Deutscher Bundestag Drucksache 19/8048 19. Wahlperiode 27.02.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Roman Müller-Böhm, Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/7591 – Reformbedarf beim Patentrecht Vorbemerkung der Fragesteller Innovationen sind der Grundstein des wirtschaftlichen Erfolges Deutschlands. Die erfolgreiche wirtschaftliche Nutzung technischer Erfindungen wird insbe sondere durch Patente möglich. Der Rechtsschutz, den Patente bieten, schafft Anreize für Innovationen. Ohne diesen Rechtsschutz ist aufwändige For schungs- und Entwicklungsarbeit meist nicht zu rechtfertigen. Der technologische Fortschritt, insbesondere die Digitalisierung, führt zu einer rasant zunehmenden Komplexität neuer Produkte. Damit steigen auch die An forderungen an den gewerblichen Rechtsschutz. Patentschutz kann so auch zum Wettbewerbshindernis werden. Insbesondere in der Technologiebranche nutzen Unternehmen Patente als wichtige Waffe im Konkurrenzkampf. Beispielsweise nutzen die Druckerhersteller minimale technische Neuerungen, um den Wett bewerb durch Anbieter von Alternativtinten einzuschränken (www.spiegel.de/ wirtschaft/unternehmen/druckerpatronen-kopien-die-tintenkiller-auf-amazon- a-1183874.html). Wirtschaftsvertreter fordern daher eine Überarbeitung des deutschen Patent rechts (vgl. Handelsblatt vom 5. Dezember 2018 „DAX-Konzerne fordern harte Maßnahmen gegen Patent-Aufkäufer“). In Deutschland sei es demnach zu leicht, durch Unterlassungsansprüche Dienste abzuschalten oder Produkte zu stoppen. Die Macht der Patentinhaber sei zu groß, da eine Prüfung der Verhält nismäßigkeit nicht vorgenommen werde. Besonders problematisch kann die Si tuation bei standardessenziellen Patenten (SEP) sein, die festgelegte Standards etwa im Bereich des Mobilfunks abdecken. Diese lassen sich nicht durch alter native Technologien ersetzen. Insbesondere seitens der mittelständischen Unternehmen und der freien Erfin der wird auch die Effektivität des Patentwesens kritisiert. Genannt werden unter anderem die lange Verfahrensdauer des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), die unzureichende technische Kompetenz der Gerichte, die Kosten sowie die ineffektive Strafverfolgung bei Patentverletzungen, so eine Studie des Deutschen Erfinderverbands zur Durchsetzung von Patentverletzungen vom Oktober 2016. Die Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher schutz vom 25. Februar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/8048 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und Markenamt vom 10. Dezember 2018 erweiterte im Wesentlichen lediglich die Möglichkeiten, elektronische Dokumente beim Deutschen Patent- und Mar kenamt einzureichen. 1. Plant die Bundesregierung im Laufe der aktuellen Legislaturperiode weitere Änderungen am geltenden deutschen Patentrecht? Wenn ja, welche? 2. Besteht aus Sicht der Bundesregierung insbesondere die Notwendigkeit, den Unterlassungsanspruch nach § 139 des Patentgesetzes (PatG) zu reformie ren? Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf hierzu vorle gen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zusammen gefasst beantwortet. Die Bundesregierung überprüft das Patentrecht auf Anpassungs- und Modernisie rungsbedarf. Sie wird nach Durchführung der Prüfung in Abhängigkeit von ihrem Ergebnis einen Gesetzentwurf vorlegen. 3. Wie hat sich die Dauer der Verfahren von der Patentanmeldung bis zur Pa tenterteilung in den letzten zehn Jahren entwickelt? Bei der statistischen Erfassung der Verfahrensdauer durch das DPMA wird nicht differenziert, ob das Verfahren durch Erteilung, teilweise Erteilung, Zurückwei sung, Rücknahme oder aus sonstigen Gründen abgeschlossen wird. Es wird daher vom DPMA die durchschnittliche Verfahrensdauer im Prüfungs verfahren angegeben. Aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit der Anmelder, die Patentprüfung erst bis zu sieben Jahre nach der Anmeldung zu beantragen, wird die Verfahrensdauer im Prüfungsverfahren ab wirksamen Prüfungsantrag bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens (Erteilungs-, Zurückweisungsbeschluss oder Zurücknahme bzw. Rücknahmefiktion) berechnet. Nachfolgende Tabelle basiert auf dem arithmetischen Mittelwert. Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Mittelwert in Jahren 3,3 3,5 3,7 3,7 3,9 4,0 4,2 4,3 4,4 4,5 4. Wie hoch ist bei den Patentanmeldungen und Patenterteilungen der Anteil von natürlichen Personen, KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und gro ßen Unternehmen? Einer groben Schätzung des DPMA zufolge liegt der Anteil der Anmelder, die natürliche Personen sind, deutlich unter 10 Prozent. Grundlage dieser Schätzung sind Schutzrechte, bei denen Erfinder und Anmelder übereinstimmen. Die dies bezügliche Auswertung der Anmelderdaten hat das DPMA im Jahresbericht 2017 (Seite 8, Tabelle und Erläuterungen) veröffentlicht. Darüber hinaus werden keine Daten zur Aufteilung der Anmelder gemäß der Fragestellung erhoben. 5. Welche Verfahrensdauer wird als Ziel angestrebt? Die Bundesregierung strebt an, langfristig eine mittlere Verfahrensdauer von drei Jahren ab Stellung des Prüfungsantrages zu erreichen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/8048 6. Welche weiteren Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des DPMA und des Bundespatentgerichts sind geplant? Über eine schnelle Besetzung der mit den Haushaltsgesetzen 2018 und 2019 neu zugewiesen Prüferstellen beim DPMA hinaus verfolgt die Bundesregierung z. B. folgende Maßnahmen mit dem Ziel einer Effizienzsteigerung: Ausgleich der Verfahrensbelastung zwischen Patentabteilungen, um Verände rungen der technologischen Anmeldeschwerpunkte zu kompensieren und die Verfahrensdauer zu vereinheitlichen; Aufbau und Implementierung einer neuen IT-Technologie für die Recherche nach relevantem Stand der Technik in den Patentverfahren; Erneuerung der IT-Technologie zur elektronischen Unterstützung der Klassifi kation von neuen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen; wesentliche Steigerung des Umfangs, in dem die Schutzrechtsverfahren vor dem DPMA medienbruchfrei elektronisch betrieben werden können. Folgende Maßnahmen wurden bereits realisiert: Straffung des Einstellungsverfahren für neue Patentprüferinnen und Patentprü fer; Einrichtung eines rechtssicheren elektronischen Postversandes an die Anmel der bzw. deren Vertreter (DesignÄndG). Hinsichtlich weiterer möglicher Maßnahmen zur Effizienzsteigerung beim DPMA und beim Bundespatentgericht insbesondere im Hinblick auf eine Be schleunigung der Verfahren wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 7. Wie hat sich die Zahl der in Deutschland erteilten und die der in Kraft be findlichen Patente in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte getrennt für national beim DPMA angemeldete Patente und Bündelpatente des Euro päischen Patentamtes EPA angeben)? Die Zahl der in Deutschland erteilten und die der in Kraft befindlichen Patente (getrennt für national beim DPMA angemeldete Patente und Bündelpatente des Europäischen Patentamtes) ergibt sich aus folgender Tabelle: Jahr Bestand vom DPMA erteilter Bestand vom EPA erteilter Patente mit Wirkung Patente am Jahresende* für Deutschland am Jahresende 2008 134 818 374 764 2009 138 255 386 923 2010 132 289 386 979 2011 128 987 402 842 2012 129 548 424 587 2013 129 612 444 165 2014 129 461 458 761 2015 129 543 472 096 2016 129 548 487 479 2017 128 921 528 193 Quelle: Blatt für PMZ, Heft 3 der Jahre 2018, 2017, 2016 und 2015 (* Wegen einer Änderung der Methodik ist der Wert für das Jahr 2008 nicht direkt mit den folgenden Jahren vergleichbar; siehe hierzu auch Blatt für PMZ, Jahr 2016, Heft 3)
