Deutscher Bundestag Drucksache 19/19577 19. Wahlperiode 27.05.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/18232 – Wahrung der Menschenrechte beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Vorbemerkung der Fragesteller Über 100 Staaten haben sich seit 2014 dazu verpflichtet, dem sogenannten automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) beizutreten. Hierbei werden auf Basis festgesetzter Standards jährlich automatisch Daten zu Finanzkonten von natürlichen und juristischen Personen unter den teil- nehmenden Ländern ausgetauscht. Ziel ist es, dass die Steuerbehörden anhand der erhaltenen Informationen prüfen können, ob die Steuerpflichtigen die Ein- künfte und Vermögenswerte, die sie im Ausland erzielt bzw. angelegt haben, ordnungsgemäß bei ihrer Steuererklärung angeben. Seit 2015 wird nun in Etappen mit Gruppen von Ländern der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten eingeführt. Dabei hat sich das Netz- werk der am AIA teilnehmenden Staaten in den letzten Jahren stetig aus- geweitet. Zu den AIA-Partnerstaaten gehören auch Länder, die nach Ansicht der Fragestellenden einer besonderen Beobachtung in puncto Menschenrechte bedürfen. So sind in den letzten Jahren beispielsweise Aserbaidschan, China, Pakistan, Russland und Saudi-Arabien dem AIA-Netzwerk beigetreten. Neben zahlreichen weiteren Ländern werden u. a. genau diese Länder von der Bundesregierung mit Vorwürfen hinsichtlich der Verletzung von Menschen- rechten konfrontiert (vgl. Länderüberblick des 13. Berichts der Bundesregie- rung über ihre Menschenrechtspolitik vom 13. Februar 2019). Die Fragestellenden befürchten, dass sensible Steuerdaten, die die Bundes- regierung an AIA-Partnerländer versendet, dazu genutzt werden könnten, Ver- stöße gegen Menschen- und Bürgerrechte sowie rechtsstaatliche Prinzipien zu begehen, oder dass die übermittelten Steuerdaten zweckentfremdet werden könnten, um gegen politische Gegner, Dissidenten, Regimekritiker und Men- schenrechtsverteidiger vorzugehen. So kann nach Ansicht der Fragestellenden nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die von Deutschland übermittelten Daten zur Verhängung der Todesstrafe oder zu Folter führen. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Kenntnisse über Vermögenswerte bestimmter Re- gimekritiker von den jeweiligen Staaten dazu verwendet werden, diese Ver- mögenswerte unter einem vorgeschobenen Grund einzufrieren bzw. die betrof- fenen Personen zu enteignen. Ob und auf welche Weise die Bundesregierung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Mai 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/19577 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode von solchen oder vergleichbaren Fällen erfährt, ist aus Sicht der Fragestellen- den nicht ausreichend sicher. Dass die Bundesregierung selbst mit dem Kooperationsverhalten beim AIA nicht zufrieden ist, lässt sich u. a. an der Kooperation mit der Türkei erkennen. Denn obwohl sich die Türkei dazu verpflichtet hat, am AIA teilzunehmen, hält das Land seine Zusagen im Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht ein, wes- halb zurzeit auch kein Austausch mit Deutschland stattfindet (vgl. Mündliche Frage 31 des Abgeordneten Markus Herbrand an die Bundesregierung vom 13. November 2019, Plenarprotokoll 19/126). In Medienberichten wird es so dargestellt, als sei das Unterlassen der geforderten Umsetzung des AIA ein Schutzmechanismus der türkischen Regierung, der türkische Staatsangehörige schützen soll, die in Deutschland Steuern hinterziehen (https://www.hr.de/pres se/der-hr/2019/hr-informationen-tuerkische-regierung-liefertkeine-kontodaten- potentieller-steuersuender,tuerkei-steuerhinterziehung-100.html). Der AIA ist ein wesentliches Instrument der Steuerhinterziehungsbekämp- fung, welches dem Ziel einer gleichmäßigen Besteuerung dient, dem sich die Bundesregierung zu Recht verschreibt. Trotzdem muss nach Ansicht der Frak- tion der FDP gewährleistet sein, dass potenzielle Verletzungen von Menschen- und Bürgerrechten und die Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien nicht mit- hilfe von Informationen stattfinden können, die Deutschland an die Mitglied- staaten des AIA-Netzwerks liefert. 