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Deutscher Bundestag                                                                         Drucksache 19/9805 19. Wahlperiode                                                                                          26.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Lisa Badum, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8779 – Nachhaltige Finanzen Vorbemerkung der Fragesteller Am 25. Februar 2019 trat der „Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Ent­ wicklung“ – nach Einschätzung der Fragesteller das wichtigste ständige Regie­ rungsgremium im Bereich Nachhaltigkeit – erstmals zum Thema „Sustainable Finance“ zusammen. Als Ergebnis des Treffens wurde die hohe Relevanz von Sustainable Finance für die Umsetzung der Finanzmarkstabilitäts-, Energie-, Klima-, Entwicklungs- und weiterer Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung, für die Transformation und Umsetzung der Agenda 2030 zur Erreichung der Sustainable Development Goals festgehalten. Deshalb solle eine deutsche „Sustainable Finance“-Strategie entwickelt werden und Deutschland zu einem führenden Sustainable-Finance-Standort weiterentwickelt werden. Nach Meinung führender Experten gehört Deutschland im Bereich Sustainable Finance bisher eher zu den Nachzüglern (Süddeutsche Zeitung, 25. Februar 2019, Die Macht des Geldes). Der Sustainable-Finance-Beirat für den Dialog der Bundesregierung mit Finanzwirtschaft, Realwirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft, der als Folge des Beschlusses des Staatssekretärsausschusses gebildet werden soll, ist in anderen europäischen Finanzplätzen wie Paris oder London längst etabliert. Auch bei der eigenen Geldanlage setzt Deutschland bisher nicht auf Nachhal­ tigkeit. Die großen Sondervermögen des Bundes lassen bisher eine kohärente Nachhaltigkeitsstrategie vermissen. Bei den Versorgungsfonds und Rücklagen des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und der sozialen Pflegeversicherung mit einem Gesamtumfang von knapp 31,5 Mrd. Euro waren Ende 2018 noch keine Nachhaltigkeitskriterien für die Geldanlage verankert. Nur für die Akti­ enanlage hatte eine Arbeitsgruppe bisher ein Konzept vorgelegt. Auf Ebene der EU ist die Diskussion zu einem nachhaltigen Finanzwesen schon weiter fortgeschritten: Nachdem die im Jahr 2016 von der Europäischen Kom­ mission eingesetzte hochrangige Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen Anfang 2018 einen Bericht vorgelegt hatte, entstand der Aktions­ plan der Europäischen Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen. Kern­ stück dieses Plans ist die sogenannte Taxonomie, die ein gemeinsames Ver­ ständnis darüber herstellen soll, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig zu Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/9805                                     –2–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode verstehen sind. Die Arbeiten hieran stocken aber. Weitere Teile des Pakets zur CO2-Benchmark-Verordnung sowie zu Transparenzpflichten für Vermögens­ verwalter und institutionelle Investoren machen hingegen Fortschritte. Zum Aktionsplan der Europäischen Kommission 1.   Welche Plattformen, Experten- und Arbeitsgruppen oder weitere Foren sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des EU-Aktionsplans Fi­ nanzierung nachhaltigen Wachstums vorgesehen? a) Welche dieser Gruppen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Arbeiten bereits aufgenommen? b) Welche deutschen Vertreter sind nach Kenntnis der Bundesregierung je­ weils Teil dieser Expertengruppen? c) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufgaben dieser Exper­ tengruppen, und welche Ergebnisse wurden bisher erzielt, bzw. was ist Stand der Arbeiten? Die Europäische Kommission hat am 8. März 2018 ihren Aktionsplan „Finanzie­ rung nachhaltigen Wachstums“ vorgestellt. Dieser Aktionsplan ist unter https:// ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance_ en abrufbar und stellt die von der Europäischen Kommission geplanten Maßnah­ men dar. Die Europäische Kommission hat nachfolgend eine technische Arbeitsgruppe zu nachhaltigen Investitionen eingesetzt, welche die Europäische Kommission bei der Implementierung des Aktionsplanes und der am 24. Mai 2018 von der Euro­ päischen Kommission vorgelegten Legislativvorschläge zu Klima-Benchmarks und einer EU-Taxonomie unterstützen soll. Informationen über die Mitglieder der von der Europäischen Kommission eingerichteten technischen Sachverständigen­ gruppe, die in dieser gebildeten vier Arbeitsgruppen (work streams), deren Auf­ gaben und den Stand der Arbeiten stellt die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite unter https://ec.europa.eu/info/publications/sustainable-finance- technical-expert-group_en zur Verfügung. Die Zuordnung der Mitglieder der Sachverständigengruppe zu einzelnen Arbeitsgruppen veröffentlichte die Euro­ päische Kommission nicht. 