WD 7 - 125/17, WD 2 - 093/17, WD 4 - 083/17 Leistungen Deutschlands aufgrund des nationalsozialistischen Unrechts an Opfer in mittel- und osteuropäischen Staaten sowie an Opfer des SED-Regimes Gesetzliche Grundlagen, völkerrechtliche Verträge und Zahlen

Zivilrecht, Strafrecht

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Wissenschaftliche Dienste               Dokumentation                                                   Seite 11 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Darüber hinaus sind, wie die nachfolgende Tabelle zeigt, aufgrund von völkerrechtlichen Ab- kommen verschiedene Arten von Leistungen und Zahlungen geflossen. 3.    Völkerrechtliche Verträge in Bezug auf zwischenstaatliche Forderungen gegen Deutsch- land 3.1. Polen Völkerrecht-                                                Regelung licher Vertrag Potsdamer Ab- Das Potsdamer Abkommen war aus Sicht der beteiligten Verhandlungs- kommen vom            partner kein abschließender Friedensvertrag, in welchem Reparationsforde- 2. August 1945 rungen geregelt werden sollten, sondern Teil der „vorbereitenden Arbeit zur 23 friedlichen Regelung und zur Beratung anderer Fragen“ [Kapitel II Absatz 1 Potsdamer Abkommen]. Die alliierten Siegermächte verständigten sich darauf, das deutsche Staatsge- biet in verschiedene Besatzungszonen einzuteilen. Die Kriegsfolgen sollten seitens der UdSSR durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland liquidiert werden (Industriedemonta- gen, Produktionsentnahmen). Gleichzeitig sollte die UdSSR mit 10 Prozent an den Entnahmen aus den Westgebieten beteiligt werden. Etwaige Ansprüche Polens sollten wiederum aus dem Anteil der UdSSR be- friedigt werden (Ziffer IV Nr. 2 Potsdamer Abkommen). Sowohl in den westlichen Besatzungszonen als auch in der sowjetischen Be- satzungszone wurden zum Beispiel folgende Leistungen erbracht :           24    Ablieferung von Münzen und Barren aus Edelmetall sowie ausländi- schen Valuta;    Restitution von Vermögensgegenständen; Dienstleistungen zur Wie- derherstellung zerstörter Gegenstände und Beseitigung von Schäden;    Entnahme von Industrieausrüstungen, anderen Ausrüstungsgütern und Handelsschiffen; 23    Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin (Potsdamer Abkommen) vom 2. August 1945, verfügbar unter: http://www.documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html (zuletzt aufgerufen am 24. August 2017). 24    Eine ausführliche Auflistung findet sich bei Brodesser/Fehn/Franosch/Wirth, Wiedergutmachung und Kriegs- folgenliquidation: Geschichte – Regelungen – Zahlungen, S. 248 ff.
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Wissenschaftliche Dienste                  Dokumentation                                                        Seite 12 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17     Holz- und sonstige Zwangsexporte aus der laufenden Produktion;     Urheberrechte;     Beschlagnahme gewerblicher Schutzrechte sowie Herstellungsverfah- ren und Forschungsergebnisse im In- und Ausland;     Reparationsschäden in den deutschen Ostgebieten, Umsiedlungsschä- den;     Einsatz deutschen Auslandesvermögens;     Unterstützung humanitärer Investitionen in den Republiken Estland, Lettland und Litauen;     Verluste an Sach- und Kunstwerken durch Beuteaktionen;     Verlust durch Demontagen. Zusage eines           Der „Jumbokredit“ umfasste 1 Mrd. DM mit einem Zinssatz von 2,5 Prozent, „Jumbokredits“         fünf tilgungsfreien Jahren und einer Laufzeit von 20 Jahren .          25 im Oktober 1975 Zwei-plus-Vier-        Im Rahmen des Zwei-plus-Vier-Vertrages wurden Reparationsansprüche be- Vertrag vom            wusst nicht geregelt. 