1. In welchem Umfang hat Deutschland nach Kenntnis der Bundesregie- rung an welche Länder seit Inkrafttreten des Gesetzes zum automati- schen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) bis zum heuti- gen Stichtag Daten an die AIA-Partnerländer geliefert (bitte tabellarisch darstellen und dabei auch die Argumentation zur Bereitstellung der er- betenen Daten zum automatischen Informationsaustausch aus der Vor- bemerkung der Fragesteller der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdruck- sache 19/17231 berücksichtigen)? a) Wie viele Datensätze wurden jeweils in welchem Jahr an welche ein- zelnen AIA-Partnerländer geschickt (bitte nach Ländern, Jahr und Datensätzen aufschlüsseln)? Wie viele Datensätze wurden jeweils an EU-Mitgliedstaaten und wie viele an Drittstaaten geliefert (bitte nach EU-Mitgliedstaaten, Dritt- staaten, Jahr und Datensätzen aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung kann der Anlage 1 entnommen werden. Mit Bezug auf einzelne Staaten kann die Bundesregierung die erfragten Aus- künfte aufgrund entgegenstehender Geheimhaltungspflichten nicht erteilen. Mit entsprechender Einstufung als „VS – Vertraulich“ werden einzelne in der An- lage kenntlich gemachte Angaben an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übersandt.* Die deutschen Finanzbehörden leisten zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch auf Grundlage von innerstaatlich anwendbaren völker- rechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EU (vgl. § 117 Absatz 2 AO). Der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) erfolgte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten, hinsichtlich derer in der Anlage keine Angaben gemacht werden, auf Grundlage entweder der * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung ein- gesehen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/19577 EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Be- steuerung und zu Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG) oder der Mehrseiti- gen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Mehrseitige Vereinbarung), die ihrerseits auf dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegen- seitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten Fassung (Übereinkommen) fußt (vgl. Artikel 6 des Übereinkom- mens). Die Vertraulichkeit bildet einen fundamentalen Grundsatz der zwischenstaat- lichen Informationsamtshilfe im Steuerbereich und folgt dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Die vorstehend genannten Rechtsgrundlagen enthalten jeweils Bestimmungen über die Geheimhaltung bei der Durchführung des zwischenstaatlichen Infor- mationsaustausches. Im Einzelnen sind dies: Artikel 16 der EU-Amtshilferichtlinie, umgesetzt in § 19 des Gesetzes über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union vom 26. Juni 2013 (EU-Amtshilfegesetz (BGBl. I S. 1809); § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung i. V. m. Artikel 22 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens, in innerstaatliches Recht umgesetzt mit dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständi- gen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Fi- nanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630) bzw. dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Über- einkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16. Juli 2015 (BGBl. II S. 966). Am 6. Januar 2020 verständigte sich die Working Party 10 der OECD, die als ständige Arbeitsgruppe der internationale Standardsetzer im Bereich des steuer- lichen Informationsaustausches ist, über die Auslegung der Vertraulichkeitsbe- stimmungen in den Informationsaustauschabkommen. Die Arbeitsgruppe hielt fest, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen außer dem Schutz der berechtigten Interessen der von dem Informationsaustausch konkret betroffenen Personen auch der Gewährleistung der effektiven Arbeitsweise der beteiligten Steuerver- waltungen dienen. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Übung bei der Anwendung der Informationsaustauschabkommen (vgl. Arti- kel 31 Absatz 3 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge) unterliegen nicht-steuerzahlerspezifische Metadaten über den Infor- mationsaustausch (unter anderem Angaben zur Qualität und qualitativen Be- wertungen des Austausches, die sich auf einzelne Austauschbeziehungen zu- rückführen lassen) der Vertraulichkeit nach den Abkommen. Ihre Offenbarung kann, von multilateral vereinbarten Verfahren wie den Peer Review-Prozessen abgesehen, nach dem Ergebnis der einvernehmlich gefundenen Auslegung nur erfolgen, wenn die der Offenlegung zugrundeliegenden