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Deutscher Bundestag                                                                      Drucksache 19/13991 19. Wahlperiode                                                                                        14.10.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13466 – Rückführungs-, Präventions- und Deradikalisierungsstrategien für deutsche Staatsbürger in den ehemaligen IS-Gebieten Vorbemerkung der Fragesteller Nach jüngeren Presseinformationen sind schätzungsweise 70 bis 80 mit deut- scher Staatsangehörigkeit oder aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat (IS) ausgereiste Personen in Syrien und im Irak wegen möglicher oder erwiesener Unterstützung, Mitgliedschaft oder Beteiligung an terroristischen Taten des IS inhaftiert (ZDF, 15. August 2019). Insbesondere seit dem Fall der letzten Stellungen des IS im syrischen Baghus will ein Großteil der Inhaftier- ten nun zurück nach Deutschland. Viele Herkunftsländer, darunter auch Deutschland, weigern sich jedoch bislang, ihre Staatsangehörigen zurück ins Land zu holen. Als Begründung betont die Bundesregierung in diesem Zusam- menhang immer wieder, Deutschland fehle eine diplomatische Vertretung in Syrien, und in den Kurdengebieten gäbe es keinen richtigen Staat, was ein ge- ordnetes Auslieferungsverfahren nicht möglich mache (www.tagesspiegel.de/ politik/uebergabe-an-syrischer-grenze-deutschland-nimmt-vier-kinder-von-is- anhaengern-zurueck/24919120.html). Es stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage, ob die Bundesregierung überhaupt eine Strategie hinsichtlich der Rückführung und möglicher Präventions- und Deradikalisierungsmaßnahmen für rückgeführte deutsche Staatsangehörige aus ehemaligen IS-Gebieten verfolgt. Die Frage bleibt nach Einschätzung der fragenstellenden Fraktion aus mehreren Gründen relevant: Zum einen ist es eine wichtige Frage für die innere Sicherheit, weil eine unge- ordnete Rückkehr mutmaßlicher ehemaliger Kämpferinnen und Kämpfer sehr gefährlich wäre. Dabei bestünde die Gefahr des Untertauchens bis hin zu Pla- nungen von Anschlägen. Zum anderen ist die Situation der betroffenen Perso- nen und insbesondere die ihrer minderjährigen Kinder zu bedenken. Es ist nach Auffassung der Fragesteller nicht gewährleistet, dass ehemalige Kämp- ferinnen und Kämpfer in den ehemaligen IS-Gebieten nach rechtsstaatlichen Kriterien der Strafverfolgung zugeführt werden können oder nach Verbüßung ihrer Strafe eine Chance auf Resozialisierung haben. Für Minderjährige gilt: Jeder weitere Tag in den Lagern ist ein verlorener für die volle Integration und Prävention hier in Deutschland. Ein Verbleib der Minderjährigen in den ehe- maligen IS-Gebieten erhöht aus Sicht der Fragesteller die Gefahr der Radikali- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 10. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/13991                                       –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sierung, was erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheitslage zur Folge hätte. Weiterhin würde ein Ausbleiben der Rückführung der vielen hundert ausländi- schen ehemaligen IS-Kämpfer und ihrer möglichen Unterstützer eine dauer- hafte Herausforderung für die ohnehin äußerst fragile Sicherheitssituation in der Region bedeuten. Die Bundesrepublik Deutschland trägt Verantwortung gerade für die unter humanitär prekären Umständen untergebrachten Babys, Kinder und Jugendlichen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Nicht zuletzt steht diese Thematik auch im Kontext der europäischen und in- ternationalen Debatte über den Umgang mit Rückkehrerinnen und Rückkeh- rern aus ehemaligen IS-Gebieten. Eine einheitliche Strategie der betroffenen Länder erscheint nach wie vor in weiter Ferne. Die Bundesregierung muss sich nach Ansicht der Fragesteller endlich klar für die Rückführung deutscher Staatsangehöriger sowie eine internationale Strategie einsetzen. Vorbemerkung der Bundesregierung Nach Auffassung der Bundesregierung stellt die Gruppe der Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den ehemals vom sog. „Islamischen Staat“ kontrollierten Gebieten Bund und Länder vor besondere Herausforderungen, denen nur mit einem ganzheitlichen Ansatz begegnet werden kann. