WD 9 - 043/20 Heilpraktiker in Deutschland. Rechtsgrundlagen und aktuelle Diskussion
Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Heilpraktiker in Deutschland Rechtsgrundlagen und aktuelle Diskussion © 2020 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 043/20
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 2 WD 9 - 3000 - 043/20 Heilpraktiker in Deutschland Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 043/20 Abschluss der Arbeit: 24. Juli 2020 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 WD 9 - 3000 - 043/20 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Ausgangslage 4 2.1. Gesetzliche Grundlagen 4 2.2. Reformen und Reformansätze seit 2016 6 2.3. Datenlage 9 3. Berufszulassung und Ausbildung 10 3.1. Voraussetzungen für die Zulassung 10 3.2. Zur Frage der Vereinheitlichung der Ausbildung 12 3.2.1. Derzeitige Situation 12 3.2.2. Diskussion 12 4. Berufsausübung 14 4.1. Umfrage zur Inanspruchnahme und Akzeptanz 14 4.2. Fehlen einer rechtsverbindlichen Berufsordnung 15 4.2.1. Derzeitige Situation 15 4.2.2. Diskussion 15 4.3. Behandlungskosten und Kostenerstattung 17 5. Möglichkeiten der Kooperation zwischen Ärzten und Heilpraktikern 19
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 WD 9 - 3000 - 043/20 1. Vorbemerkung In den letzten Jahren haben alternative Heilmethoden, die von Heilpraktikern angewendet wer- den, neben der Schulmedizin zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies gilt in besonderer Weise für die Nachfrage nach Behandlungen in den Bereichen Naturheilkunde, Traditionelle Chinesi- sche Medizin, Akupunktur, Homöopathie oder auch Osteopathie. Viele Patienten nutzen heute die Angebote von Heilpraktikern, wobei ihre Beweggründe ganz un- terschiedlich sind: Sie erhoffen sich von der alternativen Medizin Hilfe, wenn die Schulmedizin nicht erfolgreich war, sei es bei der Diagnostik oder bei der Therapiewahl. Sie suchen Heilprakti- ker auf, weil diese häufig einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen. Häufig fühlen sich Patienten durch die Angebote von Heilpraktikern angesprochen, die mit Methoden der Selbstheilungskräfte arbeiten, was die Chance bieten kann, dass Patienten bei Behandlungen nur mit wenigen oder keinen Nebenwirkungen rechnen müssen. Viele schätzen im Übrigen, dass sich die Behandeln- den oftmals mehr Zeit für den einzelnen nehmen bzw. nehmen können. Die Zunahme der Inanspruchnahme der alternativen Medizin und damit auch der Tätigkeit der Heilpraktiker spiegelt sich allerdings bislang nicht in der Ausgestaltung der Rechtsgrundlagen wider. Das für den Beruf des Heilpraktikers bislang maßgebliche Heilpraktikergesetz ist vorkon- stitutionelles Recht aus dem Jahr 1939. Die Frage eines grundlegenden Reformbedarfs des Geset- zes ist nach wie vor offen. Es gibt bislang keine einheitliche und staatlich geregelte Ausbildung zum Heilpraktiker und auch die aktuell geltende Berufsordnung, die von sechs Verbänden verab- schiedet wurde, entfaltet nur Wirkungen für die Heilpraktiker, die einem dieser Verbände ange- hören. Vor diesem Hintergrund werden bereits seit einigen Jahren unterschiedliche Reformansätze dis- kutiert, nicht zuletzt auch zu der Frage, wie in Zukunft das Nebeneinander von Schulmedizinern und Heilpraktikern im Interesse einer guten Gesundheitsversorgung gewährleistet werden kann. 2. Ausgangslage 2.1. Gesetzliche Grundlagen Der Norddeutsche Bund führte im Jahr 1869 durch Erlass der Gewerbeordnung die sog. Kurier- freiheit ein. Sie erstreckte sich in den Folgejahren auf das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches. Dies führte zu einem großen Anstieg von heilpraktischen Angeboten. Anfang des 20. Jahrhun- derts führten bereits mehr als 10.000 Personen heilpraktische Anwendungen durch. Seit dieser 1 Zeit wird der Beruf des Heilpraktikers begrifflich verwendet. 