2.   Welche Plattformen, Experten- und/oder Arbeitsgruppen oder weitere Foren hat die Bundesregierung in Deutschland zur Umsetzung und Begleitung der EU-Gesetzesinitiativen vorgesehen? Wer ist auf Seiten der Bundesregierung dafür verantwortlich? Die Bundesregierung plant den Aufbau eines Sustainable Finance-Beirates unter Federführung von BMF und BMU und in enger Absprache mit dem BMWi und unter Einbeziehung aller Ressorts. Es wird auf den publizierten Beschluss des Staatssekretärsausschusses für nachhaltige Entwicklung vom 25. Februar 2019 verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –3–                               Drucksache 19/9805 3.    Wie sind die weiteren Pläne der Bundesregierung, um Sustainable Finance auf EU-Ebene zu fördern? a) Gibt es über den EU-Aktionsplan hinaus weitere Vorstellungen, um breit integriert Nachhaltigkeit im Finanzsektor zu fördern, zum Beispiel in der CSR- oder Aktionärsrechterichtlinie und im Bereich von Altersvorsorge­ produkten oder im Steuerrecht? Eine Förderung der Nachhaltigkeit im Finanzsektor strebt die Bundesregierung auch mit dem am 20. März 2019 beschlossenen Entwurf für ein Gesetz zur Um­ setzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) an. Das ARUG II steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Ent­ wicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die beabsichtigten Regelungen des ARUG II ermöglichen eine höhere Transparenz der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung und tragen dazu bei, unverhältnismä­ ßig hohe Vorstandsvergütungen zu verhindern. Darüber hinaus werden die Aktio- näre durch erweiterte Handlungsmöglichkeiten in die Lage versetzt, eine partizi­ pativere Rolle im Unternehmen einzunehmen. Umgekehrt wird es Unternehmen erleichtert, ihre Aktionäre zu identifizieren und sie gegebenenfalls besser in wich­ tige Entscheidungen einzubeziehen. Auch die Regelungen über Geschäfte der Ge­ sellschaft mit nahestehenden Personen zielen auf ethisch verantwortliches Han­ deln und den Schutz von Minderheitsaktionären ab. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Be­ aufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) adressiert an mehreren Stellen Nachhaltigkeit und knüpft dabei an ökologische, soziale und die Unter­ nehmensführung betreffende Faktoren an. Dies betrifft die optionale Berücksich­ tigung dieser Faktoren bei Anlageentscheidungen sowie die Geschäftsorganisa­ tion und die Informationspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten. Die Unternehmen müssen sich in einer für sie proportionalen Weise mit den Risiken auseinandersetzen, denen sie und die von ihnen betriebenen Altersversorgungs­ systeme ausgesetzt sein können. Das betrifft alle Arten von Risiken und damit auch z. B. Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusam­ menhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten. Für steuerlich geförderte Riester- und Basisrentenprodukte sind seit längerem re­ gelmäßige Informationen über die Berücksichtigung ethischer, sozialer und öko­ logischer Belange gesetzlich vorgegeben. Zudem gib es Ausnahmen im Investmentsteuergesetz für Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gerichtet ist. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass die EU-Kommission im Rahmen einer breit angelegten Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung derzeit auch die Wirksamkeit der Richtlinie 2014/95/EU (sogenannte CSR-Richtlinie) überprüft. Die EU-Kommis­ sion hat angekündigt, das Ergebnis der Eignungsprüfung bis Mitte 2019 vorlegen zu wollen. Die Bundesregierung hält es für sinnvoll, dieses Ergebnis abzuwarten, bevor über etwaige Änderungen an der Richtlinie diskutiert wird.
