Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/28808 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnisse über staatsschutzrele- vante Erkenntnisse zum Tatverdächtigen, Vorstrafen des Tatverdächtigen, „Untersuchungen“ oder offene Haftbefehle gegen den Tatverdächtigen aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität, und wenn ja, welche konkret? Der verstorbene Tatverdächtige trat vor der Tat nicht durch die Begehung poli- tisch motivierter Straftaten polizeilich in Erscheinung. 16. Liegen der Bunderegierung neue Erkenntnisse im Hinblick auf die ballis- tische Auswertung sämtlicher im Besitz des mutmaßlichen Täters stehen- den Waffen vor, und wenn ja, welche (bitte sämtliche Angaben auflis- ten)? Die ballistischen Auswertungen sämtlicher im Besitz des Tatverdächtigen steh- ender Waffen haben keine neuen tatrelevanten Erkenntnisse erbracht. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung mittlerweile darüber, dass sich der mutmaßliche Täter vor der Tat einen Europäischen Feuerwaffen- pass, also eine Genehmigung, Schusswaffen auch ins Ausland mitneh- men zu dürfen, ausstellen ließ, und inwiefern gedenkt die Bundesregie- rung, in Abstimmung mit den Bundesländern sowie den anderen EU- Mitgliedstaaten hieraus Konsequenzen bei den Voraussetzungen einer Antragstellung zu ziehen? Am 21. August 2019 wurde dem Tatverdächtigen auf seinen Antrag hin ein Eu- ropäischer Feuerwaffenpass (EFP) mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt. Hintergrund dürfte nach derzeitigem Stand der Ermittlungen die Absicht zur Anmietung eines Schießstandes in der Slowakei im September 2019 und die Mitnahme seiner Pistolen gewesen sein. Ein EFP wird gemäß § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes Personen ausgestellt, die nach dem Waffengesetz zum Besitz von Schusswaffen und Munition be- rechtigt sind. Die Erteilung eines EFP für erlaubnispflichtige Schusswaffen setzt daher das Vorliegen einer Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) voraus. Um noch effektiver zu gewährleisten, dass nur zuverlässige und geeignete Personen in den Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis gelangen können, hat die Bundes- regierung am 13. April 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung waf- fenrechtlicher Personenüberprüfungen beschlossen. Mit diesem Gesetzentwurf werden u. a. Empfehlungen eines Berichts von Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder umgesetzt, die im Nachgang zum Anschlag von Hanau Verbes- serungen bei der Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung im Waffenrecht emp- fohlen haben. Der Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass künftig bei jeder Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung neben der örtlichen Polizeidienststelle auch das Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt zu beteiligen sind. Erfahren diese Behörden nachträglich von Tatsachen, die Bedenken gegen Zu- verlässigkeit und persönliche Eignung begründen, so haben sie dies der zustän- digen Waffenbehörde künftig unverzüglich mitzuteilen. Außerdem sollen bei der Überprüfung der persönlichen Eignung künftig die Gesundheitsbehörden beteiligt werden. Auch andere Behörden, die Kenntnis von einer aufgrund einer psychischen Störung bestehenden Eigen- oder Fremdgefährdung oder von Wahnvorstellungen einer Person erlangen, haben dies der zuständigen Waffen- behörde künftig mitzuteilen. Diese kann dann prüfen, ob die betreffende Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist, und ggf. ein Verfahren zur Ent- ziehung dieser Erlaubnis einleiten. Mit Rücknahme oder Widerruf der Waffen- besitzkarte entfällt dann auch der Anspruch auf Erteilung eines EFP.
Drucksache 19/28808 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 18. Inwiefern und wie häufig wurde der mutmaßliche Täter nach Kenntnis der Bundesregierung seit den ersten, mit seiner Radikalisierung im Zu- sammenhang stehenden und ermittlungsrelevanten, Vorfällen einer Fol- geprüfung bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Sinne des Waffenrechts unterzogen, mit welchem Ergebnis, und wurden hierbei auch die Schrei- ben an den Generalbundesanwalt (GBA) thematisiert? Falls nein, warum nicht? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung fanden regelmäßige Sicherheits- und Zuverlässigkeitsprüfungen des Tatverdächtigen statt, zuletzt im September 2018. Die Strafanzeige an den Generalbundesanwalt erstattete der Tatverdächti- ge im November 2019. 19. Welche Kenntnis hat die Bunderegierung über Vorfälle, die eine persönli- che Eignung des mutmaßlichen Täters zum legalen Waffenbesitz hätten infrage stellen können oder müssen, und wurde dieser Frage nach An- sicht der Bundesregierung im Vorfeld der Tat durch die zuständigen Si- cherheitsbehörden ausreichend nachgegangen, wenn ja, inwiefern, und wenn nein, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus? Zur Frage konkreter waffenrechtlicher Überprüfungen wird an die zuständigen Behörden der Länder verwiesen. Unabhängig davon nahm die Bundesregierung den Terroranschlag von Hanau zum Anlass, den in der Antwort zu Frage 17 ge- nannten Gesetzentwurf vorzulegen. 20. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung bezüglich der Rolle des Vaters des mutmaßlichen Täters bei der Planung und Durchführung des Anschlags, insbesondere mit Blick auf mögliche Mitwisserschaft und/oder mögliche Teilnahme in Form von Anstiftung und Beihilfe? Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Vater des Tatverdächtigen diesen bei der Vorbereitung oder Durchführung des Anschlags unterstützt, ihn in seinem Tatentschluss befördert oder ihn dazu angestiftet hat. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über rassistische Äußerun- gen und/oder Handlungen des Vaters des mutmaßlichen Täters, und wel- che Schritte wurden oder werden gegen ihn wegen dieser Vorfälle einge- leitet (https://www.hessenschau.de/gesellschaft/vater-des-hanauer-attenta eters-offenbar-wegen-beleidigung-angeklagt,anklage-vater-hanau-rassis mus-100.html)? Etwaige rassistische Äußerungen oder Handlungen des Vaters des Tatverdächti- gen ohne Bezug zum Anschlagsgeschehen vom 19. Februar 2020 sind nicht Gegenstand der Ermittlungen des Generalbundesanwalts. Der Sachverhalt, auf den der genannte Presseartikel verweist, ist Gegenstand von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hanau. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2a bis 2c verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/28808 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. Welche Erkenntnis hat die Bundesregierung darüber, inwiefern in äußer- lichen Beschreibungen der Opfer durch die Polizei auf deren mutmaßli- che Herkunft abgestellt wurde; wurde beispielsweise in einem Bericht der Polizei das Aussehen von Hamza Kurtović als „orientalisch- südländisch“ beschrieben, und welche Schlüsse zieht die Bundesregie- rung hieraus ggf. (https://www.hessenschau.de/gesellschaft/hinterblieben e-aus-hanau-der-attentaeter-hat-wirklich-auch-uns-getoetet,ein-jahr-hana u-hinterbliebene-100.html)? In dem Vermerk des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 20. Februar 2020 „Leichensache (kurz)“ zum Leichnam des Hamza K. findet sich unter Punkt „G., Weiterer Sachverhalt, II. Befund der Leichenbesichtigung, 3. Be- schreibung des Leichnams und der persönlichen Habe“ die Beschreibung „ori- entalisches/südländisches Aussehen“. Weitere Erkenntnisse liegen der Bundes- regierung nicht vor. 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und aus welchen Gründen die Eltern von Vili Viorel Păun durch die Polizei nicht eigenini- tiativ vom Tod ihres Sohnes unterrichtet wurden und ob zudem fälschli- cherweise der Name des Vaters Niculescu Păun anstelle des Namens sei- nes Sohnes bei der Feststellung des Todes in Aktenstücken vermerkt wurde (https://www.hessenschau.de/gesellschaft/hanauer-anschlagsopfe r-soll-taeter-verfolgt-haben-der-held-der-nicht-durchkam,hanau-100tage- paun-held-100.html)? Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung landespolizeilicher Einsatzmaß- nahmen vor. Aufgrund eines Versehens wurde Niculescu P. anstelle seines Sohnes in einem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nach § 87 der Straf- prozessordnung (StPO) benannt, was zu einer umgehenden Berichtigung des betreffenden Beschlusses führte. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern bei Op- ferangehörigen und Überlebenden nach der Tat eine Gefährderansprache durch die Polizei erfolgte, und welche Schlüsse zieht die Bundesregie- rung hieraus ggf. (https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/tt-mitte ndrin-hanau-angehoerige-101.html)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der geplante Stellen- aufbau beim Bundeskriminalamt (BKA) und beim Bundesamt für Ver- fassungsschutz (BfV) im Vergleich zur Antwort der Bundesregierung auf die erste Kleine Anfrage der fragestellenden Fraktion (Bundestagsdruck- sache 19/19678) umgesetzt worden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 36 der Kleinen Anfra- ge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/19678 vom 29. Mai 2020, verwiesen. Zum Stellenaufbau beim Bundeskri- minalamt (BKA) und BfV können aus den dort genannten Gründen keine offe- nen Angaben gemacht werden. Daher sind die Informationen bezüglich des
Drucksache 19/28808 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. BKA als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden separat übermittelt.* Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zum geplanten Stellenaufbau ist das BfV nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung ge- langt, dass die Frage nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet wer- den kann. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe der eingesetzten Personalressourcen im Stellenplan des BfV abgebildet wird. Die Bewirtschaftung des Stellenplans des BfV ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der als Verschlusssache „GE- HEIM amtlich geheim gehalten“ eingestuft ist (vgl. § 10a der Bundeshaushalts- ordnung). Das BfV ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aus Gründen des Staats- wohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind hier Informatio- nen, die in besonders hohem Maße Belange des Staatswohls berühren. Das ver- fassungsrechtlich verankerte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bun- destages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwä- gungen zählen. Die erbetenen Auskünfte würden Informationen enthalten, die im Zusammen- hang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV und insbesondere dessen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Insbesondere durch die Auskunft über die tatsächliche, aber auch über die geplante Größenordnung des Personals in den jeweiligen Phänomenbereichen können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Die erbetenen Auskünfte zu den kon- kreten Stellen – seien sie besetzt oder noch nicht besetzt – betreffen wesentli- che Strukturelemente des BfV. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf Personalentwick- lung, Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden des BfV ziehen. Durch eine Kenntnisnahme durch Unbefugte würden die Fähigkeiten, nachrich- tendienstliche Erkenntnisse zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beein- flusst werden, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen könnte. Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen ent- fallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informations- lücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen. Insbe- sondere durch die Auskunft über die Größenordnung des eingesetzten Perso- nals können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Die- ses, wenn auch geringfügige, Risiko des Bekanntwerdens im Falle einer einge- stuften Beantwortung der Frage kann in keinem Fall hingenommen werden. Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige Ge- heimhaltungsinteressen berühren, so dass das Staatswohl gegenüber dem parla- mentarischen Informationsrecht überwiegt. In der Abwägung des Informations- rechts und -interesses der Abgeordneten einerseits und den Geheimhaltungsin- teressen andererseits muss das Recht der Abgeordneten daher ausnahmsweise zurückstehen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333