12. September 1990 26 Nach dem Willen aller Vertragspartner sollte die Reparationsfrage in Bezug auf Deutschland nicht mehr vertraglich geregelt werden. Deutsch-polni-         Verzicht auf die deutschen Gebiete Ostpreußen, Westpreußen, Pommern und scher Grenzver-        Schlesien und das dort belegene Eigentum. trag vom 14. November           Nach Ansicht einiger Autoren muss der Verzicht als „wohl größte Reparati- 28 1990 27 onsleistung“ Deutschlands angesehen werden. Eine „Aufrechnung“ der entstandenen Schäden sollte jedoch vermieden wer- den, da jene weder praktikabel noch politisch zielführend ist. 25    Liesem, Die Reparationsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg unter besonderer Berücksichtigung der Zwangsarbeiterentschädigung (Peter Lang, 2005), S. 73; Brodesser et al., Wie- dergutmachung und Kriegsfolgenliquidation: Geschichte – Regelungen – Zahlungen, S. 242. 26    Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl. 1990, Teil II, S.1318; in Kraft seit dem 15. März 1991, BGBl. 1991, Teil II, S. 585. 27    Art. 2 und 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestäti- gung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14. November 1990, BGBl. 1991, Teil II, S. 1329. 28    Doehring, „Reparationen für Kriegsschäden“, in Doehring, Fehn und Hockerts, Jahrhundertschuld, Jahrhundert- sühne (Olzog, 2001), S. 9 (19 f.). Siehe auch Schöllgen, „Gefährliche Diskussion: Polen wirft die Reparations- frage auf. Sie führt unversehens zurück ins Zeitalter der Weltkriege“, FAZ vom 10. September 2017, S. 7.
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Wissenschaftliche Dienste                 Dokumentation                                                         Seite 13 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Deutsch-polni-         Der Vertrag klammerte „Vermögensfragen“ explizit aus. scher Nachbar- schaftsvertrag         Als freiwillige Leistungen Deutschlands wurde ein Fonds für die Entschädi- vom 17. Juni           gung polnischer Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. 1991 29 Weiterhin wurde (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) die Stiftung „Pol- nisch-Deutsche Aussöhnung“ gegründet, an welche die Bundesrepublik 500 Mio. DM zahlte. 3.2. Ungarn Völkerrechtli-                                                  Regelung cher Vertrag Friedensvertrag Art. 30 Abs. 4 enthielt einen vollständigen Verzicht auf Reparationsforderun- mit Ungarn             gen gegenüber Deutschland .      31 vom 10. Februar 1947 30 4.    Leistungen der Bundesrepublik aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen zu Gunsten in- dividueller Opfer des nationalsozialistischen Unrechts 4.1. Polen Die Bundesrepublik Deutschland hat nach den vorliegenden Erkenntnissen keine individuellen Entschädigungszahlungen an polnische Opfer geleistet. Im Rahmen ihrer moralischen Verpflich- tungen für die Gräueltaten während des nationalsozialistischen Regimes hat sie gleichwohl Zah- lungen für individuelle polnische Opfer an den polnischen Staat oder Stiftungen geleistet. 29    Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nach-barschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991, BGBl. 1991, Teil II, Nr. 33, S. 1315. 30    Treaty of Peace with Hungary vom 10. Februar 1947, UNTS 1949, Vol 41, S. 168. 31    „Without prejudice to these and to any other dispositions in favour of Hungary and Hungarian nationals by the Powers occupying Germany, Hungary waives on its own behalf and on behalf of Hungarian nationals all claims against Germany and German nationals outstanding on May 8, 1945, except those arising out of contracts and other obligations entered into, and rights acquired, before September 1, 1939. This waiver shall be deemed to include debts, all inter-governmental claims in respect of arrangements entered into in the course of the war and all claims for loss or damage arising during the war.”