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat bereits auf ihrer 200. Sitzung am 11./12. Dezember 2014 in Köln festgestellt, dass Personen aus den jihadistischen Kampfgebieten in Syrien und Irak nach ihrer Rückkehr ein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen können. Daher sind in Bezug auf die Personengruppe auf Grundlage der bestehenden Verantwortlichkeiten, Koope- rationsformen und Mechanismen des Informationsaustauschs die vorhandenen Instrumente bestmöglich zu nutzen. Strafrechtliche Verfolgung wird konse- quent angestrebt. Im Sinne eines ganzheitlichen Bekämpfungsansatzes sind ne- ben Strafverfolgungsmaßnahmen und sicherheitsbehördlichen Maßnahmen auch solche der Deradikalisierung und Reintegration – wo diese möglich sind – anzuwenden. Dies hat die IMK in ihrer 209. Sitzung vom 28. bis 30. November 2018 betont. Im Bereich Deradikalisierung etwa haben der Bund und die Län- der ihre Anstrengungen in den letzten Jahren spürbar ausgebaut. Die Bundes- regierung hat sich schon früh dafür eingesetzt, dass die bei einer Rückkehr ein- zubindenden Strukturen in Bund und Ländern bestmöglich aufgestellt sind und im Zusammenwirken passgenau auf den Einzelfall zugeschnittene Maßnahmen durchführen können. Dies umfasst Strafverfolgungsbehörden und Nachrichten- dienste ebenso wie in der Deradikalisierung bzw. Reintegration tätige Organisa- tionen und nicht zuletzt sog. Regelstrukturen der Länder und der Kommunen. Die Bundesregierung unterstützt Länder und Kommunen, beispielsweise durch Förderung von Modellprojekten zur Einrichtung von sog. Rückkehrkoordinato- ren in denjenigen Bundesländern, die am meisten Rückkehrerinnen und Rück- kehrer erwarten (vgl. dazu die Antworten zu den Fragen 6 sowie 15 bis 17). Auf Initiative der Bundesregierung werden zudem derzeit Leitlinien zum ganz- heitlichen Umgang mit Rückkehrern zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden Einschrän- kungen: Die Beantwortung der Fragen 1b, 19 und 22 kann nicht oder in Teilen nicht of- fen erfolgen und ist mit dem Verschlussgrad „VS – Nur für den Dienstge- brauch“ eingestuft. Die Beantwortung dieser Fragen kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der deutschen Si- cherheitsbehörden besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzel-
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                                         –3–                                     Drucksache 19/13991 heiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der den deutschen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur In- formationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwer- punkte zu. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Bei der weiteren Beantwortung der Frage 1b kommt zudem eine Verlet- zung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen durch eine offene Beantwortung in Betracht. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschluss- sache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) mit dem VS- Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* 1. Wie viele der aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat ausge- reisten Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 noch in Syrien und dem Irak (bitte nach Ländern aufschlüsseln, und bitte auch Schätzun- gen angeben, falls keine genauen Zahlen bekannt sind)? Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 1.050 deutschen Islamisten bzw. Is- lamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind. Etwa ein Drittel dieser gereisten Personen befindet sich momentan wieder in Deutschland. Zu mehr als 220 Personen liegen Hinweise vor, dass diese in Sy- rien oder im Irak ums Leben gekommen sind. Zu der Mehrzahl der sich noch im Ausland befindlichen, ausgereisten Personen ist der konkrete Aufenthaltsort unbekannt. Informationen zum konkreten Auf- enthaltsort liegen in der Regel nur bei inhaftierten Personen vor. a) Wie viele dieser Personen sind Minderjährige, und wie viele sind Kin- der? Die Zahl der allein gereisten Personen, die aktuell jünger als 18 Jahre sind und zu denen bislang keine Rückkehr nach Deutschland zu verzeichnen ist, liegt im mittleren einstelligen Bereich. Angaben zu ausgereisten Kindern können nicht gemacht werden, da entsprechende Daten nicht vorliegen. b) Wie viele dieser Personen verfügen neben der deutschen Staatsange- hörigkeit noch über weitere Staatsangehörigkeiten (bitte nach Staaten, Kindern, Minderjährigen und Erwachsenen aufschlüsseln)? Von den noch nicht zurückgekehrten ausgereisten Personen verfügen mehr als 150 neben der deutschen Staatsangehörigkeit über eine zweite Staatsangehörig- keit. Diese weiteren Staatsangehörigkeiten verteilen sich auf 26 Nationen. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen; auf die Vorbemer- kung der Bundesregierung wird verwiesen. c) Wie viele dieser Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundes- regierung noch auf freiem Fuß, und wie viele hiervon sind Kinder oder Minderjährige (bitte aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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Drucksache 19/13991                                        –4–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Wie viele dieser Personen befinden sich in syrischen bzw. irakischen Gefängnissen, und in welchen Städten befinden sich diese (bitte nach Kindern, Minderjährigen und Erwachsenen aufschlüsseln)? Es liegen keine Erkenntnisse zu ausgereisten Personen vor, die sich in Haftein- richtungen der syrischen Regierung befinden. Sieben Personen befinden sich in Hafteinrichtungen der irakischen Regierung. Hiervon sind sechs Personen in Bagdad und eine in Nasiriya untergebracht. Es liegen keine Informationen zu Kindern und Minderjährigen in syrischen und irakischen Hafteinrichtungen vor. e) Wie viele dieser Personen befinden sich in den Händen der Syrian De- mocratic Forces – SDF– (bitte nach Kindern, Minderjährigen und Er- wachsenen aufschlüsseln)? Es liegen Erkenntnisse vor, wonach sich 113 Personen in kurdischen Gefange- nenlagern in Syrien und Irak, mehrheitlich in der Verantwortlichkeit der SDF befinden. Eine Person befindet sich in Haft bei den kurdischen Autonomiebe- hörden im Nord-Irak. f) Wie viele dieser Personen sind männlich beziehungsweise weiblich (bitte soweit möglich nach Frage 1b und 1c aufschlüsseln)? Bei den insgesamt 121 Personen, die sich in irakischer Haft beziehungsweise in kurdischen Gefangenenlagern in Syrien oder Irak befinden, handelt es sich um 80 Frauen und 41 Männer. Von diesen 121 Personen besitzen 58 die deutsche, 32 eine doppelte und 30 Personen eine andere Staatsangehörigkeit. Eine Person gilt als staatenlos. 2. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat ausgereist, und wie viele sind im gleichen Zeitraum wieder nach Deutschland zurückgekehrt? Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es seit der Kleinen Anfrage auf Bun- destagsdrucksache 19/8155 zu einem Ausreiseversuch. Im gleichen Zeitraum sind fünf Personen nach Deutschland zurückgekehrt. 3. Wie schätzt die Bundesregierung aktuell die Chancen ein, in Syrien sowie dem Irak festgehaltene deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zeit- nah nach Deutschland zu überführen? a) Welche administrativen Hürden stehen einer Rückführung der deut- schen Staatsangehörigen aus Syrien (bisher bzw. gegenwärtig) entge- gen, und wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, diese zu überwinden? b) Welche administrativen Hürden stehen einer Rückführung der deut- schen Staatsangehörigen aus dem Irak (bisher bzw. gegenwärtig) ent- gegen, und wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, diese zu überwinden?
