Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/21406 Ausreisepflichtige in Schleswig-Holstein Anzahl Personen Anteil alle Staatsangehörigkeiten 11.505 100,00 % Afghanistan 2.840 24,68 % Irak 1.846 16,04 % Armenien 1.230 10,69 % Russische Föderation 716 6,22 % Iran 638 5,55 % Syrien 574 4,99 % Albanien 354 3,08 % Türkei 346 3,01 % Serbien 315 2,74 % Kosovo 301 2,62 % Ausreisepflichtige in Thüringen Anzahl Anteil Personen alle Staatsangehörigkeiten 4.801 100,00 % Irak 872 18,16 % Afghanistan 852 17,74 % Russische Föderation 399 8,31 % Serbien 271 5,64 % Albanien 190 3,96 % Libyen 183 3,81 % Nigeria 181 3,77 % Syrien 172 3,58 % Nordmazedonien 139 2,90 % Somalia 128 2,67 % 26. Welche Länder sind aktuell auf der 121 Zielstaaten umfassenden Liste der Bundespolizei grün, gelb oder rot markiert (bitte einzeln auflisten), und wie häufig wird diese Liste aktualisiert (https://www.dw.com/de/cor onavirus-bremst-abschiebungen-aus/a-54166261)? Bei der in der Frage genannten als Verschlusssache eingestuften Arbeitsliste der Bundespolizei, die mit unterschiedlichen farblichen Kennzeichnungen eine ers- te tagesaktuelle Orientierung über die Rückführungsmöglichkeiten während der Corona-Pandemie in die Herkunfts- und Zielstaaten bieten soll, sind zum Zeit- punkt der Beantwortung der Fragestellung (27. Juli 2020), vier weiß, 63 gelb und 55 rot gekennzeichnet gewesen. Ob und inwieweit Rückführungen in die jeweiligen Herkunfts- und Zielstaaten stattfinden, entscheiden die zuständigen Behörden der Länder und des Bundes nach den Umständen des Einzelfalls. Hinsichtlich der vollständigen Beantwortung der Frage wird darauf verwiesen, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Par- laments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin an- gelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Inte- ressen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung der Auflistung der einzelnen Zielstaaten in den Farben Grün, Gelb und Rot ist als Verschlusssache im vorliegenden Fall notwendig. Die Veröffentlichung der Staaten könnten sich in der Zusammenarbeit mit den Zielstaaten nachteilig aus- wirken. Insbesondere die dynamische Entwicklung im Rückführungsprozess unter der COVID-19-Pandemie machen eine noch engere und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Zielstaaten erforderlich. Die Bundesregierung will
Drucksache 19/21406 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode diesen sensiblen Bereich nicht gefährden, da bei einer Veröffentlichung nach- teilig auf künftige Rückführungsmaßnahmen auswirken kann. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, wird eine Einstufung der Antworten mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisato- rischen Schutz von Verschlusssachen vorgenommen und in der Anlage über- mittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.