1 Ausführlich zur Rechtsentwicklung seit 1869: Sasse, René, Der Heilpraktiker – Ein Gesundheitsberuf ohne Berufsausübungsrecht?, 1. Auflage 2011, S. 26.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 WD 9 - 3000 - 043/20 Wesentliche gesetzliche Grundlage ist bis heute das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der 2 Heilkunde ohne Bestallung, das sog. Heilpraktikergesetz, (HeilprG) . Das Gesetz hatte – was im Titel so nicht deutlich wurde – zunächst allerdings das Ziel, den Beruf des Heilpraktikers dem 3 des Arztes entgegenzusetzen und den Berufsstand „aussterben“ zu lassen. Zwei Jahre zuvor, im Mai 1937, habe, so wird in der Literatur ausgeführt, der Reichsärzteführer erklärt, die Duldung der Heilpraktiker sei mit den Grundgedanken des Nationalsozialismus unvereinbar. Die Absicht des damaligen Gesetzgebers, den Beruf des Heilpraktikers nach und nach abzuschaffen, wird auch in einigen der ursprünglichen Vorschriften deutlich, so etwa in § 2, wonach eine Erlaub- niserteilung zur Ausübung des Berufs nur in besonders begründeten Ausnahmefällen eingeräumt wurde. § 4 der ursprünglichen Fassung untersagte die Vorhaltung von Ausbildungsstätten. Wei- tere Einschränkungen erfolgten durch Erlass der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung 4 (DVO) in den Jahren 1939 und 1941, auf die in § 7 HeilprG verwiesen wird. Diese regelten unter anderem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. In den 1950er Jahren waren die vorgenannten Einschränkungen Gegenstand mehrerer Gerichts- entscheidungen. Auf diese Entscheidungen verweist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 10. Mai 1988 und stellte fest, die Erlaubniserteilung, die nur noch in „be- sonders begründeten Ausnahmefällen“ zulässig war, sei unvereinbar mit dem Grundrecht der Be- 5 rufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Zitiert werden in diesem Zusammenhang das OVG Hamburg 6 mit einem Urteil aus dem Jahr 1950 , der Württemberg-Badische Verwaltungsgerichtshof mit ei- 7 8 nem Urteil von 1951 und vor allem das Urteil des BVerwG vom 24. Januar 1957 . Letzteres hat zwar die Regelung des § 2 Abs. 1 der 1. DVO nicht für nichtig, aber nur noch im Wege der verfas- sungskonformen Auslegung für gültig erkannt mit der Folge, dass jeder Bewerber zur berufsmäßi- gen Ausübung der Heilkunde zuzulassen sei, wenn er die in der DVO genannten Zulassungsvo- raussetzungen erfülle. Das BVerfG weist in der genannten Entscheidung von 1988 aber auch da- rauf hin, dass § 2 Abs. 1 HPG im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Einschränkung in 2 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, Heilpraktikergesetz, in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191). 3 Siehe hierzu unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzes: Sasse, René, Der Heilpraktiker – Ein Gesundheits- beruf ohne Berufsausübungsrecht?, 1. Auflage 2011, S. 23 ff. 4 Siehe die Ausführungen bei Sasse, René, Der Heilpraktiker – Ein Gesundheitsberuf ohne Berufsausübungsrecht? 1. Auflage 2011, S. 26. Siehe insbesondere: Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- rungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 17f i.Vm. Art.18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191). 5 Beschluss des Ersten Senats vom 10. Mai 1988, 1 BvR 482/84, BVerGE 78, 179, und 1166/85, BVerfGE 78, 201. 6 OVG Hamburg vom 11. Mai 1950, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), 1950, S. 716. 7 Württemberg-Badischer Verwaltungsgerichtshof, 3 K 92/51 vom 26. Oktober 1951, DÖV, 1952, S. 441. 8 BVerwGE 4, 250.