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Deutscher Bundestag                                                                     Drucksache 19/25645 19. Wahlperiode                                                                                       28.12.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/25187 – Diem und andere Kryptowährungen Vorbemerkung der Fragesteller Die Diem Association (vormalig Libra Association) plant laut Medienberich- ten ab Januar 2021 ihre Dienstleistung anzubieten (http://ft.com/content/cfe4c a11-139a-4d4e-8a65-b3be3a0166be). Zunächst soll nur ein mit US-Dollar hinterlegter Stablecoin ausgegeben werden, später sollen allerdings auch Diem-Coins auf Basis anderer Währungen folgen. Parallel dazu können Kun- den des Unternehmens PayPal neuerdings Bitcoin und andere Kryptowährun- gen über die Plattform erwerben bzw. damit Dienstleistungen und Waren be- zahlen (https://www.faz.net/aktuell/finanzen/digitale-geldanlage-krypto-waehr ung-bitcoin-steigt-auf-rekordhoch-17079094.html). 1. Steht die Bundesregierung bzw. die BaFin im Austausch mit der Diem Association bzw. mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zu der geplanten Einführung von Diem? Wenn ja, wann rechnet die Bundesregierung mit einer Einführung? Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA bündelt den Austausch mit aus- ländischen Aufsichtsbehörden zu konkreten aufsichtsrechtlichen Fragen mit Bezug auf Diem im Wesentlichen in dem sog. „Diem College“ (bisher: „Libra College“), in dem auch die BaFin auf Einladung der FINMA vertreten ist. Im Juni 2020 fanden vier per Videokonferenz durchgeführte Collegetermine statt. Das College dient in erster Linie dem Informationsaustausch. Gegenstand des Austauschs waren bislang die möglichen prudentiellen Anforderungen an Diem als Zahlungssystem, Anforderungen an das Management der Währungsreserven durch die Diem Association und Fragen rund um die Verhinderung von Geld- wäsche und Terrorismusfinanzierung. Auch Fragen des kollektiven Verbrau- cherschutzes sowie der Sanierungs- und Abwicklungsplanung wurden disku- tiert. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/24548 verwiesen. In einer Pressemitteilung vom 1. Dezember 2020 (https://www.diem.com/en-u s/updates/diem-association/) hat die Diem Association in Aussicht gestellt, dass Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Dezember 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/25645                                      –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sie erst nach Erhalt einer Erlaubnis als Zahlungssystem von der FINMA ihre Tätigkeit aufnehmen möchte. Wann die FINMA eine etwaige Erlaubnis erteilen könnte, ist gegenwärtig nicht absehbar. 2. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch Diem auf den Zahlungsverkehr in Deutschland bzw. global? a) Können Diem-Coins nach Einschätzung der Bundesregierung bei ent- sprechender Zulassung in der Schweiz auch in Deutschland vollum- fänglich genutzt werden? Wenn nein, welche zusätzlichen Lizenzen wären nötig? Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet. Die bisher von der Diem Association veröffentlichten Informationen bieten kei- ne hinreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung. Eine Zulassung der Diem Association durch die FINMA in der Schweiz hätte dabei nur Auswirkungen auf den Zahlungsraum in der EU, wenn die von der Diem Association emittierten „Diem-Coins“ auch in der EU angeboten werden würden. Hiervon bliebe unberührt, dass interessierte Kunden auch im Rahmen der passiven Dienstleistungsfreiheit – d. h. ausschließlich aufgrund ihrer eige- nen Initiative – Angebote von Unternehmen in Drittstaaten in Anspruch neh- men könnten. Ungeachtet dessen würden die Auswirkungen in erheblichem Umfang auch von dem in der EU geltenden Regulierungsrahmen für Kryptowerte abhängen. Die EU-Kommission hat am 24. September 2020 einen Legislativvorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (kurz: MiCA-Verordnung) veröffentlicht, der derzeit im Rat der Europäischen Union verhandelt wird. b) Wären nach Einschätzung der Bundesregierung Diem-Coins nach der- zeitigem Sachstand kompatibel mit in Deutschland bzw. in der Euro- päischen Union geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen? Die bisher von der Diem Association veröffentlichten Informationen bieten kei- ne hinreichende Grundlage, um eine belastbare Beantwortung der Frage vorzu- nehmen. 3. Fallen Diem-Coins nach Einschätzung der Bundesregierung unter die Stablecoin-Klassifizierung der „Markets in Crypto-assets“-Verordnung? Wenn nein, sind nach Einschätzung der Bundesregierung Änderungen an der „Markets in Crypto-assets“-Verordnung notwendig? Die bisher von der Diem Association veröffentlichten Informationen bieten kei- ne hinreichende Grundlage, um eine belastbare Beantwortung der Frage vorzu- nehmen. Davon losgelöst sieht der Entwurf der MiCA-Verordnung vor, dass sog. „Stablecoins“, die eine oder mehrere staatliche Währungen referenzieren, als Electronic-Money Token oder Asset-Referenced Token regulatorisch erfasst werden sollen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –3–                        Drucksache 19/25645 4. Wie viele Personen in Deutschland bzw. in der Europäischen Union haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei einer Handelsplattform für Kryptowährungen registriert? a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Wert der dort gehalte- nen Kryptowährungen? b) Wie viele Handelsplattformen für Kryptowährungen sind derzeit in Deutschland bzw. in der Europäischen Union registriert? Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die gesetzlichen Erlaubnistatbestände des Kreditwesengesetzes (KWG) unter- scheiden grundsätzlich nicht, ob die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, etwa die Anlagevermittlung i. S. d. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 KWG, in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente i. S. d. § 1 Absatz 11 KWG erbracht werden, zu denen auch Kryptowerte gehören. Insofern erfolgt auf Seiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Kategorisierung von „Handels- plattformen für Kryptowährungen“. Zudem stellen sogenannte Kryptowährun- gen nur eine Teilmenge der Kryptowerte i. S. d. § 1 Absatz 11 Nummer 10 KWG und Rechnungseinheiten i. S. d. § 1 Absatz 11 Nummer 10 KWG dar. Die BaFin verfügt daher über keine entsprechende Statistik dieser Unterneh- men und der Umsätze dieser Unternehmen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung zu der Frage keine Kenntnisse vor, die über die aus öffentlich zugänglichen Quellen verfügbaren Informationen hi- nausgehen. 5. Steht die Bundesregierung bzw. die BaFin im Austausch mit PayPal hin- sichtlich des Erwerbs bzw. Bezahlens mit Kryptowährungen? a) Wenn ja, können bzw. sollen entsprechende Dienstleistungen auch in Deutschland angeboten werden? Die Fragen 5 und 5a werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Weder die Bundesregierung noch die BaFin stehen mit PayPal zu dem Thema Erwerb und Bezahlen mit Kryptowährungen im Austausch. Davon losgelöst untersteht PayPal der luxemburgischen Bankenaufsicht CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier). b) Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen hinsichtlich des Erwerbs bzw. des Bezahlens mit Kryptowährungen, und wenn ja, wel- che? Die Bundesregierung plant gegenwärtig keine eigenen gesetzlichen Änderun- gen hinsichtlich des Erwerbs bzw. des Bezahlens mit Kryptowährungen. Die Bundesregierung hat während ihrer deutschen Ratspräsidentschaft den Kommissionsentwurf zur MiCA-Verordnung aktiv aufgegriffen und wird sich in die weiteren Verhandlungen weiterhin engagiert einbringen. Der Legislativ- vorschlag sieht z. B. vor, dass die Anbieter von sog. Krypto-Dienstleistungen einer laufenden Aufsicht unterliegen sollen. Nach den Begriffsbestimmungen sollen Krypto-Dienstleistungen dabei auch Dienstleistungen erfassen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kryptowerten stehen (z. B. Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind).
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Drucksache 19/25645                                                      –4–                        Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie ist der Einkauf von Waren bzw. Dienstleistungen mit Kryptowährun- gen nach Einschätzung der Bundesregierung steuerlich zu behandeln (vgl. https://www.btc-echo.de/paypal-und-die-bitcoin-integration-ein-steuer-alb traum/)? Sind dahin gehend Maßnahmen seitens der Bundesregierung geplant, und wenn ja, welche? Wie die Verwendung von Kryptowährung für den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen ertragsteuerlich zu bewerten ist, wird derzeit zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Nach Abschluss der Erörterungen wird ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes BMF-Schreiben veröffentlicht werden. Die Erbringung von Leistungen gegen Kryptowährung stellt umsatzsteuerrecht- lich einen entgeltlichen Vorgang dar, der bei Vorliegen der sonstigen Vorausset- zungen (Unternehmereigenschaft des Leistenden, Leistungsort im Inland) um- satzsteuerbar und – soweit keine Steuerbefreiung eingreift – auch umsatzsteuer- pflichtig ist. Änderungen hieran sind nicht geplant. Zur umsatzsteuerlichen Be- handlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen wird auf das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 (BStBl I 2018, S. 316, III C 3 – S 7160- b/13/10001, 2018/0163969) verwiesen. 7. Plant die Bundesregierung, weitere Änderungen an der Besteuerung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) oder Stablecoins (z. B. Diem) vorzuneh- men? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die ertragsteuerliche Behandlung von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen oder Stablecoins richtet sich nach den allgemeinen steuer- rechtlichen Grundsätzen. Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit keine Ände- rungen bei der Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Krypto- währungen oder Stablecoins. Auch an der umsatzsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen sind derzeit keine Änderungen geplant. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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