Drucksache 19/8048 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie viele Beschwerdeverfahren nach §§ 73 ff. PatG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren pro Jahr geführt? Welche Verfahrenslaufzeiten sind hier festzustellen? Die Zahl der Beschwerdeverfahren nach den §§ 73 ff. PatG und die Verfahrens laufzeiten ergeben sich auf der Grundlage der Angaben des Bundespatentgerichts (BPatG) aus folgender Tabelle: Jahr Anzahl der erledigten durchschnittl. Verfahrenslaufzeit * Verfahren in Monaten 2009 549 46,09 2010 652 49,65 2011 537 54,42 2012 587 55,51 2013 660 51,66 2014 738 46,56 2015 654 40,84 2016 593 38,71 2017 544 36,70 2018 474 30,34 * Die beim BPatG ermittelte durchschnittliche Verfahrenslaufzeit bezieht sich nur auf Verfahren, die durch Entscheidung beendet wurden und beinhaltet auch die Einspruchsverfahren nach § 61 Absatz 2 PatG. 9. Wie viele Gerichtsverfahren mit welche Verfahrenslaufzeiten über durch das DPMA erteilte Patente wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren pro Jahr geführt als a) Nichtigkeits- bzw. Zwangslizenzverfahren nach §§ 81 ff. PatG und Die Zahl der Nichtigkeits- bzw. Zwangslizenzverfahren nach den §§ 81 ff. PatG und die Verfahrenslaufzeiten ergeben sich aufgrund der Angaben des BPatG aus folgender Tabelle: Jahr Anzahl der erledigten durchschnittl. Verfahrenslaufzeit * Verfahren gesamt in Monaten 2009 227 21,26 2010 242 21,77 2011 276 24,19 2012 258 24,60 2013 262 23,56 2014 261 25,25 2015 242 24,80 2016 206 24,59 2017 206 25,80 2018 244 26,93 * Die beim Bundespatentgericht ermittelte durchschnittliche Verfahrenslaufzeit bezieht sich nur auf Verfahren, die durch Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich beendet wurden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/8048 b) Patentstreitsachenverfahren nach §§ 143 ff. PatG? Eine Beantwortung der Frage ist der Bundesregierung nicht möglich. Bundes weite Daten zu der Gesamtzahl der Patentstreitsachenverfahren nach den §§ 143 ff. PatG liegen der Bundesregierung nicht vor. In der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik der Zivilgerichte werden Patentstreitsa chen in der Zuständigkeit der Zivilkammern der Landgerichte nach § 143 PatG in der Sachgebietsgruppe „technische Schutzrechte“ erfasst. Neben Patentstreit sachen werden davon aber auch andere Verfahren (z. B. Gebrauchsmuster, Topo grafieschutzrechte) erfasst. Ein Unterscheidungsmerkmal zwischen den einzel nen Verfahren ist in der Statistik nicht vorhanden. 10. Wie viele patentrechtliche Verfahren mit welche Verfahrenslaufzeiten wur den in den vergangenen zehn Jahren pro Jahr beim Bundesgerichtshof ge führt aufgrund von a) Beschwerden über Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts (§ 100 PatG), Die Anzahl und die Verfahrensdauer der beim Bundesgerichtshof aufgrund von Beschwerden gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts (§ 100 PatG) geführten patentrechtlichen Verfahren ergibt sich aus folgender Ta belle: (§ 100 PatG) 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Eingangszahlen 4 4 4 5 4 3 6 16 5 8 Erledigungen 12 3 7 3 5 4 5 12 8 2 Verfahrensdauer bis 6 Monate 2 0 2 0 1 0 2 10 2 0 6 bis 12 Monate 4 1 3 2 2 2 0 2 2 1 12 bis 18 Monate 4 1 0 1 2 1 2 0 1 0 18 bis 24 Monate 2 1 0 0 0 1 1 0 2 0 über 24 Monate 0 0 2 0 0 0 0 0 1 1 b) Berufungen gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 110 PatG) und Hinsichtlich der aufgrund von Berufungen gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts (§ 110 PatG) beim Bundesgerichtshof geführten patent rechtlichen Verfahren ergibt sich die Anzahl aus der nachfolgenden Tabelle. Für die ebenfalls in der Tabelle ausgewiesene durchschnittliche Verfahrensdauer lie gen nur bezüglich der durch Urteil erledigten Verfahren abrufbare statistische In formationen vor. Diese sind in der Tabelle ebenfalls ausgewiesen.