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 WD 9 - 3000 - 043/20 entsprechend geänderter Form in die Bereinigte Sammlung des Bundesrechts aufgenommen wor- den sei. Die vorgenannte Entscheidung des BVerwG vom Januar 1957 ist im Übrigen auch des- halb von besonderer Bedeutung, weil das Gericht hier erstmals die Tätigkeit des Heilpraktikers als Beruf ausdrücklich anerkannt hat. Im September 1992 hatte das BMG erstmals Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeran- wärtern als Empfehlung für die Bundesländer veröffentlicht. Mit ihnen sollten die Ziele verfolgt werden, Erlaubnisverfahren und Kenntnisüberprüfung in den Bundesländern zu vereinheitlichen 9 und ein bundesweites Qualitätsniveau zu erreichen. Im Juni 2016 forderte die 89. Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern (GKM) das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, die Anforderungen an die Erlaubniserteilung für Heilpraktiker den gestiegenen Qualitätserfordernissen auf Grund des Patientenschutzes im Rah- men einer Überarbeitung der bestehenden Leitlinien für Heilpraktiker anzupassen. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III), das vom Deutschen Bundestag am 1. Dezember 2016 10 verabschiedet worden ist , verweist in § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilprakti- kergesetz auf die vom BMG zu überprüfenden und zu erlassenden Leitlinien. 2.2. Reformen und Reformansätze seit 2016 Wenige Monate vor der Verabschiedung des PSG III hatten sich in Brüggen-Bracht, nahe der deutsch-niederländischen Grenze, drei tragische Todesfälle ereignet, die zu einer Verschärfung der damals gerade geführten Diskussion über die künftige Ausgestaltung des Berufsstandes der Heilpraktiker beigetragen haben. Im Juli 2016 waren drei Patienten, die in einer alternativen Krebsklinik in Brüggen-Bracht behandelt worden waren, verstorben. In der Öffentlichkeit ent- stand der Verdacht, dass alternative medizinische Methoden für diese Todesfälle ursächlich ge- wesen sein könnten. In den Medien wurde in der Folgezeit über weitere Todesfälle berichtet, die möglicherweise im Zusammenhang mit heilpraktischen Behandlungen gestanden haben könn- 11 ten. Dies führte ganz offensichtlich zu der Frage, ob das HeilprG künftig nicht erneut restrikti- vere Regelungen für die Berufstätigkeit der Heilpraktiker vorhalten müsste, um weitere tragische Behandlungsfolgen möglichst zu verhindern. Auch das BMG habe zunächst, darauf weist u. a. der Verband Die Heilpraktiker e.V., hin, im laufenden Gesetzgebungsverfahren Handlungsbedarf zur Änderung des HeilprG gesehen. Man habe aber offensichtlich festgestellt, dass diese Vorfälle, 9 Siehe die Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. September 1992, abrufbar unter: http://www.fdhps.de/files/FDHPS-Blog/Leitlinien-des-BMG-1992.pdf. 10 Art. 17e und f des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191). 11 Vgl. Brüggen-Bracht, Alternatives Krebszentrum: Staatsanwaltschaft ermittelt in 70 Todesfällen, in: Augsburger Allgemeine vom 29. August 2016, abrufbar unter: https://www.augsburger-allgemeine.de/wissenschaft/Alterna- tives-Krebszentrum-Staatsanwaltschaft-ermittelt-in-70-Todesfaellen-id38783762.html.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 WD 9 - 3000 - 043/20 wie auch bereits weiter zurückliegende, auf einer Missachtung bestehender gesetzlicher Regelun- gen beruhten und dass dies nicht Anlass zu einer restriktiveren gesetzlichen Regelung sein 12 müsste. SPD-Gesundheitsexperte Prof Karl Lauterbach, MdB, äußerte sich anlässlich der Vorfälle in Brüggen-Bracht kritisch zum Berufsstand der Heilpraktiker. Er forderte u. a., ein Register einzu- führen, in denen Heilpraktiker-Behandlungen künftig dokumentiert würden. Dies könne dazu 13 beitragen, mehr Transparenz zu schaffen. Ebenfalls vor dem Hintergrund der genannten Vorfälle hatten die Bundestagsabgeordneten Kor- dula Schulz-Asche, Elisabeth Scharfenberg u. a. und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Jahr 2016 eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung zum Reformbedarf des Heilpraktikerrechts 14 gerichtet. Das BMG betonte in seiner Antwort, dass gerade die aktuellen Vorgänge Anlass für die Bundesregierung seien, im Bereich der komplementärmedizinischen Methoden kritisch zu 15 prüfen, ob rechtlicher Handlungsbedarf bestehe. Im Hinblick auf den Entwurf einer Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heil- praktikeranwärtern forderte die Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme im Oktober 2017, dass der Erlaubnisumfang der Täktigkeitsfelder von Heilpraktikern eingeschränkt werden müsse. Die geplanten Leitlinien seine „eine in jeder Hinsicht unzureichende Maßnahme zum Schutz der 16 Bevölkerung“ Im Oktober 2017 setzte sich der „Münsteraner Kreis“ für eine Neureglung des Heilpraktikerwe- sens ein. Die 17 Wissenschaftler unterschiedlicher Fachrichtungen mit Expertise im Bereich der komplementären und alternativen Medizin formulierten das „Münsteraner Memorandum Heil- praktiker“ und präsentierten darin neben einer Analyse der Problemlagen zwei Lösungsansätze: Die sog. „Abschaffungslösung“ und die „Kompetenzlösung“. Im Falle der Abschaffungslösung 12 Die Heilpraktiker e.V., Änderungen im Heilpraktikergesetz, abrufbar unter: https://www.dhp-ev.de/aenderun- gen-im-heilpraktikergesetz/. 13 SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach: „Heilpraktikerberuf verbieten“, in: Pfalz-Express vom 3. September 2016, abrufbar unter: https://www.pfalz-express.de/spd-gesundheitsexperte-karl-lauterbach-heilpraktikerberuf- verbieten/. 14 Kleine Anfrage zu Patientenschutz und Reformbedürftigkeit des Heilpraktikerrechts in Deutschland, BT-Drs. 18/9567 vom 6. September 2016. 15 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Patientenschutz und Reformbedürftigkeit des Heilpraktikerrechts in Deutschland vom 21. September 2016, BT-Drs. 18/9743. 16 Stellungnahme der Bundesärztekammer vom 13. Oktober 2017, abrufbar unter: https://www.bundesaerztekam- mer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Stellungnahmen/Heilpraktiker.pdf (S. 2).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 WD 9 - 3000 - 043/20 würde der Beruf des Heilpraktikers „annulliert“. Die Kompetenzlösung würde bedeuten, den Be- ruf des Heilpraktikers so weiterzuentwickeln, dass der Ausübende ein staatlich anerkannter 17 Fach-Heilpraktiker mit wissenschaftsorientierter Ausbildung und staatlicher Prüfung wäre. Im Koalitionsvertrag 2018 vereinbarten die Koalitionäre, im Interesse einer verstärkten Patien- 18 tensicherheit das Spektrum der heilpraktischen Behandlung überprüfen zu wollen. Am 22. März 2018 sind die neuen bundeseinheitlichen Leitlinien zur Überprüfung von Heil- 19 praktikeranwärtern in Kraft getreten. Sie sollen zu mehr Qualitätssicherung beitragen und ins- besondere eine gerechtere Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern, die eine Erlaubnis anstre- ben, ermöglichen. Überprüft werden danach medizinische und rechtliche Kenntnisse, damit si- chergestellt ist, dass den Anwärtern die möglichen Gefahren für die Gesundheit der Patienten 20 und die daraus resultierende Verantwortung bewusst sind. Insbesondere die notwendigen me- dizinischen Kenntnisse werden in den Leitlinien einzeln aufgeführt. Nicht überprüft werden na- turheilkundliche Fähigkeiten, da sie wissenschaftlich häufig nicht anerkannt seien und der Staat 21 auch nicht den Eindruck erwecken wolle, dass er diese Verfahren anerkenne. Für 2019 war – auf Grund eines Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz (GKM) – zu- nächst die Erarbeitung von Vorschlägen zu einer etwaigen Neuordnung des Heilpraktikerwesens durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgesehen. Mit Blick auf die im Frühjahr 2018 in Kraft getretenen bundesweiten Leitlinien wurde dann jedoch entschieden abzuwarten, ob