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Wissenschaftliche Dienste              Dokumentation                                                    Seite 14 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Völkerrecht-                                                Regelung licher Vertrag Globalabkom-         Im Rahmen eines Globalabkommens wurden für bis dahin noch nicht ent- men mit Polen        schädigte Opfer pseudomedizinischer Versuche Leistungen an den polni- über die Ent-        schen Staat gezahlt. Die Verwendung der Mittel erfolgte in polnischer Verant- schädigung von       wortung.  33 Opfern pseudo- medizinischer Versuche vom 16. November 1972 32 Abkommen             Vertragsparteien verpflichten sich, die Rentenansprüche gegenseitig anzuer- über Renten-         kennen. und Unfallver- sicherung vom        Aufgrund der erwarteten stärkeren Belastung der polnischen Versicherungs- 9. Oktober           träger zahlte die Bundesrepublik 1976 eine pauschale Abgeltung.          35 1975 34 Dadurch wurde die Volksrepublik Polen in die Lage versetzt, die sozialversi- cherungsrechtlichen Ansprüche auch von ehemaligen KZ-Häftlingen und Zwangsarbeitern nach innerstaatlichem polnischem Recht zu verbessern. Osteuropa-           Für die Entschädigung von jüdischen NS-Verfolgten im Sinne des § 1 Bun- Fonds vom            desentschädigungsgesetz (BEG), die Not leidend sind und bisher keine Ent- Januar 1998          schädigung erhalten haben, wurde im Januar 1998 eine Vereinbarung zwi- schen der Bundesregierung und der Jewish Claims Conference über einen Fi- nanzbeitrag der Bundesrepublik Deutschland zu einem von der Jewish Claims Conference (JCC) zu errichtenden Fonds zur Entschädigung von jüdi- schen NS-Verfolgten in mittel- und osteuropäischen Staaten geschlossen (Central-Eastern-and-Europe-Fund - CEEF). Bei der Verwendung der Fonds- mittel werden dieselben Kriterien angewendet, die für die Durchführung des Artikel 2-Abkommens gelten. Der CEEF ist in die Neufassung des Artikel 2- Abkommens 2012 mit eingeflossen. Insgesamt wurden an ca. 1.500 polnische Antragsteller laufende Leistungen gezahlt. 32    Unveröffentlicht. 33    Liesem, Die Reparationsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg unter besonderer Berücksichtigung der Zwangsarbeiterentschädigung (Peter Lang, 2005), S. 62. 34    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall- versicherung vom 9. Oktober 1975, BGBl. 1976, Teil II, Nr. 15, S. 393. 35    Liesem (Fn. 33), S. 73.
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Wissenschaftliche Dienste                 Dokumentation                                                     Seite 15 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Deutsch-ameri-       Als Folge des Regierungsabkommens verabschiedet der Deutsche Bundestag kanisches            das Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Regierungsab-        Zukunft“ (EVZ). Mit jeweils hälftiger finanzieller Beteiligung des Bundes kommen vom           und der deutschen Wirtschaft (Stiftungsvermögen von 10 Mrd. DM) wurde 17. Juli 2000        die Stiftung errichtet. Gezahlt wurde für ehemalige polnische Zwangsarbeiter sowie zum Ausgleich sonstiger Personenschäden und Vermögensverluste. Der überwiegende Teil der Gesamtentschädigungssumme kommt ehemaligen Zwangsarbeitern in Polen, Russland, Weißrussland und in der Ukraine zu Gute.   36 4.2. Ungarn Völkerrechtli-                                              Regelung cher Vertrag Globalabkom-         Zahlung von Globalbeträgen i.H.v. 6,25 Mio. DM an Ungarn zu Gunsten un- men mit Ungarn garischer Opfern pseudomedizinischer Versuche                    38 über die Ent- schädigung von Opfern pseudo- medizinischer Versuche vom 22. Januar 1971 37 36    BMF, „Entschädigung für NS-Unrecht“ (2012), verfügbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Con- tent/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Vermoegensrecht_und_Entschaedigungen/Kriegsfol- gen_Wiedergutmachung/2012-11-13-Entschaedigung-NS.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt aufgerufen am 6. Oktober 2017), S. 4. 37    Unveröffentlicht. 38    Rumpf, „Die deutsche Frage und die Reparationen“ (1973) Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Vol. 33, S. 344 (355).
