Deutscher Bundestag Drucksache 1862 3. Wahlperiode Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten III A 4 e — 3582 — 193/60 Bonn, den 18. Mai 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Weinmarktordnung Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Seither, Frau Her- klotz, Odenthal, Ludwig, Dröscher und Genossen - Drucksache 1824 - Die Kleine Anfrage wird im Benehmen mit dem Herrn Bundes- minister für Wirtschaft wie folgt beantwortet: Zu Frage 1 Die ungünstige Lage des deutschen Weinbaues gegenüber dem Weinbau in Frankreich und Italien ist u. a. besonders dadurch gekennzeichnet, daß die Weinbaufläche der Bundesrepublik 2,1 v. H. der Gesamtweinbaufläche der EWG-Länder beträgt und die Gestehungskosten für Wein im Vergleich mit denen der Weinbauländer Frankreich und Italien wesentlich höher liegen. Bei den Beratungen über die in Durchführung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu treffenden Maßnahmen ist von den deutschen Regierungsver- tretern in den Sachverständigenausschüssen der EWG stets mit Nachdruck auf die besondere Lage des deutschen Wein- baues hingewiesen worden. Dies wird auch in Zukunft geschehen. Zu Frage 2 Die Vorschläge des Deutschen Weinbauverbandes für eine deutsche Weinmarktordnung sind der Bundesregierung bekannt.
Drucksache 1862 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode Zu Frage 3 Die Vorschläge für eine deutsche Weinmarktordnung werden zur Zeit rechtlich und materiell geprüft. Ob die Einführung einer deutschen Weinmarktordnung notwendig wird und ob überhaupt im Rahmen der EWG-Gemeinschaft eine solche er- forderlich ist, bleibt ebenfalls zu prüfen. Zu Frage 4 Im Einvernehmen mit dem federführenden Herrn Bundesmi- nister des Innern bin ich der Auffassung, daß das deutsche Weingesetz den Gegebenheiten des gemeinsamen Marktes an- gepaßt werden sollte, wobei die Eigenart und der Charakter der deutschen Weine erhalten werden müssen. Hierbei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der deutsche Weinbau wett- bewerbsfähig und der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung gewahrt bleiben. Vor den Angleichungsverhandlungen mit den übrigen EWG-Partnern liegt keine Veranlassung vor, das deutsche Weingesetz grundlegend zu ändern. Schwarz