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –5–                          Drucksache 19/13991 c) Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um eine konsularische Betreuung in Syrien trotz der Schließung der deutschen Botschaft (Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/8739) zu ermöglichen, und sind derzeit sonstige Bundesbehörden oder nachgeordnete Behörden in Syrien tätig (falls ja, welche, und welcher Form)? Die Fragen 3 bis 3c werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung prüft alle Optionen hinsichtlich einer möglichen Rück- führung deutscher Staatsangehöriger aus Syrien und Irak sorgfältig. Die Bundesregierung ist dabei zwingend auf die Unterstützung und freiwillige Be- reitschaft zur Mitwirkung und Unterstützung, die jederzeit versagt oder wider- rufen werden kann, einer Vielzahl unterschiedlicher Beteiligter angewiesen. Ohne diese ist eine Rückholung nach Deutschland unmöglich. Hierzu zählen humanitäre Nichtregierungsorganisationen, aber auch lokale Akteure im Nord- osten Syriens sowie die Regierungen der Nachbarstaaten Syriens. Mit diesen steht die Bundesregierung im Hinblick auf die Rückführung humanitärer Fälle, insbesondere Kinder, im engen Austausch. Eine Prognose kann unter diesen Umständen nicht vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/5947 verwie- sen. Soweit gefragt ist, welche sonstige Bundesbehörden oder nachgeordnete Be- hörden in Syrien tätig sind, können diese Fragen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren, selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deut- schen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Ver- fassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl be- grenzt. Mit Blick auf den Bundesnachrichtendienst (BND) birgt eine Offenle- gung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkre- ten Methodik und zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des Dienstes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fä- higkeiten des BND gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt wer- den könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesent- lich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Bri- sanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähig- keiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewin- nung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl ge-
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Drucksache 19/13991                                        –6–               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode genüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Inso- fern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. d) Welche Vertretungen anderer EU-Mitgliedstaaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Syrien geöffnet, und in welcher Form steht die Bundesregierung mit diesen im Austausch oder arbeitet mit diesen zu- sammen? Die Tschechische Republik ist als einziger EU-Mitgliedstaat mit einer Bot- schafterin in Syrien akkreditiert und mit diplomatischem Personal dauerhaft in Damaskus tätig. Die tschechische Botschaft unterstützt die Bundesregierung in konsularischen Einzelfällen innerhalb der Gebiete Syriens, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Insbesondere die unter kurdischer Kontrolle ste- henden Lager im Nordosten Syriens gehören nicht dazu. Des Weiteren hat Rumänien einen in Syrien akkreditierten Botschafter, der Sy- rien von Beirut aus bereist, während weiteres diplomatisches Personal an der Botschaft in Damaskus dauerhaft tätig ist. Andere EU-Mitgliedstaaten sind in Syrien durch Chargés d’Affaires vertreten, von denen jedoch nur der Chargé d’Affaires Bulgariens dauerhaft in Syrien tä- tig ist. Die Chargés d’Affaires von Österreich, Dänemark, Spanien, Finnland, Italien, Polen, Slowakei, Schweden sowie der EU-Delegation reisen von Beirut nach Syrien und beschäftigen teilweise lokale Mitarbeiter an ihren Vertretungen in Damaskus. Die deutsche Botschaft Beirut steht in regelmäßigen Treffen der EU-Mitglied- staaten zu Syrien mit den Vertretungen in Austausch. 4. Inwiefern liegt der Bundesregierung ein Angebot der irakischen Regie- rung vor, nichtirakische IS-Angehörige, darunter auch deutsche Staatsan- gehörige, strafrechtlich im Irak zu verfolgen (vgl. www.dailymail.co.uk/ news/article-6907279/Austria-wants-Islamic-State-fighters-tried-U-N- style-tribunals.html)? Erwägt die Bundesregierung, von diesem Angebot allein oder zusammen mit anderen Staaten Gebrauch zu machen, auch wenn irakische Staatsan- gehörige von der Strafverfolgung ausgeschlossen blieben? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/12855 wird ver- wiesen. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass iraki- sche Staatsangehörige von der Strafverfolgung ausgeschlossen bleiben sollen. 5. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den erfolgreich durchge- führten Rückführungen sieben schwedischer Waisenkinder sowie 110 ko- sovarischer Staatsangehöriger aus dem Flüchtlingslager Al-Haul im nord- östlichen Syrien in ihre Heimatländer (Die Kinder des Krieges, Süddeut- sche Zeitung, 15. Mai 2019)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 der Abge- ordneten Dr. Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 19/10041 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 19/12640 wird verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –7–                           Drucksache 19/13991 6. In welcher Höhe wurden den Ländern Finanzmittel für die Koordination der Rückkehr nach Deutschland bereitgestellt? Seit 2019 wird im Bereich der Deradikalisierung aus Mitteln des Nationalen Präventionsprogramms gegen islamistischen Extremismus (NPP) über das Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Modellprojekt „Rückkehr- koordinierende“ gefördert. Die Rückkehrkoordinierenden dienen in den vom Phänomen besonders betroffenen Bundesländern als Schnittstelle zu relevanten zuständigen Akteuren der Sicherheitsbehörden, Landeskoordinierungsstellen, Zivilgesellschaft, Regelstrukturen der Länder und Kommunen sowie zum Bund, um den Umgang mit Rückkehrenden aus Jihad-Gebieten unter den Ak- teuren abzustimmen. In diesem Rahmen wurden den Ländern folgende Finanz- mittel bereitgestellt: • Nordrhein-Westfalen: 25.515,44 Euro • Hessen: 100.000,00 Euro • Berlin: 75.000,00 Euro • Niedersachsen: 91.164,73 Euro • Bayern: 70.013,71 Euro • Hamburg: 66.497,00 Euro Im Übrigen wird auf das Netzwerk bundesweit tätiger Beratungsstellen (finan- ziert aus Bundes- und Ländermitteln) verwiesen. Diese Beratungsstellen unterstützen Menschen im sozialen Umfeld (mutmaß- lich) radikalisierter Personen durch Beratung im Umgang mit diesen Personen und leisten Ausstiegs- bzw. Distanzierungsbegleitung für die Personen selbst. Diese Unterstützungsleistungen werden auch im Kontext der Rückkehr aus ji- hadistischen Kampfgebieten angeboten. 7. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung Pläne, weitere deutsche Staatsan- gehörige über den Nordirak nach Deutschland rückzuführen (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-auswaertiges-amt-rettet-waisenkin der-von-is-anhaengerinnen-a-1282521.html), z. B. mit Unterstützung der ortsansässigen internationalen (Hilfs-)Organisationen wie dem Kinder- hilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), dem Internationalen Rote Kreuz oder medico international e.V., und inwiefern ist mit der Rück- holung der im o. a. Presseartikel genannten Kinder ein Weg aufgezeigt worden, auf dem man die Rückkehr aus Syrien auch ohne konsularischen Zugang organisieren kann? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 42 der Abge- ordneten Dr. Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 19/12640 wird verwie- sen. 8. Wie bewertet die Bundesregierung den Verlauf der Verhandlungen über ein internationales Sondertribunal z. B. im Irak für Verbrechen des IS, und welche weiteren Verhandlungsschritte sind aktuell geplant (www.dw .com/de/ein-sondertribunal-f%C3%BCr-is-straft%C3%A4ter-im-irak/ a-49065562-0)? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Inhalten vertraulicher Gespräche. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zur Frage, ob und in welchem Umfang spezifische Themen besprochen wurden, und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde künftige vertrauliche Gespräche er-