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Drucksache 19/9805                                        –4–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Ist es ein Ziel der Bundesregierung, im Rahmen des EU-Aktionsplanes eine Vorreiterrolle einzunehmen? Wie erfüllt sie diese bisher und will sie diese zukünftig erfüllen? c) Gibt es Pläne, die Aktivitäten auf EU-Ebene mit der deutschen Nachhal­ tigkeitsstrategie zu verzahnen? d) Gibt es weitere Initiativen, die die Bundesregierung in Betracht zieht, die über die derzeitigen EU-Diskussionen hinausgehen oder diese mit natio­ nalen Initiativen komplementieren? Wenn ja, welche? Die Bundesregierung begrüßt den Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ und setzt sich dafür ein, dass dieser sachgerecht, wirkungsvoll und praktikabel umgesetzt wird. Darüber hinaus will die Bundesregierung eine Sustainable Finance-Strategie entwickeln, damit sich Deutschland zu einem füh­ renden Sustainable Finance-Standort weiterentwickelt; hierfür setzt die Bundes­ regierung auch auf die Mitwirkung des Sustainable Finance-Beirates, dessen Auf­ bau die Bundesregierung plant (siehe den publizierten Beschluss des Staatssekre­ tärsausschusses für nachhaltige Entwicklung vom 25. Februar 2019). Dieser kann sich auch mit den Aktivitäten auf EU-Ebene befassen. Zur Taxonomie 4.  Welche Plattformen, Experten- und Arbeitsgruppen oder weitere Foren sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Erstellung der Taxono­ mie vorgesehen? a) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung deren Aufgabe? b) Wie stehen diese Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zueinander (Zusammenarbeit etc.)? c) Was ist die Haltung der Bundesregierung zum Vorschlag der Europäi­ schen Kommission zu diesen Gruppen und deren Zusammensetzung, ins­ besondere bezüglich der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Grundsätzlich begrüßt die Bun­ desregierung den Aufbau einer Europäischen Plattform für Sustainable Finance. Viele Mitgliedstaaten fordern jedoch wie die Bundesregierung ein größeres Mit­ spracherecht. 5.  Welcher Detaillevel bzw. welche Granularität ist nach Kenntnis der Bundes­ regierung für die Taxonomie vorgesehen? a) Was sind nach Auffassung der Bundesregierung jeweils die Vor- und Nachteile höherer bzw. geringerer Granularitätsstufen? b) Welche Granularitätsstufen hält die Bundesregierung für am sinnvollsten im Hinblick auf die zu erreichenden Nachhaltigkeitsziele? c) Wurde in Betracht gezogen, Taxonomien verschiedener Granularitätsstu­ fen für verschiedene Zwecke zu erstellen? Zum vorgeschlagenen Detaillevel wird auf den Vorschlag der Europäischen Kommission sowie die Informationen der Europäischen Kommission zur Tech­ nischen Expertengruppe (siehe Antwort zu Frage 1) verwiesen. Die Taxonomie soll aus Sicht der Bunderegierung sachgerecht, wirkungsvoll und praktikabel sein. Eine zu granulare Taxonomie kann die praktische Anwendbar­ keit erschweren.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –5–                           Drucksache 19/9805 Informationen zu Diskussionen in der Europäischen Kommission oder der Tech­ nischen Expertengruppe über Taxonomien verschiedener Granularitätsstufen für verschiedene Zwecke liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird auch auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen An­ frage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9411 und auf die Ant­ wort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9813 verwiesen. 6.  Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Pläne seitens der EU-Kommis­ sion, das Unternehmens-Reporting an die Taxonomie-Kriterien anzupassen? a) Wie bewertet die Bundesregierung die Herstellung eines solchen Zusam­ menhangs? b) Setzt sich die Bundesregierung für eine dementsprechende Überarbeitung der Non-Financial Reporting Directive ein? Die EU-Kommission weist in ihrem Aktionsplan Finanzierung nachhaltigen Wachstums darauf hin, dass die Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfi­ nanzielle Informationen mit dem Ziel überarbeitet werden sollen, den Unterneh­ men weitere Anhaltspunkte dafür zu bieten, wie über klimabezogene Informatio­ nen im Einklang mit den im Rahmen der Taxonomie entwickelten klimabezoge­ nen Parametern berichtet werden sollte. Die EU-Kommission hat einen entspre­ chenden Vorschlag für eine Überarbeitung der Leitlinien zwischenzeitlich vorge­ legt. Eine Bewertung dieses Vorschlags durch die Bundesregierung liegt derzeit noch nicht vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die EU-Kommission im Rahmen ei­ ner breit angelegten Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung derzeit auch die Wirksamkeit der Richtlinie 2014/95/EU (sogenannte CSR-Richtlinie) überprüft. Die EU-Kommission hat an­ gekündigt, das Ergebnis der Eignungsprüfung bis Mitte 2019 vorlegen zu wollen. Die Bundesregierung hält es für sinnvoll, dieses Ergebnis abzuwarten, bevor über etwaige Änderungen an der Richtlinie diskutiert wird (siehe auch die Antwort zu Frage 3a). Sie weist darauf hin, dass auch der Verordnungsvorschlag zur Einrich­ tung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen gegenwärtig noch Gegenstand der Beratung von Rat und Europäischem Parlament ist. 7.  Wie bewertet die Bundesregierung die im EU-Kommissionsvorschlag vor­ gesehene Ermächtigung für die Erarbeitung technischer Evaluierungskrite­ rien? a) Welche Alternativen werden hierzu diskutiert? b) Was wären jeweils die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternati­ ven? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9411 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion auf Bundes­ tagssache 19/9813 verwiesen.
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Drucksache 19/9805                                     –6–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8.  Weshalb legt der EU-Kommissionsentwurf nach Kenntnis der Bundesregie­ rung in der „sozialen Schutzklausel“ nur die niedrigen ILO-Mindestnormen (ILO = Internationale Arbeitsorganisation) zugrunde, anstatt sich z. B. auf höhere EU-Mindeststandards zu beziehen, und welche Haltung vertritt die Bundesregierung hierzu? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass nicht ausschließlich ökologische Aspekte eine Rolle spielen (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9411). Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass die ILO-Kernarbeitsnormen in jedem Fall eingehalten werden müssen, während zusätzliche Standards selbst­ verständlich berücksichtigt werden können. Diese Vorgehensweise deckt sich mit der Bedeutung der ILO-Kernarbeitsnormen. Die in diesen Normen niedergeleg­ ten Rechte sind von allen Mitgliedstaaten der ILO in ihrem Wesensgehalt zu ach­ ten, auch durch Länder, die die Übereinkommen nicht ratifiziert haben, allein auf­ grund ihrer Mitgliedschaft in der Organisation. Damit wurde die globale völker­ rechtliche Verbindlichkeit der Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte der Kernarbeitsnormen anerkannt. Da die Kernarbeitsnormen von den Menschen­ rechtsorganen der Vereinten Nationen rezipiert werden und sie auch zur Ausle­ gung herangezogen werden, kann ihnen menschenrechtlicher Gehalt zugeschrie­ ben werden. 9.  Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, die Taxonomie auf alle sechs im Vorschlag genannte Umweltziele auszuweiten? 10.  Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, die Taxonomie auf soziale Aspekte auszuweiten? 11.  Setzt sich die Bundesregierung für einen möglichst zeitnahen Beginn der Ar­ beiten an einer sozialen Taxonomie ein? 12.  