und inwie- weit bereits deren Anwendung zu einer Steigerung der Qualität der heilpraktischen Tätigkeit bei- tragen werde. Laut einem Bericht in der Zeitschrift Ärzteblatt erklärte die FDP-Fraktion in einem Positionspa- pier im April 2019: „Wir nehmen wahr, dass sich Menschen von Heilpraktikern gut beraten und betreut fühlen. Wir respektieren das Empfinden der Menschen, Heilung zu finden“. Der Bericht 17 Das Münsteraner Memorandum ist veröffentlicht bei Ärzteblatt.de: Münsteraner Memorandum Heilpraktiker, Ein Statement der interdisziplinären Expertengruppe „Münsteraner Kreis“ zu einer Neureglung des Heilpraktikerwesens, 21. August 2017, abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/down.asp?id=19264. 18 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, 12. März 2018, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018- 03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1 (S. 101). 19 Diese Leitlinien gehen zurück auf die oben unter 2.1. erwähnte Forderung der 89. Gesundheitsministerkonfe- renz, die Leitlinien sind veröffentlicht im Bundesanzeiger, abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/e- banzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_official&bookmark_id=d6Pk1lbZta8EPCulJuE . 20 Hespeler, Ulrike/ Küntzel, Wolfram, in: Heilpraktiker, HK-AKM, Rn. 8; Sasse, René, Heilpraktikerrecht – Ein Überblick und Ausblick, in: GesundheitsRecht (GesR), 2018, S. 279 (281). 21 Hilpert-Mühlig, Ursula, Berufsrecht/Berufsaufsicht aus Sicht des Heilpraktikers, in: Medizinrecht (MedR), 2019, S. 473; Sasse, Heilpraktikerrecht – ein Überblick und Ausblick, in: GesR, 2018, S. 279 (282).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 WD 9 - 3000 - 043/20 betont, dass die FDP-Fraktion offensichtlich eine Kehrwende gegenüber einer früheren grund- 22 sätzlich ablehnenden Haltung zum Heilpraktikerberuf vorgenommen habe. Am 30. Oktober 2019 hat das BMG ein Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht ausgeschrieben. Der Bund Deutscher Heilpraktiker e. V. erläutert, dass das Gutachten dem Ausschreibungstext zufolge Klarheit darüber bringen solle, welchen Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber im Falle einer Reform des Heilpraktikerrechts haben würde und ob der Heilpraktikerberuf als Heilberuf 23 im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG geregelt werden könne. 2.3. Datenlage Über Daten, wie z. B. die Zahl der praktizierenden Heilpraktiker, sowie die Häufigkeit der Inan- spruchnahme von Heilpraktikerleistungen lassen sich nur wenig einheitliche und verlässliche Aussagen treffen. Dies beruht ganz offensichtlich auch darauf, dass die Leistungen von den ge- setzlichen Krankenkassen nicht erstattet und daher dort auch nicht erfasst werden. Am 17. Dezember 2019 wurde in einem Bericht des Bayerischen Rundfunks – anlässlich des kurz 24 zuvor ausgeschriebenen Rechtsgutachtens – ausgeführt, dass das Statistische Bundesamt aus verschiedenen Befragungen für ganz Deutschland die Zahl von 46.000 Heilpraktikern errechnet 25 habe. Das BMG teilte in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im September 2016 mit, nach den Erhebungen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes sei im Jahr 2014 von rd. 43.000 Beschäftigten in den Berufen der Heilkunde und Homöopathie auszugehen, wobei 40.000 davon 26 Fachkräfte seien. In einer Erhebung zur Kostenstruktur bei Einrichtungen des Gesundheitswesens, veröffentlicht 27 im Jahr 2016 , kommt das Statistische Bundesamt zu dem Ergebnis, dass es in Deutschland im 22 FDP will Heilpraktikerberuf jetzt doch erhalten, in: Ärzteblatt.de vom 16. April 2019, abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/102470/FDP-will-Heilpraktikerberuf-jetzt-doch-erhalten. 