Drucksache 19/8048 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (§ 110 PatG) 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Eingangszahlen 63 77 79 65 79 63 59 48 64 63 Erledigungen 92 98 82 73 89 74 74 54 47 62 davon durch Urteil 40 54 38 42 41 42 36 29 35 43 Verfahrensdauer der durch Ur teil erledigten Verfahren bis 6 Monate 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 6 bis 12 Monate 1 2 3 10 3 0 0 0 0 0 12 bis 18 Monate 2 4 3 7 19 9 0 1 0 1 18 bis 24 Monate 5 5 8 2 2 12 12 5 17 28 über 24 Monate 32 43 24 23 17 21 24 23 18 14 c) Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlass einst weiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 122 PatG)? In den Jahren 2009 bis 2018 ist beim Bundesgerichtshof insgesamt nur eine Be schwerde gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts über den Erlass einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangsli zenz nach § 122 PatG eingegangen, welche nach sieben Monaten (im Jahr 2017) durch Urteil erledigt wurde. 11. Wie hoch ist der Anteil der Nichtigkeitsverfahren, in denen Patente für nich tig erklärt werden? Nichtigkeitsklagen gemäß den §§ 81 ff. des Patentgesetzes können sowohl gegen das Patent insgesamt als auch nur gegen einen Teil des Patents gerichtet werden. Ein vollständiges Obsiegen des Nichtigkeitsklägers (Nichtigerklärung des Pa tents) ist daher nicht notwendigerweise gleichbedeutend mit einer vollständigen Vernichtung des Patents, sondern kann auch nur den angegriffenen Teil des Pa tents betreffen. Eine teilweise Nichtigerklärung liegt auch bereits dann vor, wenn nur eine geringfügige Beschränkung des erteilten Patents erfolgt. Das mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Patent kann weiterhin im Verlauf des Verfahrens freiwillig so beschränkt werden, dass sich die Nichtigkeitsklage ganz oder teil weise erledigt.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/8048 Die beim BPatG verfügbaren Zahlen ergeben sich aus folgender Tabelle: Jahr Anzahl der erledigten davon Anteil davon teilweise Anteil Verfahren gesamt Nichtigerklärungen in % Nichtigerklärungen in % 2009 227 47 20,70 32 14,10 2010 242 55 22,73 28 11,57 2011 276 56 20,29 36 13,04 2012 258 59 22,87 35 13,57 2013 262 45 17,18 46 17,56 2014 261 57 21,84 41 15,71 2015 242 34 14,05 42 17,36 2016 206 29 14,08 26 12,62 2017 206 38 18,45 32 15,53 2018 244 59 24,18 39 15,98 12. Wie viele Erteilungen von Patenten wurden in den vergangenen zehn Jahren jeweils pro Jahr abgelehnt? Wie viele Beschwerden gegen diese Bescheide gingen jeweils ein? Wie oft waren diese Beschwerden erfolgreich? Für die Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass sich die Frage stellung auf Zurückweisungen von Patentanmeldungen im Prüfungsverfahren be zieht. Die beim DPMA verfügbaren Zahlen ergeben sich aus folgender Tabelle: Jahr Zurückweisungen Beschwerden gegen Zurückweisung 2008 7 855 568 2009 8 584 581 2010 8 310 425 2011 4 637 293 2012 7 437 326 2013 8 114 282 2014 8 031 258 2015 7 819 254 2016 8 228 251 2017 8 345 207 Bei diesen Werten ist zu berücksichtigen, dass es sich um die im jeweiligen Jahr zurückgewiesenen Patentanmeldungen bzw. eingegangenen Beschwerden han delt. Die Bundesregierung erhebt keine Daten zum Ergebnis der Beschwerden gegen Zurückweisungsbeschlüsse. Es werden nur die eingegangenen Beschwerden in Patentsachen insgesamt erfasst; eine Aufschlüsselung danach, wie viele Be schwerden gegen „ablehnende Bescheide“ im Sinne der Zurückweisung einer Pa tentanmeldung eingelegt wurden und davon erfolgreich waren, erfolgt nicht. Die