Wie sollen nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem schrittweisen Vor­ gehen die Wechselwirkungen zwischen der Umwelt- und der sozialen Di­ mension berücksichtigt werden? Die Fragen 9 bis 12 werden zusammen beantwortet. Zu den Zeitplänen der Europäischen Kommission wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Jedoch ist zu beachten, dass der Legislativvorschlag zur EU Taxonomie derzeit noch verhandelt wird. 13.  Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Pläne für die Berücksichtigung von Governance-Aspekten in der Taxonomie? Der Vorschlag der EU Taxonomie stellt auf Aktivitäten und nicht Projekte oder Unternehmensstrukturen ab. 14.  Gibt es erste Diskussionen zu den sozialen Zielen, und wenn ja, welche Di­ mensionen wurden hierzu bisher in Erwägung gezogen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 13 verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –7–                             Drucksache 19/9805 15.   Hält die Bundesregierung die Anknüpfung bei der vorgesehen Klassifizie­ rung an die Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäi­ schen Gemeinschaft (NACE) für geeignet? Welche Alternativen wurden hierzu in Erwägung gezogen, und wie bewertet die Bundesregierung diese jeweils? a) Was wären nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit von Finanz­ marktteilnehmern genutzten Systematiken, und wäre eine Anknüpfung an diese Systematiken möglich? b) Was wären nach Auffassung der Bundesregierung jeweils deren Vor- und Nachteile? Die von der EU-Kommission eingesetzte Technische Arbeitsgruppe, die nicht öf­ fentlich tagt, hat die Mitgliedsstaaten darüber informiert, dass sie für die von ihr zu entwickelnde Taxonomie das allgemeine Sektor-Klassifikationssystem der eu­ ropäischen Institutionen (NACE), das für die statistische Erfassung von Wirt­ schaftsaktivitäten entwickelt worden ist, zugrunde legt (siehe auch das Konsulta­ tionsdokument der technischen Arbeitsgruppe Taxonomy pack for feedback and workshop invitations December 2019). Sie wird ein Übersetzungsschema zu im Finanzmarkt gebräuchlichen Klassifikationssystemen erstellen. Das umfasst auch das bei Banken gebräuchliche System GICS (Global Industry Classification Stan­ dard). Aus Sicht von EU-Institutionen liegt die Auswahl von NACE nahe, nicht zuletzt, weil die Taxonomie auch Anwendung im EU-Haushalt wie z. B. im Monitoring der Klimaquote finden könnte. Aus Sicht der „Benutzer“ im Finanzmarkt hätte die Auswahl von marktüblicheren Klassifizierungen von Aktivitäten wie z. B. GICS näher gelegen und es entsteht nun Übersetzungsaufwand. Durch den Über­ setzungsmechanismus ist für beide Akteursgruppen aber zumindest die Anwen­ dung eigener Systeme möglich. Die Bundesregierung hält die derzeit diskutierten Ansätze in der Technischen Arbeitsgruppe nach derzeitiger Bewertung für trag­ fähig. Die Technische Arbeitsgruppe sollte jedoch aus Sicht der Bundesregierung die Ergebnisse der Konsultation angemessen berücksichtigen. 16.   Wie ist aus Sicht der Bundesregierung zu vermeiden, dass mit der Taxono­ mie nur die nachhaltige Nische definiert (und im Nachgang reguliert) wird, ohne gleichzeitig auch Druck auf nicht nachhaltige Anlagen (Divestment oder Verbesserung der Nachhaltigkeits-Performance) auszuüben, da das Ziel ja das zügige Erreichen eines gesamthaft nachhaltigen Finanzsystems sein muss? Die Bundesregierung sieht die Gefahr, dass durch die von der EU-Kommission geplanten regulatorischen Anforderungen die Schaffung umweltnachhaltiger Fi­ nanzmarktinstrumente unattraktiver wird. Die Bundesregierung sieht durch eine Europäische Taxonomie eher die Chance, dass Finanzmarktakteure ein gemein­ sames Verständnis entwickeln können, was als nachhaltig angesehen werden kann. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Frak­ tion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9411 und die Antwort der Bundesre­ gierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestags­ drucksache 19/9813 wird verwiesen.
