    am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;    vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;    vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausge- wiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Auf- enthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begründet hat; 11      Eine umfangreiche Auflistung findet sich bei: Brodesser/Fehn/Franosch/Wirth, Wiedergutmachung und Kriegs- folgenliquidation: Geschichte – Regelungen – Zahlungen, München 2000, S. 120 ff. 12      Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626); abruf- bar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/beg/BJNR013870953.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].
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Wissenschaftliche Dienste                Dokumentation                                                          Seite 8 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17     Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) ist;     als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenenge- setzes anerkannt ist;     am 1. Januar 1947 sich in einem DP-Lager im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem 31. Dezember 1946 entweder während des Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist oder aus dem Gel- tungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder als heimatloser Ausländer in die Zuständigkeit der deutschen Behörden übergegangen ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. § 4 BEG listet noch weitere Fälle auf. Darüber hinaus sind in den §§ 149 ff. BEG weitere Gruppen von Verfolgten genannt, die eine Entschädigung erhal- ten konnten. Gemäß § 169 Abs. 1 BEG waren die Ansprüche bis zum 31. Dezember 1969 geltend zu machen. Zahlungen nach dem BEG erhielten auch polnische Berechtige, die gemäß Ar- tikel 6 des BEG-Schlussgesetzes den Flüchtlingsstatus der UN erhielten. Härteregelun-        Außerhalb des BEG wurden aufgrund von Verwaltungsrichtlinien für Härte- gen des Bun-         fälle Entschädigungsmöglichkeiten geschaffen. Die parlamentarische Kontrolle des außerhalb        erfolgte jeweils über die Haushaltsgesetze. Die Regelungen ergingen teilweise des BEG    13 aufgrund von internationalen Abkommen und betrafen auch Opfer aus mittel- und osteuropäischen Staaten:     Härteregelungen für jüdische und nichtjüdische Verfolgte,     Der HNG-Fonds (für rassisch Verfolgte nichtjüdischen Glaubens),     Härteregelung für Opfer pseudomedizinischer Versuche. Alliierte Rück-      Nach dem Bundesrückerstattungsgesetz können gemäß § 2a Abs. 1 des Geset- erstattungsre-       zes Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das Deut- gelungen und         sche Reich und gleichgestellte Rechtsträger entgegen rechtsstaatlichen Grunds- Bundesrücker-        ätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungs- stattungsge-         macht verschafft oder angemaßt hatten. setz14 13     Dazu siehe die Ausführungen: Brodesser/Fehn/Franosch/Wirth, Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquida- tion, Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation: Geschichte – Regelungen – Zahlungen, S. 120 ff. 14     Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/br_g/BJNR007340957.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].
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Wissenschaftliche Dienste               Dokumentation                                                           Seite 9 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 NS-Ver-             Entschädigungsleistungen, falls eine Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung folgtenent-         offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) nicht möglich ist oder der Be- 16 schädigungs-        rechtigte Entschädigung gewählt hat. gesetz 15 Das Vermögensgesetz gilt gemäß der Regelung in § 1 Absatz 6 ausdrücklich auch für nationalsozialistisches Unrecht. Entschädi-          Anerkannte Verfolgte des Nazi-Regimes erhielten in der DDR eine sogenannte gungsrenten-        Ehrenpension. Durch das ERG wurde nach der Wiedervereinigung der Besitz- gesetz (ERG)    17 stand für entsprechende Ansprüche gesichert. Gesetz zur          Auch für Polen wurden von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Renten Zahlbarma-          aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) gezahlt, die ganz oder teil- chung von           weise auf dem ZRBG und damit auf anerkannten Beitragszeiten aus einer Be- Renten aus Be-      schäftigung in einem Ghetto beruhen. schäftigung in einem Ghetto (ZRBG)    18 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, insbesondere für nationalsozialistische Zwangsarbeit Eine besondere Bedeutung hat die Wiedergutmachung für die durch NS-Zwangsarbeit erlitte- nen Schäden erlangt. Hier gab es viele Opfer aus Polen. Der Bewältigung dieses Problems haben sich vor allem folgende Stiftungen angenommen:    Stiftung, „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ),    Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung. 15    NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809); abrufbar un- ter: https://www.gesetze-im-internet.de/ns-ventschg/BJNR263200994.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 16    Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591); abrufbar unter: https://www.gesetze- im-internet.de/vermg/BJNR211590990.html [9. Oktober 2017]. 17    Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ent- schrg/BJNR109060992.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 18    Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist; abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/zrbg/BJNR207410002.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].
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Wissenschaftliche Dienste                   Dokumentation                                                      Seite 10 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 EVZ  19 Die Stiftung EVZ wurde 2000 gegründet. Über sie sollten vor allem Zahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter erfolgen. Sowohl der deutsche Staat als auch die deutsche Wirtschaft brachten das Gründungskapital auf. Die Stiftung ist Folge eines Deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens und einer internationa- len Vereinbarung unter Beteiligung Israels, der mittel- und osteuropäischen Staaten und der deutschen Wirtschaft vom 17. Juli 2000.            20 Die Auszahlungen an die ehemaligen Zwangsarbeiter erfolgen nicht durch die EVZ selbst, sondern wurden über internationale Partner-Organisationen vorge- nommen. Für Polen war das die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung .                   21 Stiftung Pol-        Im Rahmen des Deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrages vom 17. Juni nisch Deut-          1991 wurde die Stiftung „Polnisch-Deutsche Aussöhnung“ gegründet. Es han- sche Aussöh-         delt sich um eine Stiftung nach polnischem Recht, über die deutsche Entschä- nung                 digungsleistungen an polnische Opfer ausgezahlt worden sind. Mittlerweile finden über die Stiftung auch viele Begegnungsprojekte statt. Richtlinie der       Seit 2007 gibt es Einmalzahlungen für Arbeit in einem Ghetto, die keine Bundesregie-         Zwangsarbeit war. Die Zahlungen erfolgen nicht aufgrund eines Gesetzes, son- rung über eine       dern aufgrund einer Richtlinie, die im Juli 2017 reformiert wurde. Auch Polen Anerken-             haben aufgrund dieser Richtlinie Zahlungen erhalten. nungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto      22 Außerdem hat die Bundesrepublik Deutschland in großem Umfang Kriegsfolgenliquidation ge- leistet, etwa durch das Bundesvertriebenengesetz, das Lastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, das Kriegsgefangenentschädigungsgesetz, das Bundesversorgungsgesetz und weiteren Regelungen. Diesen ist jedoch gemein, dass sie insbesondere Leistungen für Deutsche gewähren. 19     Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2008 (BGBl. I S. 1797) abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/evzstiftg/BJNR126300000.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 20     Geschichte der Stiftung EVZ, vgl. Homepage der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“; abrufbar un- ter: http://www.stiftung-evz.de/start.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 21     Dazu siehe die Ausführungen auf der Homepage der Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung unter Auszahlun- gen der Bundesstiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter der Dritten Reiches, abrufbar unter: http://www.fpnp.pl/wyplaty/robotnicy_de.php [letzter Abruf: 9. Oktober 2017. 22     Abrufbar unter: http://www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/AnerkennungsleistungenfuerGhettoar- beit/start.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].
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