Drucksache 19/8048 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode geringe Quote an Beschwerden (zuletzt unter 3 Prozent) gibt keinen Anlass dazu. Die geringe Beschwerdequote spricht zudem für eine hohe Akzeptanz der Ent scheidungen des DPMA (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 13). 13. Gibt es Bestrebungen, die Qualität der Bescheide zu verbessern? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche? Zum Verständnis dieser Antwort ist auf die terminologische Besonderheit im Pa tentverfahren hinzuweisen: Unter „Bescheid“ werden im Patentverfahren keine abschließenden Entscheidungen verstanden, sondern (Zwischen-)Mitteilungen und verfahrensleitende Verfügungen. Nachfolgend wird sowohl auf diese „Be scheide“ als auch auf abschließende Entscheidungen eingegangen. Viele Patentanmelder melden ihre Erfindung häufig zunächst beim DPMA zum Patent an und nutzen daraufhin den Erstbescheid des DPMA für die Entschei dung, ob sie sie beim EPA oder in weiteren Ländern nachanmelden. Die starke Nutzung des DPMA als „Erstanmeldeamt“ indiziert bereits für sich, dass die Arbeitsergebnisse die von den Anmeldern erwartete hohe Qualität haben. Diese anerkannt hohe Qualität der Patentprüfung im DPMA wird seit langem bei finalen Entscheidungen (Zurückweisungsbeschlüsse oder Erteilungsbeschlüsse) zusätzlich mit einem Vier-Augen-Prinzip sichergestellt, wobei die Zurückwei sungsbeschlüsse in Aufbau und Begründung an die Beschlüsse des Bundespatent gerichts angelehnt sind und sämtliche entscheidungserheblichen Umstände und Erwägungen abhandeln. Weitere Maßnahmen, z. B. die profunde Qualifizierung neueingestellter Patentprüferinnen und Patentprüfer, systematische Fortbildungs maßnahmen für erfahrene Patentprüferinnen und Patentprüfer, Aktendurchsich ten und (rechtliche) Beratung für Sonderfälle tragen ebenfalls zur Qualitätssiche rung bei. Selbstverständlich werden im Rahmen eines bestehenden Qualitätssi cherungskonzepts auch weitere zeitgemäße Methoden des Qualitätsmanagements auf das Prüfungsverfahren angewendet. 14. Wie lange dauern die Verfahren bei Beschwerde gegen ablehnende Be scheide des DPMA im Durchschnitt der vergangenen zehn Jahre? Welche Maßnahmen zur Beschleunigung sind eventuell geplant? Die Bundesregierung verfügt nicht über die erfragten Daten. Es werden nur die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten aller durch Entscheidung erledigten Be schwerdeverfahren ermittelt (vgl. Antwort zu Frage 8); eine weitere Aufschlüs selung der Beschwerdeverfahren erfolgt insoweit nicht. Hinsichtlich der Maßnahmen zur Beschleunigung wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 15. Wie viele Verfahren wegen Patentverletzung gab es in den vergangenen zehn Jahren? Zu wie vielen Verurteilungen auf Schadenersatz haben diese Verfahren ge führt? Wie viele Patentverletzer wurden strafrechtlich verfolgt? Hinsichtlich der Verfahren wegen Patentverletzungen und der Verurteilungen zu Schadensersatz wird auf die Antwort zu Frage 9b verwiesen. Diese Daten liegen nicht vor.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/8048 Angaben zur Zahl der strafrechtlich verfolgten Patentverletzer liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistiken für Staatsanwaltschaften und Strafgerichte erfassen die geführten Verfahren nicht differenziert nach einzelnen Tatbeständen. Straftaten nach dem Patentgesetz wer den in beiden Statistiken in der Sachgebietsgruppe 40 (Wirtschaftsstrafsachen) oder 44 (Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG, die von nicht gewerbsmä ßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40), erfasst. Differenzierte Angaben zu Patentverletzern sind nach diesen Statis tiken für das Bundesgebiet daher nicht möglich. Die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungssta tistik enthält nur einen Teilaspekt, nämlich Angaben zu den rechtskräftigen Ab urteilungen und Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Patentgesetz. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidungen in dieser Statistik nur bei dem schwers ten Delikt erfasst werden, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde gelegen hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass weitere, statistisch nicht gesondert erfasste Aburteilungen und Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Patentgesetz er folgt sind. Die verfügbaren Zahlen ergeben sich aus folgender Tabelle: 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Abgeurteilte 3 4 4 6 3 7 4 9 1 0 Verurteilte 1 2 2 4 1 6 1 8 1 0 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung 16. In wie vielen Fällen hat die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen eingeleitet (§ 142 Absatz 4 PatG)? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. Die Statistik der Staatsanwaltschaf ten erfasst diese differenzierten Daten nicht. 17. Wie hat sich die Dauer von Patentverletzungsverfahren in den letzten zehn Jahren entwickelt? Welche Maßnahmen zur Beschleunigung sind eventuell geplant? Die Statistik der Zivilgerichte der Bundesländer erfasst diese differenzierten Da ten nicht. Auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen. Die Bun desregierung hat keine Kenntnisse über derzeit eventuell geplante Maßnahmen zur Beschleunigung von Patenverletzungsverfahren seitens der Bundesländer. 18. Wie oft kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jah ren nach einer entgegen §§ 9 bis 13 PatG stehenden Benutzung einer paten tierten Erfindung zu der Vernichtung nach § 140a Absatz 1 Satz 1 PatG oder zur Einziehung nach § 142 Absatz 5 PatG von im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehenden Erzeugnissen, die Gegenstand des Patents waren? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor.
Drucksache 19/8048 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie oft kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jah ren nach einer entgegen §§ 9 bis 13 PatG stehenden Benutzung einer paten tierten Erfindung zu einem Rückruf von Erzeugnissen, die Gegenstand des Patents waren, durch den Verletzer oder einer endgültigen Entfernung sol cher Erzeugnisse aus den Vertriebswegen des Verletzers nach § 140a Ab satz 3 Satz 1 PatG? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor. 20. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen die Ein führung obligatorischer Vorverfahren (Sachverständigenverfahren), um Ge schwindigkeit, Qualität und Kosten der Verfahren deutlich zu verbessern? Verfahren im Bereich des Patentrechts sind durch in besonderem Maße sachkun dige Entscheider gekennzeichnet. Verfahren vor dem Patentamt nach den §§ 34 ff. PatG werden durch entsprechend ausgebildete Patentprüferinnen und Patentprüfer geführt. Bei den Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach den §§ 73 ff. PatG sind in den Senaten juristische und technische Mitglieder zur Ent scheidung berufen. Streitigkeiten über die Verletzung von Patenten werden vor den nach § 143 PatG spezialisierten Patentstreitkammern der Landesjustiz ge führt. Angesichts dieser spezialisierten Zuständigkeiten sind Gründe für die Ein führung eines zusätzlichen Sachverständigenverfahrens nicht ersichtlich. 21. Wie hoch ist der jeweilige Anteil der Klagen von natürlichen Personen, KMU und großen Unternehmen? Eine Beantwortung der Frage ist der Bundesregierung nicht möglich. Die erfrag ten Daten werden nicht erhoben. 22. Wurde in den letzten Jahren geprüft, ob eine Staffelung der Gebühren des DPMA nach Unternehmensgröße wie z. B. in den USA sinnvoll ist? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Nein. Gebühren werden nach § 2 Absatz 1 PatKostG für konkrete Leistungen des Deutschen Patent- und Markenamts von den Anmeldern einheitlich und unabhän gig von Unternehmensgrößen erhoben. Zu berücksichtigen ist, dass die Patentge bühren insgesamt bereits KMU-freundlich und innovationsfördernd bemessen sind. Eine Patentanmeldung kostet z. B. 60 Euro (in elektronischer Form 40 Euro), die Jahresgebühr für die Aufrechterhaltung eines erteilten Schutzrechts liegt z. B. für das dritte und vierte Jahr bei 70 Euro, im fünften Jahr bei 90 Euro.