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Drucksache 19/13991                                        –8–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schweren oder unmöglich machen und hätte somit erhebliche nachteilige Aus- wirkungen auf die bilateralen Beziehungen und damit das Staatswohl der Bun- desrepublik Deutschland. Zudem handelt es sich beim Gegenstand der Fragestellung um laufende Vor- gänge; damit ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen. Die Bundesregierung veröffentlicht daher keine Informationen zu weiteren Details. 9. Gegen wie viele in den ehemaligen IS-Gebieten befindliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 bereits ein Ermittlungsverfahren in Deutschland oder im jeweiligen Staat des aktuel- len Aufenthalts oder anderswo wegen Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS-Aktivitäten eingeleitet, und gegen wie viele liegt ein Haftbefehl vor (bitte die Straftatbestände, die den jeweiligen Schwerpunkt des Er- mittlungsverfahrens bilden, auflisten)? a) Wie viele potenzielle Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den ehe- maligen IS-Gebieten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis- her aufgrund ihrer Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS- Aktivitäten im jeweiligen Staat des aktuellen Aufenthalts oder anders- wo angeklagt (bitte nach den maßgeblichen Straftatbeständen auf- schlüsseln)? b) Wie viele potentielle Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus den ehe- maligen IS-Gebieten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis- her aufgrund ihrer Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS- Aktivitäten im jeweiligen Staat des aktuellen Aufenthalts oder anders- wo verurteilt (bitte nach den maßgeblichen Straftatbeständen auf- schlüsseln)? Die Fragen 9 bis 9b werden im Zusammenhang beantwortet. Seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 (6. März 2019) wurden gegen 16 in den ehemaligen IS-Gebieten befindliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit vom Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren wegen Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS-Aktivitäten eingeleitet, davon neun wegen § 129a, § 129b des Strafgesetzbuches (StGB), vier wegen der §§ 129a, 129b, 89a StGB, zwei wegen der §§ 129a, 129b, 235 StGB und eines wegen der §§ 129a, 129b StGB, 9 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Ge- gen drei Beschuldigte besteht ein Haftbefehl. Zu etwaigen Ermittlungsverfah- ren, die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden, nimmt die Bundes- regierung aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG) keine Stellung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 bis 6b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundes- tagsdrucksache 19/8739 verwiesen. c) Inwiefern droht diesen Personen nach Erkenntnissen der Bundesregie- rung aufgrund ihrer Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS-Ak- tivitäten die Todesstrafe (bitte nach Personen und Ort der Inhaftierung aufschlüsseln)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6c der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/8739 wird verwiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                     –9–                           Drucksache 19/13991 d) Inwiefern gewährleistet die Bundesregierung diesen Personen juristi- schen sowie konsularischen Beistand? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6d der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8739 wird verwiesen. 10. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung die Eröffnung eines Ermittlungsverfahren bzw. eine Anklageerhebung bzw. eine Verurteilung in Syrien oder dem Irak oder in einem anderen Land aufgrund Teilnahme an bzw. Unterstützung von IS-Aktivitäten auf die Möglichkeit, die Person nach ihrer Rückkehr nach Deutschland hier in Untersuchungshaft zu nehmen? Ermittlungsverfahren, Anklageerhebungen und Urteile ausländischer Strafver- folgungsbehörden und Gerichte verbrauchen die Strafklage in Deutschland grundsätzlich nicht, sodass sie auch die Untersuchungshaft grundsätzlich nicht ausschließen. Der in Artikel 103 Absatz 3 GG verankerte Grundsatz gilt nur bei einer Erstverurteilung durch deutsche Gerichte (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschl. vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 38/06). Das Verbot der Doppelverfolgung gilt jedoch nach Artikel 54 des Schengener Durchführungs- übereinkommens (SDÜ) auch für Verurteilungen in den 27 EU-Vertragsstaaten, Island, Norwegen und der Schweiz sowie gemäß besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen. Auf Verurteilungen in Syrien und im Irak findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung. Jedoch ist im Einzelfall bei Vollstreckung ei- ner