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Wissenschaftliche Dienste             Dokumentation                                                     Seite 16 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 5.    Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung - Zusammenstel- lung unter besonderer Berücksichtigung von Polen Die nachfolgenden Daten wurden auf Anfrage vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt und übermittelt. Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der                                   Leistungen des Wiedergutmachung                                                                      Bundes in Mrd. hier: alle Staaten                                                                      Euro Stand 31.12.2016 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)                                                                  47,958 Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)                                                                 2,023 Entschädigungsrentengesetz (ERG)                                                                   0,813 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)                                                                                      2,637 Israelvertrag                                                                                      1,764 Globalverträge (o.Ä.)                                                                              1,489 Sonstige Leistungen (Öffentlicher Dienst, Wapniarka, NGJ-Fonds Menschenversuchsopfer, Art. VI BEG-Schlussgesetz etc.)                                                                    6,339 Leistungen der Länder außerhalb des BEG                                                            1,915 Härteregelungen (ohne Länder)                                                                      7,007 Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“            39 2,556 gesamt                                                                                            74,513 Leistungen der öffentlichen Hand auf dem                  Gesamtleistung         Sonstige laufende Gebiet der Wiedergutmachung                                                 und einmalige hier: Polen                                                       Leistungen Mehr als 1.350 polnische Opfer medizinischer                  rd. 0,0205 Mrd. Versuche haben ab 1960 über das internationale                      Euro Rote Kreuz Entschädigungen erhalten. Globalabkommen mit Polen über die Ent-                        0,0511 Mrd. Euro schädigung von Opfern pseudomedizini- scher Versuche vom 16. November 1972 1992 wurde mit deutschen Mitteln die War-                     0,2556 Mrd. Euro schauer Stiftung „Deutsch-Polnische-Aussöh- nung“ geschaffen. Die polnische Stiftungsver- 39    Das Stiftungsvermögen betrug ursprünglich ca. 5,2 Mrd. Euro; davon stammten 2,6 Mrd. Euro vom Bund und ca. 2,6 Mrd. Euro von rund 6.500 deutschen Unternehmen.
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Wissenschaftliche Dienste           Dokumentation                                               Seite 17 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Leistungen der öffentlichen Hand auf dem            Gesamtleistung        Sonstige laufende Gebiet der Wiedergutmachung                                           und einmalige hier: Polen                                                 Leistungen waltung hat die von Deutschland bereitgestell- ten Mittel zwischenzeitlich an über 1 Mio. Be- rechtigte verteilt. Osteuropa-Fonds                                                         k.A. laufende monatli- che Beihilfe: 352 Euro Mit jeweils hälftiger finanzieller Beteiligung des    rd. 0,974 Mrd. Euro Bundes und der deutschen Wirtschaft wurde im Jahr 2000 die Stiftung EVZ errichtet. Gezahlt wurde für ehemalige polnische Zwangsarbeiter sowie zum Ausgleich sonstiger Personenschä- den und Vermögensverluste. Aufgrund von Artikel 6 BEG-Schlussgesetz                                k.A. Von den rd. 30.000 konnten Polen, die den Flüchtlingsstatus der                                 Leistungsempfän- UN erhielten, Leistungen i.S.d. BEG erhalten.                                gern lebten Ende 2016 sieben Perso- nen in Polen, die eine laufende mo- natliche Rente er- halten. Richtlinie von 2007 über eine Anerkennungs-                rd. 0,0022 Mrd. Einmalig 2.000 leistung an Verfolgte für Arbeit in einem                             Euro Euro; rund 1.100 Ghetto, die keine Zwangsarbeit war                                           Anträge aus Polen konnten bisher be- willigt werden Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds (WDF/             rd. 0,000.029 Mrd. Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe                       Euro von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Ab- stammung zur Abgeltung von Härten in Einzel- fällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988). weitere Leistungen: Abkommen mit Polen über Renten- und Unfall-             deutscher Beitrag versicherung vom 9. Oktober 1975                        0,6647 Mrd. Euro Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Be-                                 bis zum 15. August schäftigung in einem Ghetto (ZRBG)                                           2017 rund 570 Renten