Informationen nicht direkt oder indirekt mit einem Steuerpflichtigen in Verbindung gebracht werden können und im Vorfeld der Offenlegung mit den Staaten und Gebieten, die von ihr betroffen sind, das Einvernehmen erzielt worden ist, dass die Offenlegung die Arbeitsweise der jeweiligen Steuerverwaltungen nicht beeinträchtigt. Nach Auffassung der Bundesregierung liegen die oben genannten Gründe, die einer Veröffentlichung entgegenstehen können, mit Bezug auf die vom Frage- steller ersuchten Auskünfte vor. In Übereinstimmung mit dem zuletzt inter- national abgestimmten Verfahren hat die Bundesregierung die zuständigen Be- hörden der Staaten und Gebiete konsultiert, mit denen Informationen zu
Drucksache 19/19577 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Finanzkontendaten ausgetauscht wurden, auf die sich die vorliegende Frage be- zieht. Soweit zu einzelnen Staaten in der Anlage keine Angaben gemacht werden, haben diese Staaten in Anwendung der Geheimhaltungsbestimmung der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch der Offenbarung der Angaben im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen des Deutschen Bundestages ausdrücklich widersprochen. In anderen Fällen hat der jeweilige Staat der Offenbarung nur insofern zugestimmt, als die Beantwortung nicht öffentlich erfolgt und die Auskünfte als Verschlusssache nur einem begrenzten Personenkreis zur Einsicht gegeben werden. Die Beachtung der Geheimhaltungsbestimmungen ist grundlegende Vorausset- zung für die Bereitschaft der Staaten, an dem zwischenstaatlichen Informa- tionsaustausch teilzunehmen. Die Vertraulichkeit gewährleistet damit eine effektive Amtshilfe, die wiederum den in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 20 Ab- satz 3 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Ge- setzmäßigkeit der Besteuerung durchsetzt. Würde die Bundesrepublik Deutsch- land die geltenden Vertraulichkeitsregeln nicht respektieren, indem es dem explizit zum Ausdruck gebrachten Geheimhaltungsinteresse ihrer Partnerstaa- ten zuwiderhandelt, würde die Kooperationsbereitschaft dieser Partner und mutmaßlich aller teilnehmenden Staaten und Gebiete massiv beeinträchtigt. Die langjährigen Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerflucht und Steuer- vermeidung durch die Mittel der internationalen Zusammenarbeit würden auf diese Weise unmittelbar konkret gefährdet. b) Wie viele Kontrollmitteilungen wurden in welchem Jahr an welche einzelnen AIA-Partnerländer geschickt (bitte nach Ländern, Jahr und Kontrollmitteilungen aufschlüsseln)? Wie viele Kontrollmitteilungen wurden in welchem Jahr an EU-Mit- gliedstaaten und wie viele an Drittstaaten geliefert (bitte nach EU- Mitgliedstaaten, Drittstaaten, Jahr und Kontrollmitteilungen aufschlüs- seln)? Dem gemeinsamen Meldestandard sind „Kontrollmitteilungen“ unbekannt. Was eine Kontrollmitteilung ist, kann jeder Austauschpartner, der Informatio- nen zu Finanzkonten empfängt, vielmehr selbständig definieren oder von der Differenzierung zwischen Datensatz und Kontrollmitteilung insgesamt ab- sehen. Der Bundesregierung ist es deshalb allenfalls möglich, Angaben bezüg- lich der übermittelten Datensätze zu machen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. c) Wie hoch war das jeweilige Finanzvolumen, das sortiert nach den je- weiligen AIA-Partnerländern jährlich an diese übermittelt wurde (bitte nach Finanzvolumen, Ländern und Jahr aufschlüsseln)? Wie hoch war das jeweilige jährliche Finanzvolumen sortiert nach EU- Mitgliedstaaten und Drittstaaten (bitte nach EU-Mitgliedstaaten, Dritt- staaten, Jahr und Datensätzen aufschlüsseln)? Die Beantwortung kann der Anlage 2 entnommen werden. Wegen der in der Anlage nicht enthaltenen Angaben wird auf die Ausführungen zu Frage 1a ver- wiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/19577 d) Wie viele Steuerpflichtige waren aufgeschlüsselt auf die jeweiligen AIA-Partnerländer und Jahr von den übersandten AIA-Daten betroffen (bitte nach Anzahl der Steuerpflichtigen, Partnerland und Jahr auf- schlüsseln)? Wie viele Steuerpflichtige waren sortiert nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten in welchem Jahr von den übersandten AIA-Daten be- troffen (bitte nach Anzahl der Steuerpflichtigen, Partnerland und Jahr aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen diese Informationen nicht vor. Zur Beantwortung der Frage wäre es erforderlich, die Datensätze, die dem Bundeszentralamt für Steuern von allen meldepflichtigen Finanzinstituten im Inland übermittelt wer- den, dahingehend zu analysieren, ob hinsichtlich ein und derselben natürlichen und nicht-natürlichen Person mehrere meldepflichtige Konten gemeldet worden sind. Dies wäre allenfalls mit einem erheblichen technischen und personellen Aufwand möglich, der in keinem Verhältnis zu dem damit verfolgten Erkennt- nisgewinn stünde. 