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Drucksache 19/9805                                       –8–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zum Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung 17.  Was waren die Ziele des Treffens des Staatssekretärsausschuss für nachhal­ tige Entwicklung am 25. Februar 2019 zum Thema „Sustainable Finance“? Der Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung berät über aktuelle Themen aus der Arbeit der Bundesregierung mit Nachhaltigkeitsbezug und fasst Beschlüsse, um die jeweiligen Themen weiter voranzubringen. Ziel des o. g. Tref­ fens des Staatssekretärsausschusses war ein entsprechender Beschluss zum Thema nachhaltige Finanzen (Sustainable Finance). 18.  Welche Punkte standen auf der Tagesordnung des Treffens? Bei der o. g. Sitzung wurden zwei Tagesordnungspunkte behandelt: 1. Nachhal­ tige Finanzen (Sustainable Finance), 2. Indikatorenbericht 2018 des Statistischen Bundesamtes. 19.  Was waren, neben den in der Pressemitteilung vom 26. Februar 2019 ge­ nannten Ergebnissen, weitere maßgebliche Ergebnisse des Treffens? Weitere maßgebliche Ergebnisse der o. g. Sitzung sind im öffentlich zugängli­ chen Beschluss des Staatssekretärsausschusses für nachhaltige Entwicklung vom 25. Februar 2019 aufgeführt. 20.  Bis wann soll die angekündigte Sustainable-Finance-Strategie erarbeitet werden? a) Was sind die nächsten konkreten Schritte zur Erarbeitung der Strategie? b) Gibt es bereits Vorstellungen über die Eckpunkte der Strategie? Wenn ja, welche? c) Wie wird bei der Erarbeitung der Sustainable-Finance-Strategie die deut­ sche Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigt? 21.  Bis wann soll der Sustainable-Finance-Beirat etabliert werden? a) Was sind die nächsten konkreten Schritte für die Etablierung des Beirats? b) Was sind die Eckpunkte zu dem geplanten Beirat (Anzahl der Mitglieder, Zusammensetzung des Beirates, Häufigkeit der Treffen etc.)? c) Welche Ziele und Aufgaben sind für den Sustainable-Finance-Beirat vor­ gesehen? 22.  Bis wann soll die Kommunikationsstrategie zu Sustainable Finance erarbei­ tet werden? a) Was sind die nächsten konkreten Schritte zur Erstellung der Kommunika­ tionsstrategie? b) Wo soll die Kommunikationsstrategie erarbeitet werden? Welches Bundesministerium übernimmt hierbei die Federführung? c) Soll hierbei auch auf externe Dienstleister zugegriffen werden?
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –9–                              Drucksache 19/9805 23.   Innerhalb welchen Zeitrahmens soll die Überprüfung zur Wirtschaftlichkeit möglicher Emissionen von grünen oder nachhaltigen Bundesanleihen durch­ geführt werden, und werden die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? a) Welche Anschlussfinanzierung wird davon voraussichtlich erstmals be­ troffen sein? b) Von wem soll die Überprüfung durchgeführt werden? c) Welche Kriterien sollen für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ange­ legt werden? Die Fragen 20 bis 23c werden zusammen beantwortet. Der Beschluss gibt keine Fristen vor. Ein konkreter Zeitplan liegt noch nicht vor. Ziel der Bundesregierung ist es jedoch, die nächsten Schritte zeitnah und sorgfäl­ tig umzusetzen. 24.   Rechnet die Bundesregierung damit, dass die deutsche Sustainable-Finance- Strategie absehbar zu nationalen Maßnahmen führt, die über die auf EU- Ebene zu Sustainble Finance beschlossenen Maßnahmen hinausgehen? Konkrete nationale Maßnahmen, die aus der zu erarbeitenden deutschen Sustain- able Finance-Strategie folgen, lassen sich derzeit noch nicht abschätzen. 25.   