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Wissenschaftliche Dienste               Dokumentation                                                         Seite 18 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Wiedergutmachung durch die Länder außerhalb des                                bis Ende 2016 Bundesentschädigungsgesetzes                                      in Mrd. Euro 1950 bis 2016 Baden-Württemberg                                                                                      0,037 Bayern                                                                                                 0,210 Berlin                                                                                                 0,795 Bremen                                                                                                 0,013 Hamburg                                                                                                0,078 Hessen                                                                                                 0,074 Niedersachsen                                                                                          0,110 Nordrhein-Westfalen                                                                                    0,508 Rheinland-Pfalz                                                                                        0,077 Saarland                                                                                               0,001 Schleswig-Holstein                                                                                     0,025 Gesamt (Beträge gerundet)                                                                            ~ 1,928 6.    Rehabilitierung von Opfern des SED-Regimes sowie die dafür gezahlten Leistungen Gesetze zur Rehabilitierung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen Strafrechtli-       Bei dem StrRehaG geht es um eine Rehabilitierung für rechtsstaatswidrige ches Rehabili-      strafrechtliche Entscheidungen (zum Beispiel Verurteilungen zu Haft- oder tierungsgesetz      Geldstrafen) von staatlichen deutschen Gerichten des Beitrittsgebietes (Gebiet (StrRehaG)    40 der ehemaligen DDR) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990. Diese strafrechtlichen Entscheidungen können nach dem StrRehaG aufgeho- ben werden. Außerdem können auch andere rechtsstaatswidrige, strafrechtli- che Maßnahmen sowie außerhalb eines Strafverfahrens ergangene Entschei- dungen, die eine Freiheitsentziehung angeordnet haben, beseitigt werden. Bei solchen freiheitsentziehenden Maßnahmen geht es um Einweisungen in psy- chiatrische Anstalten oder Anordnungen der Unterbringungen in Heime für Kinder und Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfrem- den Zwecken gedient haben. Über die Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung entscheidet das jeweilige Landgericht, in dessen jetzigem Bereich die frühere Verurteilung oder die An- ordnung der Unterbringung stattfand. Eine positive Rehabilitierungsentscheidung ist Voraussetzung für die Inan- spruchnahme sozialer Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG sowie den an- deren Rehabilitierungsgesetzen. 40    Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].
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Wissenschaftliche Dienste                Dokumentation                                                       Seite 19 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Anträge nach dem StrRehaG können nicht nur Deutsche, sondern alle stellen, die von entsprechenden rechtsstaatswidrigen Verurteilungen des SED-Regimes betroffen waren. Verwaltungs-        Das VwRehaG regelt die Aufhebung grob rechtsstaatswidriger Verwaltungsent- rechtliches Re-     scheidungen der DDR-Organe aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober habilitierungs-     1990 beziehungsweise die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte. gesetz -            Haben solche grob rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen zu einer VwRehaG      41 gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte oder zu einer beruflichen Benachteiligung geführt und wirken deren Folgen noch heute un- mittelbar schwer und unzumutbar fort, können diese durch soziale Aus- gleichsmaßnahmen gemildert werden. Anträge nach dem VwRehaG können auch hier wieder nicht nur Deutsche, sondern alle Personen stellen, die von einer grob rechtsstaatswidrigen Verwal- tungsentscheidung betroffen sind. Berufliches         Mit dem BerRehaG sollen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbil- Rehabilitie-        dung ausgeglichen werden, sofern sich diese beruflichen Eingriffe noch heute rungsgesetz -       spürbar auswirken. Einbezogen in die berufliche Rehabilitierung werden unter BerRehaG     42 anderem auch Verfolgungsfälle im Bereich des Arbeitsrechts (zum Beispiel Maßnahmen von Betrieben oder DDR-Organen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Anträge nach dem BerRehaG können ebenfalls nicht nur Deutsche, sondern alle Betroffenen stellen. 41    Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744); https://www.ge- setze-im-internet.de/vwrehag/BJNR131110994.html abrufbar unter: [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 42    Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zu- letzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/berrehag/BJNR131400994.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].
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Wissenschaftliche Dienste             Dokumentation                                                   Seite 20 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Leistungen des Bundes und der Länder zur Entschädigung von SED-                         Euro Opfern Stand 31.12.2016 Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz                         2.144.370.087,43 Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz                                 57.470.454,18 gesamt 43 2.201.840.541,61 *** 43    Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Inanspruch- nahme von Leistungen gemäß SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, 16. August 2017, Bundestags-Drucksache 18/13332.
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