23 Vgl. Bundesgesundheitsministerium gibt Rechtsgutachten zum Heilpraktikerberuf in Auftrag, 5. November 2019, in: bdh-online.de, abrufbar unter: https://www.bdh-online.de/bundesgesundheitsministerium-gibt-rechts- gutachten-zum-heilpraktikerberuf-in-auftrag/. 24 Siehe oben, Gliederungspunkt 2.2. 25 Siehe: Heilpraktiker vor ungewisser Zukunft, in: Bayerischer Rundfunk, 17. Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.br.de/nachrichten/bayern/trend-beruf-in-bayern-heilpraktiker-vor-ungewisser-zukunft,RkbeOcu. 26 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 6. September 2016 (BT-Drs. 18/9567), in: BT-Drs. 18/9743 vom 21. September 2016. 27 Fachserie 2 Reihe 1.6.6 des Statistischen Bundesamtes, erschienen am 23. August 2016, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Service/Bibliothek/_publikationen-fachserienliste-2.html.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 WD 9 - 3000 - 043/20 Jahr 2014 15.651 Heilpraktikerpraxen mit insgesamt 25.794 tätigen Personen gegeben habe. Sie hätten im Jahr einen Gesamtumsatz von gut 1 Mrd. Euro erwirtschaftet. Nach der Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2014 24.824 einkommensteuerpflichtige Heilpraktiker, im Jahr 2016 hingegen schon 27.185. Im Vergleich 28 dazu habe die Zahl der steuerpflichtigen Heilpraktiker im Jahr1995 6.127 betragen. Eine Umfrage des Bundes Deutscher Heilpraktiker aus dem Jahr 2017, an der 1.733 Heilpraktiker teilnahmen, betraf ebenfalls die Frage der Zahl der in Deutschland praktizierenden Heilpraktiker 29 und darüber hinaus deren Patientenkontakte. Die Hochrechnung der erhobenen Daten erfolgte 30 anhand von Vergleichszahlen des Statistischen Bundesamtes. Da die durch die Umfrage ermit- telte Stichprobe weitestgehend den Zahlen des Statistischen Bundesamtes entspreche, wird die Umfrage vom Bund Deutscher Heilpraktiker als repräsentativ bezeichnet. Der Verband kommt zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2017 hochgerechnet rund 60.000 Beschäftigte in Heilpraktiker-Praxen arbeiteten, davon 47.000 praktizierende Heilpraktiker und 11.215 sonstige Beschäftigte. Weitere Hochrechnungen hätten ergeben, dass es rund 128.000 Patientenkontakte pro Tag und rund 46 Millionen Patientenkontakte pro Jahr gäbe. Der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., der nach eigener Aussage mit über 7.000 Mitglie- 31 dern der größte Heilpraktikerverband in Deutschland ist , führte eine Umfrage durch, die Auf- 32 schluss über die Situation des „typischen“ Heilpraktikers geben sollte. Der „typische Heilprak- tiker“ sei zu 74 Prozent weiblich, er sei zwischen 40 und 60 Jahre alt, wohne in einer Kleinstadt oder im ländlichen Raum, arbeite im Vollerwerb mit unbeschränkter Erlaubnis und behandle bis zu 30 Patienten pro Woche. 3. Berufszulassung und Ausbildung 3.1. Voraussetzungen für die Zulassung Die Heilpraktikertätigkeit ist gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Wer als Heilpraktiker tätig werden will, benötigt somit eine Zulassung. Wer ohne ärztliche Approbation und ohne Heilpraktikererlaubnis heilkundlich tätig wird, wird gemäß § 5 HeilprG mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 2 der Ersten HeilprDVO nennt dabei als 28 Daten abrufbar unter: www.gbe-bund.de unter dem Stichwort „Steuerpflichtige mit überwiegenden Einkünften aus heilberuflicher Tätigkeit in Heilberufen“. 29 Umfrage vom Bund Deutscher Heilpraktiker vom 28. November 2017, abrufbar unter: https://www.bdh-on- line.de/repraesentative-umfrage-jeden-tag-gehen-in-deutschland-128-000-patienten-zum-heilpraktiker/. 30 Daten des Statistischen Bundesamtes vom 25. Januar 2017, Untersuchungsjahr 2015, Fachserie 12, Reihe 7.3.1, abrufbar unter: http://www.gbe-bund.de/pdf/2120731.pdf. 31 Informationen abrufbar unter: https://www.heilpraktiker.org/die-vorteile-als-mitglied. 32 Umfrage abrufbar unter: https://www.heilpraktiker.org/stiftungsumfrage.