Wie schätzt die Bundesregierung die wirtschaftlichen Chancen einer deut­ schen Vorreiterrolle im Bereich Sustainable Finance ein? Wie sollte sich Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung hier in Europa positionieren, vor allem auch in Bezug auf Finanzplätze wie Paris und London, aber auch kleinere Finanzplätze wie Luxemburg und Irland? Viele deutsche Finanzmarktakteure integrieren bereits (teilweise seit sehr langer Zeit) Nachhaltigkeitsaspekte (über ökologische Aspekte hinaus) in ihre Entschei­ dungen. Manche dieser Finanzmarktakteure gelten international als führend. So­ mit befindet sich Deutschland in einer guten Startposition, ein führender Sustain- able Finance Standort zu werden. Es wird zudem auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 24 verwiesen. Zur Arbeitsgruppe zur Fortentwicklung der Anlagerichtlinien des Anlageaus­ schusses für die Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ (VR Bund), „Versorgungsfonds des Bundes“ (VF Bund), „Versorgungsfonds der Bundesagen­ tur für Arbeit“ (BA) und „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“ (PVF) 26.   Welche weiteren Themen wurden der interministeriellen Arbeitsgruppe (AG) neben den ursprünglich vorgesehen Themen zur Bearbeitung übertra­ gen (Bundestagsdrucksache 19/6247, Antwort zu Frage 7)? Neben den ursprünglichen Themen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6247, Ant­ wort zu Frage 7) wurden der AG folgende Themen zur Bearbeitung übertragen:  Umgang mit Stimmrechten nach Umstellung auf den Erwerb von Einzelaktien,  Ausarbeitung eines Vorschlags für ein Nachhaltigkeitskonzept für die Aktien­ anlage,  Vorbereitung der Umsetzung der im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinba­ rung, die Beteiligungen aller staatlichen Fonds an KKW im Ausland konse­ quent zu beenden.
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Drucksache 19/9805                                       – 10 –               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27.  Was sind die Eckpunkte des von der AG vorgelegten Nachhaltigkeitskon­ zepts für die Aktienanlage der Sondervermögen? a) Welche Ansätze (oder welche Anlagestrategien) wurden gewählt (z. B. Best-in-Class-Ansatz, Best-in-Progress-Ansatz, Ausschlusskriterien)? b) Welche Anlagen wären nach dem vorgeschlagenen Konzept ausgeschlos­ sen? c) Wurde die Global Coal Exit List (GCEL) für das Nachhaltigkeitskonzept berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? d) Wurden Aspekte der Gemeinwohl-Bilanzierung berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Das Nachhaltigkeitskonzept für die Aktienanlage der Sondervermögen wird der­ zeit in den zuständigen Ressorts abgestimmt. 28.  Ist vorgesehen, auch für die anderen Vermögensgegenstände der Sonderver­ mögen Nachhaltigkeitskonzepte zu erarbeiten? a) Wenn ja, bis wann, und für welche? b) Wenn nein, warum nicht? Möglichkeiten für nachhaltige Geldanlage wurden auch für festverzinsliche Wertpapiere erörtert. Konkrete Vorschläge liegen hierzu gegenwärtig nicht vor. 29.  Hat der Anlageausschuss bereits über das von der AG vorgelegte Nachhal­ tigkeitskonzept für die Aktienanlage der Sondervermögen beraten? a) Welche Entscheidungen wurden getroffen? b) Welche weiteren Schritte sind vorgesehen? c) Wann ist mit der Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzepts zu rechnen? d) Wie soll die Einhaltung des Nachhaltigkeitskonzepts sichergestellt wer­ den? e) Ist vorgesehen, das Nachhaltigkeitskonzept regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren? Für die Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bun­ destagsdrucksache 19/6247 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Anlageausschuss seit der Sitzung am 15. November 2018 nicht erneut getagt hat. Über das Nachhaltigkeitskonzept und das weitere Vorgehen soll auf der nächsten Sitzung entschieden werden.
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