2. Welche Länder sollen plangemäß im Jahr 2020 dem AIA-Netzwerk bei- treten (bitte einzeln aufführen)? Es haben sich folgende Staaten dazu bekannt, ab dem Jahr 2020 am automati- schen Austausch von Informationen über Finanzkonten teilzunehmen: Ecuador, Kasachstan, Nigeria, Oman und Peru. Diese Auflistung spiegelt den Stand der Verpflichtungszusagen im Mai 2020 wider und kann von dem Sachstand abweichen, der der sogenannten vorläufi- gen Staatenaustauschliste 2020 des BMF zugrunde lag. 3. Gegenüber welchen Staaten, mit denen Deutschland gegenwärtig Infor- mationen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz aus- tauscht, ist die Menschenrechtslage aus Sicht des Auswärtigen Amts be- sonders aufmerksam zu beobachten (bitte die jeweiligen Länder einzeln aufführen und dabei die Ausführungen des 13. Menschenrechtsberichts der Bundesregierung zu den jeweiligen Ländern zusammenfassend dar- stellen)? Das Auswärtige Amt beobachtet die Menschenrechtslage weltweit mit großer Aufmerksamkeit und erstellt hierzu in Abstimmung mit anderen Ressorts den Menschenrechtsbericht der Bundesregierung, der öffentlich zugänglich ist (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/menschenrechte/me nschenrechtsbericht/2189112). Einzelheiten bezüglich der Menschenrechtslage in den einzelnen Ländern sind diesem zu entnehmen. Das Gebot, die Men- schenrechtslage besonders aufmerksam zu beachten, ergibt sich dabei primär aus der Situation vor Ort und dem Grad der Verletzungen von Menschenrech- ten. 4. Wie viele Verstöße gegen die Menschenrechte und die Rechtsstaatlich- keit sind dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ; Referat 401) aufgeschlüsselt nach den jeweili- gen Staaten und den jeweiligen Menschenrechten bekannt, mit denen Deutschland im Rahmen des AIA seit seiner Teilnahme am AIA-Netz- werk Steuerdaten austauscht (bitte tabellarisch darstellen und nach den jeweiligen Ländern und den jeweiligen Menschenrechten aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Drucksache 19/19577 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Sind der Bundesregierung Verstöße bekannt, bei denen eine direkte oder indirekte Verwendung von Daten, die im Rahmen des AIA übermittelt wurden, dazu geführt hat, dass die vereinbarten Datenschutzbestimmun- gen missachtet oder die Menschenrechte missachtet wurden, z. B. durch Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine Person? a) Wie viele Verstöße haben aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Men- schenrechte wann in welchen Ländern stattgefunden? b) Wurden an die Bundesregierung, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder die AIA-Partner- staaten Vermutungen über solche Verstöße oder entsprechende Vor- würfe herangetragen? Falls ja, wann haben welche Vermutungen bzw. Vorwürfe und von welcher Stelle die Bundesregierung, die OECD oder die AIA-Part- nerstaaten erreicht? c) Wie haben die Bundesregierung, die OECD oder das betroffene Land auf diese Verstöße bzw. Vorwürfe reagiert? Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind keine Verstöße anderer Saaten oder Gebiete gegen die für den automatischen Finanzkonteninformationsaustausch vereinbarten Verwendungszwecke und keine dahingehenden Vorwürfe bekannt. 6. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die von ihr im Rahmen des AIA übermittelten Informationen für Verstöße gegen Menschen- und Bürgerrechte sowie rechtsstaatliche Prinzipien verwendet wurden, und dass die übermittelten Steuerdaten zweckentfremdet werden könnten, um gegen politische Gegner, Dissidenten, Regimekritiker und Menschen- rechtsverteidiger vorzugehen? Der automatische Finanzkonteninformationsaustausch nach dem gemeinsamen Meldestandard erfolgt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Drittstaa- ten grundsätzlich auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informatio- nen über Finanzkonten (Mehrseitige Vereinbarung), die ihrerseits an die Zeich- nung des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amts- hilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten Fassung (Übereinkommen) anknüpft. Die Zeichnerstaaten sind nach § 5 der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichtet, die Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zu Datenschutzvorkehrungen zu achten. Hiernach dürfen die übermittelten Finanzkonteninformationen nur für Zwecke der Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung, der Vollstreckung oder Strafver- folgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel im Zusammenhang mit Steu- ern und nur von den dafür jeweils zuständigen Stellen genutzt werden. Die Ver- wendung hat ferner im Einklang mit den von der übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten Schutzvorkehrungen zu erfolgen. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Hinblick darauf gegenüber dem Koordinierungsgremium ausdrücklich notifiziert, dass die auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinba- rung übermittelten Daten für andere als die vorgenannten Zwecke, insbesonde- re für Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, nur mit ihrer Zustimmung und in Verfahren, die zur Verhängung der Todesstrafe oder zur Missachtung der menschenrechtlichen Mindeststandards führen können, in kei- nem Fall verwendet werden dürfen. Die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards durch die teilnehmenden Ju- risdiktionen wird durch das Global Forum on Transparency and Exchange of
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/19577 Information for Tax Purposes (Global Forum) überwacht. Im Wege eines Peer Review-Verfahrens (AEOI Review) wird anhand eines feststehenden Regel- werks im Rahmen einer Methodologie und eines vereinbarten Zeitplans syste- matisch die Einhaltung aller relevanten Anforderungen des Standards für den automatischen Informationsaustausch (AEOI) überprüft. Dabei werden auch die effektive Umsetzung und Einhaltung der Anforderungen in tatsächlicher Hinsicht untersucht. Eine von drei Kernanforderungen des Regelwerks für die Vollüberprüfungen betrifft die Einhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen nach § 5 der Mehrseitigen Vereinbarung. Über einen Zeitraum von fünf Jahren wird für alle teilnehmenden Jurisdiktionen die zweckgerechte Verwendung der übermittelten Informationen einschließlich der Einhaltung internationaler Stan- dards im Hinblick auf die technische und operative Informationssicherheit überprüft. Die Betrachtung bezieht den gesamten Lebenszyklus der übermittel- ten Daten ein. Die Überprüfungen, die auch Vor-Ort-Untersuchungen beinhal- ten, werden von Experten für Informationssicherheit mit koordinierender Unterstützung des Sekretariats des Global Forum durchgeführt. Zeitpunkt, Um- fang und Schwerpunkte der Prüfungen sind risikoorientiert und bestimmen sich unter anderem nach dem Peer Input anderer teilnehmender Jurisdiktionen. Die Feststellungen zu einzelnen Jurisdiktionen bedürfen der Bestätigung durch die Gruppe aller teilnehmenden Jurisdiktionen. Die laufende Vollüberprüfung knüpft in Sachen Vertraulichkeit und Daten- schutz an das sogenannte „preliminary assessment“ an, dem sich jede Juris- diktion unterziehen muss, ehe sie am gemeinsamen Finanzkonteninformations- austausch teilnehmen kann. Bereits durch diesen Prozess wurde für alle jetzt teilnehmenden Jurisdiktionen hinreichend Gewähr gegeben, dass die Daten- schutzanforderungen erfüllt werden. Des Weiteren wird die Beachtung des völkervertraglich vereinbarten Daten- schutzes, allem voran die zweckgemäße Verwendung übermittelter Daten, im Bereich des steuerlichen Informationsaustausches auch abseits des Finanzkon- tenaustausches im Zuge der systematischen Überprüfungen zur Einhaltung des Standards für den Informationsaustausch auf Ersuchen (EOIR Peer Review) durch das Global Forum überwacht. Die dargestellten Vorkehrungen und Maßnahmen geben der Bundesregierung die hinreichende Gewissheit, dass eine vertragswidrige Verwendung der über- mittelten Informationen nicht zu befürchten ist. 7. Welche menschenrechtlichen Risiken und Auswirkungen gibt es nach Ansicht der Bundesregierung bei der Übermittlung von AIA-Daten an andere Staaten, insbesondere an Staaten, in denen die Menschenrechte nicht ausreichend beschützt werden? Der automatische Finanzkonteninformationsaustausch bezweckt mit der Be- kämpfung von Steuerflucht und Steuerhinterziehung die Sicherung des Steuer- aufkommens, wodurch Möglichkeiten zur sozialen, politischen und wirtschaft- lichen Teilhabe in den teilnehmenden Jurisdiktionen gestärkt werden. Der steu- erliche Informationsaustausch kann auf diese Weise zur Verbesserung der Men- schenrechtslage beitragen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesregie- rung die flächendeckende Implementierung des steuerlichen Informationsaus- tausches, besonders in Entwicklungsländern. Die Bundesregierung ist sich zu- gleich des abstrakten Risikos einer missbräuchlichen Verwendung des Informa- tionsaustausches bewusst. Die Bundesrepublik Deutschland drängt deshalb um- so entschlossener auf die Einhaltung der geltenden Vereinbarungen und bringt
