Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/8685 Bescheinigungen niedergelassener Tierärzte, in denen die Notwendigkeit des Kupierens begründet wird, basieren nicht auf hinreichenden Nachweisen, dass andere Maßnahmen zur Vermeidung des Schwanzbeißens ergriffen wurden. Dies und die fehlende Verifizierung dieser Bescheinigungen bei amtlichen Kontrollen führen zum routinemäßigen Schwanzkupieren. Die amtlichen Kontrollen sorgen für ein gutes Überwachungsniveau hinsicht lich der Tierschutznormen. Die Behörden nutzen jedoch bestimmte verfügbare Daten – wie Daten zu Schwanzverletzungen oder sonstige in Schlachthöfen er fasste tierbezogene Kriterien – nicht zur Messung des Auftretens von Schwanzbeißen in den Betrieben; somit entgeht ihnen die Chance zur Festle gung von Interventionsschwellen für Folgemaßnahmen in den Betrieben und zur Erhöhung des Niveaus bei den risikobasierten Kontrollen. 31. Wie viele Beschlüsse zur Haltung von Sauen wurden in den Agrarminister konferenzen (AMK) seit 2015 gefasst, und worauf zielen diese Beschlüsse ab? 2015 wurde kein Beschluss zur Haltung von Sauen in den Agrarministerkonfe renzen gefasst. Seit Ende 2016 wurden von den Ländern sechs Beschlüsse zur Haltung von Sauen in den Agrarministerkonferenzen gefasst. Diese Beschlüsse zielen auf eine zeitnahe Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich ab. Insbesondere bitten die Länder die Bundesregierung eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, die konkrete Vorschläge zur Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Ab ferkelbereich und wirtschaftlich tragfähige und tiergerechte Lösungen in der Übergangszeit erarbeitet (ACK vom 19. Januar 2017 und AMK vom 31. März 2017) und auf Basis der erzielten Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zeitnah eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorzunehmen (AMK vom April 2018). 32. Welche dieser Beschlüsse wurden von der Bundesregierung konkret aufge griffen, und welche damit verbundenen Initiativen wurden konkret auf den Weg gebracht? Die geforderte Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde eingerichtet und hat konkrete Vorschläge zur Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im Abferkelbereich erarbeitet. Auf der Basis dieser Ergebnisse wurde ein Entwurf zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Neurege lung der Kastenstandhaltung von Sauen erarbeitet. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Drucksache 19/8685 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Teilt die Bundesregierung die juristische Einschätzung, dass eine verfas sungsrechtliche Rechtfertigung für die betäubungslosen Ferkelkastration er sichtlich fehlt, es sich also um vermeidbares Tierleid handelt (Quelle: Deut sches Tierärzteblatt, 2019, 67 (1), S. 18 ff.)? Falls nein, warum nicht? 34. Teilt die Bundesregierung die juristische Einschätzung, dass der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht aus Artikel 20a des Grundgesetzes nur durch ein Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration entsprechen kann (Quelle: Deutsches Tierärzteblatt, 2019, 67 (1), S. 18 ff.)? Falls nein, warum nicht? 35. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Rechtfertigung der betäubungslosen Ferkelkastration nicht auf das Eigentumsgrundrecht ge stützt werden kann, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet ist? Die Fragen 33 bis 35 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam be antwortet. Nach § 5 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes darf an einem Wirbeltier ohne Betäu bung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Für die Regelung des § 5 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes enthält § 21 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes eine Übergangsregelung für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen. Die Staatszielbestimmung des Artikels 20a des Grundgesetzes steht der Übergangsregelung in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Tier schutzgesetzes nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung auf Bundestags drucksache 14/8860, S. 3 umfasst die Staatszielbestimmung Tierschutz in Arti kel 20a GG auch die Vermeidung von Schmerzen und Leiden für das einzelne Tier (sog. ethischer Tierschutz). Der Gesetzgeber darf das Staatsziel Tierschutz jedoch nicht isoliert verfolgen, sondern muss es mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang, im Hinblick auf die Kastration von Ferkeln insbesondere den betroffenen Grundrechten der Schweinehalter, in Einklang bringen. In die Abwä gung mit dem Staatsziel Tierschutz sind insoweit die grundrechtlich geschützten Positionen der landwirtschaftlichen Unternehmer, d. h. Artikel 12 und Artikel 14 des Grundgesetzes, einzubeziehen. 36. Auf welcher Datengrundlage fußt die Einschätzung der Bundesregierung, dass durch die Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration ein Schaden für die Agrarunternehmen drohe, und wie wurde diese berech net? Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration per se zu einem betriebswirtschaftlichen Scha den führt. Hierzu wird auf den Bericht der Bundesregierung über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkel kastration vom 15. Dezember 2016 (Bundestagsdrucksache 18/10689) verwie sen, der unter anderem Ausführungen zu den betriebswirtschaftlichen Auswir kungen der Umstellung auf alternative Verfahren enthält. Diese Ausführungen beruhen auf einer Analyse des Thünen-Instituts, die veröffentlicht ist (https://doi. org/10.3220/WP1479128714000). Zusammengefasst führen die verschiedenen Alternativen (Jungebermast, Immunokastration, chirurgische Ferkelkastration unter Betäubung) zu unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen. Je nach Rahmenbedingung und der Möglichkeiten zur Umsetzung können sich die Alternativen positiv, negativ oder nahezu neutral auf die betriebswirtschaftli che Situation eines Betriebes auswirken.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/8685 37. Teilt die Bundesregierung die Einschätzungen von Bundesministerin Julia Klöckner (www.tagesschau.de/inland/kloeckner-bericht-aus-berlin-101.html) und Werner Schwarz, Vizepräsident des Deutschen Bauernverbands (https://rp- online.de/politik/deutschland/bauernverband-will-preise-fuer-schweinefleisch- verdoppeln_aid-25107725), die nahelegen, Produkte immunokastrierter Tiere seien Hormonfleisch? Die Bundesministerin Julia Klöckner ist nicht der Auffassung, dass es sich bei Produkten immunokastrierter Tiere um Hormonfleisch handele. Ihre Aussage be zog sich vielmehr auf Befürchtungen der Branche, dass Verbraucher und Ver braucherinnen das Fleisch von geimpften Tieren fälschlicherweise für Hormon fleisch halten könnten. Dass es sich bei der Impfung nicht um eine Hormonbe handlung handelt, wurde wiederholt dargestellt, zum Beispiel im Bericht der Bun desregierung über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Metho den zur betäubungslosen Ferkelkastration vom 15. Dezember 2016 auf Bundes tagsdrucksache 18/10689. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dem Landwirt alle verfügbaren Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zur Verfügung stehen sollten. Dazu gehört auch die Impfung gegen Ebergeruch.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333