Strafe in diesen Ländern wegen deren Anrechnung auf die zu erwartende neue Strafe nach § 51 Absatz 3 StGB ein Absehen von der Verfolgung nach § 153c Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) zu prüfen. Nach Einstellung des Verfahrens ist Untersuchungshaft ausgeschlossen. Schließlich kann durch die in § 51 Absatz 3 StGB vorgeschriebene Anrechnung ein Haftbefehl unver- hältnismäßig sein, selbst wenn von einer Anwendung des § 153c Absatz 2 StPO abgesehen wird. 11. Wie viele der aus Deutschland zum sogenannten Islamischen Staat ausge- reisten Personen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8155 noch in anderen Ländern außer Syrien und Irak (bitte nach Ländern aufschlüsseln, und bit- te auch Schätzungen angeben, falls keine genauen Zahlen bekannt sind)? a) Wie viele dieser Personen befinden sich in welchen Ländern nach Er- kenntnissen der Bundesregierung auf freiem Fuß? b) Wie viele dieser Personen befinden sich in welchen Ländern nach Er- kenntnissen der Bundesregierung in Haft? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 11 bis 11b gemeinsam be- antwortet. Zu der Mehrzahl der aus Deutschland zum so genannten Islamischen Staat aus- gereisten und sich im Ausland befindlichen Personen ist der konkrete Aufent- haltsort unbekannt. Diese Informationen liegen in der Regel nur bei inhaftierten Personen vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung befinden sich fünf der aus- gereisten Personen in der Türkei aktuell in Haft. Hierbei handelt es sich sowohl um Personen in Abschiebehaft, als auch solche, die durch türkische Gerichte aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen verurteilt wurden. Darüber hinaus sind Einzelhaftfälle aus Italien, Griechen- land, dem Kosovo, dem Libanon und Kolumbien bekannt.
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Drucksache 19/13991                                      – 10 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Verfolgt die Bundesregierung in Bezug auf letztgenannte Personen, welche in anderen Ländern aktuell in Haft sind, Pläne in Bezug auf ei- ne etwaige Rückführung nach Deutschland, z. B. aufgrund eines Ersu- chens des Lands des aktuellen Aufenthalts? Besteht gegen eine Person, die sich im Ausland befindet, ein nationaler Haftbe- fehl, erwägt die Ermittlungsbehörde oder das Gericht in jedem Einzelfall die Stellung eines Auslieferungsersuchens. Die Bundesregierung äußert sich nicht zu den Einzelheiten laufender Ermittlungsverfahren. Erkenntnisse hierzu kön- nen im Einzelfall Bedeutung für die Aufklärung des Tatgeschehens erlangen und müssen deshalb unterbleiben, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Ge- heimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück. 12. Wie viele Personen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland derzeit im Bereich Islamismus als sogenannte Gefährder, und wie viele als sogenannte relevante Personen eingestuft? a) Wie viele dieser eingestuften Personen sind jeweils Rückkehrerinnen oder Rückkehrer aus ehemaligen IS-Gebieten (bitte nach „Gefähr- dern“ und „relevanten Personen“ aufschlüsseln)? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 und 12a gemeinsam be- antwortet. Mit Stand 25. September 2019 sind im Bereich Islamismus 688 Personen als Gefährder sowie 501 Personen als Relevante Personen eingestuft. Unter den aktuell eingestuften und zurückgekehrten Gefährdern liegen zu 108 Personen Erkenntnisse über eine Rückkehr aus dem syrisch-irakischen Konfliktgebiet vor; unter den derzeit eingestuften Relevanten Personen liegen zu 79 Personen entsprechende Erkenntnisse vor. b) Wie viele Personen wurden in den vergangenen fünf Jahren als soge- nannte Gefährder oder relevante Personen im Bereich Islamismus wieder ausgestuft? Seit Anfang 2014 bis heute wurden insgesamt 345 Personen als Gefährder und 349 Personen als Relevante Person aus dem Gefährderprogramm ausgestuft. 13. Inwiefern müssen nach Kenntnis der Bundesregierung IS-Rückkehrer und IS-Rückkehrerinnen nach der Rückkehr in Deutschland mit einem Ermitt- lungsverfahren rechnen? Gemäß dem nach der Strafprozessordnung geltenden Legalitätsprinzip wird ge- gen jede IS-Rückkehrerin und gegen jeden IS-Rückkehrer ein Ermittlungsver- fahren eingeleitet, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straf- tat vorliegen (§ 152 Absatz 2 StPO).
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