Drucksache 19/19577 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sich aktiv in die vielen Prozesse ein, die zur Sicherstellung dessen etabliert sind. 8. Inwiefern spielen menschenrechtliche Risiken und Überlegungen bei der Entscheidung der Bundesregierung, mit welchen Ländern Daten im Rah- men des AIA ausgetauscht werden, eine Rolle? Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen. 9. Wie steht die Bundesregierung dem Umgang der Schweiz gegenüber, wo das Parlament gesondert über die Aufnahme eines jeden Landes ins AIA- Netzwerk berät? Sollte dies aus demokratietheoretischen Gründen auch in Deutschland eingeführt werden? a) Falls ja, weshalb? b) Falls nein, weshalb nicht? Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates durch Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwi- schen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Infor- mationen über Finanzkonten das Bundesministerium der Finanzen (BMF) er- mächtigt, nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 der Mehr- seitigen Vereinbarung die entsprechende Vereinbarung mit Staaten, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Mehrseitige Vereinbarung noch nicht gezeichnet hatten, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- rates in Kraft zu setzen. Die genannten Voraussetzungen nach § 7 der Mehrseitigen Vereinbarung um- fassen nicht zuletzt die Bestätigung des Vorhandenseins geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutz. Der Bundestag hat in Anerkennung der Tatsache, dass die Austauschbeziehun- gen sukzessive ausgebaut würden, dem Ausbau des Finanzkonteninformations- austausches universelle Grenzen gesetzt. Die Einhaltung dieser Grenzen wird durch die Beteiligung des Bundesrates demokratisch kontrolliert. Die Bundes- regierung teilt mithin den in der Schweiz verfolgten Ansatz. 10. Welche Kontrollen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, um zu prüfen, dass die Länder des AIA-Netzwerks bei der Nutzung der über- mittelten Daten aus dem AIA die Menschen- und Bürgerrechte sowie rechtsstaatliche Prinzipien einhalten? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 11. a) Falls es diese Kontrollen gibt, wie viele Kontrollen gab es, seit Deutschland am AIA teilnimmt, und wann, und in welchen Ländern haben diese Kontrollen stattgefunden? b) Falls es diese Kontrollen gibt, wie ist der Verfahrensablauf ausgestal- tet? Fanden diese Kontrollen im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung statt, und wie viele Personen waren oder sind zur Prüfung eingesetzt? Welche Kontrollen sind für wann geplant?
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/19577 c) Falls es diese Kontrollen gibt, welche Änderungen sollten aus Sicht der Bundesregierung bei diesen Kontrollen umgesetzt werden, um deren Qualität zu verbessern? d) Falls es diese Kontrollen nicht gibt, befürwortet die Bundesregierung die Einführung solcher Kontrollen (bitte begründen)? Die Fragen 11a bis 11d werden gemeinsam beantwortet. Der Anlage 3 kann der Zeitplan für die Überprüfung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Datensicherheit im Rahmen der AEOI Review entnommen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 12. In welchen der AIA-Partnerstaaten in der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Liste (vgl. https://www.bundesfinanzm inisterium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_S teuerrecht/Allgemeine_Informationen/2020-01-28-automatischer-austaus ch-von-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-fin anzkonten-informationsaustauschgesetz-FKAustG.pdf;jsessionid=E55F5 60535B5D91BBE7EC71B892D9496.delivery1-master?