Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode Drucksache Nr. 334 1 949 Der Bundesminister des Innern I B 4 -- 496/49 Bonn, den 14. Dezember 1949 Beantwortung der Anfrage Nr. 14 betr.: Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes - Drucksache Nr. 246 -. Die Bundesregierung bereitet im gegenwärtigen Zeitpunkt die Auf- hebung des Reichsleistungsgesetzes nicht vor. Man wird zwar eine Zuständigkeit des Bundes zur Aufhebung des Reichsleistungsgesetzes im Hinblick auf Artikel 125 GG in Ver- bindung mit Artikel 74 Ziffer 14 GG bejahen können, weil für die Auslegung des Artikel 74 Ziffer 14 GG der erweiterte Ent- eignungsbegriff, wie er sich in Rechtslehre und Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat, zu Grunde zu legen sein wird. Im Rahmen des Artikel 74 Ziffer 14 kommen weite Gebiete, auf denen dem 'Bund die Gesetzgebung zusteht, für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes in Betracht, so das Recht der Wirtschaft, die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen und unter Umständen der Schutz gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren. Es erscheint aber zur Zeit noch verfrüht, das Reichsleistungsgesetz formell aufzuheben. Es dient auch heute noch als Grundlage für bestimmte, in gewissem Umfang noch erforderliche Maßnahmen der Verwaltung, wie für die Inanspruchnahme von gewerblichen Räumen und dgl.; insbesondere wird es aber als Instrument zur Erfüllung von Anforderungen der Besatzungsmächte noch nicht zu entbehren sein, wenn anders man nicht unmittelbare Maßnahmen der Besat- zungsmächte in Kauf nehmen will. Die nunmehrige, wesentlich auch durch die Rechtsprechung der letzten Jahre im einengenden Sinne beeinflußte Handhabung des Reichsleistungsgesetzes und die Mög- lichkeit der Anrufung der Verwaltungsgerichte bieten im übrigen eine hinreichende Gewähr dafür, daß das Gesetz maßvoll und unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze angewandt wird. Heinemann