__blob=publicati onFile&v=3) könnte nach Kenntnis des Auswärtigen Amts auf Basis der jeweiligen Gesetzeslage ein Kapitalverbrechen, wie z. B. Steuerhinterzie- hung, mit der Todesstrafe, mit Folter oder mit sonstigen Verstößen gegen die Menschen- und Bürgerrechte geahndet werden (bitte die jeweiligen Länder einzeln aufführen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass in einem der genann- ten Länder aufgrund der bestehenden Gesetzeslage und möglicherweise als Er- gebnis des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG – für Steuer- straftaten wie z. B. Steuerhinterziehung die Todesstrafe verhängt wird oder mit Folter oder mit sonstigen Verstößen gegen die Menschenrechte zu rechnen ist. 13. In welchen der AIA-Partnerstaaten in der vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Liste (vgl. https://www.bundesfinanzministeri um.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerre cht/Allgemeine_Informationen/2020-01-28-automatischer-austausch-vo n-informationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzko nten-informationsaustauschgesetz-FKAustG.pdf;jsessionid=E55F560535 B5D91BBE7EC71B892D9496.delivery1-master?__blob=publicationFile &v=3) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht alle recht- lichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den AIA erfüllt und gegen- über der OECD angezeigt? Um welche Voraussetzung handelt es sich hierbei bei welchen Ländern im Einzelnen (bitte tabellarisch darstellen und nach Land und den jewei- ligen nicht erfüllten Voraussetzungen aufschlüsseln)? Nach § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung muss die zuständige Be- hörde zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung oder so bald wie möglich nach Ein- führung der zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifikation an das Sekretariat des Ko- ordinierungsgremiums übermitteln, a) in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemein- samen Meldestandards erforderlichen Rechtvorschriften verfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten so- wie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zu Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind;
Drucksache 19/19577 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) in der bestätigt wird, ob der Staat reziprok oder nicht-reziprok an dem Finanzkontenaustausch teilnimmt; c) in der ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Ver- schlüsselung genannt sind; d) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind; e) in der angegeben ist, dass die sie über geeignete Maßnahmen zur Gewähr- leistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und f) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Ver- einbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsver- fahren Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt. In Bezug auf das vom Fragesteller angeführte BMF-Schreiben vom 28. Januar 2020 („Vorläufige Staatenaustauschliste 2020“) haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung mit Stand vom 16. April 2020 folgende Staaten folgende o. g. Notifikationen noch nicht bei dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der OECD hinterlegt: Staat Ausstehende Notifikation(en) gemäß Albanien § 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f Ecuador § 7 Absatz 1 Buchstaben b und e Kasachstan § 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f Malediven § 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f Nigeria § 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f Oman § 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f Peru § 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f Sint Maarten § 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f Trinidad und Tobago § 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f 14. Welche Voraussetzungen für die Teilnahme am AIA werden nach Kennt- nis der Bundesregierung von der Türkei nicht erfüllt? Für welchen Zeitpunkt hat sich die Türkei grundsätzlich verpflichtet, am AIA teilzunehmen? Die Türkei hatte sich grundsätzlich verpflichtet, ab dem Jahr 2018 am Finanz- konteninformationsaustausch nach dem gemeinsamen Meldestandard teilzu- nehmen. Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Türkei alle erforder- lichen Notifikationen hinterlegt, um den Informationsaustausch im Jahr 2020 mit der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. Dessen ungeachtet gibt die Türkei an, aus technischen Gründen den Austausch unter anderem mit der Bun- desrepublik noch nicht zum diesjährigen Austauschzeitpunkt durchführen zu können.